BGE 49 III 251
BGE 49 III 251Bge06.05.1922Originalquelle öffnen →
250 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 57.
Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden,
dass das Grundstück,
auf dessen Verwertung die Be-
. treibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des
Konkursverfahrens
über den persönlichen Schuldner
unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfand-
verwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden
kann, wenn nicht
auch der Dritteigentümer in Konkurs
geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein
im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grund-
stück als solches verpfändet
und wird über einen oder
mehrere oder auch
über sämtliche Miteigentümer der
Konkurs eröffnet,
so kann jenes doch nicht konkurs-
rechtlich verwertet werden, weil
zur Konkursmasse des
einzelnen Miteigentümers
nur dessen Miteigentums-
anteil gezogen
und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil
verwertet werden kann. Nun
braucht sich aber der Gläu-
biger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst
zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht
durch Verwertung bloss der einzelnen Miteigentums-
anteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das
Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in An-
spruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung
auch durch eine Verständigung
der Konkursverwaltungen
der einzlnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der
Konkurs
über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden
ist. Indessen
kann im Zeitpunt der Eröffnung des Kon-
kurses nicht
mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob
eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann
kann
trotz der Konkurseröffnung über sämtliche Miteigen-
tümer dem Gläubiger nicht versagt werden. Betreibung
auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits
angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei
ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht
zu nehmen, als die Zustellungen auch
an die Konkurs-
verwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueber-
schuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist.
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 58. 251
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite
Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.
58. Entscheid vom 15. Dezember lSaa i. S. 'l'halmann.
Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG
an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung.
Kann die Konkursverwaltung die demjenigen Streitgenossen
erteilte Abtretung annullieren, dessen Klage wegen Nicbt-
leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicberbeit zu-
rückgewiesen wird? (§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
für den Kanton Beru).
A. -Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Trans-
marina trat das Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260
SchKG unter Verwendung des offiziellen Formulars die
Massarechtsansprüche auf Einzahlung rückständiger
Aktienbeträge gegen Wildbolz
und Pochon an verschie-
dene Konkursgläubiger, worunter den Rekurrenten, ab,
mit Ansetzung einer Klagefrist bis 15. Januar 1923.
Innnert der angesetzten Frist hoben der Rekurrent und
mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellations-
hof des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai
legte der Appellationshof dem Rekurrenten eine
Si~h?r
heitsleistung für die Prozesskosten der GegenparteI Im
Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist
von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit
innert dieser
Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde
infolgedessen am
18. Juni zurückgewiesen. Unter Bezug-
nahme hierauf schrieb das Konkursamt dem Rekurrenten
am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretun.g
annuliert.
Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mIt
den Anträgen :
« 1. -Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss
252 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 58.
Art. 76 der Zivilprozessordnung die Fortsetzung seiner
Abtretungsprozesse gegen Pochon-Wildbolz
und Kon-
sorten zu verlangen.
2. -Die Verfügung des Konkursamts Bern-Stadt vom
19. September 1923 betreffend Annu1lierung der aus-
gestellten Abtretungsurkunden wird annulliert.)}
B. -Durch Entscheid vom 24. Oktober 1923 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde unter Hinweis auf
AS 38 I S. 666 f. -Sep. Ausg. 15 S. 247 f. abgewiesen.
j C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 2. No-
yember
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in
Erwägung:
Der in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid
des Bundesgerichts aufgestellte Grundsatz, dass die
Aberkennungsklage
dann nicht als rechtzeitig erhoben
anzusehen sei, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht
gegeben sind, insbesondere wenn der Kläger die
ihm auf-
erlegte Prozesskostensicherheit nicht
innert der vom
Prozessgericht hiefür angesetzten Frist leistet, wird
im allgemeinen auch
auf die Klage zutreffen, mit welcher
der Konkursgläubiger den ihm-von der Konkursver-
waltung gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Massa-
rechtsanspruch geltend macht, .sofern sie ihm hiefür eine
Frist angesetzt hat. Indessen ist nicht ausser acht zu
lassen, dass
mit einer solchen Fristansetzung kein anderer
Zweck verfolgt werden
kann als der, im Interesse der
Beschleunigung des Konkursverfahrens der Konkurs-
verwaltung so rasch als möglich
. Gewissheit darüber zu
verschaffen, ob der abgetretene Anspruch
überhaupt
bestehe bezw. als Konkursaktivum in Betracht falle.
Vorliegend lässt sich
nun aber den Akten kein Anhalts-
punkt dafür entnehmen, dass der Rekurrent durch die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht . N° 58. 253
nicht rechtzeitige Leistung der ihm auferlegten Prozess-
kostensicherheit diesen Zweck vereitelt
hätte.
Im allgemeinen wird das Prozessrecht an die nicht
rechtzeitige Leistung einer auferlegten Prozesskosten-
sicherheit die Prozessabweisung knüpfen,
mit der Mass-
gabe, dass es dem Kläger unbenommen bleibt,
ie Klae
später wiederum neu anzuheben. Es bedarf kemer weI-
teren Erörterung, dass bei solcher Ausgestaltung des
Prozessrechts die Klagefrist versäumt ist, wenn die
zweite Klage nicht auch noch
vor Ablauf derselben ein-
gereicht wird. Die
von der Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern getroffene Regelung ist nun aber insofern
eigenartig, als der wegen nicht
rec.htzeitier ge von
mehreren Klägern gemeinsam erhoben worden
'ISt, :r
on
denen einer wegen nicht rechtzeitiger Leistung der Ihm
auferlegten Prozesskostensicherheit
mit seiner. Klage
zurückgewiesen worden war,
in der Folge aber dIe Fort-
setzung des Verfahrens verlangt.
Ist es ein einzelner Kläger, welcher den abgetretenen
Massarechtsanspruch geltend macht,
und wird seine
Klage infolge nicht rechtzeitiger Leistung .der ihm ~uf
erlegten Prozesskostensicherheit zurückgeWIesen, so lasst
sich die Annullierung der Abtretung rechtfertigen wegen
der Unterbrechung, welche der Prozess erfährt.
Sind es
aber mehrere Konkursgläubiger, welche den abgetretenen
Anspruch als Streitgenossen" geltend eist.ung
einer ihm auferlegten ProzesskostensIcherheIt mIt semer
Klage zurückgewiesene Kläger nicht eine neue
Klge
zu erheben braucht, sondern gemäss § 76 al. 3 befugt Ist,
die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, sobald er
die
S: cherheit nachträglich leistet und die bisherigen
Kosten bezahlt.
Und zwar lebt nach der beim Oberge-
richt des Kantons Bern eingeholten Auskunft auch die
Streitgenossenschaft wieder auf, wenn die
Klachen, wie es vor-
liegend zutrifft, so wird der Prozess
mcht unterbrocen.
wenn die Klage eines der Streitgenossen wegen mcht
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254 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 58. rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozess- kostensicherheit zurückgewiesen wird. In einem solchen Fall. ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Konkurs- verwaltung veranlassen könnte, die diesem Konkurs- gläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren und ihm dadnrch zu verunmöglichen, sich allfällig wieder an der Klage der Streitgenossen zu beteiligen,während seine Beteiligung diesen' unter Umständen erwünscht sein möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den zu- rückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die Streit- genossenschaft auszuschliessen, liegt nur dann vor, wenn die Erledigung des Prozesses dadurch verzögert werden sollte, was jedoch erst in dem Zeitpunkt beurteilt werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die Fortsetzung des Verfahrt;ms verlangt, unter Berücksichti- gung einerseits der Förderung, welche der Prozess in- zwischen erfahren hat, anderseits der Stellung, welche der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der übrigen Streitgenossen einnimmt. Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen Zessionare ein Interesse daran haben können, dass dem zurückgewiesenen Kläger. verwehrt wird, allfällig erst dann wieder in die Streitgenossenschaft einzutreten, wenn sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Be- weisverfahrens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend erweist. Allein diesem Interesse der übrigen Zessio- nare kann einfach dadurch R'echnung getragen werden, dass die Befugnis zur Annullierung der Abtretung der Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall, dass jene sie unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage ausdrücklich verlangeIi. Nun lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, dass dje Streitgenossen des Rekurrenten beim Konkursamt einen solchen Antrag gestellt hätten. Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem kos- tenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemessene Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 59. 255 Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent- sprechender Androhung angesetzt haben würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- . tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge- hoben. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRßTS DES SECTIONS CIVILES 59. Urteil der II. Zivila.btailung von ZOo Dezember 1923 i. S. Konkursmasse Metzler gegen Schweizerische Volksba.nk. SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 h in der Fas- sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921. Die Frist, für welche Loh n f 0 r der u n gen mit K 0 n - J:~ urs vor r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden N ach las s tun dun g -nicht auch Notstundung _ rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens. Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeit- raum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fälligkeitstermin. Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die untere Nachlassbehörde appelliert. A. -Die Klägerin bezahlte den Angestellten und Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer Lohnforderungen « nebst allen Rechten, insbesondere des Privilegiums gemäss Art. 219 litt. bund c des SchKG » Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn
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