BGE 49 III 33
BGE 49 III 33Bge27.10.1917Originalquelle öffnen →
32 Schuldbetreibungs-und KOllkursreeht (ZivilabteUungen). N° 8.
müssen. Dabei war dieses Missverhältnis der Leistungen
für sie auch ohne weiteres erkennbar, da die Teilhaber
der Firma Henzi und Kully an der Spitze ihrer Verwal-
tung stunden, ja einer von ihnen selbst die Pfandver-
träge unterzeichnete. Auf die Erkennbarkeit für die
Klägerin
aber kommt nach dem Ausgeführten nichts an.
Liegen die Voraussetzungen der Schenkungsanfech-
tung somit vor. so folgt daraus die Ungültigkeit der
Pfandbestellung im ganzen Umfang, nicht etwa nur
zu demjenigen Teil, um welchen ihr Wert denjenigen
der Subrogationsforderung überstieg (vgl. 45 BI S. 170).
Über die aus Art. 287 SchKG hergeleitete AnIechtungs-
einrede
braucht demnach nicht mehr entschieden
insbesondere also
auch nicht zur Frage Stellung genom~
men zu werden, ob sih der Anfechtullgsgegner zum
Beweis der Unkenntnis der Überschuldung des Inter-
zedenten nicht einfach auf die Tatsache der Interzession
berufen kann, die
im allgemeinen doch geeignet ist, den
Anschein seiner Solvenz zu erwecken,
und ob im vor-
liegenden Falle
mit Rücksicht auf die besonderen Um-
stände ein anderes gelte. Damit entfällt auch die Prü-
fung der Fragen. ob man es, wie die Klägerin geltend
macht, bei dem durch besondere Pfandbestellung ver-
sicherten Teilbetrag von
110,000 Fr. mit einer neu
eingegangenen
Schuld zu tun habe, deren Erfüllung
sicherzustellen Henzi
und Kully sich schon vor ihrer
Begründung verpflichtet hab"en, worauf sich die Akten-
widrigkeitsfÜge hauptsächlich bezieht, und ob hierauf
für die Anfechtung des von dritter Seite, eben der
Societe d'horlogerie, vorgenommenen Sicherungsgeschäf-
tes etwas ankäme.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 12. September
1922 bestätigt.
B. Sanierung ton Hotel-undStickereiunternehmungen.
. Asaainissement des enLreprisos höLelieres eLdes enLreprises
de hl'tlderie.· '
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER .
ARReTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FA ILL ITES
9. Entacheid vom 14. Kirl 19a5
i. S. Steigerfonds gegen Xeyer.
N ach 1 ass ver t rag mit P fan d n ach las s-
massnahmen.
Rekurs eines Pfandgläubigers kann auch darauf gestützt
werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 306 Ziff.l
und 2 (eventuell auch 3) SchKG oder die Sanierbarkeit
fehlen (Erw. 2). . >.:
Kein Rekurs gegen die Festsetzung der Dauer der Pfand";
nachlassmassnahmen (Erw. 7).
Die
Überprüfung durch das Bundesgericht ist nicht auf die
Rekursgründe beschränkt. Neue Tatsachen darf es nicht
berücksichtigen (Erw. 2).
Die Folge der Gutheissung des Rekurses eines Pfandgläubigers
kann gegebenenfalls in der Aufhebung sämtlicher Pfand
nachlassmassnahmen und des Nachlassvertrages überhaupt
bestehen (Erw. 6).
Unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen des Schuldners '1
(Erw. 3.)
Sanierbarkeit '1 Ihr Fehlen genügt zur Verweigerung der
Bestätigung des Nachlassvertrages (Erw. 5). So, wenn
ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner n ach Ab-
-lauf der' Dauer der Pfandnachlassmassnahmen die wieder-
auflebende
Verpflichtung zur Verzinsung sämtlicher (nicht
mit der ,Nachlassdividende abgefundener) Pfandschulden
und allfällig Rückzahlung werde zu erfüllen vermÖgen; -
Kann die Verzinsung der. nach d",r Schätzung gedeckten
urn- 3
34 SaDiemng von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N. 9. Pfandschulden w ä h ren d der Dauer der Pfandnachlass- massnahmen durch Bürgschaft sichergestellt werden, :wenn das Betriebsergebnis nach dem Gutachten der Sehätzungs- kommission nicht dazu ausreichen wird 'I (Erw. 4). Durch Neuverpfändung von Hotelmobili;tr wird der Betrag der gedeckten Pfandschulden entsprechend vergrössert (Erw.4). HPfNV Art. 22, 41, 43 Abs. 2 ; SchKG Art. 19; 306. A. -Durch Entscheid vom 17. Januar hat der Vizeprnsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt den vom Rekurrenten Meyer vorgeschlagenen Nachlass- vertrag mit einer Dividende von 20 % bestätigt und dabei folgende Pfandnachlassmassnahmen angeordnet: Kapitalstundung bis Ende 1927. Ausschluss der Verzinslichkeit der nicht gedeckten Pfandkapitalien im Betrage von 335,244 Fr. 40 Cts. bis dahin. Abfindung der rückständigen gedeckten Pfandzinsen im Betrage von 37,058 Fr. 18 Cts. durch Barzahlung von 75 % gegen Errichtung einer vorgehenden Amorti- sationshypothek. Neuverpfändung des Hotelmobiliars (abgesehen von wenigen vorbehaltenen Gegenständen) zugunsten der Pfandgläubiger. B. -Gegen diesen am 29. Januar zugestellten Ent- scheid haben den Rekurs . an das Bundesgericht ein- gelegt :
am 6. Februar der Schuldner mit dem Antrag auf Ausdehnung der Kapitalstundungbis Ende 1930. C. -Auf den Rekurs des Steigerfonds hat der Schuldner eine Vernehmlassung eingereicht. Ferner hat Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 9. 35 der Instruktionsrichter von der Vorinstanz einige Aus- künfte eingeholt, die vom Sachwalter erteilt wurden. Hierauf, sowie auf die Ausführungen der Rekurse und der Rekursantwort wird in den nachfolgenden Erwä- gungen Bezug genommen, soweit sie wesentlich sind. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
36 Sanierung von Hotel~ und Stickereiunternebmungen. No 9. Pfandnachlassverfahren . gemäss Art. 2 Abs. 2 HPfNV einen Bestandteil des' allgemeinen Nachlassvertrag~ verfahrens bildet, so stellen· die gesetzlichen Voraus ... setzungen des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger auch Voraussetzungen für jede einzelne Pfandnachlass-: massnahme dar und müssen daher auch von den Pfand- gläubigern zum GegeIlstand des Rekurses gemacht werden können. Abgesehen davon, dass keine weiter- gehende Beschränkung des Rekursrechts . der. Gläubiger vorgesehen ist als die sich aus dem Hinweis auf Art. 19 SchKG ergebende, wonach damit nur Rechtsverletzungen gerügt werden können, spricht für die Richtigkeit dieser Auffassung die Vorschrift des Art. 40 Abs. 2 HPfNV, dass sich der Sachwalter in seinem Gutachten auch darüber auszusprechen hat, ob die im Pf a n d n a c h- las s ver f a h ren . vom Schuldner in Anspruch ge- nommenen Massnahmen zur Erhaltung seiner wirt- schaftlichen Existenz geeignet sind, sowie die Über- legung, dass nicht einzusehen wäre, wieso sich der Pfandgläubiger Opfer auferlegen lassen müsste, welcher mitFug geltend machen kann, der damit verfolgte Zweck der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners werde doch nicht erreicht. Immerhin ist die Einschränkung zu machen, dass Pfandgläubiger, welche nicht gleichzeitig Kurrentgläubiger sein sollten, sich nicht darauf berufen können, dass die Nachlass- dividende nicht sichergestellt ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG), weil es sich hiebei um eine Frage handelt, die nur den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger betrifft. Indem derart abgesteckten Rahmen seiner Über- prüfungsbefugnis ist das Bundesgericht ebensowenig wie bei betreibungsrechtlichen Beschwerden auf die Beurteilung der geltend gemachten Rekursgründe be- schränkt; vielmehr kann es den Rekurs auch wegen anderer als der geltend gemachten Gesetzesverletzungen zusprechen (vgl. AS 48 III S. 246). Dabei dürfen freilich ebensowenig wie dort Tatsachen berücksichtigt werd~~ Sanierung von I-Iotel-' und Stickereiuntel'llehmungen. N° 9. 37 die nicht schon im Verfahren vor der Nachlassbehörde vorgebracht wurden oder sonstwie den dieser unter~ breiteten Akten zu entnehmen sind, weil den Gläubigern ja Gelegenheit geboten ist, schon vor ihr alle nicht schon im Gutachten des Sachwalters berücksichtigten Umstände anzurufen, deretwegen ihrer Auffassung nach der Nach~ lassvertrag verworfen werden sollte, und eS in erster Linie ihre Sache ist, solche Umstände namhaft zu machen. 3. -Demnach kann auch der einzelne Pfandgläu- biger, selbst wenn er nicht Kurrentgläubiger wäre, seinen Rekurs darauf stützen, dass der Schuldner z~m Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leicht- fertige Handlungen begangen habe (Art. 306 Ziff. 1 SchKG). wie es der Steigerfonds tut, der übrigens für seine ungedeckten Pfandzinse Kurrentgläubiger ist. Indessen vermögen seine Hinweise einerseits auf die kostspielige Lebenshaltung des Schuldners und ander- seits auf Misserfolge in der Geschäftsführung den Rekurs nicht begründet erscheinen zu lassen, weil erstere nur für die Zeit vor dem Kriege bewiesen ist, als der finan- zielle Zusammenbruch noch nicht vorauszusehen war, letztere aber keinen Schluss auf ein Verschulden zu- lassen. Auch die in angeblicher Vollziehung des früheren Nachlassvertrages mit Pfandstundung erfolgte Voll- bezahlung von Pfandzinsen im Betrage von 4841 Fr. 20 Cts. an Urs Tschumi, die, obwohl im Rekurs nicht neuerdings gerügt, nach dem Gesagten überprüft werden kann, darf dem Schuldner nicht als eine solche Handlung angerechnet werden. Zwar kann keine Rede davon sein, dass es sich dabei um nicht mehr pfandversicherte Forderungen gehandelt habe, die gleich den übrigen Kurrentforderungen hätten voll bezahlt werden müssen; denn sowohl die am 1. Oktober 1915 und 1916 verfallenen Grundpfandzinsen waren mich Art. 818 Ziff. 3 ZGB am 25. Januar 1916, dem nach Art. 8 Abs. 2 PfStV massgebenden Zeitpunkt der Stundungsbewilligung, noch
3R Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N° 9.
pfandversichert, als auch von den infolge Umwandlung
in ein Faustpfandverhältnis seither aufgelaufenen Faust-
pfandzinseu mindestens ein Teil, nämlich der laufende
Zins (Art. 904 ZGB), und es beeinträchtigte diese Pfand-
rechte in keiner Weise, wenn die betreffenden Gülten
infolge der Pfandstundung für die Zukunft als unver-
zinslich erklärt wurden. Indessen
kann auch in dieser
Beziehung ein Verschulden nicht angenommen werden,
weil der Sachwalter und auch die Nachlassbehörde
diese
Zinsforderungen als unversicherte am Nachlass-
vertrag der Kurrentgläubiger hatten teilnehmen lassen
und auch kein Gläubiger Einsprache dagegen erhob.
Bedenklicher erscheint dagegen, dass die Ehefrau des
Schuldners im vorliegenden Verfahren eine um
20,000 Fr.
höhere, zur Hälfte privilegierte Frauengutsforderung
geltend
macht als im früheren Nachlassverfahren, und
dass der Schulner diese Forderung anerkennt -des-
halb nämlich, weil ein zureichender Beweis
dafür nicht
vorliegt, dass jene die
aus den inzwischen verfallenen
gemischten Lebensversicherungen, bezüglich welcher sie
als Begünstigte bezeichnet war, erhaltene
Summe von
rund 20,000 Fr. wirklich ihrem Ehemann übergeben
habe,
und zudem fraglich erscheint, ob es sich hiebei
nicht
um Sondergut handelte, für welches ein Privileg
nicht beansprucht werden kann. Indessen mangelt es
an der genügenden tatbeständlichen Grundlage für die
Qualifizierung dieses
Verhaltens, das im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht näher erörtert wurde, weil
es von keinem Gläubiger
zur Begründung des Antrages
auf Verwerfung des Nachlassvertrages angerufen wurde.
Dagegen stellt sich als unredliche Handlung zweifellos
die
erst im Jahre 1916, zu einer Zeit also, da bereits
Hypothekarzinse
in grossem Umfang rückständig waren,
zu
deren Abtragung dem Schuldner die Mittel fehlten,
und das Hotelgewerbe in einer Weise darniederlag, dass
er sich keinerlei Illusionen über seine finanzielle Lage
mehr hingeben konnte, ausgesprochene Ausdehnung
Sanierung von Hotel-und StickemuntemehmnngeB. N0 9. 3D
der Begünstigung der bis dahin nur auf den Todesfall
begünstigten Ehefrau bezüglich der erwähnten Lebens-
versicherungen auch
auf den Erlebensfall dar. Indessen
kann auf diese Tatsache nicht abgestellt werden nach-
dem sie im Verfahren
vor der Vorinstanz von keiner
Seite releviert worden war, sondern erst durch die vom
Instruktionsrichter eingeholten Auskünfte
an den Tag
gekommen ist.
4. -
Somit ist auf die vom Steigerfonds in den. Vor-
dergrund gestellte Frage einzutreten, ob die Erhaltung
der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners durch den
Nachlassvertrag in Verbindung mit den Pfandnachlass-
massnahmen wahrscheinlich. gemacht sei. Dabei handelt
es sich entgegen der Auffassung des Schuldners
um eine
vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage
(AS 48 BI S. 62).
.
Damit diese Voraussetzung gegebeu sei, genügt ~
nIcht, dass vorauszusehen ist, der Schuldner werde die
ihm nach der Durchführung des Pfandnachlassverfahrens
für die Dauer der Pfandnachlassmassnahmen verblei-
benden Lasten zu tragen imstande sein, also ausser den
Aufwendungen
für den Betrieb und die Instandhaltung
des Hotels insbesondere die Verzinsung der gedeckten
Pfandkapitalien
und die Amortisation der gedeckten
rückständigen Pfandzinsen. Wenn vielmehr von vorne-
herein ausgeschlossen erscheint, dass
er nach Ablauf
der Dauer
der Pfandn,achlassmassnahmen die alsdann
wieder auflebende Verpflichtung zur Verzinsung sämt-
licher Pfandschulden, soweit sie nicht
mit der Nachlass-
dividende haben getilgt werden können (vgl. Art. 6
Abs. 3 HPfVN),
und allfällig zur Rückzahlung werde
zu erfüllen vermögen, so würde der Nachlassvertrag
in Verbindung
mit dem Pfandnachlass wohl dazu dienen,
dem
Schuldner eine Schonfrist von einigen Jahren
einzuräumen, ohne ihn aber vor dem späteren Zusammen-
bruch bewahren zu können. Dies trifft aber vorliegend
zu.
Da sich nur zwei Hypothekargläubiger mit der
40 Sanierung von ·Hotel-und Stickereiunternehmungen. No 9. verschwindend kleinen Summe von zusammen 20,000 Fr durch. die Nachlassdividende abfinden lassen, somit; auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Dauer der Pfand., nachlassmassnahmen wiederum mit einer Kapitalbe- lastung von über 400,000 Fr. zu rechnen ist, so müsste das·Geschäft des:Schuldners, das von der eidgenössischen Hotelpfandschatzungskommission auf nur 200,000 Fr. geschätzt wurde, wovon 75,000 Fr. auf das nicht mit- verpfändete Hotelmobiliar entfallen, und nach ihrem Gutachten in den nächsten Jahren nicht einmal einen' zur Verzinsung von 100,000 Fr. -über die 7 prozen:'" tige Amortisation der rückständigen gedeckten Zinsen hinaus -hinreichenden Ertrag abwerfen wird, einen ungeheuren Aufschwung nehmen, damit, sei es von 1928 oder selbst von 1931 an, ein Ergebnis erzielt werden könnte, das zum Zinsendienst für über 400,000 Fr. ge- nügen würde. Abgesehen davon, dass das Hotel nach dem Gutachten der Schätzungskommission den Anfor- derungen des Konkurrenzkampfes nicht mehr gewachsen ist, muss dies umsomehr als ausserhalb aller Wahr.., scheinlichkeit liegend angesehen werden, weil das Be- triebsergebnis schon vor dem Krieg nur knapp und überdies nicht einmal immer völlig für den Zinsen- dienst hinreichte. Diese Feststellung der Schätzungs- kommission will der Sachwalter freilich nicht als richtig gelten lassen; allein es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass, wie er meint, ihre Reinertragsrechnung des- wegen ungünstiger abschliesse als diejenige der im früheren Pfandstundungsverfahren konsultierten Ex- perten, weil sie das im Kanton Luzern geltende Gült- zinsfussmaximum von 4 % % nicht beachtet habe. Dazu kommt noch, dass der Schuldner auf jenen Zeit- punkt hin einen erheblichen Teil der Pfandschulden wird zurückzahlen müssen, die schon jetzt gekündigt worden sind; wenn aber nicht mit Sicherheit auf ständige volle Verzinsung zu rechnen ist, wovon nach dem Ausge- führten vollends nicht die Rede sein kann, so wird es Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 9. 41 ihm unmöglich gelingen, die in Betracht fallenden Gülten anderswo unterzubringen. Unbehelflich ist ins'- besondere der Hinweis auf den verhältnismäSsig günstigen Abschluss des Jahres 1922, weil dieser dem ganz aus- nahmsweisen Zustrom . der durch das eidgenössische Sängerfest angezogenen Passanten zugeschrieben werden muss, und auf Abschlüsse mit ausländischen Reise- agenturen, weil sie dem Schuldner keinen' Anspruch darauf verschaffen, dass eine bestimmte Mindestzahl von Gästen in seinem Hotel absteigen wird. Was aber die ihm währnd der Dauer der Pfand- nachlassmassnahmen verbleibenden Lasten anbetrifft, die, wie erwähnt, nach dem Gutachten der Schätzungs- kommission in den nächsten Jahren nicht· einmal im Umfang der Schätzung, werden herausgewirtschaftet werden können, so ist zunächst davon auszugehen, dass sich der als pfandgedeckt anzusehende Betrag durch die in Aussicht genommene Mitverpfändung von bisher pfandfreiem Hotelmobiliar im Schätzungswert von über 70,000 Fr. auf annähernd 200,000 Fr. erhöhen wird. Die Vorinstanz nimmt nun an, es genüge, wenn die Verzinsung des gedeckten Pfandkapitals durch eine Bürgschaft gesichert werde, wie sie ein Verwandter des Schuldners zu leisten sich bereit erklärt hat. Allein demgegenüber ist die Frage aufzuwerden, ob nicht die Unmöglichkeit, die durch das Pfandnachlassverfahren reduzierten Lasten aus dem Betriebe herauszuwirt- schaften, geradezu dartut, dass dieses eine Sanierung nicht herbeizuführen vermag. Hievon abgesehen stellt sich die Sicherung des Zinsendienstes auf längere Zeit hinaus durch Bürgschaft, zumal eines einzigen Bürgen, als eine wenig zuverlässige dar; denn auch ohne dass die Solvenz des Bürgen in Zweifel gezogen zu werden braucht, lässt sich denken, dass sie versagt, sei es auch nur mangels Zahlungswilligkeit des Bürgen, weil, wenn er nicht bezahlt, sofort Konkursbetreibung gegen den Schuldner geführt werden kann. Zudem wäre auch noch
42 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 9.
zu prüfen, ob eine bloss dem Sachwalter oder der Nach-
lassbehörde gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung
rechtsverbindlich sei. Endlich
aber steht dem Bürgen
der Rückgriff gegen den Hauptschuldner zu, auf den
zu verzichten, sei es auch
nur für gewisse Zeit, er sich
vrliegend nicht verpflichtet hat. Wenn aber der Bürge
seme Regressforderung auch bis zum Ablauf der Sanie-
rungsperiode stundet, was mindestens verlangt werden
müsste, so wird sich der Schuldner nachher
nur vor
eine umso grössere Last gestellt sehen, welcher er umso
weniger gewachsen sein
wird; auch wird dadurch die
Stellung seiner Gläubiger verschlechtert, indem der
Bürge
mit ihnen in Konkurrenz tritt.
5. -Diese Erwägungen genügen, um den Rekurs
des Steigerfonds als begründet
erscheinen zu lassen.
Denn die Aufzählung der Voraussetzungen der Bestäti-
gung des Nachlassvertrages in Art. 41 HPfNV und 306
SchKG ist dahin aufzufassen, dass sie sämtliche erfünt
sin müssen. Daher braucht auf die Frage nicht mehr
emgetreten zu werden, ob die Interessen der Gläubiger
durch den Nachlassvertrag
mit Pfandnachlass besser
geahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliqui-
?abon. Insbesondere kann somit dahingestellt bleiben,
m welchem Umfang diese Frage auf den Rekurs eines
einzelnen Pfandgläubigers hin, sei er zugleich
Kurrent-
gläubiger oder nicht, überprüft werden darf, ob allge-
mein oder nur mit Beschränkung auf die Interessen des
Rekurrenten, ferner ob, eventuell
unter welchen Vor-
aussetzungen die Bestätigung wegen widersprechender
Interessen eines einzigen Pfandgläubigers versagt werden
darf,
und endlich ob sich die Frage des Interesses der
Kurrentgläubiger für die Nachlassbehörde
überhaupt
nch stel~t, :venn sie wie vorliegend den Nachlassvertrag
nut Zweldnttelsmehrheit angenommen haben.
6.
-Die Folge der Gutheissung des Rekurses scheint
nach der eingangs zitierten Vorschrift des
Art. 43 Ab'5. 2
HPfNV nur in der Aufhebung der dem Rekurrenten
Sanierung von Hotel-und Stickereiullternehmllugen. N° 9.
43
gegenüber getroffenen Pfandnachlassmassnahmen und,
soweit
er Kurrentgläubiger ist, auch des Nachlass-
vertrages ihm gegenüber bestehen zu können. Indessen
würde dadurch
im vorliegenden Falle ein höchst unbe-
friedigendes
Resultat herbeigeführt. Sobald nämlich
der
Steigerfonds für seine Hypotheken im Betrage von
60,000 Fr. Pfandverwertung, ja für die Zinsen die
Konkurseröffnung verlangen kann, was in Kürze der
Fall sein würde, so lässt sich die Zwangsliquidation
nicht mehr vermeiden. Nicht
nur wird dann dem Schuld-
ner das Hotel doch entzogen und damit der Zweck des
Pfandnachlassverfahrens vereitelt, was sinngemäss allein
schon
zur Verweigerung der Bestätigung des Nachlass-
verfahrens führen müsste, sondern es würden durch den
unterdessen erfolgten Vollzug der andern Pfandnach-
lassmassnahmen die Rechte der übrigen Gläubiger
beeinträchtigt worden sein, nämlich einerseits durch die
Reduktion der gedeckten Zinsforderungen
um 25 %
und anderseits durch die Einbeziehung des Hotel-
mobiliars in die Pfandhaft, da es
dadurch der Gesamt-
heit der Kurrentgläubiger (ungedeckten Pfandgläubiger)
zum ausschliesslichen Vorteil einiger weniger Pfand-
gläubiger entzogen wird. Wenn aber die Durchführung
des Pfandnachlassverfahrens die Zwangsliquidation doch
nicht abzuwenden vermag,
so rechtfertigt es sich weder,
einerseits den bestversicherten, anderseits den nicht
mehr gedeckten Gläubigern unmittelbar vorher noch
solche
Opfer aufzuerlegen, noch einzelne Pfandgläubiger
zu begünstigen. Dieses widersinnige Ergebnis kann nur
durch die Aufhebung sämtlicher Pfandnachlassmass-
nahmen vermieden werden.
Ohne Pfandnachlass lässt
sich aber auch der Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger
nicht halten, obwohl
er von ihrer qualifizierten Mehr-
heit angenommen worden ist. Denn dass die von dieser
Mehrheit zugestandenen
Opfer auch der nicht zustimmen-
den Minderheit auferlegt werden, rechtfertigt sich nicht
mehr, wenn sie nicht zur
Erhaltung der wirtschaftlichen
44 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. No 9. Existenz des Schuldners beizutragen geeignet sind Zudem stünde die angebotene NachlassdiVidende VOR 20 % nicht mehr in richtigem Verhältnis zu den Hiilf mitteln des Schuldners, wenn das pfandfreie Hotel- mobiliar im Schätzungswert von rund 75,000 Fr. nicht zugunsten der Pfandgläubiger reserviert werden muss, sodass es auch an der Voraussetzung gemäss Art. 306 Ziff. 2 SchKG fehlen würde. 7. -Durch die Aufhebung der Pfandnachlassmass- nahmen wird der auf deren zeitliche Ausdehnung ab;. zielende Rekurs des Schuldners gegenstandslos. der übrigens ohnehin nicht hätte zugesprochen werden können, weil er Angemessenheitsfragen beschlägt. die der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
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