BGE 5 I 22
BGE 5 I 22Bge29.04.1877Originalquelle öffnen →
dieselbe mit der Absicht des bleibenden Aufenthaltes thatsächlich wohnt. Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist zur Be¬ gründung eines festen Wohnsitzes keineswegs erforderlich, sondern es genügt auch eine Aufenthaltsbewilligung, sofern es sich nur nicht um einen bloß vorübergehenden, sondern um einen dauern¬ den Aufenthalt handelt. Nun hat Rekurrent unbestrittenermaßen und wie auch nach dem Zeugniß des Gemeindeammannamtes Birrenlauf anzunehmen ist, in dieser Gemeinde seine Heimat¬ schriften deponirt und wohnt daselbst seit Mai 1878 bis jetzt, also auch nach Ablauf der sogenannten Fremdensaison, während er schon im April 1877 seine Heimatgemeinde Grüsch verlassen hat und seither nicht mehr in dieselbe zurückgekehrt ist. Unter solchen Umständen müssen die Voraussetzungen eines festen Wohn¬ sitzes in Birrenlauf als vorhanden erachtet werden und verstößt demnach die Anhandnahme der Klage der Ursula Z. seitens des Bezirkspräsidium Unterlandquart gegen Art. 59 der Bun¬ desverfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Bezirksgericht Unterlandquart zur Behandlung der von Jungfrau Ursula Z. gegen den Rekurrenten angehobenen Klage nicht kompetent.
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