BGE 49 III 57
BGE 49 III 57Bge08.11.1922Originalquelle öffnen →
A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et raHUte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMERI
ARRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES.
11. Entscheid 'vom 21. Kärs 1923
i. S. liypotheka.rka.sse des Ea.ntons Bern.
Na chI ass v e rlt)1a g m' t Ver;n'ö g e)l!s:ab:t r;e"t ung
a n Id i e ',Gli ä u b:i ger Isteht der Pfandverwertungs-
betreibung für pfandgedeckte Forderungen nicht entgegen.
Voraussetzungeniund Wirkungen der Verwertung der Pfänder
durch den Liquidationssachwalter.
SchKG.
Art. 305 Abs. 2, 311.
A. -Durch von der Nachlassbehörde am 26. Mai
1922 bestätigten Nachlassvertrag überliess dielSchwei
zerische Celluloidwarenfabrik A.-G. in Zollikofen lihren
Gläubigern die sämtlichen Gesellschaftsaktiven [zur
Selbstliquidation, wol?ei der Sachwalter im Nachlass
verfahren, Notar Haerdi in Bern, als Liquidator
zeichnet wurde. Am 27 /8. November 1922 Ihob ;die
Hypothekarkasse des Kantons Bern für je eine Annuität
zweier auf Liegenschaften der iSchweiz. Celluloidwa-
renfabrik A.-G. haftender Schuldbriefe die
im Nach-
lassverfahren
als pfandgedeckt behandelt woraen waren,
Betreibung
auf Grundpfadverwertung an. Mit Be-
schwerde
vom 6. Dezember verlangte Notar Haerdi
unter Hinweis auf den Nachlassvertrag Aufhebung
dieser Betreibungen.
AS 47 III -192.
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58 Schuldbetreibungs-und~Konkursrecht. N0 11. B. -Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Auf- sichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen des Kantons Bem in analoger Anwendung des Art. 206 SchKG die Beschwerde zugesprochen. e. -Gegen diesen Entscheid hat die Hypothekar- kasse des Kantons Bern am 9. Februar den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
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Schuldbeueibungs-und Konkursrecht. N0l12.
dationssachwalter einen Kollokationsplan (richtiger:
ein Lastenverzeichnis) über die Grundstücksbelastun-
gen aufzulegen habe,
damit diese, sei es zum Zwecke
ihrer Überbindung oder auch
nur richtiger Verteilung
des Erlöses, festgestellt werden können.
Ob einer solchen
Verwertung durch den Liquidationssachwalter, wenn sie
im übrigen in den Formen der Zwangsverwertung erfolgt,
eventuell
unter welchen Voraussetzungen, die Wirkung
beigemessen werden könne, dass die durch den Veräus-
serungspreis nicht gedeckten dinglichen Lasten,
insbe-
sondere Pfandrechte, untergehen, mit der Massgabe, dass
sich der Berechtigte für den Ausfall auf das Nachlasser-
gebnis verweisen lassen muss, oder ob vielmehr ein
Zuschlag nicht stattfinden dürfe, wenn sich heraus-
stellt, dass
er einen Überschuss zu Gunsten der Kur-
rentgläubiger doch nicht ergäbe, kann dahingestellt
bleiben. Zu einem freihändigen Verkauf bedürfte es
nach dem analog anzuwendenden Art.
256 Abs. 2 SchKG
jedenfalls der Zustimmung der Pfandgläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben
und die Beschwerde des Sach-
waltersabgewiesen.
12.
Entscheid. vom aso Kirz 1923 LIS. Küller.
Begriff des :« Berufs» im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKü.
Ob ein Gerbebetrieb als Beruf oder als Unternehmnn
und damit als nicht unter Art. 92 Ziff. 3 faDend -erscheint,
ist nicht lallgemein nach IBerufsarten, sondern im]einzelnen
Fall zn entscheiden.
A. - Durch Verfügung des Konkursamtes Ror-
schach wurde unter anderem «die ganze Buchdruckerei»
des Beschwerdeführers als Bestandteil von dessen Kon-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 61
kursmasse erklärt. Müller rekurrierte gegen diese Ver-
fügung und beanspruchte die Inventarstücke Nr.66-76,
nämlich:
Nr. 66 4 Setzregale,
» 67 ein Quadratkasten,
» 68 ein Flachkasten,
» 69 511 kg Schriften,
» 70 3 Schiffe,
» 71 2 Winkelhaken Pinzetten,
» 72 eine alte Bostonpresse,
) 73 ein Tigel Marke
,Gally,
74 Handheftmaschine,
) 75 Papierschneidmaschine,
» 76 Motor Wechselstrem 3/
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PS.
als Kompetenzstücke. Er,. machte geltend, dass diese
Gegenstände das notwendigste
'Werkzeug darstellen,
um den bisherigen Beruf als Buchdrucker auszuüben.
Wenn schon die Einrichtung einer Buchdruckerei als
iiiipfändbar erklärt worden sei, so sollte hier eine Aus-
nahme gemachtwerden. Denn der Rekurrent wäre
wegen seiner GesundheIt
nicht im Stande, als Arbeiter
eine Anstellung
zu finden.
Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und
Konkurs des Kantons St. Gallen wies am 10. März
1'923 die Beschwerde ab. Sie führt aus, dass nach bun-
desrätlicher Praxis (Archiv 2 Nr 101, S. 273) der Be-
trieb einer Buchdruckerei, selbst wenn er
handwerks-
mässig erfolge, nicht 'als Beruf im Sinne von Art. 92
SchKG aufzufassen sei. Nur ganz besondere Tatbestands-
verhältnisse könnten ein Abweichen
von diesem Ent-
scheid begründen. Solche lägen aber hier nicht vor,
denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht als
Ar-
beiter tätig sein könne, würde auch als Meister nicht
arbeitsfähig sein. Die beanspruchten Gegenstände
wür-
den überdies infolge ihrer' Minderwertigkeit nicht er-
lauben, den Beruf als Buchdrucker auszuüben. Es
wäre
mithin zwecklos, die herausverlangten Gegen-
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