BGE 5 I 136
BGE 5 I 136Bge06.11.1868Originalquelle öffnen →
lich der urnersche Richter und das Bundesgericht. Nur wenn die Beklagte den glarnerschen Gerichtsstand anerkannt hätte, könnte Klägerin, immerhin vorbehältlich der Rechte des Be¬ zirkes Uri (Erw. 4), die Vollziehung jenes Urtheils gegen sie verlangen. Allein eine solche Anerkennung der Gemeinde Silenen liegt überall nicht vor; denn nicht nur hat die Gemeinde Sile¬ nen sich auf die Klage der Maria Müller vor Ehegericht Glarus nie eingelassen, sondern nach den von der Klägerin selbst ein¬ gelegten Akten sofort nach Erhalt des ehegerichtlichen Urtheils durch Vermittlung der Regierung von Uri die Kompetenz jenes Gerichtes ausdrücklich bestritten (Act. Nr. 68.) Zu Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil war die Gemeinde Silenen durchaus nicht verpflichtet. 3. Es frägt sich daher, ob diejenigen Voraussetzungen vor¬ handen seien, unter denen nach der zutreffenden Gesetzgebung das von der M. Müller außerehelich geborene Kind der Ge¬ meinde Silenen gerichtlich zugesprochen werden kann. Maßgebend ist in dieser Hinsicht, da Bundesvorschriften nicht bestehen, einzig die Gesetzgebung des Kantons Uri und nach dieser muß die Frage verneint werden. 4. Allerdings galt im Kanton Uri im Jahre 1868 das Paternitätsprinzip, jedoch mit der Beschränkung, daß nur ein nach Maßgabe der urnerschen Paternitätsordnung dem Vater ge¬ richtlich zugesprochenes Kind dessen Land-, Bezirks- und Gemeinde¬ bürgerrecht erwarb. (§ 13 der Paternitätsordnung vom Jahre 1857.) Nach §§ 4 und 5 dieses Gesetzes durfte nun ein außer¬ eheliches Kind dem Vater nur zugesprochen werden, wenn er selbst die Schwangerschaft und Vaterschaft vor der Geburt aner¬ kannt hatte und zugleich von keiner andern Seite Ein¬ sprache gemacht worden, oder wenn er dessen durch den gesetzlichen Eid der Mutter überwiesen war. Und zwar mußte der bürgerliche Stand des Kindes in jedem Falle, wenn eine Vaterschaftsklage erhoben worden, durch das Bezirksgericht, in dessen Kreise die Heimatsgemeinde des angeb¬ lichen Vaters sich befand, bestimmt werden; dies auch dann, wenn ein Urnerbürger von einer Auswärtigen der Vaterschaft beklagt wurde. (§ 7 ibidem.) Das Be¬ zirksgericht hatte sodann nicht nur im Nichtanerkennungsfalle des Vaters, sondern auch wenn der Bezirk es verlangte, jedesmal über die Gestattung des Beweiseides zu entscheiden, und das Gesetz führt in § 6 verschiedene Gründe auf, welche die Ge¬ stattung des Eides verhindern, worunter z. B. den Grund der nichtrechtzeitigen Anhängigmachung der Klage, wenn dieselbe nämlich nicht innert sechs Monaten nach der Niederkunft beim urnerschen Gerichte eingeleitet worden. Dem Bezirke war das Recht der Einsprache in jeder Beziehung gestattet und die jeweiligen Vaterschaftsklagen mußten daher vor ihrer gericht¬ lichen Beurtheilung dem Bezirkssäckelamte zur Kenntniß gebracht werden. 5. Hienach kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß nach der im Jahre 1868 im Kanton Uri bestandenen Paternitätsgesetzgebung ein außereheliches Kind nur insofern das Bürgerrecht seines urnerschen Vaters erwarb, als dasselbe dem letztern in einem vor den Urnergerichten geführten Vaterschaftsprozesse, in welchem also die Mutter selbst als Partei, Klägerin, Theil nahm, zugesprochen worden war. Ein solcher Zuspruch des von der Maria Müller außerehelich ge¬ borenen Kindes an den Albin Jauch von Silenen seitens des Bezirksgerichtes Uri ist aber nie erfolgt und wäre gegenwärtig auch nicht mehr möglich, woraus folgt, daß die Klage der Ge¬ meinde Oberurnen verworfen werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
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