Armensteuer on non-cantonal residents violates equal treatment

BGE 5 I 28Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.03.1878Granted

Zusammenfassung

D. Fries challenged a Zug decision requiring Schwyz residents in Menzingen to contribute to poor-relief taxes under a reciprocity clause in the Zug communal law. The Federal Court held that it could only review the constitutional question, not ordinary cantonal-law interpretation or a potential inter-cantonal competence dispute. On the merits, it found the tax scheme incompatible with the constitutional guarantee of equal treatment of Swiss citizens under Art. 60 BV, because it subjected cantonal citizens and out-of-canton residents to different tax principles. The complaint was therefore upheld and both the cantonal and communal decisions were annulled.

Regest

Art. 60 BV; equal treatment of Swiss citizens in cantonal legislation and proceedings; inadmissibility of retaliatory or reciprocal discrimination between cantons. A cantonal rule that subjects own citizens to taxation under the home-principle while charging citizens of other cantons under the territorial principle violates the constitutional guarantee of equal treatment and cannot be justified by reciprocity. The Federal Court confines itself to the constitutional question and does not decide abstract issues of cantonal statutory interpretation or competence conflicts unrelated to the constitutional claim (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 8. Februar 1879 in Sachen Fries. A. Das zugerische Gesetz betreffend das Gemeindewesen ent hält in 102 folgende Bestimmung: An die Ausgaben für das Armenwesen einer Bürgergemeinde haben alle in der be treffenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft woh nenden Gemeindebürger beizusteuern. Sofern andere Kantone diesfalls nach dem Grundsatze der Territorialität verfahren, wird gegenüber den betreffenden Kantonsangehörigen, die in herwärtigem Kanton wohnen, Gegenrecht vorbehalten. Da der Kanton Schwyz in Bezug auf die Besteuerung dem Territorialgrundsatz huldigt, in Bezug auf die Unterstützung da gegen dem Heimatsprinzip, so beschloß der Bürgerrath von Men zingen, gestützt auf die obige Gesetzesbestimmung, das gleiche Ver fahren gegenüber den dort niedergelassenen Schwyzern innezu halten und der von D. Fries gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Zug am 6. März 1878 abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsrathes führt aus, es geschehe durch ein solches Vorgehen weder den Nie dergelassenen von Schwyz noch denjenigen von Zug Unrecht, in dem beide nur eine Armensteuer zu bezahlen haben und zwar an ihrem Wohnorte, dagegen beide gesichert seien, im Falle der Verarmung in ihrer Heimatgemeinde unterstützt zu werden. Das gegentheilige Verfahren wäre ein unbilliges und würde gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstoßen, indem danach die Bür gergemeinden des Kantons Zug ihre im Kanton Schwyz verarm ten Bürger unterstützen müßten, ohne hiefür ein Aequivalent als Armensteuer verlangen zu dürfen, wie von den Bürgern im Hei matkanton. Desgleichen haben die im Kanton Zug niedergelas senen Schwyzer ein Anrecht auf die Unterstützung ihres Heimat ortes, ohne nur irgend eine Armensteuer zu bezahlen, wie ihre im Kanton Schwyz wohnenden Mitbürger. Zudem wären letztere am Orte der Niederlassung von Haus- und Gassenbettel ver schont, ohne hiefür etwas zu bezahlen. B. Ueber diesen Entscheid des Regierungsrathes beschwerte sich D. Fries beim Bundesgerichte, indem er anführte: In 102 des Gemeindegesetzes habe der Gesetzgeber das Gegenrecht selbst und nicht den einzelnen Gemeinden vorbehalten und bis jetzt habe derselbe davon keinen Gebrauch gemacht. Eventuell wäre die Dekretirung einer solchen Steuer nicht Sache des Bür gerrathes, sondern der Bürgergemeinde. Wenn der Regierungs rath sage, ein Verfahren im Sinne des Rekurses würde gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstoßen, so bestreite er dies und sage umgekehrt, der Entscheid des Regierungsrathes verletze jene

Verfassungsbestimmung, indem im Kanton Schwyz doch jeder Steuerzahler sein Stimmrecht habe, während im Kanton Zug kein Niedergelassener bei Beschließung der Armensteuern mitreden dürfe. Die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über den Straßenbettel sei Sache der Polizeibehörde der Einwohner gemeinden, an deren Lasten auch die Niedergelassenen beizu tragen haben. C. Der Regierungsrath des Kantons Zug machte in seiner Vernehmlassung gegen die Beschwerde die in dem angefochtenen Entscheide enthaltenen Gründe geltend und fügte bei: Die Bür gergemeinden beschließen nur über die Höhe der Steuern; die Steuerpflicht bestimme das Gesetz. Das Stimmrecht in Armen steuersachen werde keinem Steuerpflichtigen vorenthalten werden können. Er trug deßhalb auf Abweisung des Rekurses und eventuell darauf an, daß die Regierung des Kantons Schwyz von Bun des wegen angehalten werde, die Beiziehung von zugerischen Orts bürgern zur Bezahlung von Armensteuern in ihren betreffenden Wohngemeinden zu untersagen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es kann im vorliegenden Falle vom Bundesgerichte ledig lich die Frage untersucht und entschieden werden, ob der Beschluß des Bürgerrathes von Menzingen, durch welchen Rekurrent ver pflichtet wird, an die dortigen Armensteuern beizutragen, bezie hungsweise des 102 lemma 2 des zugerischen Gemeindege setzes, auf welchen sich jener Beschluß stützt, verfassungsmäßige Rechte des Rekurrenten verletze. Dagegen hat sich diesseitige Stelle weder mit den Fragen, welche sich lediglich auf die rich tige Anwendung und Auslegung des zugerischen Gesetzes beziehen noch damit zu befassen, ob eventuell der Kanton Zug pflichtig sei, den Niedergelassenen in Armensteuersachen ein Stimmrecht einzuräumen. Ebensowenig kann endlich zur Zeit auf das in der Rekursbeantwortung gestellte eventuelle Begehren eingetreten wer den, sondern ist der zugerischen Regierung zu überlassen, einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 113 Ziffer 2 der Bundes verfassung, resp. Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege, gegen den Kanton Schwyz anzu heben, sofern sie glaubt, daß der letztere sich eines Uebergriffes in die Souveränität des Kantons Zug schuldig mache.
  2. Nun enthalten zwar der angefochtene Entscheid und die ge setzliche Bestimmung, auf welcher er beruht, keine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung; wohl aber verstoßen dieselben ge gen Art. 60 ibidem, welcher sämmtliche Kantone verpflichtet, alle Schweizerbürger sowohl in der Gesetzgebung als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleichzustellen, und damit, wie die Bundesbehörden konstant ausgesprochen haben, jede Retorsion oder Gegenrechtsausübung zwischen den Bundes gliedern, wonach wegen der Verschiedenheit des kantonalen Rech tes die Bürger anderer Kantone anders behandelt werden sollen, als die eigenen, als durchaus unzulässig erklärt.
  3. Insbesondere ist dieser Grundsatz festgehalten worden, wenn einzelne Kantone versuchten, auf die kantonsfremden Niederge lassenen ein anderes Steuersystem anzuwenden, als auf die eige nen. So hat der Bundesrath durch Entscheid vom 21. April 1869 die Bestimmung des aargauischen Gesetzes über die Ver wendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeinde steuern vom 30. Wintermonat 1866, welche verordnete, daß die Steuerpflicht im Armenwesen von den im Kanton wohnenden aargauischen Ortsbürgern an die Heimatsgemeinde, von den kan tonsfremden Einwohnern an die Gemeinde des Wohnortes zu leisten sei, als mit Art. 48 der frühern (Art. 60 der jetzigen) Bundesverfassung unvereinbar erklärt, indem der in jener Ver fassungsbestimmung proklamirte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schweizerbürger die Möglichkeit ausschließe, den schweize rischen Niedergelassenen nach dem Territorialprinzip und den kan tonalen nach dem Heimatsprinzip zu besteuern. (Vergl. Bundes blatt 1869 Bd. II S. 398 ff.) Aus den gleichen Gründen wurde die in 4 litt. b des luzernischen Steuergesetzes vom 18. Herbst monat 1867 enthaltene Bestimmung, welche lautete: Kantons bürger zahlen die Armensteuer an ihre Heimatsgemeinde; Nicht kantonsbürger an die Gemeinde des Niederlassungsortes, durch Entscheid des Bundesrathes vom 4. August 1869 außer Wirk samkeit gesetzt (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Willi hof, amtl. Sammlung Bd. 1 S. 50 a. E.) und die eidgenössi

schen Räthe pflichteten dieser Auffassung des Art. 48 der frühern resp. 60 der jetzigen Bundesverfassung bei, indem sie den Re kurs der Regierung von Aargau gegen den bundesräthlichen Ent scheid vom 21. April 1869 übereinstimmend abwiesen. (Vergl. Bundesblatt a. a. O. S. 901 904.) 4. Ganz der gleiche Fall liegt nun hier vor. Nach 102 Satz 1 des zugerischen Gemeindegesetzes haben die dortigen Kan tonsbürger die Armensteuer an die Bürgergemeinde zu entrich ten. Bei Anwendung des 102 Satz 2 müssen dagegen die An gehörigen anderer, d. h. solcher Kantone, welche nach dem Grund satz der Territorialität verfahren, die Armensteuer an die Wohn gemeinde bezahlen und werden daher die erstern nach dem Hei mats-, die letztern dagegen nach dem Territorialitätsprinzip be steuert. Es kann demnach die angefochtene Gesetzesbestimmung vor Art. 60 der Bundesverfassung nicht bestehen und muß der auf dieselbe gestützte Beschluß des Bürgerrathes von Menzingen als verfassungswidrig aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und der Entscheid des Regie rungsrathes von Zug vom 6. März 1878 sammt dem Beschlusse des Bürgerrathes von Menzingen, wonach derselbe von dem in 102 Satz 2 des zugerischen Gemeindegesetzes vorbehaltenen Gegenrechte Gebrauch zu machen erklärt hat, als verfassungswid rig aufgehoben.

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