A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et raHUte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMERI
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES.
11. Entscheid 'vom 21. Kärs 1923
i. S. liypotheka.rka.sse des Ea.ntons Bern.
Na chI ass v e rlt)1a g m' t Ver;n'ö g e)l!s:ab:t r;e"t ung
a n Id i e ',Gli ä u b:i ger Isteht der Pfandverwertungs-
betreibung für pfandgedeckte Forderungen nicht entgegen.
Voraussetzungeniund Wirkungen der Verwertung der Pfänder
durch den Liquidationssachwalter.
SchKG.
Art. 305 Abs. 2, 311.
A. -Durch von der Nachlassbehörde am 26. Mai
1922 bestätigten Nachlassvertrag überliess dielSchwei
zerische Celluloidwarenfabrik A.-G. in Zollikofen lihren
Gläubigern die sämtlichen Gesellschaftsaktiven zur
Selbstliquidation, wol?ei der Sachwalter im Nachlass
verfahren, Notar Haerdi in Bern, als Liquidator
zeichnet wurde. Am 27 /8. November 1922 Ihob ;die
Hypothekarkasse des Kantons Bern für je eine Annuität
zweier auf Liegenschaften der iSchweiz. Celluloidwa-
renfabrik A.-G. haftender Schuldbriefe die
im Nach-
lassverfahren
als pfandgedeckt behandelt woraen waren,
Betreibung
auf Grundpfandverwertung an. Mit Be-
schwerde
vom 6. Dezember verlangte Notar Haerdi
unter Hinweis auf den Nachlassvertrag Aufhebung
dieser Betreibungen.
AS 47 III -192.
58 Schuldbetreibungs-undnKonkursrecht. N0 11.
B. -Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Auf-
sichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen des
Kantons Bem in analoger Anwendung des Art. 206
SchKG die Beschwerde zugesprochen.
e. -Gegen diesen Entscheid hat die Hypothekar-
kasse des Kantons Bern am 9. Februar den Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Zu Unrecht bestreitet die Rekurrention die
Zulässigkeit des Beschwerdeweges
zur Geltendmachung
des aus dem Abschluss eines Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung an die Gläubiger hergeleiteten
Betreibungsverbotes. Wenn, wie
in ständiger Rechts-
sprechung angenommen wird, die Rüge der Verletzung
des
in Art. 206 SchKG für den Fall des Konkurses
ausgesprochenen Betreibungsverbotes bei den
Auf-
sichtsbehörden anzubringen und nicht etwa in An-
wendung von Art. 69 Ziff. 3 SchKG durch Rechts-
vorschlag zu erheben ist,
so kann nichts anderes gelten
im Falle, dass im Hinblick auf einen Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung Betreibungen als unzulässig
angefochten werden, weil sich hiefür nichts anderes
als die analoge Anwendung des Art.
206 SchKG an-
führen lässt.
- -Die Parteien stimmen darin überein, dass die
Grundpfandforderungen, von denen die fällig gewor-
denen Teilbeträge durch die angefochtenen
Zahlungs-
befehle in Betreibung gesetzt wurden, im Nachlass-
verfahren als durch die Pfänder gedeckt
betrachtet
worden sind. Infolgedessen stand der Rekurrentin als
Gläubigerin dieser Forderungen nicht zu, sich darüber
auszusprechen, ob sie den Nachlassvertrag annehme
oder nicht (Art.
305 Abs. 2 SchKG), und ist der Nach-
Schuldbetreibungs-und KonJ,mrsrecht. N° 11. 59
lassvertrag nach der ausdrücklichen Vorschrift des
Art.
311 SchKG für sie nicht rechtsverbindlich. Daher
lässt sich der Nachlassvertrag auch den für diese For-
derungen angehobenen Pfandverwertungsbetreibungen
nicht entgegenhalten. Insbesondere
kann der Auffas-
sung nicht beigestimmt werden, dass sich diese
Be-
treibungen an der analogen Anwendung des Art. 206
SchKG auch auf die Gläubiger von durch ihre Pfänder
gedeckten Pfandforderungen brechen. Nehmen diese
Gläubiger
am Nachlassverfahren nicht teil, so zählen
sie auch nicht
-zu denjenig.en Gläubigern, an welche
der Nachlasschuldner sein Vermögen ,abtritt, und
wenn davon gesprochen worden ist, dass die Abtretung
den Gläubigern ein Beschlagsrecht verschaffe, so
blei-
ben die durch ihre Pfänder gedeckten Pfandgläubiger
von diesem Beschlagsrecht ausgeschlossen. Folgerichtig
muss aber auch angenommen werden, dass die
Ver-
mögensabtretung die Rechte solcher Gläubiger nicht
beeinträchtige, mit andern Worten dass jenes Beschlags-
recht durch das Pfandrecht zurückgedrängt wird, wenn
und soweit dieses nach der Schätzung des Sachwalters
für die Pfandforderung Deckung bietet. Freilich
ver-
mögen die unversicherten Gläubiger (zu denen auch
die
1 durch ihre Pfänder nicht gedeckten Pfandgläu-
biger zu rechnen sind) mit Fug den Anspruch auf den
Überschuss des Wertes der Pfänder über die Pfand-
forderungen zu erheben, und es kann dem Liquida-
tionssachwalter daher' nicht versagt werden, zu deren
Verwertung zu schreiten, wenn die Pfandgläubiger
es nicht
tun wollen oder mangels Fälligkeit ihrer For-
derungen oder aus einem betreibungsrechtlichen Grunde
nicht tun können. (Ob der Liquidationssachwalter zu
diesem
Zwecke auch:Ablieferung von Faustpfändern
verlangen könne,
braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden.) Einzig für
diesen, damals gegebenen Fall
hat das Bundesgericht in dem in AS'42 III S. 460 ff.
abgedruckten Entscheid angeordnet, dass der Liqui-
Schuldbeueibungs-und Konkursrecht. N0l12.
dationssachwalter einen Kollokationsplan (richtiger:
ein Lastenverzeichnis) über die Grundstücksbelastun-
gen aufzulegen habe,
damit diese, sei es zum Zwecke
ihrer Überbindung oder auch
nur richtiger Verteilung
des Erlöses, festgestellt werden können.
Ob einer solchen
Verwertung durch den Liquidationssachwalter, wenn sie
im übrigen in den Formen der Zwangsverwertung erfolgt,
eventuell
unter welchen Voraussetzungen, die Wirkung
beigemessen werden könne, dass die durch den Veräus-
serungspreis nicht gedeckten dinglichen Lasten,
insbe-
sondere Pfandrechte, untergehen, mit der Massgabe, dass
sich der Berechtigte für den Ausfall auf das Nachlasser-
gebnis verweisen lassen muss, oder ob vielmehr ein
Zuschlag nicht stattfinden dürfe, wenn sich heraus-
stellt, dass
er einen Überschuss zu Gunsten der Kur-
rentgläubiger doch nicht ergäbe, kann dahingestellt
bleiben. Zu einem freihändigen Verkauf bedürfte es
nach dem analog anzuwendenden Art.
256 Abs. 2 SchKG
jedenfalls der Zustimmung der Pfandgläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben
und die Beschwerde des Sach-
waltersabgewiesen.
12.
Entscheid. vom aso Kirz 1923 LIS. Küller.
Begriff des : Berufs im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKü.
Ob ein Ge rbebetrieb als Beruf oder als Unternehmnn
und damit als nicht unter Art. 92 Ziff. 3 faDend -erscheint,
ist nicht lallgemein nach IBerufsarten, sondern im einzelnen
Fall zn entscheiden.
A. - Durch Verfügung des Konkursamtes Ror-
schach wurde unter anderem die ganze Buchdruckerei
des Beschwerdeführers als Bestandteil von dessen Kon-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 61
kursmasse erklärt. Müller rekurrierte gegen diese Ver-
fügung und beanspruchte die Inventarstücke Nr.66-76,
nämlich:
Nr. 66 4 Setzregale,
67 ein Quadratkasten,
68 ein Flachkasten,
69 511 kg Schriften,
70 3 Schiffe,
71 2 Winkelhaken Pinzetten,
72 eine alte Bostonpresse,
) 73 ein Tigel Marke
,Gally,
74 Handheftmaschine,
) 75 Papierschneidmaschine,
76 Motor Wechselstrem 3/
PS.
als Kompetenzstücke. Er,. machte geltend, dass diese
Gegenstände das notwendigste
'Werkzeug darstellen,
um den bisherigen Beruf als Buchdrucker auszuüben.
Wenn schon die Einrichtung einer Buchdruckerei als
iiiipfändbar erklärt worden sei, so sollte hier eine Aus-
nahme gemachtwerden. Denn der Rekurrent wäre
wegen seiner GesundheIt
nicht im Stande, als Arbeiter
eine Anstellung
zu finden.
Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und
Konkurs des Kantons St. Gallen wies am 10. März
1'923 die Beschwerde ab. Sie führt aus, dass nach bun-
desrätlicher Praxis (Archiv 2 Nr 101, S. 273) der Be-
trieb einer Buchdruckerei, selbst wenn er
handwerks-
mässig erfolge, nicht 'als Beruf im Sinne von Art. 92
SchKG aufzufassen sei. Nur ganz besondere Tatbestands-
verhältnisse könnten ein Abweichen
von diesem Ent-
scheid begründen. Solche lägen aber hier nicht vor,
denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht als
Ar-
beiter tätig sein könne, würde auch als Meister nicht
arbeitsfähig sein. Die beanspruchten Gegenstände
wür-
den überdies infolge ihrer' Minderwertigkeit nicht er-
lauben, den Beruf als Buchdrucker auszuüben. Es
wäre
mithin zwecklos, die herausverlangten Gegen-