BGE 5 I 302
BGE 5 I 302Bge27.06.1853Originalquelle öffnen →
nicht aus und was das waadtländische Gesetz betreffe, so sei dasselbe im vorliegenden Falle nicht maßgebend, weil der ganze Rechtsstreit der bernischen Jurisdiktion unterliege. D. Ueber dieses Erkenntniß beschwerte sich Braunschweig beim Bundesgerichte, indem er anführte:
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