BGE 5 I 206
BGE 5 I 206Bge24.05.1833Originalquelle öffnen →
des Staates sei und daher gemäß Art. 17 des Verantwortlich¬ keitsgesetzes vom 24. Mai 1833 der Regierungsrath in dem fraglichen Prozesse hätte vorgeladen werden sollen, was nicht geschehen sei. Der Staat sei daher im Recht gar nicht vertreten gewesen, woraus folge, daß dem Bezirksgericht Rorschach die Kompetenz gemangelt habe, ein Urtheil gegen den Staat aus¬ zufällen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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