BGE 5 I 24
BGE 5 I 24Bge07.05.1878Originalquelle öffnen →
Urtheil vom 28. Februar 1879 in Sachen Keller. A. Nach dem Schuldbetreibungsgesetze für den Kanton Schaff¬ hausen zerfällt die Schuldbetreibung: I. in den abgekürzten, II. den Exekutions- und III. in den ordentlichen Rechtstrieb. Im abgekürzten Rechtstrieb sind zu betreiben alle Forderungen, welche den Betrag von 20 fl. nicht übersteigen. Auf dem Wege des Exekutionsrechtstriebes werden betrieben: alle Forderungen über 20 fl. bis auf die Höhe von 50 fl. und alle diejenigen Forderungen, welche 20 fl. übersteigen und durch Faustpfand ge¬ deckt sind oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzen. Im ordent¬ lichen Rechtstriebe sind alle übrigen Forderungen geltend zu ma¬ chen. Bleibt die Betreibung erfolglos, so kann für Forderungen, welche im abgekürzten Rechtstriebverfahren betrieben werden müssen, der Konkurs nicht verlangt werden, sondern es findet letzterer nur statt, wenn der ordentliche oder der Exekutionsrechtstrieb gegen den Schuldner gesetzlich ausgeführt und die Befriedigung der Gläubiger nicht bis auf einen Rest von 50 fl. resp. 20 fl. er¬ folgt ist. Die Falliten werden rücksichtlich der Qualifikation ihrer Zahlungsunfähigkeit eingetheilt in: I. unglückliche, II. fahrläs¬ sige, III. muthwillige und IV. betrügerische Falliten. Nach dem Konkursgesetze vom Jahre 1850 (Art. 119) hat der Konkurs in allen Fällen den Verlust des Aktivbürgerrechtes bis zur gericht¬ lichen Rehabilitation zur natürlichen Folge und sind die Falliten der II. bis IV. Klasse überdies mit Strafe zu belegen, welche für diejenige der II. und III. Klasse je nach Maßgabe der Um¬ stände in Gefängniß von 4 Tagen bis 3 Monaten besteht. Nach Art. 5 der Kantonsverfassung von 1876 findet jedoch der Aus¬ schluß vom Aktivbürgerrechte nur noch statt wegen selbstver¬ schuldeten Konkurses und tritt die Rehabilitation durch Be¬ friedigung der Gläubiger ein. Bezüglich der im abgekürzten und Exekutionsverfahren ausgetriebenen Schuldner, welche keine voll¬ ständige Zahlung leisten können, enthält § 122 des Schuldbe¬ treibungsgesetzes die Bestimmung, daß dieselben auf Anrufen des Gläubigers vom Bezirksgerichte mit Stillstellung im Aktivbür¬ gerrecht für 1 bis 6 Jahre und nach Maßgabe der Umstände mit Wirthshausverbot von 1 bis 4 Jahren, und da, wo die Stillstellung im Aktivbürgerrechte nicht anwendbar sei, oder bei vorhandenen Erschwerungsgründen mit Gefangenschaft von 2 bis 20 Tagen und nach Maßgabe der Umstände mit Wirthshaus¬ verbot von 1 bis 4 Jahren zu belegen seien. B. Gestützt auf diese Bestimmung wurde Rekurrent vom Be¬ zirksgerichte Schaffhausen am 27. Mai 1878 wegen Nichtbezah¬ lung von zwei Forderungen von 25 Fr. und 12 Fr. 50 Cts. mit sechs und am 7. Mai 1878 wegen Nichtbezahlung einer For¬ derung von 4 Fr. mit zwei Tagen Gefängniß belegt. C. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesgerichte, indem
er behauptete, die beiden Beschlüsse verletzen den Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung, welcher den Schuldverhaft abgeschafft habe. Nach dieser Verfassungsbestimmung dürfe Niemand um einer Schuld willen seiner persönlichen Freiheit beraubt werden. Die Bezahlung der Schulden sei ihm wegen unverschuldeter Verdienst¬ losigkeit unmöglich gewesen. D. Bezirksgericht und Regierungsrath von Schaffhausen tru¬ gen auf Abweisung der Beschwerde an. Das Erstere bemerkte in seiner Vernehmlassung vorerst, die Verdienstlosigkeit des Keller sei keine unverschuldete, sondern eine Folge von dessen Bestrafung wegen Erpressungsversuch gewesen, und fügte dann bei: Nach Art. 122 des Schuldbetreibungsge¬ setzes komme für das Minimum der Strafe nicht in Betracht, ob die Insolvenz eine verschuldete oder unverschuldete sei; eine Strafe müsse laut Gesetz ausgesprochen werden, die Unterschei¬ dung habe nur auf das Strafmaß Bezug. Der Art. 59 der Bun¬ desverfassung spreche nur von der Abschaffung des Schuldver¬ haftes. Ein solcher Verhaft sei derjenige, welcher in der Ent¬ ziehung der persönlichen Freiheit behufs Tilgung der Schuld oder bis zur Tilgung der Schuld bestehe. Die Bestrafung we¬ gen Insolvenz habe aber einen ganz andern Charakter; sie er¬ folge, weil der Schuldner nicht bezahlt habe, sie sei eine eigent¬ liche Strafe. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen schloß sich, was den Charakter des über den Rekurrenten verhängten Ver¬ haftes betrifft, den Ausführungen des Bezirksgerichtes an. Da¬ gegen gelangte derselbe bezüglich der Zulässigkeit des Verhaftes, gestützt auf Art. 5 der gegenwärtigen Kantonsverfassung, zu fol¬ genden Schlüssen:
daß eine Bestrafung nach Art. 122 des Konkursgesetzes nicht mehr eo ipso zu erfolgen habe, sondern nur bei konstatir¬ tem eigenem Verschulden; und
daß gemäß Art. 7 der Uebergangsbestimmungen der Kan¬ tonsverfassung auch in Konkursfällen eine Einstellung im Aktiv¬ bürgerrechte auf nicht länger als fünf Jahre erfolgen könne. Mit diesen Schlüssen erklärte sich auch das Obergericht, wel¬ chem der Regierungsrath dieselben vorgelegt hatte, ausdrücklich einverstanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Als Schuldverhaft, welcher durch Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung abgeschafft worden, ist derjenige Verhaft an¬ zusehen, welcher als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer For¬ derung dient, sei es, daß dadurch die Erfüllung einer Ansprache erzwungen, sei es, daß durch den Verhaft eine Forderung, welche nicht den Charakter einer Strafe hat, getilgt werden soll. Da¬ gegen ist derjenige Verhaft, welcher Jemandem als öffentliche Strafe, wenn auch an Stelle einer andern, insbesondere einer Geldstrafe, auferlegt wird, kein Schuld-, sondern eben Straf¬ verhaft.
Frägt es sich nun, welche Natur die dem Rekurrenten auf¬ erlegte Gefangenschaft habe, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß dieselbe den Charakter einer Strafe und nicht denjenigen des Schuldverhaftes hat. Sie ist im Gesetze selbst ausdrücklich als „Bestrafung der Insolvenz außer dem Konkurs“ bezeichnet und daß sie dies ist, geht mit völliger Sicherheit daraus hervor, daß weder die Gefangenschaft noch die Einstellung im Aktivbür¬ gerrecht, an deren Stelle sie ausnahmsweise, wo nämlich die Stillstellung in den politischen Rechten nicht statthaft ist, tritt, als Exekutionsmittel zur Eintreibung unbefriedigt gebliebener Ansprachen dient. Denn wenn auch nach Art. 5 der schaffhau¬ senschen Verfassung vor Ablauf der Zeit, für welche der Entzug des Aktivbürgerrechtes erkannt wurde, die Rehabilitation durch Befriedigung der Gläubiger eintritt, so kann doch nach Sinn und Geist der Fakt. A aufgeführten Bestimmungen des Konkurs¬ gesetzes nichts destoweniger keinem begründeten Zweifel unter¬ liegen, daß das Gesetz den Entzug der politischen Rechte nicht im privaten Interesse der Gläubiger, um denselben ein Zwangs¬ mittel zur Eintreibung ihrer Forderungen zu verschaffen, sondern lediglich im öffentlichen Interesse, als Folge und Strafe des Konkurses resp. der Insolvenz verhängt. Bekanntlich war bis in die jüngere Zeit nach dem Rechte nicht weniger Staaten der Konkurs stets mit der Einstellung im Aktivbürgerrechte bis zur Rehabilitation begleitet, und es hat durchaus nichts Auffallendes, sondern erscheint im Gegentheil ganz logisch, daß mit der In¬ solvenz auch der Entzug der politischen Rechte, als deren Folge, dahinfällt.
Dagegen könnte in Frage kommen, ob die angefochtenen Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Schaffhausen nicht gegen Art. 5 der dortigen Kantonsverfassung verstoßen, insofern nämlich aus denselben nicht ersichtlich ist, ob das Bezirksgericht die Zahlungs¬ unfähigkeit des Rekurrenten als eine verschuldete oder unverschul¬ dete angesehen habe, während nach der citirten Verfassungsbe¬ stimmung und deren Interpretation durch die obersten Admini¬ strativ- und Justizbehörden nur im erstern Falle eine Bestrafung¬ statthaft ist. Nun geht aber aus der Berichterstattung des Be¬ zirksgerichtes hervor, daß dasselbe die Insolvenz des Keller in der That als eine verschuldete angesehen hat und da auch in der Rekursschrift selbst bestätigt wird, daß dieselbe die Folge eines vom Rekurrenten verübten gemeinen Vergehens und der deßhalb verwirkten Strafe war, so erscheint die Annahme ohne Weiters begründet, daß das Bezirksgericht bei Erlaß der rekurrirten Be¬ schlüsse wirklich von der in seiner Vernehmlassung geltend ge¬ machten Ansicht ausgegangen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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