BGE 49 III 24
BGE 49 III 24Bge09.06.1922Originalquelle öffnen →
24 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. NO' 7. machen ist. Dagegen hatte die solidarische Mitverpflich- tung der Ehefrau als solche einen guten Sinn indem sie auch ihr. Sondergut und allfällig das aus dem Konkurs des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für die Forderung der. Rekurrentin unterwarf. Wäre diese Mitverpflichtung aber durch ein zum Gesamtgut ge- hörendes Vermögensobjekt versichert worden, so würde dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweiliges Hindernis für den unmittelbaren Zugriff auf das Sonder- gut durch eine gegen die Beschwerdeführerin selbst zu richtende Betreibung geschaffen worden sein, was dem mit der solidarischen Mitverpflichtung verfolgten Zweck in gewisser Beziehung zuwiderliefe; ein solcher Wider- spruch darf aber nicht angenommen werden, wenn der Wortlaut des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür abgibt. Aus dem Umstand aber, dass für die Schuld des Ehe- mannes ein Pfand bestellt worden ist, kann die Be- schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht herleiten (AS 28 I S. 411 f. = Sep.-Ausg. 5 S. 261 f.). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Be- schwerde der Schuldnerin abgewiesen. 7. IDtscheid vom 27. Februar 19a3 i. S. Müller. Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung vollzogen worden ist. Das Verwertungsbegehren kann nur vom Zedenten und Zessionar gemeinsam gestellt werden. A. -Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von sei- ner Forderung im Betrage von 2910 Fr. gegen den Sehuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N° 7. 25 Rekurrenten A Müller, für die er bereits Betreibung angehoben und Pfändung hatte vollziehen lassen, (( den Betrag von 2500 Fr. nebst allen Betreibungsrechten » an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag auf Sistierung der Verwertung (den er vor der obere kantonalen Aufsicbtsbehörde dahin ergänzte, es seI festzustelle dass Bireher keine Betreibungsrechte zu- stehen), indem er jenem das Recht bestritt, unabhängig von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen, wodurch die ein e Betreibung in zwei zerlegt werde. B. -Durch Entscheid vom 12. Januar hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abge- wiesen. C. -Diesen am .25. Januar zugestellten Entscheid hat Müller am 1. Febmar an das Bundesgericht weiter- gezogen mit dem Antrag, es sei die Betreibung, soweit auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben. Die SchuldMtreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts. kann der Zessionar die vom Zedenten angehobene Be- treibung weiterführen (AS 3% I S. 772 ff. = Sep.-Ausg. 9 S.354 ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den Fall, dass sich die Abtretung auf einen Teil einer bereits in Betreibung gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls so viel, dass der Zessionar und der Zedent zusammen die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen können, da der Durchführung einer Betreibung durch mehrere zusammen handelnde Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung ohne deren Zerlegung in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abge- tretenen, ersterer für den ihm verbleibenden Teil der Forderung, die Betreibung einzeln und getrennt weiter- führen können, bnmc11t votliegend insoweit nicht ent-
26 Schuldbetreibung.-und Konkursrecbt. N° 7.
schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder
Konkursandrohung führende Fortsetzungsbegehren
und
das Konkursbegehren in Betracht kommen. Mit Bezug
auf das einzig zur Diskussion stehende Verwertungs-
begehren dagegen
ist die Frage zu verneinen. Weder dem
Zedenten noch dem Zessionar
kann nämlich das Recht
zugestanden werden, die Verwertung der für die ganze
Forderung gepfändeten Gegenstände zu verlangen, weil
beide
nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung Gläu-
biger sind. Wird
aber das Verwertungsbegehren gestellt,
nachdem die Pfändung
für die noch ungeteilte Forderung
vollzogen worden ist, so bezieht es sich notwendigerweise
auf die für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände,
wie
vor allem für den Fall in die Augen springt, dass nur
ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun
auf die Steigerung gebracht werden müsste, obwohl
zur Deckung für denjenigen' Teil der Forderung, für
welchen allein die Verwertung verlangt wird, vielleicht
die
Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes
genügt
hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und
vom Zessionar gemeinsam gestelltes Verwertungsbe-
gehren zugelassen werden. Insbesondere
ist die analoge
Anwendung des
Art. 117 SchKG abzulehnen; denn wenn
dort jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammen-
gefassten Gläubiger das
Recht zuerkannt wird, die
Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe ge-
pfändeten Gegenstände zu verlangen, so findet dies seine
Begründung darin, dass diese Gläubiger das Recht,
die Verwertung zu verlangen,
aus einzeln und unabhängig
von einander eingeleiteten Betreibungen herleiten, die
aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer
Gruppe zusammengefasst werden, während in dem zur
Entscheidung stehenden Fall umgekehrt ursprünglich
nur eine Betreibung vorlag.
Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren
beschränkt sich
nun aber offenbar auf den ihm abge-
tretenen Teil der Forderung. Insbesondere ergibt sich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27
aus seiner Beschwerdebeantwortung, dass er aus dem
Zusatz
zur eigentlichen Forderungsabtretung : « mit
allen Betreibungsrechten » nicht etwa das Recht her-
leiten will, einerseits als Gläubiger des ihm abgetretenen
Teiles
und anderseits als Vertreter des Zedenten für
den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die
Weiterführung der Betreibung für die ganze Forderung
zu entscheiden,
da er ausdrücklich offen lässt, ob der
Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm ver-
bleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, wie deun
ja das Begehren auch ausshliesslich auf seinen eigenen
Namen und nicht etwa auch auf den Namen des Uebel-
mann, vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem
solchen einseitigen Verwertungsbegehren
kann nach dem
Ausgeführten keine
folge .gegeben werden.
Dnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Mä.rz 1923
f. S. J. Lüthi 8G Oie
gegen Itonkuramasse der Societe d'horlogerie d.e Granges.
S ehe n k u n g san fee h tun g gemäss Art. 286 Abs. 2
zur. 1 SchKG setzt weder die Absicht unentgeltlicher Zu-
wendung (noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses der
gegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner voraus.
Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für die Schuld eines
zahlungsunfähigen Dritten. .
A. -Die Bank Henzi und Kully in Solothurn,
an welcher der Klägerin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin
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