BGE 49 III 92
BGE 49 III 92Bge04.04.1921Originalquelle öffnen →
92 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
20. Entscheid. vom 4. Kai 198. i. S. Iid.g. Steuerverwaltung.
Art. 123 und 145 SchKG. Für die gemäss Art. 145 SchKG
nachgepfändeten Objekte kann ein Verwertungsaufschub
nicht mehr gewährt werden.
A. -Die eidg. Steuerverwaltung hatte den Metschik
für eine rückständige Steuerforderung betrieben. Die
Ver-
wertung ergab, dass der Erlös den Betrag der Betrei-
hungsforderung nicht decke. Das Betreibungsamt nahm
deshalb auf Begehren der Gläubigerin eine Nachpfändung
gemäss Art. 145 SchKG vor, gewährte
aber dem Schuld-
ner einen Aufschub
von sieben Monaten gegen Leistung
monatlicher
Abschlagsahlungen. Ein dagegen von der
Steuerverwaltung
einglegter Rekurs wurde vom Be-
zirksgericht
Zürich abgewiesen und die Abweisung vom
Obergericht durch Entscheid vom 20. April 1923 be-
stätigt.
B.-'Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig
von der eidgen. Steuerverwaltung eingelegte Beschwer-
de ans Bundesgericht.
Sie bestreitet, dass Art. 123
SchKG auch auf die
Verwertung nach Art. 145 Anwen-
dung finde.
Die Schuldbelreibungs-
un-d Konkurs kammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 123 SchKG in 'der Fassung des BRB vom
4. April 1921 kann der Betreibungsbeamte dem Schuld-
ner, wenn dieser sich zu regelmässigen Abschlagszah-
lungen verpflichtet
und die erste Zahlung geleistet hat,
für seine Betreibungsforderung bis auf sieben Monate
Stundung gewähren. Diese Stundungsmöglichkeit be-
steht aber nach Gesetz nur einmal und zwar bevor die
Verwertung vorgenommen ist. Sind
in diesem Zeitpunkte
die Voraussetzungen für den Aufschub nicht vorhanden
oder
läuft er ab oder fällt er wegen Unpünktlichkeit in
den Abschlagszahlungen dahin, so ist die Stundungs-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. 93
möglichkeit für diese Betreibung endgültig verwirkt. Die
/ Nachpfändung gemäss Art.
i45 SchKG lässt _ also
keineswegs
den Anspruch auf Stundung für den noch
ungedeckten Teil der Betreibungsforderung wieder neu
entstehen. Sie
setzt im Gegenteil voraus, dass ein Auf-
schub nicht mehr besteht, die Verwertung vorgenommen
werden kann und schon vorgenommen ist. In diesem_
Sinne bildet die Nachverwertung nach Art. 145 SchKG
nur einen Bestandteil der ordentlichen Verwertung und
die Voraussetzungen ihrer Vornahme sind mit denjenigen -
der
Verwertung im ordentlichen Verfahren, sofern diese
ein ungenügendes Ergebnis zeigt, schon gegeben.
Wenn
Art. 145 davon spricht, dass die Verwertung der nachge-
pfändeten Gegenstände
« mit Beförderung}) zu erfolgen
habe, so
ist damit auch· au~esprochen, dass der Schuld-
ner bei der Nachpfändung auf den in den ordentlichen
Fristen liegenden Aufschub
nicht mehr Anspruch hat.
Der Umstand, dass durch sein Verschulden infolge un-
genügender Angabe von Pfandungsgegenställden oder
aus
Irrtum des Betreibungsamtes wegen un ichtiger
Schätzung, die Pfändung ungenügend war,
kann deshalb
nicht das
Recht auf einen allenfalls nochmaligen ausser-
ordentlichen Aufschub begründen.
Art. 123 SchKG findet somit
. auf Art. 145 keine An-
wendung
und die Nachverwertung ist im vorliegenden
Falle unverzüglich anzuordnen.
| Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer |
|---|
| Der Rekurs wird begründet erklärt und die Vorinstanz |
| in Aufhebung ihres Entscheides angewiesen. die sofor- |
| tige Verwertung zu veranlassen. |
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