BGE 49 III 60
BGE 49 III 60Bge09.02.1923Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0l12.
dationssachwalter einen Kollokationsplan (richtiger:
ein Lastenverzeichnis) über die Grundstücksbelastun-
gen aufzulegen habe, damit diese, sei es zum
Zwecke
ihrer Überbindung oder auch nur richtiger Verteilung
des Erlöses, festgestellt werden können. Ob einer solchen
Verwertung durch den Liquidationssachwalter, wenn sie
im übrigen in den Formen der Zwangsverwertung erfolgt,
eventuell
unter welchen Voraussetzungen, die Wirkung
beigemessen werden könne, dass die durch den
Veräus-
serungspreis nicht gedeckten dinglichen Lasten, insbe-
sondere Pfandrechte. untergehen, mit der Massgabe, dass
sich der Berechtigte für den Ausfall
auf das Nachlasser-
gebnis verweisen lassen muss, oder ob vielmehr ein
Zuschlag nicht stattfinden dürfe, wenn sich heraus-
stellt, dass
er einen Überschuss zu Gunsten der Kur-
rentgläubiger doch nicht ergäbe, kann dahingestellt
bleiben.
Zu einem freihändigen Verkauf bedürfte es
nach dem analog anzuwendenden Art. 256 Abs. 2
SchKG
jedenfalls der Zustimmung der Pfandgläubiger.
Demn.ach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des
Sach-
walters :abgewiesen.
12. Entscheid. vom as. Kirz 19a3 LIS. Müller.
Begriff des :. Berufs J) im Sinne von Art. 92 ZUf. 3 SchKG.
Ob ein Ge~~rbebetrieb als Beruf oder als Unternehmu~
und damit als nicht unter Art. 92 ZUf. 3 fallend -erscheint,
ist nicht lallgemein nach IBerufsarten, sondern im]einzelnen
Fall zu entscheiden.
A. _": Durch Verfügung des Konkursamtes Ror-
schach wurde unter anderem {( die ganze Buchdruckerei»
des Beschwerdeführers als Bestandteil von dessen Kon-
Schuldbeueibungs-und Konkursrecht, N° 12. 61
kursmasse erklärt. Müller rekurrierte gegen diese Ver-
fügung und beanspruchte die Inventarstücke Nr.66-76,
nämlich:
Nr. 66 4 Setzregale,
67 ein Quadratkasten,
» 68 ein Flachkasten,
)} 69 511 kg Schriften,
» 70 3 Schiffe,
» 71 2 Winkelhaken Pinzetten,
» 72 eine alte Bostonpresse,
» 73 ein Tigel Marke .Gally,
» 74 Handheftmaschine,
» 75 Papierschneidmaschine,
» 76 Motor Wechselstrem 3/
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PS.
als Kompetenzstücke. Er.. machte geltend, dass diese
Gegenstände das notwendigste Werkzeug darstellen,
um den bisherigen Beruf als Buchdrucker auszuüben.
Wenn schon die Einrichtung einer Buchdruckerei als
üilpfändbar erklärt worden sei, so sollte hier eine Aus-
nahme gemachtwerden. Denn der Rekurrent wäre
wege.n seiner Gesundheit nicht im Stande, als Arbeiter
eine Anstellung
zu finden.
Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und
Konkurs des Kantons St. Gallen wies am 10. März
1923 die Beschwerde ab.
Sie führt aus, dass nach bun-
desrätlicher
Praxis (Archiv 2 Nr 101, S. 273) der Be-
trieb einer Buchdruckerei, selbst wenn er handwerks-
mässig erfolge, nicht
'als Beruf im Sinne von Art. 92
SchKG aufzufassen sei. Nur ganz besondere Tatbestands-
verhältnisse könnten ein Abweichen von diesem
Ent-
scheid begründen. Solche lägen aber hier nicht vor,
denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht als
Ar-
beiter tätig sein könne, würde auch als Meister nicht
arbeitsfähig sein. Die beanspruchten Gegenstände
wür-
den überdies infolge ihrer· Minderwertigkeit nicht er-
lauben, den Beruf als Buchdrucker auszuüben. Es
wäre mithin zwecklos, die herausverlangten Gegen-
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stände dem Rekurrenten als Kompetenzstücke zu über-
lassen.
E. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vor-
liegende Rekurs. Müller verzichtet nunmehr auf die
Herausgabe
der Gegenstände Nr. 72, 74, und 75, wieder-
holt aber im übrigen sein Begehren und macht zur
Begründung geltend, dass nach beigebrachter Beschei-
nigung die geleistete
Arbeit qualitativ mit der anderer
Buchdruckereien konkurrieren könne und dass er keines-
falls im Stande sei, eine Stelle anzunehmen. Als selb-
ständiger Drucker dagegen könne er seine Arbeit dem
Gesundheitszustand entsprechend einteilen
und dabei
etwas verdienen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem von der Vorinstanz angerufenen Bundes-
ratsentscheid (Archiv 2 Nr. 101) sind Maschinen nur
dann als Kompetenzstücke zu behandeln, wenn durch
ihre Wegnahme der selbständige Berufsmann in die
Stellung eines biossen Lohnarbeiters
gedrängt würde.
Dabei werde eine
Berufsart vorausgesetzt, bei der
ein hinreichendes und sicheres Auskommen nur in der
Stellung als Meister gefunden werden könne und ferner
müsse für den Schuldner wenigstens die Möglichkeit
bestehen, sich
mit Hülfe der ihm belassenen Gegenstände
vom wirtschaftlichen Falle wieder zu erheben. Ob ein
sicheres
und hinreichendes Auskommen nur als Meister
oder
auch als Arbeiter gewährleistet sei, dürfe, um
Willkürlichkeiten zu vermeiden, nicht für den einzelnen
Fall, sondern
nur allgemein für die einzelnen Berufs-
arten entscheiden werden. Dabei ergebe sich nun, dass
das Buchdruckereigewerbe
heute beinahe ausschliesslich
als kapitalistische Unternehmung vorkomme
und der
Beruf des Druckers in den meisten Fällen auch von
verheirateten Personen zeitlebens als angestellte Ge-
hülfen ausgeübt werde. Die Buchdruckerei könne also
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nicht als Beruf im Sinne von Art. 92 SchKG behandelt
werden. Die
zur Ausübung dieses Berufes notwendigen
Gegenstände besässen die
Kompetenzqualität nicht.
Diese Auffassung
hält aber einer nochmaligen Prü-
fung nicht stand. Sie stellt in der Hauptsache auf l!m-
stände ab, die bei der Beurteilung der Frage mcht
ausschlaggebend sein können. Zunächst darf die Kom-
petenzqualität nicht allgemein für einen bestimmen
Bernf bejaht oder verneint werden, sondern es smd
die Verhältnisse jedes einzelnen Falles zu berücksichti-
gen. Wenn eine
Berufsart in der Regel als Unternehmung
betrieben wird, so schliesst das nicht aus, dass deren
Ausübung
im einzelnen Falle wegen der Geringfügigkeit
des investierten
Kapitals und weil der Schuldner ohne
Hilfskräfte
arbeitet, doch nicht als solche erscheint.
Im weitern ist es, sobald ein solcher Schuldner vor
dem Konkurs den Beruf tatsächlich ausgeübt hat,
unerheblich, ob er in Zukunft mit dem ihm überlassenen
Arbeitsgerät sein Auskommen finden wird. Die
seitheri-
ge Praxis hat denn auch nie mehr darauf abgestellt,
Vorliegend wäre dies umsoweniger
von Bedeutung,
als
nach der Erklärung des Konkursamtes selbst eben-
sowenig Sicherheit dafür besteht, dass der Schdner
als unselbständiger Arbeiter sein Auskommen fmde.
Gegenteils
wird er als Freierwerbender eher. in der
Lage sein, seine Zeit je nach dem Krankhmtsstand
zweckmässig und lohnend einzuteilen.
Die gemachten
Erhebungen stellen ausser .Zweifel'
dass
der Gewerbebetrieb des Rekurrenten mcht als
Unternehmung behandelt werden kann. Die Maschinen
sind als
von geringem Werte bezeichnet und könnten·
von der Konkursmasse nur als altes Eisen verwertet
werden. Der Beschwerdeführer hat also. Anspruch dar-
auf dass das zum Betriebe seiner Druckerei notwendige
W:rkzeug als Kompetenzstück ausgeshieen· werde.
Dabei
steht einzig in Frage, ob und WIeweIt das vor-
handene Schriftenmaterial im Schätzungswerte von
Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 13.
über 1000 Fr. das unbedingt notwendige übersteige.
Ein Entscheid hierüber, wie er vom Konkursamt schon
eventuell in· Aussicht genommen war,
ist noch nicht
. getroffen
und muss deshalb nachgeholt werden. Es
ist aber festzustellen, dass selbst wenn der ganze Be-
stand als Kompetenz erklärt werden müsste, dem Be-
triebe des Schuldners trotzdem die Eigenschaft eines
Unternehmens nicht zukommen würde.
Demnach erkennt die Schuldbeireibungs-und Konkurs
kammer:
Der Rekurs wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass
die Vorinstanz angewiesen wird, gestützt auf sachver-
ständigen Befund festzustellen, ob dem Rekurrenten
das Schriftenmaterial ganz oder teilweise als unum-
gänglich notwendig zu belassen sei.
Die übrigen als Kompetenzstücke beanspruchten Ge-
genstände werden als unpfändbar erklärt.
13. Arrit du 18 a.vril 1923 dans la cause Sonorus S.A.
L'ouverture de l'action en liberation de dette devant un
juge incompetent n'interrompt pas le delai fixe a· l'art. 83
al. 2 LP.
n n'appartient pas au legislaMur cantonal de modifier par
des dispositions de procedure la portee des fixations de
deI ais de la· LP. .
Le 1 er avril 1922, par l'intermediaire de 1'office des
poursuites de
Neuchätel, la Societe anonyme « Sonoms I),
a Geneve, a fait notifier a Albert Tschumi, a Neuchätel.
une poursuite en realisation de gage pour la somme
de
10498 fr. 60. Le 20 avril 1922, elle a obtenu un
prononce de mainlevee provisoire. Le 29 avril 1922,
Tschumia ouvert action devant le Tribunal de Neu-
chätel en concluant
a ce qu'il plaise ace dernier:
SchuldbetreJbungs-und Konkursrecbt. N0 13.
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« 10 condamner Sonorus S. A. a lui payer a titre de
dommages-interts Ia somme de 20 000 fr. ou ce que
justice connaitrait ... ;
20 prononcer l'extinction, par compensation avec les
dits dommages-interts, de la creance en vertu de la-
quelle le commandement de payer
N° 1252 (poursuite
susdite)
avait ete notifie ... »
Se prevalant d'une clause compromissoire, Sonorus
S. A. a souleve le declinatoire. Par jugement du 5 juillet
1922, le Tribunal
cantonaliße Neuchätel a admis l'ex-
ception de la defenderesse.
et renvoye le demandeur
« a introduire:sonXaction dans le delai de 7 jours prescrit
par l'art. 168'~ CPC devant le tribunal arbitral prevu
dans la convention I). .
Sonorus S.!.A.alforme cmtre ce jugement un recours
de droit civil au Tribunal
federal en :demandant que
ledit jugement
fut annule dans la mesure Oll il avait
renvoye Tschumila introduire action dans le deIai de
7 jours devantlle tribunal arbitral. Elle soutenait que
l'art. 83 al. 2 LPne: permettait pas de faire application
en la cause de
l'art.)68 C.p.c. neuch. Pour tre vala-
blement
intentee d'apres le droit federal, l'action en
liberation de dette doit estimant que la question soulevee
par le recours etait du ressort des autorites de poursuite,
s'est
refusee a entrer en matiere sur ledit recours.
Se conformantlaux indications contenues dans l'arr~t,
Sonoms S. A. s'est alors adressee a l'office des poursuites
de Neuchätel enllui demandant de
proceder a la vente
du gage. Faisant droit a cette requisition, l' office a
avise les parties que la vente aurait lieu le 9 fevrier
1923, mais ensuite de plainte de Tschumi,
I'Autorite
inferieure de surveillance al.ordonne qu'il serait sursistre, disait-elle, introduite
dans les
dix jourslde la mainlevee provisoire et cela
devant le juge competent. Portee devant une instance
non competente, elle
n'arrete pas le cours du delai.
Par arrt du 131decembre 1922, la He Section civile
du Tribunal
federal,
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