BGE 49 III 27
BGE 49 III 27Bge12.09.1922Originalquelle öffnen →
26 Schuldbetreibung .. und Konkursreeht. N0 7. schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder Konkursandrohung führende Fortsetzungsbegehren und das Konkursbegehren in Betracht kommen. Mit Bezug auf das einzig zur Diskussion stehende Verwertungs- begehren dagegen ist die Frage zu verneinen. Weder dem Zedenten noch dem Zessionar kann nämlich das Recht zugestanden werden, die Verwertung der für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände zu verlangen, weil beide nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung Gläu- biger sind. Wird aber das Verwertungsbegehren gestellt, nachdem die Pfändung für die noch ungeteilte Forderung vollzogen worden ist, so bezieht es sich notwendigerweise auf die für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände, wie vor allem für den Fall in die Augen springt, dass nur ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun auf die Steigerung gebracht werden müsste, obwohl zur Deckung für denjenigen Teil der Forderung, für welchen allein die Verwertung verlangt wird, vielleicht die Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes genügt hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und vom Zessionar gemeinsam gestelltes Verwertungsbe- gehren zugelassen werden. Insbesondere ist die analoge Anwendung des Art. 117 SchKG abzulehnen; denn wenn dort jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammen- gefassten Gläubiger das Recht zuerkaimt wird, die Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe ge- pfändeten Gegenstände zu verlangen, so findet dies seine Begründung darin, dass diese Gläubiger das Recht, die Verwertung zu verlangen, aus einzeln und unabhängig von einander eingeleiteten Betreibungen herleiten, die aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer Gruppe zusammengefasst werden, während in dem zur Entscheidung stehenden Fall umgekehrt ursprünglich nur eine Betreibung vorlag. Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren beschränkt sich nun aber offenbar auf den ihm abge- tretenen Teil der Forderung. Insbesondere ergibt sich Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27 aus seiner Beschwerdebeantwortung, dass er aus dem Zusatz zur eigentlichen Forderungsabtretung : « mit allen Betreibungsrechten » nicht etwa das Recht her- leiten will, einerseits als Gläubiger des ihm abgetretenen Teiles und anderseits als Vertreter des Zedenten für den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die Weiterführung der Betreibung für die ganze Forderung zu entscheiden, da er ausdrücklich offen lässt, ob der Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm ver- bleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, wie denn ja das Begehren auch auss(1hliesslich auf seinen eigenen Namen und nicht etwa auch auf den Namen des Uebel- mann, vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem solchen einseitigen Verwertungsbegehren kann nach dem Ausgeführten keine folge .gegeben werden. D~nach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRBTS DES SECTIONS CIVILES 8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mä.rz 1923 f. S. J. Lüthi & Oie gegen Itonkursmasse der Societe d'horlogerie de Granges. S c h e n k u n g san f e c h tun g gemäss Art. 286 Abs. 2 zur. 1 SchKG setzt weder die Absicht unentgeltlicher Zu- wendung (noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses der cegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner voraus. Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für die Schuld eines zahlungsunfähigen Dritten. . A. -Die Bank Henzi und Kully in Solothurn, an welcher der Klägerin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin
28 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivIlabteilungen). N0 8. Firma Zumstein & Oe aus langjährigen Geschäfts- beziehungen eine Kontokorrentforderung von über 300,000 Fr. zustand, war in vier am 3. April 1920 fälligen, von der Klägerin akzeptierten Wechseln im Gesamtbetrage von 110,094 Fr. 50 Cts. als Domiziliat be- zeichnet. Ende März und anfangs Aprilliess die Klägerin den zur Einlösung der Wechsel erforderlichen Betrag von rund 110,000 Fr. bei Henzi und Kully einzahlen. Diese verfügten jedoch über die ihnen zugeführten Mittel anderweitig und waren nicht in der Lage, die ihnen von der Solothurner Kantonalbank präsentierten Wechsel einzulösen. Hievon in Kenntnis gesetzt versprach die Klägerin der Solothurner Kantonalbank am 6. April mündlich sofortige Deckung, worauf die Protester- hebung unterblieb, und liess ihr gleichen Tages durch die Kantonalbank von Bern 110,000 Fr. überweisen, die am 7. April dort eintrafen. Auf Weisung der Klägerin hin schrieb die Solothurner Kantonalbank am 10. April, Wert 6. April, diesen Betrag Henzi und Kully in deren Kontokorrentrechnung gut, und am 12. April, Wert 6. April, schrieben ihn auch Henzi und Kully der Klägerin gut, nachdem sie sie bereits am 4. April für die Wechsel belastet hatten. ' In der Zwischenzeit hatte die Klägerin nach vor- heriger mündlicher Abmachung am 9. April Wechsel im Gesamtbetrage von 110,000 Fr. in während der nächsten Monate fällige Abschnitte von je 10,000 und 15,000 Fr. zerlegt, auf Henzi und Kully gezogen. Am 19. April sodann verpfändete die Societe d'horlogerie de Granges, die mit der Bank Henzi und Kully finanziell und personell eng liiert war und ihr rund 4,000,000 Fr. schuldete, der Klägerin zur Versicherung der am 6. April der Solothurner Kantonalbank überwiesenen 110,000 Fr. Uhren im Werte von 150,000 Fr. und in einem zweiten Vertrag zur Versicherung ihrer Kontokorrentforderung an Henzi und Kul1y aus dem laufenden Geschäftsverkehr Uhren im Werte von 300,000 Fr. Scbuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungeu). N° 8. ,29 Am 19. Juli 1920 wurde über Henzi und Kully so- wohl als über die Societe d'horlogerie de Granges der Konkurs eröffnet. Im Konkurs über Henzi und Kully wurde die Forderung der Klägerin im Betrage von 456.130 Fr. in fünfter Klasse .zugelassen, dagegen im Konkurs über die Societe d'horlogerie de Granges das Pfandrecht an den Uhren abgewiesen, « weil nicht bestehend, eventuell als anfechtbar nach Art. 285 ff. SchKG I). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Kollokation des Pfandrechts. Die Beklagte hält ihr die Anfechtungseinreden aus Art. 286, 287 und 288 SchKG entgegen. B. -Durch Urteil vom 12. September 1922 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage wegen Anfechtbarkeit des-Pfandrechts gemäss Art. 287 ScbKG abgewiesen. ' C. -Gegen dieses am 28. November zugestellte' Urteil hat die Klägerin am 18. Dezember die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, und dabei einzelne tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig gerügt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die von der Beklagten vor den kantonalen Instanzen aus Art. 286 SchKG hergeleitete Anfechtungseinrede scheitert nicht etwa daran, dass sie gegen das diese Einrede verwerfende Urteil der Vorinstanz nicht Be- rufung eingelegt hat, weil sie nicht nur keinen Anlass hatte. ein Rechtsmittel zu ergreifen, ihr ein solches viel- mehr nicht zu Gebote stand, nachdem sie ohnehin obgesiegt hatte. Die Anfechtung gestützt auf diese Vorschrift setzt voraus. dass in der Begründung des Pfandrechts durch die Societe d'horlogerie an. den ihr gehörenden Uhren eine Schenkung an die Klägerin bezw. ~ine unent- geltliche Verfügung zugunsten der Klägerin als Anfech- tungsgegnerin gesehen werden kann. Dabei ist davon
30 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N° 8.
auszugehen, dass Abs. 2 Ziff. 1 leg. eil. die Schenkungs-
anfechtung
auf Rechtsgeschäfte ausdehnt, bei denen der
Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die
zu seiner eigenen Leistung
in einem Missverhältnis
steht; als Gegenleistung kann dabei nichts anderes
als die Leistung des Anfechtungsgegners
in Betracht
fallen. Demnach genügt für die Schenkungsanfechtung
das objektive Moment der (erheblichen) Verschieden-
heit der wirtschaftlichen Werte der beidseitigen Leis-
tungen,
ist also insbesondere nicht erforderlich, dass
dem Geschäft die Absicht unentgeltlicher Zuwendung
auf Seite des Schuldners und das Eingehen darauf
seitens des Anfechtungsgegners zu Grunde liegt. Aus
dem
unten zu erörternden Grunde kann dahingestellt
bleiben, ob als subjektives Moment vielleicht Erkenn-
barkeit des Missverhältnisses der Leistungen
für den
Schuldner verlangt werden könne,
damit Geschäfte
von der Anfechtung ausgeschlossen bleiben, bei denen
der Schuldner, sei es
aus Irrtum oder-infolge Unerfahren-
heit, glaubte, eine seiner eigenen Leistung gleichwertige
Gegenleistung zu erhalten, während dies
in Wahrheit
nicht der Fall ist, wie es insbesondere beim Verkauf
von Gemälden, Postwertzeichensammlungen
und der-
gleichen,
Patenten, ja auch Liegenschaften nicht selten
vorkommt. Dagegen ist jedenfalls die Erkennbarkeit
des Missverhältnisses der Leistungen für den Anfechtungs-
gegner nicht Voraussetzung 'der Schenkungsanfechtung
entsprechend dem Zweck des
~ Instituts, zu vermeiden,
dass die Konkursgläubiger durch vom Gemeinschuldner
unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgeschlossene
unwirtschaftliche Geschäfte in Mitleidenschaft gezogen
werden.
Im Falle der Pfandbestellung für fremde Schuld,
wie sie hier vorliegt, besteht nun die Gegenleistung
des Pfandgläubigers
an den Pfandeigentümer einzig
in dem gesetzlich vorgesehenen (vorläufig noch durch
die 'Einlösung des Pfandes oder dessen Inanspruch-
nahme
zur Befriedigung des Gläubigers' bedingten)
Schuldbetrelbunga-und Konkursrecht(Zivilabteilungen). N° 8. 31
übergang seiner Forderung an den Schuldner auf den
Pfandeigentümer. Gleichwie das Bundesgericht für den
andern häufigeren
Fall der Interzession, die Bürgschaft,
bereits ausgesprochen hat, dass die (durch die Zahlung
bedingte) Regressforderung des Bürgen
in einem Miss-
verhältnis zu seiner Leistung, eben der Bürgschaft,
steht wenn der Bürge wegen Zahlungsunfähigkeit des
Hau;tschuldners dafür nicht oder mindestens nicht
annähernd voll befriedigt wird (AS 31 II S. 351 ff.),
so ist auch im Falle der Interzession durch Pfandbe-
stellung ein Missverhältnis der Leistungen
nzuehmen,
wenn der Pfandeigentümer gegebenenfalls 1ll eme For-
derung eintritt, für die volle oder mindestens annähernd
volle Befriedigupg ausgeschlossen
ist. Dies trifft vor-
liegend zu,
da die Bank Henzi und Kully nach der nicht
als aktenwidrig angefochtenen Feststellung der
Vor-
instanz im Zeitpunkt der Pfandbestellung überschuldet
war, wie denn
ja das 'Konkursergebnis mutmsslich
nur rund einen Drittel betragen wird, auf das die Be-
klagte überdies
nur dann in vollem Umfang Anspruch
erheben könnte,
wenn. der Pfanderlös allein schon zur
Befriedigung der Klägerin hinreichen würde (vgl. Art.
216
SchKG). Freilich könJ;lte vielleicht in· Zweifel ge-
zogen werden wollen, dass
die. Betrachtu~.gsweise
im vorliegenden Falle zulässig seI, mIt de~ Begrundung~
die Societe d'horlogerie sei als Schuldnenn von Henzl
und Kully in der Lage gewesen, sich der Subrogations-
forderung
zur Verrechnung zu bedienen. Allein abge-
sehen davon d'ass zweifelhaft erscheint, ob eine solche
Kompensatin übrhaupt zulä,ssig sei, .. wenn sie .~t
den Grundsätzen des Art. 216 SchKG uber den Ruck-
griff des Mitverpflichteten
n mt, wäre
die
Societe d'horlogerie auch damIt mcht auf Ihre Rech-
nung gekommen, weil ihr, Vermögen
zur ~ollen. Bezahl?,ng
ihrer Schuld . an Henri und Kully bel weItem mcht
hinreichte, während. sie. die Tilgung eines Teilbetrages
derselben
auf die in Rede stehende Art mit Aufwendungen
im vollen Werte jenes Teilbetrages hätte erkaufenont ko
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). Ne 8 . . müssen. Dabei war dieses Missverhältnis der 'Leistungen für sie auch ohne weiteres erkennbar. da die Teilhaber der Firma Henzi und Kully an der Spitze ihrer Verwal- tung stunden, ja einer von. ihnen selbst die Pfandver- träge unterzeichnete. Auf die Erkennbarkeit für die Klägerin aber kommt nach dem Ausgeführten nichts an. Liegen die Voraussetzungen der Schenkungsanfech- tung somit vor, so folgt daraus die Ungültigkeit der Pfandbestellung im ganzen Umfang, nicht etwa nur zu demjenigen Teil, um welchen ihr Wert denjenigen de:. Subrogationsforderung überstieg (vgl. 45 III S. 170). Uber die aus Art. 287 SchKG hergeleitete Anfechtungs- einrede braucht demnach nicht mehr entschieden insbesondere also auch nicht zur Frage Stellung genom~ men zu werden, ob sich der Anfechtungsgegner zum Beweis der Unkenntnis der Überschuldung des Inter- zedenten nicht einfach auf die Tatsache der Interzession berufen kann, die im allgemeinen doch geeignet ist, den Anschein seiner Solvenz zu erwecken, und ob im vor- liegenden Falle mit Rücksicht auf die besonderen Um- stände ein anderes gelte. Damit entfällt auch die Prü- fung der Fragen, ob man es, wie die Klägerin geltend macht, bei dem durch besondere Pfand bestellung ver- sicherte~ Teilbetrag von 110,000 Fr. mit einer neu e~ngegangenen Schuld zu tun habe, deren Erfüllung SIcherzustellen Henzi und KuUy sich schon vor ihreT Begründung verpflichtet haben, worauf sich die Akten- "idrigkeitsrüge hauptsächlich bezieht, und ob hierauf für die Anfechtung des von dritter Seite, eben der Societe d'horlogerie, vorgenommenen Sicherungsgeschäf- tes etwas ankäme. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. September 1922 bestätigt. B. Sanierung von Hotel-undStickereiunLernebmungan. AsaainissemenL des enLreprises höLelieres aL des enLreprises da broderie.
lauf der· Dauer der Pfandnachlassmassnahmen die wieder-
auflebende Verpflichtung zur Verzinsung sämtlicher (nicht
mit der Nachlassdividende abgefundener) Pfandschulden
und allfällig Rückzahlung werde zu erfüllen vermögen: -
Kann die Verzinsung der. nach dr Schätzung gedeckten
um-~ 3
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