BGE 49 III 263
BGE 49 III 263Bge03.12.1923Originalquelle öffnen →
262 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No- vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver- möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte, sei ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver- handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach- lassvertrages geführt hatte. Freilich hat die Beklagte die Gründe, an welchen das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht gel- tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unter- breiteten Tatbestand ergeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 10. November 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen .. N° 60. B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. Assainissemont des entreprises de ebernins de rer. BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVILES 263 60. Eescl11uss c1erIL Zivilabteilung vom 12. Dlmember 1923 i. S. Schweizerische.Furkabahngesellachaft Brig-Furka-Disentia Naehlassverfahren über eine Eisenbahn- g e seIl s eh a f t gemäss dem Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbalmunter- nehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) : G I ä u b i ger ver sam m I u n g: Gruppenbildung im Falle, wo die Forderungen der Obligationäre teilweise durch Eisenbahnpfandrecht versichert, teilweise nicht ver- sichert sind (Art. 63 Abs. 1 VZEG) (Erw. 1). Wird für das Sekretariat ein Notar beigezogen, so ist für dessen Honorierung doch nicht der kantonale Notariats- gebührentarif massgebend (Art. 55 Abs. 3 VZEG) (Erw. 4). Verweigerung der Bestätigung des N ch- las s ver t rag es' mangels Sicherstellung der unver kürzten Bezahlung der privilegierten Schulden (Expro- priationsentschädigungen) (Art. 52 VZEG) (Erw. 2) und mangels Sanierbarkeit (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) (Erw. 3). A. -Die Furkabahngesellschaft mit einem in Aktien von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von 8,000,000 Fr. ist Eigentümerin der Bahnlinie Brig-Gletsch-Andermatt- Disentis, von welcher jedoch nur das Teilstück Brig- Gletsch betrieben wird, während der übrige Teil nicht fertig ausgebaut ist. Die Gesellschaft hat ein in 60,000 Obligationen von 500 Fr. eingeteiltes, je am 1. Januar
264 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
und 1. Juli zu 4
1
/
2
% p. a. verzinsliches, durch ihr
Eisenbahnbetriebsvermögen versichertes Anleihen von
30,000,000 Fr. ausgegeben, welches zu 105 % zurück-
zubezahlen ist. Letztmals wurde das Anleihen
am 1. J a-
nuar 1915 verzinst. Ausserdem schuldet die Gesellschaft:
an rückständigen Expropriationsentschädigungen nebst
Zinsen 89,414 Fr. 59 Cts.,
der Bauunternehmung
250,000 Fr.,
französischen Banken ans Vorschüssen (ohne Zinsen)
121,265 Fr.,
der Schweizerischen Bankgesellschaft aus einem Betriebs-
vorschuss nebst Zins 67,169
Fr.,
den Aktionären an nicht bezogenen Bauzinsen
Fr. 50,696.70.
verschiedenen Gläubigern insgesamt rund 95,000 Fr.,
dem Bund und dem Kanton Wallis aus Darlehen ge-
mäss Bundesbeschluss über Hilfeleistung
an notleidende
Transportunternehmungen vom
18. Dezember 1918
472,748 Fr., letzterem ausserdem Fr.
38,597.80,
welche nach Art. 8 1. c. durch Vorzugspfandrecht am
Eisenbahnbetriebsvermögen versichert sind.
Auf 31. Dezember 1922
betrug der Passivsaldo der
Gewinn-und Verlustrechnung
Fr. 6,182,791.47 der
Konto der zu tilgenden Verwendungen 5, 896,442 Fr.
76 Cts.
B. -Schon im Jahre 1918 nahm die Gesellschaft das
Nachlassverfahren
in Anspruch. Doch gelang es ihr
nicht, sich die nötigen Zustimmungen der Gläubiger zu
beschaffen. Während jenem Verfahren wurde der Eisen-
bahnbetrieb, soweit die daran erzielten Einnahmen nicht
hinreichten, aus dem vom damaligen Sachwalter
mit Zu-
stimmung des Eisenbahndepartements bei der Schweize-
rischen Bankgesellschaft erhobenen, oben erwähnten
An-
leihen bestritten.
Seither wurden die Betriebsverluste, welche
1917 1918 1919
1920 1921 1922
76.215 133.256 89.688 169.452 128.533 55.341
Fr.
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 265
betrugen, durch die erwähnte Hilfeleistungsdarlehen
des Bundes
und des Kantons Wallis gedeckt.
C. -Am 1. Juli 1922 ersuchte die Gesellschaft neuer-
dings
um die Eröffnung des Nachlassverfahrens. Die
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer entsprach die-
sem Gesuch durch Beschluss vom 21.
Juli und ernannte
zum Sachwalter O. Kluser, Advokat, in Brig und nach
dessen durch Krankheit veranlasster Demission J.
Escher, Advokat, in Brig, und zu Schätzungsexperten
die Ingenieure Dr Zehnder, Direktor der Montreux-
Oberland-Bahn, und Bridel, 'Direktor der Berner Ober-
land-Bahnen. Ihrem Gutachten sind folgende Zahlm zu
entnehmen:
Abbruchswert der ganzen Linie (einschliesslich Mate-
rialien
und Ersatzstücke) 3,622,100 Fr.,
Geldbedarf für den zwei Jahre erfordernden Ausbau
der Linie, einschliesslich Intandstellung des berits
betriebenen Teils, Anschaffung des nötigen !l0llmatenls
und genügender Materialien und Ersatzstuce, Verz1l1-
sung während der Bauzeit und Schaffung eUles genü-
genden Betriebsfonds
5,988,280 Fr., .,
Mutmassliche Betriebsverluste der LUlle
Brig-Gletsch 1922 1923 1924
Fr. 80,000 50,000 35,000
Betriebsüberschuss nach Instandsetzung der ganzen
Linie 241,000 Fr. bezw. 158,000 Fr. im Falle, dass die
Postverwaltung, wie von
ihr in Aussicht genommen, den
Automobilbetrieb
über Furka und Oberalp weiterführt.
D. -Der bereinigte Nachlassvertrag sieht folgende
Massnahmen
vor:
G run d kap i tal: Herabsetzung auf 800,000 Fr.
durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr., Erlass der
seinerzeit nicht bezogenen Bauzinsen,
, 0 b I i g a t ion e n a ni e i h e n : Erlass der sät
lichen rückständigen Zinsen einschliesslich der vor Em-
stellung des Zinsendienstes aufgelaufenen, ar. damals
nicht bezogenen, Erlass der Rückzahlungspramle,
Um-
266 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. wandlung des Kapitals in 5 01 o-Prioritätsaktien ersten Ranges, Kur ren t f 0 r der u n gen : Volle Bezahlung der Forderungen aus Lieferungen für den Betrieb, rund 3000 Fr. (die auf dringendes Verlangen der Gesellschaft von der Schuldbetreihungs- und Konkurskammerwährend des Verfahrens bereits zugelassen worden ist), Umwand- lung des Kapitals der übrigen Kurrentgorderungen in 5 %-Prioritätsaktien zweiten Ranges, unter Erlass der Zinse. E. -Für die Abstimmung über die Annahme des Nachlassvertrages bildete der Sachwalter zwei Gläubiger- gruppen : die eine aus den Obligationären, die andere aus den Kurrentgläubigern. In letzterer waren nach der inzwischen erfolgten Bezahlung der Lieferungen 21 Gläu- biger mit Forderungen von zusammen Fr. 471,794.64 stimmberechtigt. An der Gläubigerversammlung vom 19. Februar 1923 stimmten die sämtlichen anwesenden oder vertretenen Obligationäre und Kurrentgläubiger dem Nachlassvertragsentwurf zu, nämlich 14 Obligatio- näre für 1318 Obligationen = 659,000 Fr. und 12 Kur- rentgläubiger mit Forderungen von znsammen Fr. 376,062.45 In den folgenden dreissig Tagen wurden noch Zustimmungserklärungen abgegeben für 39,308 Obligationen = 19,654,000 Fr., sowie von einem KUlTentgläubiger mit einer Forderung von Fr. 21,015.24, womit die Zustimmungen fÜr 40,626 Obligationen = 20,313,000 Fr. nnd von 13 Kurrentgläubigern für Fr. 397,077.69 vorlagen. F. -Am 7. April hat der Sachwalter sein Gutachten eingereicht, welches mit dem Antrag schliesst, der Nach- lassvertrag sei zu bestätigen. G. -Die für die Vollendung des Baues erforderlichen Mittel erklärte die Gesellschaft weder selbst noch durch die Obligationäre aufbringen zu· können. Indessen be- schloss der Bundesrat, der Bundesversammlung zu be- antragen, der Gesellschaft ein Baudarlehen von 3,000,000 Sanierung von Eisenballllunternehmungen. N° 6&. 267 Franken gegen erste Hypothek am Eisenbahnbetriebs- vermögen zu gewähren. Um die Beschaffung des Restes, sei es durch Gewährung von Darlehen, sei es dureh Leis- tung einer langfristigen Zinsengarantie für ein von der Gesellschaft selbst aufzunehmendes Anleihen, wurden die Kantone Uri, Graubünden und Wallis angegangen. Um die Verhandlungen zu fördern, berief die Instruk- tionskommission (Schuldbetreibungs-und Konkurskam- mer) die Regierungen der genannten Kantone auf den 14. Mai zu einer ersten Konferenz ein, und in der Folge ermächtigte sie den Instruktionsdchter wiederholt, mit dem Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, um die für die weiteren Verhandlungen nötige Zeit einzuräumen. In Verlaufe dieser Verhandlungen wurden von zwei Unternehmerfirmen dem Staatsrat des Kantons \Vallis Offerten für den Ausbau zu bedeutend billigeren Preisen als dem von den bundesgerichtlichen Schätzungsexperten berechneten Preis eingereicht. Die Überprüfung dieser Offerten durch die Schätzungsexperten und das eidge- nössische Eisenbahndepartement ergab jedoch, dass für einen den zu stellenden Anforderungen entsprechenden Ausbau nebst Akzessorien (vergl. oben sub litt. C) auf keinen Fall erheblich weniger als 6 Millionen Franken aufzuwenden sein würden. Bis zu einer auf den 4. De- zember einberufenen zweiten Konferenz zeitigten die Verhandlungen kein weiteres Resultat, als. dass der Staatsrat des Kantons Wallis -unter der Bedingung der Beitragsleistung der übrigen interessierten Kantone -erklärte, dem Grossen Rat im Frühjahr 1924 die Ge- währung eines Baudarlehens von 500.000 Fr. beantragen zu wollen. und der Regierungsrat des Kantons Grau- bünden, die Frage der Beitragsleistung auf die Früh- jahrssession des Grossen Rates hin weiter studieren zu . wollen, wobei beide Regierungen die Aussichten der unerlässlichen Volksabstimmung als ungünstig bezeich- neten. Inzwischen waren die flüssigen Mi1 tel der Gesell- schaft auf einen nurmehr für wenige ·Wochen zur Fort-
268 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
setzung des Betriebes ausreichenden Betrag zuIiickge-
gangen, und weitere Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss
vom 18. Dezember 1918 wird nicht mehr geleistet.
H. -Auf die öffentliche Bekanntmachung der Ver-
handlung des Bundesgerichts über die Bestätigung des
Nachlassvertrages hin
hat die Schweizerische Bankge-
sellschaft
mit Eingabe vom 3. Dezember die Anträge
gestellt:
« 1. -Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn
»von 67,169 Fr., Wert 22. Juni 1922 plus Zins zu 6
1
/
2
%
» und Kommission zu 1/
4
% pro Quartal, als im Sinne
» von Art. 52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Septem-
» ber 1917 privilegiert. anzuerkennen und als solche im
» Nachlassvertrag zu kollozieren, unverkürzt sicherzu-
)) stellen und der Nachlass nur unter dieser Voraussetzung
» zu genehmigen. 0
» 2. -Es sei unser Kompensationsrecht an dem Gut-
» haben der Nachlasspetentin von Fr. 9622.50 Wert
» 30. Juni 1922 bei unserer Niederlassung in Lausanne
» anzuerkennen. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Für die zur Abstimmung über die Annahme des
Nachlassvertragesentwurfes zu bildenden Gläubiger-
gruppen war gemäss Art. 63
VZEG zunächst davon aus-
zugehen, dass sich gegenüber
der Unternehmung in der
gleichen rechtlichen
Stellung befinden einerseits die
Obligationäre
für ihre Kapitalforderungen und fünf
pfandversicherte Jahreszinse. anderseits die Kurrent-
gläubiger. zu denen auch die Obligationäre für die nicht
mehr pfandversicherten Zinse
nnd für die Rückzahlungs-
prämie, welche Pfandsicherheit nicht geniesst, sowie
die Aktionäre
für die nicht bezogenen Bauzinsen zu
rechnen sind. Diese KurrentgJäubiger konnten aber
nicht
in einer Gruppe vereinigt werden, weil sie nach
dem Nachlassvertrag nicht sämtliche das gleiche
Opfer
zu bringen haben. Erstens werden die Lieferanten unter
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen •. N° 60. 269
Erlass der Verzugszinsen für das Kapital voll bezahlt,
zweitens haben die Obligationäre den unversicherten
Teil ihrer Forderungen gänzlich zu erlassen, gleichwie
auch die Aktionäre die nicht bezogenen Bauzinsen,
und
drittens werden die übrigen Kurrentforderungen in
Prioritätsaktien umgewandelt. Nun fielen aber einer-
seits die Lieferanten, anderseits die Aktionäre für die
Abstimmung
über den Nachlassvertrag ausser Betracht,
jene, weil
sie bereits vor der Gläubigerversammlung be-
zahlt worden waren, diese. weil kein einziger Aktionär
. seine Forderung an nicht bezogenen Bauzinsen auf den
Schuldenruf des Sachwalters hin angemeldet
hatte (Art.
59 VZEG). sodass für die Teilnahme
an der Gläubiger-
versammlung als Kurrentgläubiger nurmehr einerseits
die Obligationäre für den unversicherten Teil ihrer For-
oderungen, anderseits die Kurrentlgäubiger der nicht
bereits genannten Kategorien übrig blieben. Mit
Re?ht
hat unter diesen Umständen der'Sachwalter nur eme
Gruppe der Kurrentgläubiger gebildet
und die Obliga-
tionäre auch für den unversicherten Teil ihrer Forde-
rungen, für
we' ehen sie wegen Verschiedenheit des
Opfers nicht dieser Gruppe zugeteilt werden konnten,
in der Gruppe
der Obligationäre abstimmen lassen und
also von der Bildung einer weiteren Gruppe abgesehen,
welche
ja wiederum die gleichen Gläubiger umfasst
haben' würde wie die Gruppe der Obligationäre. -Da
sich die Gläubiger beider Gruppen eine Abfindung mit
Prioritätsaktien gefallen lassen müssen. war für die
Annahme des Nachlassvertrages die Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Stimmen
und mindestens
zwei Drittel der Forderungen in jeder Gruppe notwendig
(Art.
65 Abs. 2 VZEG). Gemäss dn s Fakt E .. tge
teilten AbstimmungsergebnissenlSt dIese qualifIZIerte
Mehrheit
in beiden Gruppen erZielt, der Nachlassvertrag
somit von den Gläubigern angenommen worden.
2. -Ausser
der Annahme des Nachlassvertrages setzt
aber das Eintreten auf das Bestätigungsverfahren auch
A5 4\t 111 -1!l23
19
270 Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 60. die Sicherstellung der unverkürzten Bezahlung der pri- vilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG ; AS 47 III S. 175 E. 2). Als solche haben neben den durch Hinterlage . bei der Gerichtskasse und beim Sachwalter genügend gedeckten Kosten des Nachlassverfahrens jedenfalls noch die beträchtlichen rückständigen Expropriationsent- schädigungen zu gelten (AS 5 N° 56; Instruktion der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für den Sach- walter in Eisenbahnnachlassvertragsangelegenheiten vom 9. Februar 1920, Art. 34). Sie waren von der Ge- sellschaft in den Voranschlag für den Ausbau eingestellt worden, und dessen Finanzierung hätte auch die Mittel zu ihrer Bezahlung liefern sollen. Dass die" dafür erfor- derlichen Mittel auf andere Weise flüssig gemacht werden könnten, haben die Gesellschaft und der Sachwalter deren Aufmerksamkeit "der Instruktionsrichter durch Schreiben vom 15. Juni ausdrücklich auf diesen Punkt hingelenkt hatte, nicht dargetan, sondern nur ange- deutet, sie könnten nachträglich auS dem Verkauf des für den Betrieb des Teilstückes Brig-Gletsch über- schüssigen Rollmaterials gewonnen werden. Allein wenn auch das Betriebsvermögen durch den Nachlassvertrag vom Pfandrecht für das Obligationenanleihen befreit wird, so wäre zum Verkauf eines Teils des Rollmaterials doch die Zustimmung der gesetzlichen Pfandgläubiger, nämlich des Bundes und des Kantons Wallis für ihre HiIfeleistungsdarlehen, unerlässlich. Diese Zustimmungen liegen nicht vor, und ebensowenig eine Kaufsofferte. Von einer Sicherstellung der vollen Bezahlung der Expro- priationsentschädigungen kann somit nicht gesprochen werden. Schon aus diesem Grunde ist der Nachlassver- trag a limine zu verwerfen. 3. - Könnte aber in das Bestätigungsverfahren auch eingetreten werden, so stünde der Bestätigung des Nach- lassvertrages doch der Umstand entgegen, dass er die Unternehmung nicht zu sanieren vermag. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht angenommen, die Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 271 in Art~ 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung des Nachlass- vertrages aufgestellte Voraussetzung, dass seine Bestim- mungen den Interessen der Gläubiger angemessen seien, treffe nicht zu, wenn der Nachlassvertrag die Sanierung nicht herbeiführe (AS 45 III S.103ff. E. 3 b, 202ff. E. 3 a). Die Betriebsergebnisse seit der Eröffnung der Teilstrecke Brig-Gletsch lassen erkennen, dass die auf dieser Teil- strecke erzielten Betriebseinnahmen die Betriebsaus- gaben nicht zu decken vermögen. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass dies in absehbarer Zeit anders werde ; vielmehr bestätigen' die letzte und die laufende Betriebsrechnung, welch letztere bis Ende Oktober, also ohne die verlustreichen Wintermonate November und Dezember, ein Betriebsdefizit von gegen 30,000 Fr. auf- weist, die Richtigkeit der gegenteiligen Mutmassung der Schätzungsexperten. Die Gesellschaft ist denn auch selbst davon ausgegangen, dass der Ausbau und die Inbetrieb- setzung der· ganzen Linie bis nach Disentis zu ihrer Sa- nierung erforderlich sei, und hat demgemäss schon in ihrem Nachlassgesuch die Aufnahme eines neuen Hypo- thekaranleihens zu diesem Zweck ins Auge gefasst. Nun ist aber bis anhin Kredit nur bis auf 3,500,000 Fr. in Aussicht gestellt worden, und auch hievon der Teil des Kantons Wallis nur unter gewissen, bisher noch nicht erfüllten Bedingungen, wobei zudem höchst unsicher er- scheint, ob sich dessen vorläufige Zusage verwirklichen lasse (vergl. sub Fakt.. G). Diese Summe würde aber bei weiteni nicht zu dem Ausbau der Linie, der Bezahlung der rückständigen Expropriationsentschädigungen, der Instandstellung des bereits betriebenen Teils, der An- schaffung des nötigen Rollmaterials nebst Materia- lien und Ersatzstücken, der Verzinsung der Baudarlehen während der Bauzeit und der Schaffung eines genügenden Betriebsfonds ausreichen, selbst. wenn man die vom Eidgenössischen Eisenbahndepartement als maSsgebender AufsichtSbehörde für ungenügend befundenen Unter- nehmerofferten zu Grunde legen wollte. Da es als wenig
272 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
wahrscheinlich angesehen werden muss, dass die fehlen-
den Mittel
in gemessener Zeit aufgebracht werden
können (vergl. oben a. a.
0.), so liesse es sich auch nicht
rechtfertigen, im Hinblick
auf die daherigen Verhand-
lungen die Beschlussfassung
über die Bestätigung des
Nachlassvertrages
noch weiter hinauszuschieben, nach-
dem die gesetzlichen Fristen
für die Durchführung des
Nachlassverfahrens (Art. 55, 67
VZEG) abgelaufen sind.
s kann dies umsQweniger in Frage kommen, als schon
m den nächsten Wochen, also noch bevor die Finanzie-
rtements sein, dafür .Sorge zu tragen, dass die
Llqung allfällig zu Si ande kommen könnte, der Betrieb
emgestellt werden müsste, weil die Gesellschaft die hie-
für erforderlichen flüssigen Mittel nichr mehr besitzt und
ihr weder Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss vom 18.
Dezember 1918, noch auf andere Weise Garantie für die
Betriebsverluste geleistet wird.
4. -
Kann der Nachlassvertrag demnach nicht be-
stätigt werden, so mag dahingestellt bleiben ob er im
iibrigen den Anforderungen gemäss Art. 68 VZEG ent-
spräche,
und insbesondere braucht nicht entschieden zu
werden, ob
?usser den . Expropriationsentschädigungen
auch noch dIe Forderung der Schweizerischen Bankge-
seIlschaft vom Nachlassvertrag
. nicht erfasst werde
sondern.als privilegiert voll bezahlt werden müsse. '
Es wird Sache der Aufsichtsbehörde, d. h. des Eisen-
bhn.depdatlon der Gesellschaft, die sich als unumgänglich
eelS nd deren weitere Hinausziehung auch den
Glaublgennteressen widerspricht, vom Verwaltungsrat
der .Gesellschaft, der hiezu durch Art. 657 OR verpflich-
tet 1st, nun endlich in die Wege geleitet werde.
5. -
Da der erste Sachwalter bei seiner Demission
wed:r Honorar noch Auslagenvergütung verlangt, sondern
erklärt
hat, er werde sich hierüber nach Abschluss des
Verfahrens
mit dem neuen Sachwalter verständigen so
steht nichts entgegen. dass das Honorar ungeteilt letrte-
rem zugesprochen werde. Gleichwie das Honorar des
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 273
Sachwalters selbst, so ist auch dasjenige der für das
Sekretariat zur Gläubigerversammlung beigezogenen
Hülfsperson vom Bundesgericht nach bundesrechtlichen
Grundsätzen festzusetzen, wonach ohne Rücksicht auf
kantonale Tarife nach Massgabe des Arbeitsaufwandes
eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Unter
diesem Gesichtspunkt
kann in die Auslagen des Sach-
walters nicht eine höhere Summe als 200 Fr. einge-
stellt werden.
Demnach beschliesst.das Bundesgericht:
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