BGE 5 I 292
BGE 5 I 292Bge13.03.1877Originalquelle öffnen →
Sache der Parteien gewesen wäre, die Gerichtskommission für deren unbegründete Urtheilsfassung civilrechtlich oder strafrecht¬ lich zu belangen. D. Die Justizkommission des Kantons Schwyz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Be¬ schwerde antrug, im Wesentlichen Folgendes: Nach Gesetz und Praxis werden im Kanton Schwyz Kassationsbeschwerden nur der Gegenpartei, nicht der untern Instanz mitgetheilt, weil letz¬ tere ihre Entscheide motivirt abgebe und daher deren Gründe bekannt seien. Die angefochtene Bestimmung des Urtheils vom 13. März d. J. habe den Charakter einer Disziplinarverfügung indem dem Kantonsgericht nach § 72 der Kantonsverfassung die Oberaufsicht über die untern Gerichtsbehörden zukomme, und solche Verfügungen bedürfen schon an sich keiner vorgehenden Vertheidigung seitens der Gemaßregelten. Für den vorliegenden Fall bestehe überdies eine spezielle Bestimmung, da § 6 der Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile vom 13. März 1857 vorschreibe, daß bei Gutheißung eines Kassa¬ tionsgesuches bei der nächsten Versammlung des Kreisgerichtes (an dessen Stelle nun die Gerichtskommission getreten sei) das Verfahren ohne Erneuerung der Gerichts- und Schreibgebühren wiederholt werden müsse. Es wäre auch ungerecht, die Parteien in solchen Fällen die Kosten zahlen zu lassen. Im Kanton Schwyz werden, mit Ausnahme des Kantonsgerichtes, alle Gerichtsbehörden von den Parteien bezahlt und sei daher die angefochtene Verfügung im vorliegenden Falle ganz zutreffend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, daß die Frage, ob die Gerichtskommission zum Bezug der Kosten für die Gerichts¬ verhandlung vom 7. September 1878 befugt gewesen sei oder diese Kosten an sich zu tragen habe, nur in einem von den be¬ treffenden Parteien gegen die Mitglieder der Gerichtskommission anzuhebenden Civil- oder Strafprozesse entschieden werden könne. Diese Ansicht ist aber eine ganz unrichtige. Sie wird durch den § 6 der Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile vom 13. März 1877 ausdrücklich widerlegt und überdies ver¬ steht sich von selbst, daß die vorgesetzten Gerichtsbehörden von Amteswegen befugt sind, Gerichtskosten, welche untere Instanzen ungesetzlicher Weise verursacht haben, den betreffenden Parteien abzunehmen und niederzuschlagen. Es liegt diese Befugniß in dem Oberaufsichtsrecht der oberen Gerichtsbehörden über die untern, welches Aufsichtsrecht im Kanton Schwyz dem Kantons¬ gerichte über die untern Gerichtsstellen durch § 72 der Verfassung ausdrücklich zuerkannt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. *) Siehe Band IV dieser Sammlung, S. 378 ff.
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