BGE 49 III 94
BGE 49 III 94Bge08.06.1923Originalquelle öffnen →
94 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21.
21. Entscheid. vom 5. Juni 1923. i. S. Perer.
Zustellung einer etreibungsurkunde im Ausland gemäss
Art. 2 der Überemkunft vom 7. Juli 1905 betreffend Zivil-
prozessrecht.
Die
Arrstirung . einer Forderung ist auf die Behauptung
des GläubIgers hm vorzunehmen, dass die Forderung bestehe.
. A. -Der Rekrrent hatte im September 1921 gegen die
Elerhandels-AktIengesellschaft
in Budapest das' Arrest-
begebren gestellt und als Arrestobjekt ein Guthaben der
Arrestschuldnerin an Alfred Popper in Zürich bezeich-
net. Die Arrestierung wurde vorgenommen und die Ar-
resturkunde auf diplomatischem Wege dem Budapester
Zentralbezirksgericht übermittelt. Dieses hatte am
19. Januar 1922 der Arrestschuldnerin eine Frist von
acht Tagen zur Entgegennahme der Urkunde angesetzt.
Die
Frist verstrich aber unbenützt.
Am 19. Juni 1922 reichte der Anwalt der Eierhandels-
Aktiengesellschaft gegen die Arrestierung Beschwerde
ein.
Das Bezirksgericht Zürich trat darauf nicht ein mit
der Begründung, die Beschwerdefrist hätte bereits mit
der Fristansetzung durch das Budapester Zentralbe-
zirksgericht zu laufen begonnen, der
Rekurs sei somit
verspätet. Demgegenüber erkannte das Obergericht von
Zürich mit Entscheid vom 4. Mai 1923, die Fristansetzung
du.rch das Budapester ZeI].tralbezirksgericht bedeute
keme Zustellung und auf die Beschwerde der Eierhandels-
gesellschaft sei
somit einzutreten. In materieller Be-
ziehung
kam es zum Schlusse, dass der Schuldner des
verarrestierten Guthabens offenbar nicht Alfred Popper,
sondern dessen Bruder sei, welcher aber nie in der Schweiz
'Vohnsitz gehabt, habe. Es fehle somit an einem' in der
Schweiz greübaren Arrestobjekt. Das Obergericht hob
deshalb in Gutheissung der Beschwerde die Arrest-
legung auf.
B. -Hiegegen rekurriet Peyer mit Eingabe vom 24 ..
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 21. 95
Mai 1923 ans Bundesgericbt. Er bestreitet, dass die Be-
schwerde
der Eierhandelsgesellschaft beim Bezirksge-
richt Zürich rechtzeitig eingereicht worden sei, sowie
dass die
Arrestbehörde das Vorhandensein einer als Ar-
restobjekt bezeichneten Forderung zu prüfen habe. Die
Arrestierung sei
vielmehr auch gegenüber einer bestrit-
tenen Forderung vorzunehmen. Alfred Popper hätte aber
die Schuld gar nicht bestritten.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erw~gung :
96 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22.
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde fehl. Ein nicht
vorhandenes Vermögensstück kann allerdings nicht ver-
arrestiert werden, die Arrestierung eines Guthabens aber
. 'hat nach der Praxis die Behörde auf die Behauptung des
Auestgläubigers
hin vorzunehmen, und die Frage, ob die
Forderung
besteht, und die angegebenen Personen wirk-
lich deren Gläubiger
und Schuldner sind, bleibt aus-
schliesslich dem Gericht zur Entscheidung vorbehal-
ten. Dem Begehren auf Verarrestierung der behaupteten
Forderung der· Eierhandels-Aktiengesellschaft gegen
Alfred
Popper war deshalb Folge zu geben, vorausgesetzt
dass
der letztere zur Zeit der Auswirkung des Arrestes
wirklich
in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte. Ob das
der Fall war, hat die Vorinstanz nicht festgestellt, was.
nachzuholen ist. In diesem
Sinne wird die Sache an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, festzustellen
ob der
vom Arrestgläubiger bezeichnete Schuldner des
verarrestierten angeblich gegen
ihn bestehenden Gut-
habens im Zeitpunkt der Arrestaufnahme in der Schweiz
seinen Wohnsitz hatte. .
22. Entscheid vom 8. Juni 1923. i. S. !tupf.
Pfändbarkeit der von der Stickereitreuhandgenossensehaft
ausgerichteten Entschädigung
für die Stillegung von Schiffli-
lohnstickmaschinen.
A. -Die unter Mitwirkung des Bundes zur Milderung
der gegenwärtigen Notlage der Stickereiindustrie ge-
gründete und von ihm unterstützte Stickereitreuhand-
genossenschaft verabfolgt Subventionen
zur Förderung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 97
und Hebung der Fabrikation und des. Exportes, und
zwar unter anderem in der Form der « Subventionie-
rung» von auf Antrag der Eigentümer oder Pächter
für mindes.tens drei Monate durch Pl0I!lbierung still-
gelegten gebrauchsfähigen Schifflilohnstickmaschinen.
Zum Bezug der Stillegunsgsentschädigung ist in der
Regel jeder Lohnsticker berechtigt, dem es unmöglich
ist, Ware zum Selbstkostenpreis zu « erhalten ». Als
Stillegungsentschädigung wird pro
Werktag· bezahlt
an den Eigentümer oder Pächter einer 10-Yards-Schiff-
listickmaschine
je nch, den Umständen 4 oder 6 Fr,;
zweier 10-Y ards-Schifflistickmaschinen 9 Fr.;
dreier 10-Yards-Schifflistickmaschinen 11 Fr.;
von 4-10. 10-Yards-Schifflistickmaschinenn 3 Fr. pro
Maschine;
von mehr als 10 10-Yards-Scbifflistickmaschinen 3 Fr.
für jede der ersten zehn und.2 Fr. 50 Cts. für jede
weitere Maschine.
Ziff. 9 des . bezüglichen Reglementes lautet ; «( Die Ent-
schädigung wird monatlich an die Bezüger ausbezahlt.
Sofern jedoch von Hypothekargläubigern oder Faust-
pfandgläubigern von Hypothekartiteln oder von Ver-
pächtern
der einwandrefeie Nachweis geleistet wird,
dass sie ausstehende
Zinsen .zu forn haben, kann
die Entschädigung ganz oder teilweise an sie ausge-
richtet werden.» Die Mittel zur Ausrichtung dieser
Unterstützungsbeiträge
entnimmt die Stickereitreu-
handgenossenschaff
der Bundessubvention.
B. -In zwei Betreibungen derRlleiI\talischen Kre-
ditanstalt gegen die Gebrüder Rupf pfändete das Be-
treibungsamt . Altstätten deren Anspruch auf Still-
legungsentschädigung für ihre bei den Sebiffiistickma-
schinen im Betrag von 9 Fr. pro Werktag für drei Mo-
nate.
C. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch
die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen an das
Bundesgericht weitergezogenen
Beschwerde. verlangen
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