- Urtheil vom 23. Mai 1879 in Sachen Rothe.
A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft verlangte mit Note
vom 12. April 1879 die Auslieferung des H. Rothe, gestützt
auf einen Verhaftsbefehl des Kreisgerichtes Waldenburg
Schlesien vom 2. gl. Mts., worin Rothe beschuldigt ist, im Juli
1876 mehrere Unterschlagungen im Gesammtbetrage von 180
Mark zum Nachtheil des Mühlenbesitzers Junge in Altwasser,
Schlesien, bei welchem er damals als Buchhalter in Dienst ge¬
standen, verübt zu haben. Das Auslieferungsbegehren stützt
auf Art. 1 Ziffer 12 des von der Schweiz mit dem deutschen
Reiche unterm 24. Januar 1874 abgeschlossenen Auslieferungs¬
vertrages.
B. Rothe anerkannte, die ihm zur Last gelegte Unterschlagung
begangen zu haben, protestirte aber gleichwohl gegen die Aus¬
lieferung, indem das Vergehen sowohl nach Art. 246 des deut¬
schen als nach Art. 176 des zürcherischen Strafges. B. ein An¬
tragsvergehen und nach Art. 53 des zuletzt citirten Gesetzes ver¬
jährt sei, übrigens Junge erklärt habe, gegen Bezahlung des
unterschlagenen Betrages die Klage zurückzuziehen und darauf¬
hin die Summe von 180 Mark beim zürch. Polizeikommando
zu Handen desselben deponirt worden sei.
C. Der Regierungsrath von Zürich äußerte seine Ansicht da¬
hin, daß, nachdem der angerichtete Schaden vergütet sei und der
Denunziant von seiner Klage abstrahire, von einer Auslieferung
um so mehr Umgang genommen werden könnte, als nach dem
Rechte des gegenwärtigen forum domicilii des Angeschuldigten
eine weitere Strafverfolgung sistirt werden müßte.
D. Mittelst Depesche vom 21. dss. Mts. erklärt Junge, daß
er seinen Strafantrag beim Gerichte zurückgenommen habe. Der
Betrag von 180 Mark ist an denselben gleichen Tags versandt
worden, laut vorgelegter Postbescheinigung.
E. Mit Zuschrift vom 14. dss. Mts., eingegangen den 17.
dss. Mts., übermachte der Bundesrath die Akten dem Bundes¬
gerichte zur Beurtheilung. Rothe ist am 17. v. Mts. in Zürich
in Verhaft gesetzt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 1 Ziffer 12 des oben bezeichneten Auslieferungs¬
vertrages findet die Auslieferung Angeschuldigter oder Verur¬
theilter wegen Unterschlagung nur in denjenigen Fällen statt,
in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung beider vertragen¬
der Theile mit Strafe bedroht ist. Nun ist eine Unterschlagung
der vorliegenden Art zwar allerdings nicht nach dem deutschen,
wohl aber nach dem zürcherischen Strafgesetzbuch ein sog. An¬
tragsverbrechen, indem der § 176 desselben bestimmt, daß die
Unterschlagung nur dann von Amtswegen verfolgt werde, wenn
sie verbunden sei mit Ableugnung des Besitzes der fremden Sache
oder mit solchen positiven Handlungen, welche darauf berechnet
seien, über die rechtswidrige Aneignung derselben zu täuschen;
in allen andern Fällen dagegen nur auf Begehren des Geschä¬
digten. Von Ableugnung des Besitzes ist nun im vorliegenden
Falle keine Rede, indem Rothe die Unterschlagung im ersten
Verhöre anerkannt hat, und es geben die Akten auch keinen An¬
haltspunkt dafür, daß der Verfolgte Handlungen begangen habe,
um das verübte Vergehen zu verdecken, so daß allerdings nach
zürcherischem Strafrecht die Anhebung und Durchführung einer
Strafuntersuchung gegen Rothe von dem Antrage des Junge ab¬
hängig wäre. Nach zürcherischem Rechte ist aber auch die Rück¬
nahme des Antrages zulässig, indem der Art. 774 z. St. P. O.
bestimmt, daß bei den sog. Antragsverbrechen die Untersuchung
sistirt werden müsse, sobald der Antragsberechtigte den Straf¬
antrag zurückziehe. Ein solcher Rückzug ist nun mit der zu den
Akten gebrachten Depesche Junges vom 21. dss. Mts. erfolgt
und muß daher gemäß Art. 1 Ziffer 12 des Vertrages und in
Uebereinstimmung mit dem diesseitigen Entscheide vom 16. August
1875 i. S. Mörch (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen Bd. I, S. 417) die Auslieferung verweigert
werden.
- Was die Frage der Verjährung betrifft, so bestimmt § 53
des zürcherischen Strafgesetzes allerdings, daß in den Fällen, in
welchen nach diesem Gesetzbuche die gerichtliche Verfolgung eines
Vergehens nur auf den Antrag einer Privatperson eingeleitet
werden könne, dessen Strafbarkeit erlösche, wenn der zu der
Stellung des Antrages Berechtigte innerhalb sechs Monaten,
von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm Veranlassung dazu
gegeben worden, und spätestens zwei Jahre nach verübter That
von seinem Rechte keinen Gebrauch macht. Nun sind allerdings
seit Verübung der dem Rothe zur Last fallenden Unterschlagung
mehr als zwei Jahre verflossen; allein die Akten geben über den
Zeitpunkt, in welchem Junge seinen Strafantrag gestellt hat,
keinen Aufschluß, so daß die Frage der Verjährung nicht ohne
Weiters zu Gunsten Rothes entschieden werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Bernhard Karl Edmund Hugo Rothe
wird nicht bewilligt.