254 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 58.
rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozess-
kostensicherheit zurückgewiesen wird. In einem solchen
Fall ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Konkurs-
verwaltung veranlassen könnte, die diesem Konkurs-
gläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren
und ihm dadurch zu verunmöglichen, sich allfällig wieder
an der Klage der Streitgenossen zu beteiligen,während
seine Beteiligung diesen'unter Umständen erwünscht sein
möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den zu-
rückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die
Streit-
genos sensehaft auszuschliessen, liegt nur dann vor,
wenn die Erledigung des Prozesses dadurch verzögert
werden sollte, was jedoch
erst in dem Zeitpunkt beurteilt
werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die
Fortsetzung des Verfahrens verlangt,
unter Berücksichti-
gung einerseits der Förderung, welche der Prozess in-
zwischen erfahren
hat, anderseits der Stellung, welche
der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der
übrigen Streitgenossen einnimmt.
Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen
Zessionare ein Interesse daran haben können, dass dem
zurückgewiesenen
Kläger, verwehrt wird, allfällig erst
dann wieder in die Streitgenossenschaft einzutreten, wenn
sich, z.
B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Be-
weisverfahrens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend
erweist. Allein diesem Interesse der übrigen
Zessio-
nare kann einfach dadurch Rechnung getragen werden,
dass die Befugnis
zur Annullierung der Abtretung der
Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall,
dass jene sie
unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage
ausdrücklich verlangen. Nun lässt sich aber den Akten
nicht entnehmen, dass
dje Streitgenossen des Rekurrenten
beim Konkursamt einen solchen
Antrag gestellt hätten.
Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur
stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem kos-
tenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemessene
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. 255
Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent-
sprechender Androhung angesetzt haben würde.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkul'skammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-
. tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge-
hoben.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
59. Urteil der II. Zivilabteilung von 20. Dezember 1923
i. S. Konkursmasse Metzler gegen Schweizerische Volksba.nk.
SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 h in der Fas-
sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921.
Die
Frist, für welche Loh n f 0 r der u n gen mit K 0 n -
kur s vor r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer
einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden
N ach las s tun dun g -nicht auch Notstundung
rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des
Konkurseröffnungsverfahrens.
Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeit-
raum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist
fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fälligkeitstermin.
Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner
gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die
untere Nachlassbehörde appelliert.
A. -Die Klägerin bezahlte den Angestellten und
Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen
Ferdinand Metzler
in Balgach gegen Abtretung ihrer
Lohnforderungen nebst allen Rechten, insbesondere
des Privilegiums gemäss Art.
219 litt. bund c des SchKG
Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn
256 SehuJdbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.
für die Zeit vom 18. bis 29. April 1922, sodann am 27. Mai
1922 den Lohn für die
Zeit vom 1. bis 13. Mai 1922 und
endlich am 7. Juni 1922 an earl M. Koeppel ( den Betrag
von 150 Fr. als Res t -Salair-Forderung vom 1. bis
31. Mai 1922
). Inzwischen hatte am 17. Mai 1922 das
Bezirksgericht
Unterrheintal dem Metzler eine Not-.
stundung auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt; doch
wurde dieser Entscheid auf Appellation einzelner Gläu-
biger hin vom Kantonsgericht St. Gallen
am 17. Juni
1922 aufgehoben und das Notstundungsgesuch Metzlers
abgewiesen.
Am 27. Juni 1922 jedoch gewährte das
Bezirksgericht
Unterrheintal dem Metzler eine Nach-
lasstundung von 2 Monaten. verlängerte sie in der Folge
um weitere 2 Monate, verweigerte dann aber durch
Entscheid vom 17. November 1922 dem vorgeschlagenen
Nachlassvertrag mangels Sicherstellung die Bestätigung.
Gegen diesen
am 23. November 1922 zugestellten Ent-
scheid appellierte Metzler an das Kantonsgericht. zog
indessen am 21. März 1923 die Appellation zurück, bevor
noch das Kantonsgericht dazu gekommen war, darüber
zu entscheiden. Gleichen Tages stellte Metzler ein neues
Nachlasstundungsgesuch. Durch Entscheid vom 28.
März 1923
trat jedoch das Bezirnsgericht Unterrheintal
auf dieses Gesuch nicht ein. Darauf verlangte die Klä-
gerin
am 31. März unter Anrufung des Art. 190, Ziffer 1
und 3, SchKG die Eröffnung des Konkurses über Metzler.
Durch Entscheid vom
5. April wies der Konkursrichter
von Unterrheintal dieses Begehren ab unter Hinweis
darauf. dass der eine weitere Nachlasstundung ver-
weigernde Entscheid des Bezirksgerichts noch nicht
Rechtskraft beschritten habe. Einerseits legte
nun die
Klägerin gegen den die Konkurseröffnung verweigernden
Entscheid
am 11. April beim Rekursrichter des Kantons-
gerichts Rekurs ein, anderseits appellierte Metzler
am
21. April gegen den eine weitere Nachlasstundung ver-
weigernden Entscheid des Bezirksgerichts
an das Kan-
tonsgericht.
Am 23. April eröffnete der Rekursrichter
Schuldbetreibungs-und Konkursrt-cht (Zivilabteilungen). N° 59. 257
des Kantonsgerichts in Anwendung des Art. 190 Ziffer 3
SchKG den Konkurs
über Metzler. Jm Konkursver-
fahren verlangte die Klägerin Kollokation der von ihr
erworbenen Lohnforderungen im Gesamtbetrag von
12,386
Fr. 50 Cts. einschliesslich Zinsen in der ersten
Klasse. Die Konkursverwaltung liess jedoch die Klägerin,
nur in der fünften Klasse zu. Mit der vorliegenden Klage
verlangt die Klägerin Zulassung
in der ersten Klasse.
Die Konkursverwaltung hält der Klage entgegen, das
Konkursvorrecht
für Lohn sei nicht abtretbar und es
sei zudem infolge Fristablaufs dallingefallen.
B. -Durch Urteil vom 10. November 1923 hat das
Kantonsgericht von St. Gallen die Klage zugesprochen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 30. No-
vember die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung :
- -
Da sich auch im Falle der Abweisung der Klage
für die Gläubiger fünfter Klasse eine Konkursdividende
von nicht einmal 1
% ergäbe, ist der Streitwert für das
von der Beklagten eingeschlagene mündliche Berufungs-
verfahren gegeben.
- -Zutreffend hat die Vorinstanz die erste Einrede
der Beklagten verworfen. In dieser Beziehung kann ein-
fach auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober
in Sachen Robert Viktor Neher A.-G. gegen Schwei-
zerische Volksbank (AS
49 III S. 202 ff.) verwiesen wer-
den. .
3. -Der Vorinstanz ist weiter grundsätzlich auch
darin .beizustimmen, dass die Dauer einer der Kon-
kurseröffnung inmittelbar vorangehenden Nachlass-
stundung in die Frist.
für welche Lohnforderungen ge-
mäss Art. 219 SchKG
mit einem Konkursvorrecht aus-
gestattet sind. nicht eingerechnet werden darf, m. a:. W.
dass diese
Frist um die Dauer der Nachlasstundung ruck-
wärts
zu verlängern ist. Die zeitliche Beschränkung
258 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59.
des Konkursprivilegs für Lohnforderungen und ins-
besondere die verschiedene Abstufung zwischen
Ar-
beitern und Angestellten lässt darauf schliessen, dass
das Gesetz davon ausgeht, während jener
Frist werde
der Lohn fällig und stehe überdies dem Gläubiger,
sofern
er nicht bezahlt wird, noch genügend Zeit zur
Verfügung, um Betreibung anzuheben und dieselbe
bis
zur Konkurseröffnung bezw. gegebenenfalls bis zum
Pfändungsbegehren (vgl. Art. 146
SchKG) zu fördern.
Nun trifft aber letzteres dann nicht zu, wenn dem
Dienstherrn eine Nachlasstundung bewilligt
wird; hie-
durch wird es auch dem umsichtigen, auf die Geltend-
machung seiner Lohnforderung bedachten Dienst-
pflichtigen verunmöglicht, die Konkurseröffnung zu
erwirken oder gegebenenfalls das Pfändungsbegehren
zu stellen, wenn ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6
Monate zuruckliegende Zeit noch nicht bezahlt worden
ist. Indessen
würde es dem Zweckgedanken des Kon-
kursvorrechts für Lohn widersprechen, wenn der Dienst-
pflichtige sein Privileg verlieren müsste, obwohl er durch
ein auf
Antrag des Schuldners erlassenes Zwangsvoll-
streckungsverbot gehindert war, es durchzusetzen. Die
Sachlage ist nicht wesentlich anders als im Falle der
Anfechtungsklage gemäss
Art. 286 und 287 SchKG,
wo nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-
gerichts die
sechsmonatlich Frist um die Dauer einer
der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden Nach-
lasstundung ruckwärts verlängert wird
(AS 48 III S.232
ff.).
Nichtsdestoweniger kann das angefochtene Urteil
nicht bestätigt werden.
Zunächst
hat nämlich die Vorinstanz übersehen,
dass die gleiche Wirkung nicht auch der Notstundung
beigelegt werden darf, weil sich die Notstundung
-ebensowenig
",ie schon die Betreibungsstundung
nach den Verordnungen des Bundesrats vom 28.
Sep-
tember 1914 (Art. 2) und 16. Dezember 1916 (Art. 8)
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. 259
nicht auf gemäss Art. 219 SchKG privilegierte
Lohnforderungen bezieht (Art. 317
h SchKG in der
Fassung der Verordnung des Bundesrats
betreffen?
Abänderung und Ergänzung des SchKG vom 4. Apnl
1921). Ist nach der angeführten Vorschnift wä?rend
der Notstundung für solche Forderungen die BetreIbung
auf Pfändung zulässig, und zwar auch gegen den dnr
Konkursbetreibung unterworfenen Schuldner -dIe
dann auch Iiach dem Wegfall der Stundung muss zu Ende
geführt werden können, wenn das Fortsetzungsbegehren
noch während der Stundung gestellt worden ist -, so
lässt es sich nicht rechtfertigen, die Frist, für welche der
Lohn privilegiert ist,
um die Dauer der Notstundung
ruckwärts
zu verlängern. Selbst wenn man also davon
ausgehen wollte, die Notstundungsbewilligung des Be-
zirksgerichts vom
17. Mai 1922 sei wirksam gewesen,
bis sie
am 17. Juni vom Kantonsgericht aufgehoben
wurde, was jedoch angesichts der Vorschrift des Art. 317
d
Abs. 3 SchKG in der Fassung der Verordnung des
Bundesrats vom 4. April
1921 nicht zutreffen wird, so
würde sie auf die Berechnung des Zeitraumes, für welchen
das Konkursvorrecht besteht, keinen Einfluss auszuüben
vermögen.
Vielmehr kann ein solcher Einfluss erst
der am 27. Juni 1922 bewilligten Nachlasstundung zu-
erkannt werden.
Wann diese Nachlasstundung zu Ende
ging, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Man könnte
versucht sein, aus Art. 308 Abs. 2 SchKG den Schluss
zu ziehen sie habe bis zur öffentlichen Bekanntmachung
des die Bestätigung des Nachlassvertrages verweigern-
den Entscheides des Bezirksgerichts vom 17. November
1922 angedauert. Deren
Datum lässt sich den Akten
freilich nicht entnehmen. Allein es darf nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden, sie
habe wenige Tage nach
dem Rückzug der gegen jenen
Entscheid erklärten Appellation (21. März 1923)
statt-
gefunden. Die von da an bis zur Konkunröff?ung
(23. April 1923) verflossene Zeit von ungefahr emem
260 ScbuJdbetrt'ibungs-und Konkursre('ht (ZiviJabteilungen). No 59.
Monat dagegen fällt dann für die Verlängerung der Frist
nicht mehr in Betracht, weil die Bemühung des Schuld-
ners, sich eine neue Stundung zu verschaffen, nicht zum
Erfolg führte. Darauf, dass ein grosser Teil dieser Zeit
vom Konkurseröffnungsverfahren
in Anspruch ge-
nommen wurde,
kommt nach dem klaren Wortlaut des
Art. 219
SchKG nichts an. Auch bei dieser Betrach-
tungsweise könnte somit ein Konkursvorrecht des Lohnes
der Arbeiter nicht mehr anerkannt werden für die Zeit,
welche weiter als ungefähr zwei Monate hinter der Be-
willigung des Nachlasstundung (27.
Juni 1922) zurück-
liegt. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden, wenn
die dreimonatliche
Frist vor der Bewilligung der Nach-
lasstundung nicht abgelaufen sei, so müsse sie nach der
Stundung
nnu zu laufen beginnen. Denn der Gläubiger
wird durch eine solche Hemmung des Fristenlaufs
nicht
benachteiligt; gegenteils ist sie geeignet, zu seinem
Vorteil auszuschlagen, weil
ja die Wartefristen des Be-
treibungsverfahrens von der Nachlasstundung nicht
berührt werden. Die der Klägerin am 6. Mai 1922 ab-
getretenen Lohnforderungen waren nun freilich erst
am 29. April 1922 fällig geworden. Allein nach dem
im Eingang dieser Erwägung Ausgeführten
kommt
auf den Lohnfälligkeitstermin . nichts an (vgl. auch
BRÜSTLEIN et RAMBERT, Note-12 zu Art. 219), sondern
massgebend
ist einzig, für welchen Zeitraum der Lohn
geschuldet wird (18.-29. April 1922).
Von diesem
Zeitraum liegt
aber der grössere Teil schon weiter als
zwei Monate hinter dem
27. Juni 1922 zurück. Für
diesen Teil könnte daher ein Konkursprivileg gemäss
litt. c leg.
eit. unter keinen Umständen mehr anerkannt
werden. Auf welche der Klägerin abgetretenen Lohn-
forderungen aber litt.
bieg. eit. zutreffe, welche das
Privileg
auf ein halbes Jahr ausdehnt, darüber hat es die
Klägerin
an jeglicher Angabe fehlen lassen.
Allein es würde zu unhaltbaren Ergebnissen
führen,
wenn Art. 308 Abs. 2 SchKG dahin ausgelegt würde,
Snbuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59. 261
die Nachlasstundung dauere unter allen Umständen bis
zur öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides der
Nachlassbehörde
über die Bestätigung des Nachlass-
vertrages an. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall,
da bei jener Auslegung angenommen werden müsste,
die Nachlasstundung
habe infolge der wenig speditiven
Art,
mit welcher die obere Nachlassbehörde an die Er-
ledigung der Appellation des Schuldners gegen den die
Bestätigung verweigernden Entscheid der unteren Nach-
lassbehörde
herantrat, die gesetzlich zulässige Dauer
von vier Monaten um mehr als das Doppelte über-
schritten. Nach Art. 36 SchKG kam denn auch dieser
Appellation nicht
etwa von Gesetzes wegenaufschie-
bende Wirkung zu, sondern nur auf besondere An-
ordnung der oberen Nachlassbehörde oder ihres Präsi-
denten hin. Dass eine solche Anordnung getroffen worden
sei, ist aber von keiner der Parteien, insbesondere nicht
von der Klägerin behauptet worden. Demnach ist davon
auszugehen, die Nachlasstundung habe
mit der Ver-
werfung des Nachlassvertrages durch das Bezirks-
Gericht am 17. November 1922 ihr Ende gefunden. War
aber die Klägerin, gleichwie schon bis zum 27. Juni 1922,
so wiederum vom 17. November 1922 an an der Zwangs-
vollstreckung
für .die von ihr erworbenen Lohnforde-
rungen nicht gehindert,
so. kann sie auch nicht bean-
spruchen, dass die Zeit vom 17. November 1922 bis
zur Konkurseröffnunw (23. April 1923) nicht in An-
rechnung gebracht
werde auf die Frist, für welche das
Konkursvorrecht
gewährt wird. Nach dieser Auffassung
wäre also sogar die Lohnforderung des
earl M. Koep-
pel, welche für die
am wenigsten weit zurückliegende
Zeit geschuldet
wird,nicht mehr privilegiert, selbst
wenn dieser als Kommis oder Bureauangestellter ange-
sehen werden könnte -worüber aber, wie ausgeführt,
keinerlei Angaben gemacht wurden
-, weil zwischen
dem Ablauf der betreffenden Lohnperiode
und der
Konkurseröffnung.eine stundnngslose Zeit von über
262 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.
einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No-
vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver-
möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung
des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche
nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte,
sei
ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da
gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver-
handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach-
lassvertrages geführt hatte.
Freilich hat die Beklagte die Grunde, an welchen
das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht
gel-
tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie
sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen
obliegenden Anwendung des Rechts auf den
ihm unter-
breiteten Tatbestand ergeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird
begrundet erklärt, das Urteil des
Kantonsgerichts von
St. Gallen vom 10. November
1923 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen.
Assainissement des entreprises de cbemins de rer.
BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
- Eeschluss der IL Zivilabteilung vom la.Dezember 1923
i. S. Schweizerische hrkabalmgesellschaJ'tErlg rurka.-Disentis
Nachlassverfahren über eine Eisenbahn-
g e s e 11 s e h a f t gemäss dem Bundesgesetz über die
Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunter-
nehmungen vom 25. September 1917 (VZEG):
G I ä u b i ger ver sam m I u n g: Gruppenbildung im
Falle, wo die Forderungen der Obligationäre teilweise
durch Eisenbahnpfandrecht versichert, teilweise nicht ver-
sichert sind (Art. 63 Abs. 1 VZEG) (Erw. 1).
Wird für das Sekretariat ein Notar beigezogen, so ist für
dessen Honorierung doch nicht der kantonale Notariats-
gebührentarif massgebend (Art. 55 Abs. 3 VZEG) (Erw. 4).
Verweigerung der Bestätigung des N ch-
las s ver t rag es' mangels Sich erstellung der unver
kürzten Bezahlung der privilegierten Schulden (Expro-
priationsentschädigungen) (Art. 52 VZEG) (Erw. 2) und
mangels Sanierbarkeit (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) (Erw. 3).
A. -Die Furkabahngesellschaft mit einem in Aktien
von
500 Fr. zerlegten Grundkapital von 8,000,000 Fr.
ist Eigentümerin der Bahnlinie Brig-Gletsch-Andermatt-
Disentis, von welcher jedoch
nur das Teilstück Brig-
Gletsch betrieben wird, während der übrige Teil nicht
fertig ausgebaut ist. Die Gesellschaft
hat ein in 60,000
Obligationen von 500 Fr. eingeteiltes, je am 1. Januar