- Urtheil vom 4. April 1879 in Sachen Graberg.
A. Die Eheleute Bernhard und Maria von Graberg, welche
seit 1876 in der Schweiz und seit 1878 in der zürcherischen
Gemeinde Oberstraß niedergelassen sind, stellten beim Bezirks¬
gerichte Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren, indem sie,
um dem Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
Genüge zu leisten, folgende Aktenstücke vorlegten:
- eine Erklärung des kgl. preußischen Kreisgerichtes zu Er¬
furt vom 2. Oktober 1878, dahin gehend, daß nach preußischen
Gesetzen nur dasjenige Gericht zur Verhandlung und Entschei¬
dung in Ehescheidungssachen kompetent sei, in dessen Bezirk die
betreffenden Eheleute zur Zeit der Ehescheidung ihren Wohnsitz
haben, mithin für die Behandlung der Grabergschen Eheschei¬
dungssache der Gerichtsstand beim Kreisgerichte Erfurt nicht be¬
gründet sei, — und
- eine Erklärung des preußischen Justizministeriums vom
- Februar 1879, worin dasselbe eröffnet: Es halte sich nicht
für kompetent, eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß ein
Ehescheidungsurtheil des Bezirksgerichtes Zürich i. S. Graberg
von den preußischen Gerichten als rechtswirksam anerkannt
werde. Es bestehe in Preußen keine Behörde, welche eine solche
Erklärung abzugeben befugt sei, sondern es sei Sache der Ge¬
richte, im einzelnen Falle sich über die vor ihnen geltend
machte Rechtswirksamkeit eines ausländischen Scheidungserkennt¬
nisses auszusprechen.
Dieser Erklärung legte das Justizministerium die Nr. 12 des
Justizministerialblattes vom 30. März 1877 bei, aus welcher
sich ergibt, daß gutachtliche Aeußerungen der meisten preußischen
Appellationsgerichte die Frage, ob die von schweizerischen Ge¬
richten erkannten Scheidungen dortiger, in der Schweiz wohn¬
hafter Staatsangehöriger als rechtswirksam im Inlande anzu¬
erkennen seien, bejaht haben, weil sie es für das Richtigere
halten, in Ehesachen nicht das Recht der Staatsangehörigkeit,
sondern des Wohnsitzes entscheiden zu lassen. Den umgekehrten
Satz vertheidigt allein das Appellationsgericht zu Naumburg
und drei andere Appellationsgerichte stellen wenigstens eine un¬
bedingte Anerkennung nicht in Aussicht, sondern verlangen
den Nachweis entweder der Uebereinstimmung des Urtheils mit
dem inländischen Recht oder der Reziprocität, und rathen den
Gegenstand durch Gesetzgebung und Staatsvertrag zu regeln.
B. Das Bezirksgericht Zürich wies durch Beschluß vom
- März dss. Is. das Scheidungsbegehren der Eheleute Gra¬
berg von der Hand, da durch die vorgelegten Erklärungen der
in Art. 56 des zitirten Bundesgesetzes geforderte Nachweis, daß
in Preußen das zu erlassende Urtheil anerkannt werde, nicht
erbracht sei.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau von Graberg den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie im
Wesentlichen anführte: Die Ablehnung des hiesigen Gerichts¬
standes komme einer zeitlichen Justizverweigerung gleich, indem
es nicht in der Macht der Eheleute Graberg liege, ihr Domizil
nach Preußen zurückzuverlegen. Richtig aufgefaßt wolle der zitirte
Art. 56 von den auswärtigen Regierungen wohl mehr nicht
verlangen, als die Anerkennung der Zuständigkeit der hiesigen
Gerichtsbehörde zur Behandlung der Ehescheidungssachen frem¬
der Staatsangehöriger. Im vorliegenden Falle sei der Beweis
für diese Anerkennung erbracht. Die vorbehaltlose, vorgängige
und allgemeine Anerkennung eines zu erlassenden Urtheils könne
man von einer am Prozesse nicht direkt betheiligten Staats¬
regierung nicht verlangen und es werde eine solche auch nie
erhältlich sein.
D. Der Ehemann Graberg schloß sich dem Begehren seiner
Ehefrau an.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf eine Berichterstat¬
tung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage, welches Gericht zur Beurtheilung einer Ehe¬
scheidungsklage zuständig sei, hängt zusammen mit der Frage,
nach welchem Rechte im speziellen Falle die Scheidung beur¬
theilt werden müsse. Denn da in Betreff der Ehescheidung die
Gesetze des Ortes zur Anwendung kommen, wo die Scheidungs¬
klage erhoben wird, (vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom
- Oktober 1878 in Sachen Surrugues, Seufferts Archiv Bd.
XXXII Nr. 203 und Bd. XXXIII Nr. 96), so können wegen
der bedenklichen Folgen, welche die Nichtanerkennung einer von
hiesigen Gerichten ausgesprochenen Scheidung ausländischer Ehe¬
gatten durch deren Heimatsstaat, namentlich für den Fall der
Wiederverehelichung derselben, nach sich ziehen würde, die schwei¬
zerischen Gerichte Scheidungsklagen von Ausländern, welche
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, nur insofern an Hand
nehmen und beurtheilen, als feststeht, daß der heimatliche Staat
die Anwendbarkeit des Gesetzes des Wohnortes und damit die
Rechtsgültigkeit des auf Grundlage dieses Gesetzes vom hiesigen
Richter erlassenen Urtheils anerkennt. Auf diesem Standpunkt
steht zweifellos der Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe, nach welchem in Bezug auf Ehen zwischen Ausländern
eine Scheidungs- oder Nichtigkeitsklage von den schweizerischen
Gerichten nur dann angenommen werden darf, wenn nachge¬
wiesen wird, daß in demjenigen Staate, dem die Eheleute ange¬
hören, das zu erlassende Urtheil Anerkennung findet.
- Für diesen Nachweis ist keineswegs unbedingt die Bei¬
bringung einer diesfälligen Erklärung der betreffenden Staats¬
regierung nothwendig, sondern es genügt, wenn aus der Ge¬
setzgebung oder der Gerichtspraxis des ausländischen Staates
dargethan wird, daß die von dem auswärtigen Gerichte am
Wohnorte der Ehegatten ausgesprochene Scheidung anerkannt
wird, beziehungsweise anerkannt werden muß. Allein ein solcher
Nachweis ist im vorliegenden Falle nicht geleistet. Wie aus dem
zu den Akten gebrachten Justizministerialblatt vom 30. März
1877 hervorgeht, hat die Frage, ob in Preußen das Nationali¬
täts- oder das Territorialsystem in Ehesachen Geltung habe,
eine gesetzliche Regelung bisher nicht gefunden, sondern kommt es
hauptsächlich auf den Standpunkt der Praxis in den einzelnen
Landestheilen an. Nun haben allerdings weitaus die meisten
Appellationsgerichte sich dahin ausgesprochen, daß sie es für das
Richtigere halten, das Recht des Wohnsitzes entscheiden zu lassen.
Allein gerade das Appellationsgericht Naumburg, in dessen Kreis
der Geburtsort des Ehemannes Graberg liegt, hat den umge¬
kehrten Satz, daß das Recht der Staatsangehörigkeit maßgebend
sei, vertheidigt und besteht sonach durchaus keine Sicherheit da¬
für, daß eine von den hierseitigen Gerichten ausgesprochene
Scheidung der Eheleute Graberg in Preußen Anerkennung fin¬
den würde. Bekanntlich ist denn auch in Wissenschaft, Gesetz
gebung und Praxis die Ansicht, daß die Scheidung der Ehe
nach dem Rechte des Staates zu beurtheilen sei, welchem die
Ehegatten angehören, weil das Eherecht einen Bestandtheil des
öffentlichen Rechtes bilde, dem sich die Staatsangehörigen nicht
entziehen können, zum Mindesten ebenso stark vertreten, als die
gegentheilige, und gibt es nicht wenige Staaten, welche weder
die von fremden Gerichten ausgesprochenen Ehescheidungen ihrer
Angehörigen anerkennen, noch Scheidungsklagen ausländischer
Ehegatten an Hand nehmen (vergl. Sicherer, Erläuterungen zum
deutschen Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstan¬
des u. s. w. S. 594 ff. und Seufferts Archiv Bd. XXXI Nr. 104
und die daselbst angeführten Entscheidungen.)
- Wenn Rekurrentin geltend macht, daß im Falle der Nicht¬
anhandnahme ihrer Ehescheidungsklage durch die hiesigen Gerichte
ihr die Ehescheidung unmöglich gemacht werde, da es nicht in
ihrer Macht liege, den Wohnsitz ihres Ehemannes nach Preußen
zurückzuverlegen, so ist diese Behauptung zwar allerdings richtig
aber unerheblich. Denn die Härte, welche hierin zweifellos liegt,
resultirt nicht aus dem schweizerischen Gesetze, welches ja den
Ausländern in Art. 56 die Möglichkeit eröffnet, vor dem Ge¬
richte ihres
schweizerischen Wohnsitzes die Ehescheidungsklage an¬
zubringen; sondern sie fällt lediglich zu Lasten der ausländischen
preußischen Gesetzgebung, welche (auch hier im Gegensatze z. B.
zum schweizerischen Gesetze Art. 43 Lemma 2) den im Auslande
wohnenden Angehörigen den Gerichtsstand sowohl im Inlande
als im Auslande versagt, beziehungsweise dieselben trotz der
Versagung des heimatlichen Gerichtsstandes nicht in die Lage
versetzt, daß sie von der ihnen in Art. 56 des zitirten schwei¬
zerischen Gesetzes eröffneten Möglichkeit, hierorts Recht zu neh¬
men, Gebrauch machen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.