BGE 49 III 6
BGE 49 III 6Bge11.12.1922Originalquelle öffnen →
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3. 3. Entscheid vom 19. Jan\l&1' 1923 i. S. Bisler und Xonsorten. Art. 38, 57, 102 VZG: Auch wenn dem die Verwertuug verlangenden Grundpfand- gläubiger kein Pfandrecht an der Zugehör zusteht, so ist dies doch mitzuversteigern (Erw. 2). Getrennte Aus· bietung der Zugehör, auch wenn nicht sämtliche Grund· pfandforderungen fällig sind 'I (Erw. 3). Rekurslegitimation des Betreibungsamtes (Erw. 1). A. -Auf der Liegenschaft Parkhotel Bönigen der Rekurrenten lasten ein neurechtlicher Schnldbrief der Hypothekarkasse des Kantons Bern im ersten Rang, eine altrechtliche Pfandobligation der Kantonalbank von Bern im zweiten Rang, ein altrechtlicher Kredit- und Schadlosbrief (ehemals) der Volksbank Interlaken im dritten Rang, zu dessen Versicherung seinerzeit auch das Hotelmobiliar mitverpfändet wurde, und ein neu- rechtlicher, der Oberländischen Hülfskasse verpfändeter Eigentümerschuldbrief im vierten Rang. Im Jahre 1916 wurde das Hotelmobiliar als Zugehör im Grundbuch angemerkt ; doch wurde die Pfandhaft des Schuld- briefes der Hypothekarkasse des Kantons Bern aus- drücklich auf die Liegenschaft eil!-geschränkt. B. -Auf die Grundpfandverwertungsbegehren der Hypothekarkasse des Kantons Hern und der Volksbank Interlaken ordnete das Betreibungsamt Interlaken auf den 13. Oktober 1922 die Versteigerung der Liegenschaft einschliesslich der Zugehör an. In der Folge kauften Verwandte der Rekurrenten der Volksbank Interlaken ihren Kredit- und Schadlosbrief ab und Hessen die Betreibung dafür wenige Tage vor dem Steigerungs- termin fallen. Infolgedessen teilte das Betreibungsamt der Kantonalbank von Bern am 11. Oktober mit, dass das Mobiliar nicht auf die Steigerung gelange, und be- schränkte die Steigerung auf die Liegenschaft. Mangels genügenden Angebotes konnte ein Zuschlag jedoch nicht erfolgen. C. -Gegen diese Steigerung führte die Kantonal- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 7 bank von Bern Beschwerde mit den Anträgen, sie sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Zugehör gleichzeitig mit der Liegenschaft verwertet werde, und zwar in gesondertem und gemeinsamen Ausruf. (Ein weiterer, die Schätzung der Zugehör betreffender Antrag, auf den die Vorinstanz nicht eingetreten ist, scheidet für das Rekursverfahren aus, da sich die Beschwerde- führerin dabei beruhigt hat.) D. -Durch Entscheid vom 8. Dezember hat die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-und Konkurs- ämter des Kantons Bern die Beschwerde im Sinne der Motive zugesprochen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Zwar braucht der nichtbetreibende Grund- pfandgläubiger, dem auch die Zugehör haftet, sich nicht gefallen zu lassen, dass auf Begehren eines Grund- pfandgläubigers, dem die Zugehör nicht haftet, die Liegenschaft allein auf die Steigerung gebracht wird. Doch kann der Schuldner die Verwertung der Zugehör dadurch abwenden, dass er, wenn das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote nicht über- steigt, innert anzusetzender Frist eine Erklärung des Ersteigerers der Liegenschaft beibringt, wonach er die Verbindung der Zugehör mit der Hauptsache beibe- halten will, und, wenn das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote übersteigt, ausserdem für den Mindererlös in vom Betreibungsamt festge- setztem Umfang Sicherheit leistet. In die Steigerungsbe- dingungen sind entsprechende Vorbehalte aufzunehmen. E. -Diesen am 12. Dezember zugestellten Entscheid haben die Schuldner und das Betreibungsamt Interlaken am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde der Kantonalbank von Bern. Die Sclmldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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dass dem Betreibungsamt die Rekurslegitimation ab-
gesprochen werden muss, weil es damit nicht eigene
materielle
. Interessen. des Beamten geltend macht, ohne
welche nach ständiger Rechtsprechung seine Legiti-
matiml ni.cht begründet ist.
2. -Gemäss Art. 38 (102) VZG können während der
Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses die
Pfandgläubiger, welche bisher dazu noch nicht
in der
Lage waren -also insbesondere die nicht betreibenden
-, beim Betreibungsamt verlangen, dass Gegenstände,
die noch
nicht als Zugehör im Lastenverzeichnis aufge-
führt sind, als solche darin aufgenommen werden,
und gemäss Art. 57 (102) leg. eil. kann, wenn Zugehör-
gegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind,
jeder Pfandgläubiger -
-also auch die nichtbetreibenden
-zunächst getrennte und hernach gemeinsame Aus-
bietung der
Zugehör verlangen. Diese Vorschriften
sind als Ausfluss der a.lJgemeineren
Nonn anzusehen,
dass der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht die
Zugehör
mitumfasst, sich nicht gefallen zu lassen braucht, dass
das Grundstück ohne die
Zugehör versteigert werde,
sondern verlangen kann, dass gleichzeitig mit dem
Grundstück
. auch die Zugehörverwertet werde, und
zwar auch dann, wenn das Verwertungsbegehren nicht
von ihm, sondern von einem Pfandgläubiger ausgeht,
der
auf die Zugehör keinen Aqspruch erheben und daher
deren gleichzeitige Verwertung
mit dem Grundstück
nicht verlangen kann, insbesondere also von einem
Pfandgläubiger, dessen
Pfandrecht durch besondere
Vereinbarung
auf das Grundstück beschränkt worden
ist (vgl. AS 43 11 S.504). Jene Norm findet ihre Begrün-
dung darin, dass die Grundpfandverwertung für Rechnung
sämtlicher Pfandgläubiger
stattfindet, indem sämtliche
Grundpfandforderungen, auch diejenigen der nicht-
betreibenden Pfandgläubiger, selbst die nicht
fälligen,
davon betroffen werden, sei es durch Überbindung.
Zahlung
oder Untergang, und dass sich die Verwertung
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somit auf das Pfand im ganzen Umfang erstrecken muss.
Zutreffend hat daher die Vorinstanz dem Antrag auf
Aufhebung der vom Betreibungsamt ohne Zustimmung
der Beschwerdeführerin auf die Liegenschaft allein ein-
geschränkten Steigerung stattgegeben. Aus der Aufhebung
dieser Steigerung
aber folgt ohne weiteres, dass sie
entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht als
erste
Steigerung zählen, und dass daher nicht sofort zur
zweiten Steigerung geschritten werden kann, wie es der
Fall wäre, wenn nur dem Zuschlag ein Mangel anhaften
würde, der zwar seine Aufhebung, nicht aber die Auf-
hebung der ganzen Steigerung nach sich gezogen
hätte.
Dagegen ist die von der Vorinstanz vorgesehene all-
fällige Beschränkung ds Zuschlages auf das Grund-
stück allein
mit dem vorstehend entwickelten Satz
nicht vereinbar und kann daher nicht gebilligt werden.
3. -Die VorinstaIp: scheint es als selbstverständlich
betrachtet zu haben, dass dem Antrag der Beschwerde-
führerin
auf zunächst getrennte und hernach gemein-
same Ausbietung der
Zugehör des Grundstückes in
Anwendung von Art. 57
VZG zu entsprechen sei. In-
dessen
dürften ihr, gleichwie der Beschwerddührerin
selbst, die Schwierigkeiten entgangen sein, welche einem
allfälligen
ZuschlagIauf die Einzelangebote daraus er-
wachsen können, dass eine der das Grundstück
mit Ein-
schluss der
Zugehör belastenden Forderungen, nämlich
die Pfandobliga.tion der Beschwerdeführerin, nicht fällig
ist, was gemäss Art. 135
SchKG die Überbindung der
persönlichen Schuldpflicht
auf den Erwerber nach sich
zieht, vorausgesetzt, dass die Forderung ganz gedeckt
wird.
Da die Beschwerdeführerin selbst dieusdehnung
der Steigerung aufj die Zugehörl verlangt, also einen
dem Verwertungsbegehren gleichgearteten Antrag stellt,
könnte ihr freilich mit Fug entgegengehalten werden,
sie dürfe sich nicht auf die Nichtfälligkeit ihrer Forde-
rung berufen
und müsse sich daher Barzahlung aus
dem Steigerungserlös gefallen lassen. Allein
es liesse
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sich fragen, ob, damit die Schuld, anstatt überbunden
zn werden, aus dem Steigerungserlös bar bezahlt werden
könnte, es nicht auch des Einverständnisses des Schuld-
nrs bedürfte. Auch könnte von einer allfälligen Über-
bmdung auf den Erwerber des Grundstücks allein (ohne
Zugehör) keine
Rede sein, da sich der Grundpfand-
gläubiger, dem die Liegenschaft mit Einschluss der Zu-
gehör verpfändet ist, die Beschränkung des Umfangs
der Pfandhaft auf das Grundstück allein nicht gefallen
zu lassen braucht, auch wenn dieses allein nach dem
Ergebnis der Steigerung genügende Deckung zu bieten
scheint (vgl. hiezu AS 47 III S. 144 f.). Anderseits kommt
aber der Erwerber der Zugehör für die Überbindung
der Schuld nicht in Betracht, da die dingliche Be-
lastung der Zugehör nic:tIt aufrechterhalten werden kann
wnn sie einem andern Bieter als dem Ersteigerer de;
LIegenschaft zugeschlagen wird. Demnach erweist sich
die Vorschrift des Gesetzes, dass
nicht fällige Grund-
pfandschulden auf den Ersteigerer zu überbinden sind,
unter Umständen als unüberwindliches Hindernis eines
allfälligen Zuschlages
auf die Einzelangebote, mit andern
Worten steht sie gegebenenfal1s der Anwendung des
Art. 57 VZG entgegen. Diese Bestimmung wird einem
solchen
Falle nicht gerecht, da sie offenbar nur den aIldern
Fall im Auge hat, wo die Pfandlasten nicht überbunden
werden müssen, sondern abgelöst werden können. Die
Abhülfe
wird daher nur in einer Ergänzung jener Vor-
schrift gesucht werden können, wodurch die Möglichkeit
des Zuschlages bei
getrennter Ausbietung von Grnnd-
stück und Zugehör eingeschränkt wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
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4. Entscheid vom 29. Janu&r 1923
i. S. Uhren-und Ketallwa.renfabrik Breitenba.ch.
SchKG Art. 317 a, 317 b, 317 i (in der Fassuug vom 4. April
1921): Greift die von der Nachlassbehörde bewilligte Not-
stundung über die Dauer hinaus, für welche die Kantons-
regierung die Vorschriften über die Notstundung anwendbar
erklärt hat, so ist sie von den Betreibungsbehörden nicht
zu beachten.
A. -Gestützt auf zwei Beschlüsse des Regierungs-
rates des Kantons Solothm:n, welche die Vorschriften
des zwölften Titels des SchKG (in
der Fassung der
Verordnung des Bundesrates vom 4. April 1921) über die
Notstundung zunächst bis 22. April 1922 und in der Folge
bis 31.
Oktober 1922. für die Uhrenindustrie und die ihr
zudienenden Industrien anwendbar erklärten, bewilligte
das Amtsgericht Dorneck-Thierstein
am 19. Juli 1922
der Rekurrentin eine Notstundung für die Dauer von
sechs Monaten. Am 11. Dezember 1922 stellte
J. Alfred
Chatelain
beim Betreibungsamt Thierstein für 1380 Fr.
ein Betreibungsbegehren gegen die Rekurrentin. Unter
Hinweis auf die Notstundungsbewilligung lehnte das
Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls ab.
Gegen diese Weigerung führte Chatelain Beschwerde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuhalten,
dem Betreibungsbegehren Folge zu geben.
B. -Durch Entscheid vom 10. Januar hat die Auf-
sichtsbehörde des Kantons Solothurn die Beschwerde
gutgeheissen.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am
20. Januar an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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