BGE 5 I 1
BGE 5 I 1Bge22.07.1868Originalquelle öffnen →
lung anheimgegeben. Für das Jahr 1877 sei das steuerpflichtige Vermögen desselben auf 150 000 Fr. und das Einkommen auf 8000 Fr. festgesetzt worden, während dieselben für das Jahr 1876 200 000 Fr. und 8000 Fr. betragen haben, und das gegen H. Hoz eingeschlagene Verfahren sei dem Gesetze und der Praxis gemäß. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Abgesehen davon, daß Rekurrent in keiner Weise dargethan hat, daß er in Italien wirklich von den angeblich dorthin über¬ siedelten Kapitalien Steuern bezahlt habe, resp. bezahlen müsse, erscheint die vorliegende Beschwerde unbegründet, weil die Vor¬ aussetzungen, unter denen allein das Bundesgericht kompetent ist, in Steueranständen zu interveniren, hier überall nicht zu¬ treffen. Die bundesgerichtliche Kompetenz ist nur begründet, wenn a. die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer Kantone auf die Besteuerung der gleichen Person und des gleichen Objektes Anspruch machen, somit ein interkantonaler Konflikt vor¬ liegt (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV Nr. 87), oder b. Angehörige fremder Staaten, mit denen diesfällige Staats¬ verträge bestehen, entgegen den Bestimmungen dieser Verträge besteuert werden wollen. Abgesehen von diesen Fällen, hat das Bundesgericht nur in¬ sofern seine Intervention eintreten lassen, als im Auslande befindliche Liegenschaften in der Schweiz der Besteuerung unter¬ worfen werden wollten. (Amtl. Sammlung der bundesgerichtl. Entscheidungen Bd. III S. 23 ff.) Von allen diesen Fällen trifft hier keiner zu; denn ad a handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Be¬ steuerung der gleichen Kapitalien des Rekurrenten durch zwei oder mehrere Schweizerkantone, sondern durch einen Kanton und einen ausländischen Staat, Italien; ad b ist Rekurrent nicht Angehöriger des Königreichs Italien, sondern des Kantons Zürich. Auf die Verhältnisse der kontra¬ hirenden Staaten zu ihren eigenen Angehörigen bezieht sich aber der Staatsvertrag der Schweiz mit Italien vom 22. Juli 1868, welchen Rekurrent allein im Auge haben kann, nicht, son¬ dern nur auf die Verhältnisse der beiden Staaten zu den An¬ gehörigen je des andern Staates. Ebensowenig handelt es sich endlich hier um Besteuerung von in Italien gelegenem Grundeigenthum, sondern lediglich um die¬ jenige von beweglichem Vermögen und in dieser Hinsicht ist Re¬ kurrent der Gesetzgebung des Kantons Zürich unterworfen. Die Anwendung und Auslegung dieser Gesetzgebung ist aber aus¬ schließlich Sache der zürcherischen Behörden; dem Bundesgerichte mangelt die Kompetenz zur Behandlung diesfälliger Beschwerden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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