BGE 5 I 143
BGE 5 I 143Bge29.05.1878Originalquelle öffnen →
1878er Staats- und Gemeindesteuer im Betrage von 868 Fr. 80 Cts., wogegen Giovanelli erklärte, daß er den Schutz der Bundesbehörden anrufen werde. B. Mit Rekursschrift vom 23. August 1878 stellten nun Gerber und Komp. beim Bundesgerichte das Begehren, möchte dasselbe erkennen: Es sei der Kanton Tessin prinzipiell nicht berechtigt, die Firma Gerber und Komp. in Thun für ihr Waarendepot in Magadino in kantonale und Gemeindesteuerung zu ziehen; 2. es seien somit der Kanton Tessin und die Gemeinde Ma¬ gadino nicht berechtigt, von dem Vertreter der Firma Gerber und Komp., G. Giovanelli, die Staats- und Gemeindesteuer für die Jahre 1876 und 1877, wie geschehen, einzufordern; 3. es sei auch für das Jahr 1878 und für die folgenden Jahre der Kanton Tessin zu einer solchen Steuerforderung nicht berechtigt. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten im Wesentlichen an: Sie haben ihren Sitz in Thun, Kanton Bern, und versteuern dort ihr gesammtes Einkommen an Staat und Gemeinde. In Magadino haben sie kein Zweiggeschäft, sondern es beschränke sich ihre dortige Geschäftsthätigkeit darauf, daß sie zum Export, insbesondere nach Italien, bestimmte Waaren dort in den Magazinen des Speditions- und Kommissionshauses Ruffoni Antognini und Komp., denen sie dafür Lagerspesen und Provisionen zu entrichten haben, auf so lange niedergelege, bis sie in der Lage seien, über dieselben zu verfügen. Es befinde sich in Magadino kein Mitglied oder Repräsentant der Firma, es werden dort keine kaufmännischen Bücher und keine besondere Kasse geführt, sondern die Geschäfte, welche über die in Maga¬ dino momentan konsignirten Waaren geschlossen werden, figu¬ riren in den Büchern, welche in Thun geführt werden, die Tratten über die aus dem Lager in Magadino verkauften Waaren werden von Thun aus gezogen, die Ordre über die dort niedergelegten Waaren gehen von dem Comptoir in Thun oder den Handlungsreisenden der Firma aus und zu den letz¬ teren gehöre auch G. Giovanelli. Derselbe sei langjähriger, mit fixem Gehalt angestellter Reisender der Rekurrenten und habe sein Domizil nicht in Magadino sondern die von ihm abge¬ schlossenen Geschäfte werden an den verschiedensten Orten ver¬ handelt. Nun sehe weder das tessinische noch überhaupt ein Gesetz irgend eines Staates eine Besteuerung einer auswärts domizilirenden Handelsgesellschaft vor, welche gelegentlich viel¬ leicht ein einziges Handelsgeschäft im Inlande abschließe, son¬ dern es erfordern alle Gesetze die Ausübung eines Handels¬ gewerbes im Inlande. Dagegen werden die Rekurrenten im Kanton Bern für den Gesammtbetrag ihres steuerpflichtigen Einkommens besteuert, ohne daß darauf, daß ein Theil der von ihnen verkauften Waaren im Kanton Tessin gelagert und von dort aus weiter spedirt worden, die geringste Rücksicht genommen würde. Wenn nun noch durch den Kanton Tessin Rekurrenten für ihre dort gelagerten Waaren der Handels- und Gewerbe¬ steuer unterworfen werden könnten, so würde eine Doppel¬ besteuerung entstehen, welche unzulässig sei. Unter vorliegenden Verhältnissen könne aber nach der bundesrechtlichen Praxis kei¬ nem Zweifel unterliegen, daß dem Kanton Bern das aus¬ schließliche Steuerrecht zustehe. Eventuell, falls die Steuer¬ berechtigung des Kantons Tessin zugelassen würde, müßte der Steueransatz im Kanton Bern entsprechend herabgesetzt werden und würden sie dann den Antrag stellen, daß dasjenige, was Rekurrenten im Kanton Tessin an Staats- und Gemeindesteuer zu bezahlen haben, von der Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Bern in Abzug gebracht werde. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern unterstützte das Begehren der Rekurrenten. Dagegen trug die Regierung des Kantons Tessin auf dessen Abweisung an, indem sie in erster Linie geltend machte, der Rekurs sei verspätet, und eventuell anführte: Die Firma Gerber und Komp. halte in Magadino ein Käselager, schließe durch ihren Vertreter, G. Giovanelli, im Kanton Tessin sowohl mit Fremden als mit Einheimischen Engros- und Detail-Geschäfte ab und vollziehe sie dort direkt ab bezeichnetem Lager. Dieser Giovanelli wohne in Orselina, halte dort ein Bureau und einen Angestellten, stelle die Fak¬ turen für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte selbst aus und es seien diese Fakturen mit dem Timbre « Succursale di Lo¬
carno » versehen. Rekurrenten handeln durch ihren Vertreter Giovanelli im Kanton Tessin wie jeder andere dort nieder¬ gelassene Käsehändler und zwar sei ihr Geschäft daselbst ein sehr blühendes. Hieraus gehe hervor, daß dieselben im Kanton Tessin eine Niederlassung, Succursale, haben, und daher sowohl nach dem Rechte des Kantons Tessin als nach dem Bundes¬ rechte pflichtig seien, das in dieser Niederlassung befindliche Vermögen und aus demselben fließende Einkommen im Kanton Tessin zu versteuern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Entscheid des Staatsraths von Tessin vom 29. Mai 1878 gerichtet ist, wegen Verspätung nicht eingetreten; im Uebrigen ist dieselbe abge¬ wiesen.
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