- Urtheil vom 8. Februar 1879 in Sachen Fries.
A. Das zugerische Gesetz betreffend das Gemeindewesen ent¬
hält in § 102 folgende Bestimmung: „An die Ausgaben für
„das Armenwesen einer Bürgergemeinde haben alle in der be¬
„treffenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft woh¬
„nenden Gemeindebürger beizusteuern. Sofern andere Kantone
„diesfalls nach dem Grundsatze der Territorialität verfahren,
„wird gegenüber den betreffenden Kantonsangehörigen, die in
„herwärtigem Kanton wohnen, Gegenrecht vorbehalten.“
Da der Kanton Schwyz in Bezug auf die Besteuerung dem
Territorialgrundsatz huldigt, in Bezug auf die Unterstützung da¬
gegen dem Heimatsprinzip, so beschloß der Bürgerrath von Men¬
zingen, gestützt auf die obige Gesetzesbestimmung, das gleiche Ver¬
fahren gegenüber den dort niedergelassenen Schwyzern innezu¬
halten und der von D. Fries gegen diesen Beschluß erhobene
Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Zug am 6.
März 1878 abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsrathes
führt aus, es geschehe durch ein solches Vorgehen weder den Nie¬
dergelassenen von Schwyz noch denjenigen von Zug Unrecht, in¬
dem beide nur eine Armensteuer zu bezahlen haben und zwar
an ihrem Wohnorte, dagegen beide gesichert seien, im Falle der
Verarmung in ihrer Heimatgemeinde unterstützt zu werden. Das
gegentheilige Verfahren wäre ein unbilliges und würde gegen
Art. 4 der Bundesverfassung verstoßen, indem danach die Bür¬
gergemeinden des Kantons Zug ihre im Kanton Schwyz verarm¬
ten Bürger unterstützen müßten, ohne hiefür ein Aequivalent als
Armensteuer verlangen zu dürfen, wie von den Bürgern im Hei¬
matkanton. Desgleichen haben die im Kanton Zug niedergelas¬
senen Schwyzer ein Anrecht auf die Unterstützung ihres Heimat¬
ortes, ohne nur irgend eine Armensteuer zu bezahlen, wie ihre
im Kanton Schwyz wohnenden Mitbürger. Zudem wären letztere
am Orte der Niederlassung von Haus- und Gassenbettel ver¬
schont, ohne hiefür etwas zu bezahlen.
B. Ueber diesen Entscheid des Regierungsrathes beschwerte sich
D. Fries beim Bundesgerichte, indem er anführte: In § 102
des Gemeindegesetzes habe der Gesetzgeber das Gegenrecht
selbst und nicht den einzelnen Gemeinden vorbehalten und bis
jetzt habe derselbe davon keinen Gebrauch gemacht. Eventuell
wäre die Dekretirung einer solchen Steuer nicht Sache des Bür¬
gerrathes, sondern der Bürgergemeinde. Wenn der Regierungs¬
rath sage, ein Verfahren im Sinne des Rekurses würde gegen
Art. 4 der Bundesverfassung verstoßen, so bestreite er dies und
sage umgekehrt, der Entscheid des Regierungsrathes verletze jene
Verfassungsbestimmung, indem im Kanton Schwyz doch jeder
Steuerzahler sein Stimmrecht habe, während im Kanton Zug
kein Niedergelassener bei Beschließung der Armensteuern mitreden
dürfe. Die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über den
Straßenbettel sei Sache der Polizeibehörde der Einwohner¬
gemeinden, an deren Lasten auch die Niedergelassenen beizu¬
tragen haben.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zug machte in seiner
Vernehmlassung gegen die Beschwerde die in dem angefochtenen
Entscheide enthaltenen Gründe geltend und fügte bei: Die Bür¬
gergemeinden beschließen nur über die Höhe der Steuern; die
Steuerpflicht bestimme das Gesetz. Das Stimmrecht in Armen¬
steuersachen werde keinem Steuerpflichtigen vorenthalten werden
können.
Er trug deßhalb auf Abweisung des Rekurses und eventuell
darauf an, daß die Regierung des Kantons Schwyz von Bun¬
des wegen angehalten werde, die Beiziehung von zugerischen Orts¬
bürgern zur Bezahlung von Armensteuern in ihren betreffenden
Wohngemeinden zu untersagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann im vorliegenden Falle vom Bundesgerichte ledig¬
lich die Frage untersucht und entschieden werden, ob der Beschluß
des Bürgerrathes von Menzingen, durch welchen Rekurrent ver¬
pflichtet wird, an die dortigen Armensteuern beizutragen, bezie¬
hungsweise des § 102 lemma 2 des zugerischen Gemeindege¬
setzes, auf welchen sich jener Beschluß stützt, verfassungsmäßige
Rechte des Rekurrenten verletze. Dagegen hat sich diesseitige
Stelle weder mit den Fragen, welche sich lediglich auf die rich¬
tige Anwendung und Auslegung des zugerischen Gesetzes beziehen
noch damit zu befassen, ob eventuell der Kanton Zug pflichtig
sei, den Niedergelassenen in Armensteuersachen ein Stimmrecht
einzuräumen. Ebensowenig kann endlich zur Zeit auf das in der
Rekursbeantwortung gestellte eventuelle Begehren eingetreten wer¬
den, sondern ist der zugerischen Regierung zu überlassen, einen
Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 113 Ziffer 2 der Bundes¬
verfassung, resp. Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organi¬
sation der Bundesrechtspflege, gegen den Kanton Schwyz anzu¬
heben, sofern sie glaubt, daß der letztere sich eines Uebergriffes
in die Souveränität des Kantons Zug schuldig mache.
- Nun enthalten zwar der angefochtene Entscheid und die ge¬
setzliche Bestimmung, auf welcher er beruht, keine Verletzung des
Art. 4 der Bundesverfassung; wohl aber verstoßen dieselben ge¬
gen Art. 60 ibidem, welcher sämmtliche Kantone verpflichtet, alle
Schweizerbürger sowohl in der Gesetzgebung als im gerichtlichen
Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleichzustellen, und
damit, wie die Bundesbehörden konstant ausgesprochen haben,
jede Retorsion oder Gegenrechtsausübung zwischen den Bundes¬
gliedern, wonach wegen der Verschiedenheit des kantonalen Rech¬
tes die Bürger anderer Kantone anders behandelt werden sollen,
als die eigenen, als durchaus unzulässig erklärt.
- Insbesondere ist dieser Grundsatz festgehalten worden, wenn
einzelne Kantone versuchten, auf die kantonsfremden Niederge¬
lassenen ein anderes Steuersystem anzuwenden, als auf die eige¬
nen. So hat der Bundesrath durch Entscheid vom 21. April
1869 die Bestimmung des aargauischen Gesetzes über die Ver¬
wendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeinde¬
steuern vom 30. Wintermonat 1866, welche verordnete, daß die
Steuerpflicht im Armenwesen von den im Kanton wohnenden
aargauischen Ortsbürgern an die Heimatsgemeinde, von den kan¬
tonsfremden Einwohnern an die Gemeinde des Wohnortes zu
leisten sei, als mit Art. 48 der frühern (Art. 60 der jetzigen)
Bundesverfassung unvereinbar erklärt, indem der in jener Ver¬
fassungsbestimmung proklamirte Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Schweizerbürger die Möglichkeit ausschließe, den schweize¬
rischen Niedergelassenen nach dem Territorialprinzip und den kan¬
tonalen nach dem Heimatsprinzip zu besteuern. (Vergl. Bundes¬
blatt 1869 Bd. II S. 398 ff.) Aus den gleichen Gründen wurde
die in § 4 litt. b des luzernischen Steuergesetzes vom 18. Herbst¬
monat 1867 enthaltene Bestimmung, welche lautete: „Kantons¬
„bürger zahlen die Armensteuer an ihre Heimatsgemeinde; Nicht¬
„kantonsbürger an die Gemeinde des Niederlassungsortes,“ durch
Entscheid des Bundesrathes vom 4. August 1869 außer Wirk¬
samkeit gesetzt (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Willi¬
hof, amtl. Sammlung Bd. 1 S. 50 a. E.) und die eidgenössi¬
schen Räthe pflichteten dieser Auffassung des Art. 48 der frühern
resp. 60 der jetzigen Bundesverfassung bei, indem sie den Re¬
kurs der Regierung von Aargau gegen den bundesräthlichen Ent¬
scheid vom 21. April 1869 übereinstimmend abwiesen. (Vergl.
Bundesblatt a. a. O. S. 901—904.)
4. Ganz der gleiche Fall liegt nun hier vor. Nach § 102
Satz 1 des zugerischen Gemeindegesetzes haben die dortigen Kan¬
tonsbürger die Armensteuer an die Bürgergemeinde zu entrich¬
ten. Bei Anwendung des § 102 Satz 2 müssen dagegen die An¬
gehörigen anderer, d. h. solcher Kantone, welche nach dem Grund¬
satz der Territorialität verfahren, die Armensteuer an die Wohn¬
gemeinde bezahlen und werden daher die erstern nach dem Hei¬
mats-, die letztern dagegen nach dem Territorialitätsprinzip be¬
steuert. Es kann demnach die angefochtene Gesetzesbestimmung
vor Art. 60 der Bundesverfassung nicht bestehen und muß der
auf dieselbe gestützte Beschluß des Bürgerrathes von Menzingen
als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und der Entscheid des Regie¬
rungsrathes von Zug vom 6. März 1878 sammt dem Beschlusse
des Bürgerrathes von Menzingen, wonach derselbe von dem in
§ 102 Satz 2 des zugerischen Gemeindegesetzes vorbehaltenen
Gegenrechte Gebrauch zu machen erklärt hat, als verfassungswid¬
rig aufgehoben.