BGE 5 I 152
BGE 5 I 152Bge15.11.1868Originalquelle öffnen →
scheide, welche sich auf diesfällige Beschwerden beziehen, sind nicht geeignet, jenen Satz festzustellen. Vielmehr führt das bundes¬ räthliche Erkenntniß vom 13. November 1868 i. S. der Central¬ bahngesellschaft aus, daß in der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Inhaber der einzelnen Aktien eine Dop¬ pelbesteuerung nicht liege, weil die Aktiengesellschaften im Rechts¬ verkehre als besondere von den einzelnen Aktionären verschiedene Persönlichkeiten erscheinen, das Aktienvermögen somit zunächst Vermögen der einen genossenschaftlichen Körperschaft sei, während die physischen Personen nur Vermögensstücke an einzelnen Aktien haben können. Allerdings hat dann der Bundesrath in einem spätern Entscheide vom 5. Juni 1874 i. S. Meyer, welcher sich darüber beschwerte, daß das Vermögen und der Erwerb der Ak¬ tiengesellschaft "Spinnerei und Weberei Aarburg" durch oberge¬ richtliche Urtheile im Kanton Aargau steuerpflichtig erklärt wor¬ den sei, während er auch im Kanton Luzern die Staats- und Gemeindesteuern von seinen Aktien zu bezahlen habe, sich dahin ausgesprochen, daß Rekurrent die Staats- und Gemeindesteuer von den betreffenden Aktien nur an seinem Wohnorte im Kan¬ ton Luzern zu entrichten habe und eine Besteuerung des Aktien¬ vermögens und Erwerbes im Kanton Aargau nicht statthaft sei. Allein es ist hier nicht zu übersehen, daß — was der Bundes¬ rath in der Begründung seines Entscheides ausdrücklich hervor¬ hebt und bei Erlaß des letztern offenbar von entscheidendem Ein¬ flusse gewesen ist — sowohl das aargauische als das luzernische Steuergesetz ausdrücklich als Regel aufstellen, daß bei Gesell¬ schaften (inclusive Aktiengesellschaften) die Steuer auf die einzel¬ nen Antheilhaber nach Verhältniß ihrer Betheiligung verlegt wer¬ den solle und daher die angefochtenen Urtheile des aargauischen Obergerichtes mit dem aargauischen Gesetze selbst in Widerspruch standen. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes i. S. der Gemeinde Rheinfelden vom 1. März 1879; amtl. Sammlung Bd. V Nr. 16.) Auch erklärt der Bundesrath in jenem Entscheide immerhin, daß wenigstens dann eine Aktiengesellschaft in dem einen und der Aktionär in dem andern Kanton zur Besteuerung herangezogen werden könne, wenn die Gesellschaft ein besonderes von dem Aktienkapital getrenntes Vermögen — worunter wohl namentlich der Reservefonds zu verstehen — besitze. Hienach kann also davon, daß die gleichzeitige Besteuerung der Aktiengesellschaften für ihr Vermögen und der Aktionäre für ihre Aktien gegen bisheriges feststehendes Bundesrecht verstoße, keine Rede sein. 4. Es kann aber auch ferner kaum einem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Prinzipien, welche die bisherige bundesrecht¬ liche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, insbesondere bezüglich der Besteuerung des Gewerbebetriebes einzelner physischer Per¬ sonen oder von Kollektivgesellschaften aufgestellt hat, für Fälle der vorliegenden Art nicht ohne Weiters zur Anwendung gebracht werden können, sondern daß es sich hier um ein Verhältniß han¬ delt, zu dessen Regelung unter allen Umständen besondere gesetz¬ liche Bestimmungen erforderlich sind. Die vollständige Abson¬ derung des Vermögens der Aktiengesellschaft von dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter, welche die erstere als ein besonderes Rechtssubjekt erscheinen läßt, die rechtliche Natur der Aktie als selbständiges Vermögensstück, welches, wie jedes andere Werth¬ papier, Gegenstand von Rechtsgeschäften, insbesondere frei ver¬ äußerlich und übertragbar ist (und, beinebens bemerkt, leicht eine mißbräuchliche Verwendung bei der Steuereinschätzung gestattet), haben nicht bloß in dem oben angeführten bundesräthlichen Ent¬ scheide vom 15. November 1868, sondern auch in der Theorie und der Gesetzgebung anderer Staaten zu der Auffassung geführt, daß in der gleichzeitigen Besteuerung von Aktiengesellschaft und Aktionär eine persönliche Doppelbesteuerung nicht liege, und es kann angesichts des bereits citirten Art. 46 lemma 2 der Bun¬ desverfassung, welcher ausdrücklich die Erlassung der gegen Dop¬ pelbesteuerung erforderlichen Bestimmungen der Bundesgesetz¬ gebung zuweist, nur dem Gesetzgeber und nicht dem Bundesge¬ richte, welches die Gesetze nicht zu machen, sondern nur anzu¬ wenden hat, zukommen, jene Frage zu lösen und für den Fall, als Doppelbesteuerung angenommen werden sollte, die diesfalls nöthigen Bestimmungen zu treffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist abgewiesen.
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