BGE 49 III 45
BGE 49 III 45Bge08.11.1922Originalquelle öffnen →
44 Sanierung VOll Hotel-und Stickereiunternehmungen. No 9. Existenz des Schuldners beizutragen geeignet sind .. Zudem stünde die angebotene Nachlassdividende von: 20 % nicht mehr in richtigem Verhältnis zu den Hülf~ mitteln des Schuldners, wenn das pfandfreie Hotel- mobiliar im Schätzungswert von rund 75,000 Fr. nicht zugunsten der Pfandgläubiger reserviert werden muss, sodass es auch an der Voraussetzung gemäss Art. 306 Ziff. 2 SchKG fehlen würde. ·7. -Durch die Aufhebung der Pfandnachlassmass- nahmen wird der auf deren zeitliche Ausdehnung ab- zielende Rekurs des· Schuldners gegenstandslos, der übrigens ohnehin nicht hätte zugesprochen werden können, weil er Angemessenheitsfragen beschlägt, die der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs des Schuldners E. Meyer ist als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben. Sanierung von Hotel-Ilnd StickereiuntertJelllnungell. 1'\0 10. 45 H. URTEILE DER ZlVlLABTEILUNGEN ARRßTS DES SECTIONS CIVILES 10. trrWl 4er IL ZivUabiei11ing vom lPebruar 1923 i. S.·,alt A Qte gegen Luemer EantonAlbank. OG. Art. 67 Abs. 3: Streitwertangabe in der Berufungser- klärung (Erw. 1). OG >Art. 81 : Ob ein Rechtsanspruch· im Prozess anerkannt worden sei, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage (Erw. 5). SchKG Art. 250: Anforderungen an die Bestimmtheit der Kollokationsklage auf Wegweisung eines andern Gläubigers (Erw. 2). ZGB Art. 2 : Handeln wider Treu und Glauben? Rechts- missbrauch ? (Erw. 3). P fan d s eh u 1 den s tun dun g nach der Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober 1917 (PfStV): Art. 2.1 Ziff. 2: Voraussetzung des Wegfalls der Stundung ist erst die Veräusserung des Grundstücks im Betreibungs- verfahren (Erw. 4). Art. 24 Abs. 3: Verhältnis zu Art. 818 ZGB. Die Pfandsicher- heit umfasst auf keinen Fall mehr als fünf verfallene und einen laufenden,also zusammen sechs Jahreszinse(Erw. 5). Art. 11 lässt Verzugszinsberechnung für gestundete Zinse ohne Anhebung der Betreibung zu (Erw. 6). A. -Am 30. Januar 1918 bewilligte der Vize- Präsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt dem Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer Hof in Luzern, der infolge des Krieges die auf dem Hotel lastenden Hypotheken nicht mehr zu verzinsen vermochte, eine Nachlasstundung, und durch Entscheid vom 22. April 1919 sodann in Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom Zl. Oktober 1917 betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim- mungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag
46 Sanierung 'on Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 10. Stundung für die verfallenen und bis Ende 1919 fällig werdenden Zinsen für die Hypothekenschulden und die durch Hypotheken versicherten Faustpfandschulrlen, für die im Jahre 1919 fälligen Zinse immerhin nur inso- weit, als die betreffenden im Jahre 1914 verfallenen Zinsen bereits bezahlt waren oder noch bezahlt würden, was in der Folge geschehen ist. Von dieser Stundung wurden u. a. betroffen die Beklagte, die Eigentümerin von 38 Gülten im 1. bis 14., 34., 35., 39., 41. bis 43., 52. bis 69. Rang ist, deren Zinsen alljährlich im Januar, Februar, April oder September fällig werden, und die Klägerin, die Eigentümerin und Faustpfandgläubigerin einer Anzahl nachgehender Gülten ist. Von den gestundeten Zinsen bezahlte Riedweg in der Folge der Beklagten nur die im Jahre 1915 verfallenen für die Gülten im 34., 35. und 39. Rang. Am 8. November 1921 wurde über Riedweg der Kon- kurs eröffnet. Wie alle übrigen Hypothekargläubiger meldeten die Beklagte und die Klägerin sämtliche noch ausstehenden, bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Hypothekarzinse nebst Verzugszinsen als pfandver- sichert an und wurden damit im Kollokationsplan zugelassen durch Verfügungen, welche die dem Rang der Gülten entsprechenden Ordnungsnummern tragen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Abänderung der die Beklagten betreffenden Kollo- kationsverfügungen in dem' Sinne, dass a) « nur die drei zur Zeit der Konkurseröffnung ver- fallenen Gültzinsen pro 1919, 1920 und 1921 und der seit dem letzten Zinstage vor der Konkurseröffnung an laufende Zins, eventuell nur die gestundeten fünf Gültzinsen pro 1915, 1916, 1917, 1918 und 1919 und ein seit dem letzten Zinstage vor der Konkurseröffnung an laufender Jahreszins » als pfandversichert zugelassen werden, das Pfandrecht für alle anderen Gültzinsen nebst Verzugszinsen dagegen weggewiesen werde; b) Verzugszinsen von den Gültzinsen und das dafür Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 10. 47 beanspruchte Pfandrecht weggewiesen werden, soweit sie vom Tage des Verfalles und nicht erst vom Tage allfälliger Betreibungen an berechnet wurden. B. -Durch Urteil vom 8. November 1922 hat das Obergericht des Kantons Luzern « unter den Grundpfandrechten die Zinse von 1920, samt den dazu verlegten Verzugszinsen und Kosten, in den Rang- Nummern 1 bis 14, 34 bis 35, 41 bis 43 und 59 bis 69 weggewiesen », im übrigen aber die Klage abgewiesen. Dem Urteil ist zu entnehmen : « Die Zinse für 1921 sind von den Klägern in der Replik anerkannt worden. Der nachträgliche Versuch, das rückgängig zu machen, ist prozessual nicht zulässig. » C. -Gegen dieses am 16. November zugestellte Urteil haben beide Parteiep die Berufung an das Bundes- gericht eingelegt : die Klägerin am 22. November unter Erneuerung ihrer Klageanträge, die Beklagte am 24. November mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserklärung « die Feststellung, die Zinse für 1921 seien von der Klägerin in der Replik anerkannt worden», als aktenwidrig bezeichnet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
48 ;;anierung von Hotel-und Sticker.eiupternehmungeu. N° 10.
sich ohne weiteres durch Gegenschluss, welche anderen~
im Kollokationsplan als pfandversichert zugelassenen
Zinse wegzuweisen bezw. nur als unversichertezuzu-
lassen seien, sodass deren einzelne Aufführung ohne
Rechtsnachteil unterbleiben durfte. Insbesondere ist.
aus der' Fassung des eventuellen· Klageantrages, der
in der Appellationserklärung
an das Obergericht zwar
nicht nochmals formuliert,
aber durch einen ausdrnck-
lichen Hinweis aufrecht erhalten wurde, zu schliessen,
dass die Klägerin. die Pfandsicherheit für die nach dem
rsten Zinstag seit der Konkurseröffnung bis zur Ver-
wertung auflaufenden Zinse verneint wissen will. Wenn:
auch der Kollokationsplan ausdrnckliche Verfügungen
über die Pfandsicherung der erst. seit der . Konkurs-
eröffnung auflaufenden
Zinse nicht enthält, so steht
doch nichts entgegen,' dass über diese ebenfalls im
Kollokationsverfahren zu lösende Frage gleichzeitig
mit den übrigen, in engstem Zusalllmenhang mit ihr
stehenden Fragen entschieden werde:
3. -Der Klage
kann auch nicht unter Anrufung
des Art. 2
ZGB entgegengetreten werden. Wie aus der
Stellungnahme des Konkursamtes einerseits und den
Urteilen der Vorinstanzen anderseits hervorgeht, waren
über den Umfang der Pfandsicherung für die Hypotheken-
zinsen
Zweifel möglich. Bei dieser Sachlage dürfte der
Klägerin nicht verwehrt werden, zu versuchen, zunächst
in der Konkurseingabe
gleich den übrigen Grundpfand-
gläubigern den ihnen günstigsten
Standpunkt zur Gel-
tung zu bringen, und hernach die Streitfrage dem Richter
zu unterbreiten, was·
nur in der Form der Kollokations-
klage gegen andere Grundpfandgläubiger geschehen
konnte, wie sie selbst solchen Klagen
ja auch ausge-
setzt war.
4. -Mit ihrem ersten Hauptantrag zielt die Klägerin
auf die Verneinung des Pfandrechts ab, welches die
Beklagte als Gläubigerin von
in Anwendung der Ver-
ordnung vom 27. Oktober 1917 gestundeten Grund-
Snierung von Hotel-und)p:kereiunternehmungen N° 10. 49
pfandzinsen . gemäss Art. 24 leg. eil. unter gewissen Vor-
aussetzungen in einem:weiteren als dem in Art. 818
ZGB . vorgesehenen Umfang beanspruchen. kann. Zur
Begründung macht die Klägerin vor Bundesgericht
einig noch geltend, die Beklagte. habe nicht innerhalb
sechs Monaten nach Wegfall der Stundung das Begehren
um . Pfandverwertung für diese Forderungen gesellt
{noch sei der Konk.urs innert dieser Frist eröffnet wor:-
den~, was gemss. Art. 24 Abs. 1 u. 2 zur Wahrung des
Pfandrechts. erforderlich gewesen wäre, und geht dabi
davn aus, die Stundung sei 'nach Art. 21 Ziff.2 leg. eil.
infolge des am 4. Februar 1921 vom Hypothekar':"
gläubiger Keller, eventuell des· am 15. gleichen. Monats
von der Beklagten selbst (für nicht gestundeten Zins)
gestellten Pfandverwertunbegehrens weggefallen.· Allein
diese
PrämisSe. kann nicht als richtig anerkannt werden.
Jener Vorschrift, wonach die Stundung wegfällt, wenn
dasPfan.d zur Zwangsverwertung gelangt, darf nicht die
Bedeutung beigelegt werden, dass schon die Stellung
eines
das' Pfand betreffenden Verwertllngsbegehrens
den. Wegfall der Stundung nach sichzithe. Es ist kein
zureichender . Grund ersichtlich, weshalb diese Folge
shon an das Verwertungsbegehren zu knüpfen wäre,
das ja vielleicht wieder zurückgezogen wird, soda$!i
die Verwertung nicht stattfindet. Wird freilich .die Stei-
gerung angeordnet, so sind die gestundeten Zinsen
bereits in den Steigerungsbedingungen als fi;i.llig aufzu-
nehmen, ohne
dass' aber diesem Umstand irgend welche
Bedeutung beizumessen ist für den Fall, dass die Ste
gerung nicht abgehalten oder ein Zuschlag an. derselben
nicht erteilt wird (vgl. in &hnlichem Sinne AS,48 III
S. 118 f.) .. Auch geht es nicht an, . den Beginn. des Laufes
einer.
Ausschlussfristan eine Tatsache zu knüpfen, die,
wi .. s ·beim .. yrwertungsbegehren .. deJ;'. Fall. ist,. den
Grundpfandgläubigernerst später
(durch die Steigrungs
anzeige) oder allfällig (nämlich. wenn es.zp.rükgezoge:n
oder . wennei längerer: Aufschub bewilligt. rd) ü.
bei
'-
AS '9 In -1928
4
50 Sanierung von Hotel-tind Stiekereiunternehmungen. No 10.
haupt nicht zur Kenntnis gebracht wird.' Vielmehr
vermag erst die Veräusserung des Pfandes auf der
Zwangsversteigerung, eventuell die Konkurseröffnung,
dn . Wegfall der ,Stundung. zu bewirken, wie sich un-
zweifelhaft
aus der Fassung des. französischen Textes
er@bt (<< lorsque l'objet du gage est realise par voie
d'encheres
forcees »). In der Tat erschiene die Aufrecht-
erhaltung der Stundung zweck-und sinnlos, wenn das
damit verfolgte
Ziel, den Hotelier vor der Zwangsvoll-:-
streckung in sein Hotel zu schützen, nicht mehr erreicht
werden kann, was sich
erst durch die Veräusserung
selbst definitiv herausstellt.
Zu Unrecht ruft die Klägerin
für ihre gegenteilige Auffassung das in
AS 43 III S. 27 ff.
abgedruckte Urteil der Schuldbetreibungs-u. Konkurs-
kammer des Bundesgerichts an, wo zu dem entspre-
chenden Art. 14 der Verordnung betreffend Schutz der
Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. No-
vember 1915 ausgeführt wird, die sämtlichen Stundungen
fallen
eo ipso dahin, sobald die Verwertung des Hotels
verlangt
wird; denn wie sich aus dem Zusammen-
hang ohne weiteres ergibt, war dabei ein Verwertungs-
begehren
vorausgesetzt, welchem Folge gegeben wird,
während die Frage, durch welchen
Akt des Verwertungs-
verfahrens die Stundung aufgehoben werde, nicht in
Diskussion stand.
Stand somit die Stundung im Zeit-
punkt der Konkurseröffnung noch in Kraft,. so kann die
Beklagte
mit Fug Pfandsicherung für die gestundeten,
d. h. für die in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich
verfallenen Grundpfandzinsen beanspruchen.
5. -Für diesen Fall macht die Klägerin mit ihrem
Eventualantrag geltend, die Beklagte geniesse ausser
für den seit dem letzten Zinstag
vor der Konkurser-
öffnung laufenden Jahreszins keine weitere Pfand-
sicherheit mehr, also nicht
nur nicht für die im Jahre
1920 und 1921 verfallenen, sondern auch nicht für die
:pach dem ersten Zinstag seit der Konkurseröffnung
bis zur Verwertung auflaufenden (vgl. Erw. 2 hievor).
Sanierung von Hotel-und Stickeretuntemehmungen, N° 10. 51
Diese Auffassung vermag sie in der Tat auf Art. 24 Abs. 3
leg. cif. zu stützen, wonach, wenn nach den vorangehen-
den Abs. 1 und 2 schon fünf verfallene Jahreszinse auf
Pfandrecht Anspruch erheben können,
nur noch der seit
dem Begehren
um Pfandverwertung oder der Konkurs-
eröffnung an lau f end e Ja h reszins als pfandversichert
gilt (vgl. auch die übergangsbestimmung in Art.
51
HPfNV von 1920). Dehnen wie ausgeführt die. Aba. 1
u. 2 den Umfang der Pfandsicherheit auf einen längeren
als den in Art. 818
ZGB vorgesehenen Zeitraum aus,
so weicht Abs. 3 in umgekehrter Richtung von jener
Vorschrift ab, indem er die Pfandsicherheit auf fünf
verfallene gestundete Jahreszinse und einen laufenden
Jahreszins einschränkt, also davon ausschliesst einer-
seits die nach der Stundung verfallenen Zinse (die als
zuletzt verfallene gemäss Art. 818
ZGB Pfandsicher-
heit geniessen würden), sofern das
Pfand ohnehin schon
von fünf verfallenen gestundeten Jahreszinsen in
An-
spruch genommen wird, und anderseits den bis zur
Pfandverwertung laufenden
Zins, soweit er den Betrag
eines Jahreszinses übersteigt. Der Auffassung der
Vor-
instanzen, dass es selbstverständlich ein Mittel zur
Wahrung des Pfandrechts für solche erst in den letzten
drei Jahren verfallenen Zinsen geben müsse -welches
Mittel sie in der Stellung des Verwertungsbegehrens
vor Verfall des nächsten Jahreszinses finden zu dürfen
glaubten, ohne dass
.die Verordnung irgend enen. ~n
haltspunkt dafür abgäbe :-steht der klare, emdeutige
Text des Art.
24 Abs. 3 und der ihm zugrunde liegende
Zweckgedanke entgegen, dass durch die Ausdehnung
der Pfandsicherheit die Rechte der nachgehenden
Grund-
pfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass
beeinträchtigt werden dürfen, sondern allfällig auch
den vorgehenden ein
Opfer auferlegt werden muss
(vgl.
JAEGER, Einleitung zur PfStV. S. 17). Dass aber
auch der laufende Zins
nur mit der erwähnten Be-
schränkung auf einen Jahreszins Pfandsicherheit ge-
52 snierilUgvon 'HoteI 1IlJ.d StiekereiilUtrnehungeit. N-io:
niest; ffgIbt· ,
. ne sicn unzwifelhart aus' dem im· offiziellen
!-ext· verwendeten, oben: wiedergegebenen I Fettdruck
(übereinstimmend' der' franzöSische Text: (( legage;etend err, 6utre' qu'ä . l'interet annuel eourant. .• »)
Zu Unrecht beruft sich die Vonnstanz für das Gegenteil
auf das in· AS 43 ins. 6& ff. abgedruekte Urteil des
Bundesgerichts, wonach, wenn zunächst ein· Pfand ..
veettungsbegehren gestellt, nachträglich aber der
Konkurs eröffnet wurde, als « verfallene Jahreszinse »
rtungsbegehrens oder der Konkurseröffnung selbst),
fällt vorliegend
nicht in Betracht, da zwischen' jedem
dieser
Daten und dem (noch flicht festgesetzten) Datum
der Verwertung mehr als ein Jahr verstrichen sein wird,
für welches die Pfand sicherheit höchstens in Anspruch
genommen werden kann; weshalb nichts entgegensteht,
. in . dieser Beziehung einfach dem Klageantrag zu folgen.
Demnach sind die
in den Jahren 1920 und 1921 (aus-
nahmslos
vor dem 8. November dem Tage der Konkurs-
. eröffnung) verfallenen Zinsen von der·· Pfandsicherung
auszuschliessen, ohne
Rücksicht darauf, ob die Beklagte
innert Jahresfrist seit dem Verfall das Verwertungsbe-
gehren
dafür gestellt hat, wovon die Vorinstanzen
Sanierung' von· Hotef-und Stickereiunteruehmungen. N° ·Hr. 53
ihre Entscheidung abhängig ·machten; Eillzigfür . die
Gülten im 34; 35. und 39.: Rang kann die Pfand"Sichei'
helt auch noch auf die im Jahre 1920 :verfallenen Zinse
ausgedehnt werden, weil eszufolge der Zahlung. der im
Jabre 1911> verfallenen Zinsen dieser Gülten ,nur noch
vier gestundete Jahreszinse sind, welche auf die Pfand';'
sicherheit Anspruch erheben.. Was insbesondereilie
im Jahre 1921 verfallenen Zinsen anbelangt, iSt die
Einrede
der Beklagten zurückzuweisen, sie können nicht
Gegenstand der Berufung bilden,. weil die Klägerin das
erstinstanzIiche Urteil in dieser Beziehung. nicht .ange-
fochten habe. Ob die in der Appellationserklärung. an
das Obergericht freilich unterlassene Erwähnung dieser
Zinsen durch die Eingabe vom 7. November 1922 wirk-
sam nachgeholt werden
kounte, ist eine Frage' des kanro-
nalen Prozessrechts) . über welche zu entscheiden aus:-
schliesslich der Vorinstanz zustand; diese hat aber die
im
Jahre 1921 verfallenen Zinse nicht etwa mangels
eines zulässigen Antrages
von der Beurteilung im Appella-
tionsverfahren ausgeschlossen, sondern
unter Hinweis
auf die Anerkennung seitens der Klägerin in der Replik
als pfandversichert kolloziert belassen. Welche prozessuale
Wirkung einer solchen im Prozess abgegebenen Aner-
kennungserklärung beizumessen, insbesondere
ob sie
zurücknehmbar sei oder nicht,
ist freilich eine Frage
des kantonalen Prozessrechts, die sich der Überprüfung
durch das Bundesgericht entzieht. Die
Frage· dagegen,
ob die Erklärung' als Anerkennung eines Rechtsan-
spruchs angesehen werden dürfe, wird vom Bundesrecht
beherrscht, wenn es sich
um einen aus dem Bundesrecht
hergeleiteten Anspruch handelt,
und untersteht 'daher
der freien Überprüfung durch das Bundesgericht, gleich-
wie die Auslegung
jeder Willenserklärung, indem es
keinen
Unterschied ausmachen kann, ob sie im ProzeSs
oder ausserhalb desselben abgegeben worden ist (vgl.
WEISS, Berufung, S. 231 und AS 32 11 S. 703 f.). Dabei
ergIbt sich aber ohne weiteres, dass von einer Aner-
kennung, die
ja einer teilweisen Zurücknahme derrei : zur . :Zeit· des· Pfandverwertungsbegehrens verfallene
J"ahre,szinse
und ausSerdem als « laufender Zins )' alle
seit dem letztenZinstage vor demPfandverwertungs-
begehren auflaufenden Zinse pfandversichert sind. Denn
'vorliegend
handelt es sich nicht wie dort um eien Fall
der Anwendung des Art. 818 ZGB, sondern des Art. 24
'PfStV; welcher, wie dargelegt, abweichend von jener
Vorschrift unter gewissen Umständen die zuletzt ver-
'faUenen Zinsen von der Pfandsicherung ausschliesst
und für den laufenden Zins eine maximale Begrenzung
der' PfandSicherung eingeführt hat. Die dortentschie-
dene Frage, von welchem Zeitpunkt an der laufende Zins
zu berechnen sei, ob vom letzten Zinstage vor der Kon-
kurseröffnung oder dem ihr vorangegangenen Pfand-
verwertungsbegehren (oder allfällig vom Tage des Pfand-
verw
54 Sanierung von HoteI-und Stiekereiunternehmungen. N0 10_ Klage gleichkäme, nicht die Red sein kann. Wenn die KJägerin in der Replik auch zugestand, dass nicht die Zinse pro 1920 und 1921 Pfandrecht geniessen können, . so steht doch der Zusammenhang der dortigen Aus- führungen der Annahme entgegen, dass sie einen der beiden in den Jahren 1920 und 1921 ve rf alle neu Zinse habe anerkennen wollen. Daraus nämlich, dass sie unmittelbar anschloss: « Im Klageschluss wird aus- drückli<:h verlangt, dass ausser den fünf Zinsen pro 1915 bis 1919 nur ein seit dem letzten Zinstag vor der Konkurseroffnung an laufender Jahreszins als pfand- versichert zu-behandeln seien.... Da die Konkurser- öffnung auf 8. November 1921 fällt, die Zinsen aber fast ausnahmslos vor dem 8. November fällig werden, so erscheint in allen diesen Fällen der Zins pro 1921 als pfandversichert, nicht derjenige pro 1920», geht un- zweifelhaft hervor, dass sie die Klage in vollem Umfang aufrecht halten wollte und als «Zinsen pro 1921 » die- jenigen bezeichnete, welche in jenem Jahre erst zu laufen begonnen hatten, wie sie in der bereits erwähnten Eingabe vom 7. November 1922 ausdrücklich bemerkte. 6. -Auch mit Bezug auf die Verzugszinse enthält die PfStV eine vom gemeinen Recht abweichende Regelung, indem sie in Art. 11 vorschreibt, einerseits, es sei für die gestundeten verfallenen Zinsen während der Dauer der Stundung kein Verzugszins zu entrichten, anderseits, ein Verzugszins "'Zu 5 % dürfe berechnet werden, wenn das Pfand zur Verwertung komme. Würde für die Berechnung des Verzugszinses im Falle der Pfandverwertung die Anhebung der Betreibung vorausgesetzt, so wäre sie für die im Zeitpunkt der Nachlasstundung noch nicht verfallenen und auch für die damals bereits verfallenen, aber noch nicht in Betreibung gesetzten Zinsen überhaupt ausgeschlossen, es sei denn im Falle ausdrücklichen Widerrufes .. des Nachlassvertrages oder der Stundung, da so_nst keinerlei Möglichkeit mehr besteht, Betreibung dafür anzu- heben, und auch ann wäre die Verzugszinsberechnung Sanierung von Hote1-und Stiekereiunternehmungen. N° 10. 55 auf die Zeit nach dem Widerruf beschränkt. Nun spricht aber nichts dafür, dass die im Falle der Zwangsverwer- tung allgemein zugelassene Verzugszinsberechnung nur einem Teil der gestundeten Zinse zugute kommen soll, und es erschiene auch unbillig, diejenigen Zinsen vom Anspruch auf Verzugszinse auszuschliessen, für welche wegen der Stundung Betreibung nicht mehr angehoben werden konnte, ihn dagegen jenen Zinsen in vollem Umfang zuzubilligen, für welche vorher schon Betreibung angehoben worden war. Daher muss angenommen werden, dass entgegen der Vorschrift des Art. 105 OR, wonach Verzugszinse für Zinse erst von der An- hebung der Betreibung an zu entrichten sind, auch für diejenigen gestundeten Zinse ein Verzugszins be- rechnet werden darf, welche nicht in Betreibung gesetzt worden sind, und zwar vom Zeitpunkt der Nachlass- stundung bezw. dem allfällig späteren Verfall an. Demnach erkennt das Bundesgericht : Beide Berufungen werden teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1922 im Kollo- kationsplan des Konkurses über A. Riedweg bei den Nummern 1 bis 14, 34, 35, 39, 41, 42, 43, 52 bis 69 nur die in den Jahren 1915, 1916, 1917, 1918 u. 1919 verfal- lenen (bei den Nummern 34, 35 u. 39 ausserdem noch die im Jahre 1920 verfallenen) Gültzinse nebst Betreibungs- kosten und VerzugszInsen zu 5 %, und zwar für die 1915, 1916 und 1917 (und 1920) verfallenen Zinsen seit der Anhebung der Betreibung, eventuell seit der Bewilligung der Nachlasstundung, für die 1918 und 1919 verfallenen Zinsen seit dem Verfalltag, sowie der vom letzten Zinstermin vor der Konkurseroffnung an laufende Jahreszins (e i n Jahreszins) als pfandversichert anerkannt werden. Im übrigen werden· die Berufungen abgewiesen . und das angefochtene Urteil bestätigt. OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
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