BGE 5 I 200
BGE 5 I 200Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
die vierjährige Zuchthausstrafe nicht, wie das der Strafzweck erfordere, in einer Zeitfolge durchgeführt würde, sondern öftere Unterbrechungen und wochenlange Entfernungen in fremden Untersuchungsgefängnissen stattfinden müßten. Daß dabei der gefährliche Verbrecher, dem man wegen eines bereits gemachten Fluchtversuches Fesfeln angelegt habe, leicht Mittel und Wege zu abermaligem Entweichen finden könnte, liege auf der Hand und ebenso sei zu befürchten, daß er sich bei dieser Gelegen¬ heit Waffen oder Werkzeuge zur Verübung eines Verbrechens verschaffen könnte, wie dies auch schon geschehen sei. Dazu komme, daß nach Ansicht der baselschen Staatsanwaltschaft der Beweis für den von Bär in Schaffhausen verübten Diebstahl als ge¬ leistet erscheine und daher die Untersuchung gegen denselben wohl in Basel geführt werden könne. Unter solchen Umständen könne die Auslieferung auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nicht verlangt werden. Das Gesetz behandle den Fall der Auslieferung von Strafge¬ fangenen gar nicht, sondern setze überall voraus, daß der Aus¬ zuliefernde erst zu verhaften sei. Diese Lücke müsse daher aus¬ gefüllt werden und die nächste Analogie biete sich in den Aus¬ lieferungsverträgen der Schweiz mit andern Staaten, in welchen die Frage stets in dem Sinne entschieden sei, daß Strafge¬ fangene erst nach Ablauf der Strafzeit ausgeliefert werden müssen. Und die gleiche Bestimmung enthalte das deutsche Ge¬ setz betreffend Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869. Die Regierung von Baselstadt stellte demnach den Antrag daß der Rekurs des Regierungsrathes von Schaffhausen als un¬ begründet abgewiesen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stimmung enthalten, daß die Auslieferung solcher Individuen bis nach ausgestandener Strafe verweigert werden könne. In der Praxis wird aber, soviel hierorts bekannt, von diesem Rechte, die Extradition zu verweigern, nur in denjenigen Fällen Ge¬ brauch gemacht, wo außergewöhnliche Bedenken, wie die beson¬ dere Gefährlichkeit des auszuliefernden Verbrechers, derselben entgegenstehen, sonst aber in der Regel die provisorische Aus¬ lieferung bewilligt (vergl. Ulmer Bd. II Nr. 1349 und Geschäfts¬ bericht des Bundesrathes für das Jahr 1874 S. 506 Nr. 7.) Unter Bundesgliedern und bei der geringen Entfernung zwischen den einzelnen Kantonen werden aber Bedenken gegen eine pro¬ visorische Auslieferung um so mehr zurücktreten müssen, wie denn überhaupt die Grundsätze, die in den Verträgen mit frem¬ den Staaten enthalten sind, keineswegs für die Pflichten der Kantone unter sich, hinsichtlich der Gewährung der Rechtshülfe in Strafsachen, maßgebend sein können. Die Pflichten der Kantone müssen vielmehr auch in dieser Materie dem Wesen des Bundes¬ staates entsprechend geordnet sein und diesem entspricht nur das Prinzip, daß in Strafsachen die Rechtshülfe möglichst unbe¬ schränkt gewährt werde. Uebrigens ist es keineswegs richtig, daß die Verträge mit dem Auslande eine Verpflichtung zur Aus¬ lieferung von Strafgefangenen zu Untersuchungszwecken während des Erstehens der Strafe und unter Vorbehalt der Rücklieferung nicht kennen. Die Verträge mit Deutschland (Art. 14), mit Luxemburg (Art. 17), Frankreich (Art. 15), Italien (Art. 15), und Niederlanden (Art. 11) bestimmen im Gegentheil ausdrück¬ lich, daß wenn im Laufe des in einem der beiden Länder ein¬ geleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern Lande gefangenen Verbrechers als nothwendig oder nützlich betrachtet werde, einem diesfälligen Auslieferungsbegehren ent¬ sprochen werden müsse, sofern nicht ausnahmsweise Rücksichten oder außergewöhnliche Bedenken entgegen stehen, unter der Ver¬ pflichtung, die Verbrecher wieder zurückzusenden. Wäre nun die Interpretation, welche die Rekursbeklagte dem erwähnten Bundes¬ gesetze gibt, richtig, so könnte nicht einmal in den Fällen, in welchen die Auslieferung von Gefangenen fremden Staaten ge¬ währt werden muß, dieselbe von Kanton zu Kanton verlangt werden, während eine solche Benachtheiligung der Bundesglieder doch völlig unannehmbar und nicht nur mit den Interessen der Rechtsordnung und dem praktischen Bedürfnisse, sondern auch mit den Pflichten, welche aus dem Wesen des Bundesstaates für die Kantone zur Gewährung der Rechtshülfe folgen, un¬ vereinbar wäre. Dabei ist allerdings vorauszusetzen, daß die Auslieferung von Strafgefangenen nur dann verlangt werde, wenn dieselbe für die Durchführung der Untersuchung in dem requirirenden Kantone nöthig oder doch nützlich ist. 4. Ueber die Frage, wer die Kosten einer solchen Auslieferung zu tragen habe, haben sich die beiden Regierungen in ihren Ein¬ gaben nicht ausgesprochen und es kann dieselbe gegenwärtig um so eher unerörtert bleiben, als hierüber wohl eine Verständigung leicht möglich sein wird. Nur mag hier noch bemerkt werden, daß zweifellos beiden Theilen das Recht zusteht, eine der Ge¬ fährlichkeit des Jakob Bär entsprechende Transportweise zu ver¬ langen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons Baselstadt pflichtig, den Jakob Bär behufs dessen Aburtheilung durch die Gerichte des Kantons Schaffhausen der Regierung dieses Kantons auszuliefern, unter der Bedingung daß I. Bär sofort nach beendigter Untersuchung und erfolgter Aburtheilung an den Kanton Baselstadt zur Vollendung der Strafzeit zurückgeliefert werde.
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