BGE 49 III 237
BGE 49 III 237Bge23.03.1923Originalquelle öffnen →
A. . Schuldberelbungs-und Konkursrecht.
Poursuite eL failhte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUJTES
ET DES FAILLlTES.
55. Butscheid. vom 10. Dezember 1923
i. S. Sotlönematm.& Jie und ltonkllrsmaEse des Ferclina.nd Wyss.
S c h. K. G. Art. 242. Aussonderungsanspruch. Das Ver-
fahren nach Art. 242 Abs. 2 ist auch dann einzuleiten,
wenn behauptet wird, der Ansprecher habe durch An-
meldung einer Konkursforderung für den Gegenwert der
Sache das Eigentum aufgegeben, jedoch erst, wenn er
auf die ihm· aus der rechtskräftigen Kollokation des Gegen-
werteserwaehsenen Rechte verzichtet.
A. -Im Konkurse des Ferdinand Wyss in Bern
machte die
Firma Schönemann & Oe eine Forderung von
14,501 Fr. 60 Cts •. geltend mit Pfandrecht an einem in
ihrem Besitze befindlichen Gemälde von Anker, das sie der
Konkursverwaltung
zur Verfügung stellte. Ferner mel-
dete Dr. E.
Streuli eine Forderung von 13,500 Fr. « als
Gegenwert für ein dem Gemeinschuldner überlassenes
Gemälde
» (das nämliche) an mit dem Beifügen, dass
er sich das Recht vorbehalte, das Gemälde vom jetzigen
Besitzer zu vindizieren. Beide Forderungen wurden
kolloziert
und blieben unangefochten. Nachträglich
stellte Dr.
E. Streuli beim Konkursamt Bern das Be-
gehren, das Gemälde, welches er dem Gemeinschuld-
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238 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 55. ner nur in Kommission gegeben, sei als sein Eigentum auszusondern und es sei ein Entschädigungsanspruch gegen den Gemeinschuldner wegen widerrechtlicher Verpfändung des Gemäldes in der Höhe von 10,000 Fr. in der fünften Klasse zu belassen. Das Konkursamt lehnte dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, dass der Ansprecher durch die Anmeldung einer Forderung als Gegenwert für das Gemälde auf den Eigentums- anspruch verzichtet habe, dass er mit dieser Forderung zugelassen worden und dass auch die Kollokation der pfandversicherten Forderung Schönemann in Rechts- kraft erwachsen sei. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. E. Streuli Beschwerde. B. -Durch Entscheid vom 22. November 1923 wies die Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern die Konkursverwaltung an, zum Aussonderungsanspruch des Beschwerdeführers in gesetzlicher Weise Stellung zu nehmen. In der Begründung wird ausgeführt, der Aus- sonderungsanspruch könne trotz der Aufnahme des Pfand- rechtes der Firma Schönemann & Oe in den Kollokations- plan noch geltend gemacht werden, da die Zuerkennung eines Pfandrechts im Kollokationsverfahren bis zum Schluss des Konkurses immer nur unter der stillschwei- genden Voraussetzung zu Recht bestehe, dass der Pfand- gegenstand auch wirklich zur Konkursmasse gehöre. Ein Verzicht des Beschwerdeführers auf das Eigentum am Gemälde sei nicht anzunehmen, weil der Beschwerde- führer offensichtlich in dem Irrtum befangen gewesen sei, er könne sein Recht nur durch eine Vindikations- klage gegenüber dem Pfandgläubiger, also ausserhalb des Konkursverfahrens geltend machen. Die von ihm an- gemeldete Entschädigungsforderung habe nur noch für den Fall Bedeutung dass der Aussonderungsanspruch nicht geschützt werden sollte. C. -Diesen am 27. November zugestellten Ent- scheid haben sowohl die Firma Schönemann & Oe als auch das Konkursamt Bern-Stadt namens der Konkurs- Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 55. 239 masse des Ferdinand Wyss am 6. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei auf- zuheben. Sie behaupten, Dr. E. Streuli habe durch seine Konkurseingabe, in welcher er mit voller Ab- sicht die Geltendmachung des Eigentums unterlassen und durch eine Forderung ersetzt habe, ferner dadurch, dass er den Kollokationsplan sowohl hinsichtlich seiner eigenen Forderung als auch hinsichtlich des Pfandrechtes der Firma Schönemann & Oe in Rechtskraft erwach- sen liess, und endlich durch sein übriges Verhalten auf den Aussonderungsanspruch verzichtet. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Da das Konkursamt als Konkursverwaltung namens der Masse jedenfalls zur Beschwerde legitimiert ist, kann unentschieden bleiben, ob das Beschwerderecht auch der Pfandgläubigerin zusteht. Die Konkursverwaltung ist der Ansicht, der An- sprecher habe durch konkludentes Verhalten auf das Eigentum an dem Gemälde zu Gunsten der Masse ver- zichtet. Die Frage, ob dem so sei, ist jedoch keine solche des Verfahrens; sie betrifft nicht die formelle Zulässigkeit des Aussonderungsanspruches, sondern dessen materielle Begründetheit und ist deshalb nicht durch die Aufsichts- behörde, sondern durch den für den. Vindikationsprozess zuständigen Richter zu entscheiden. Wenn die Konkurs- verwaltung diesen· Standpunkt einnehmen will, weil sie aus der Verwertung des Gemäldes über die Pfand- forderung hinaus einen Mehrerlös für die Masse erwartet (andernfalls hat sie daran kein Interesse), so muss sie das Eigentum des Ansprechers bestreiten und diesen gemäss SchKG Art. 242 Abs. 2 auf den Rechtsweg verweisen, der ihm nicht durch einen Entscheid der Aufsichtsbehörde versperrt werden darf, wie ander- seits die Masse nicht verlangen kann, dass die Aufsichts- behörde ihr den Vindikationsprozess erspare.
240 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 55. Dagegen ist klar, dass der Ansprecher nicht zugleich das Gemälde als sein Eigentum aus der Masse herausziehen und den « Gegenwert· für das dem Gemeinschuldner überlassene Gemälde » fordern kann. Eines scbliesst das andere aus. Die Konkursverwaltung braucht sich des- halb auf das Aussonderungsbegehren solange nicht einzulassen, als der Ansprecher auf die ibm aus der rechts- kräftigen Kollokation bereits erwachsenen Rechte nicht verzichtet. Ein solcher Verzicht ist möglich. Wird er erklärt, so steht dem Verfahren nach SchKG Art. 242 Abs. 2 nichts im Wege, da die Geltendmachung von Aus- sonderungsansprftchen bis zum Schluss des Konkurs- verfahrens zulässig ist. Dass die Kollokation eines Pfand- rechts an dem beanspruchten Gegenstand an sich die Aussonderung nicht au~schliesst, hat die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt. Die als « Gegenwert für das dem Gemeinschuldner überlassene Gemälde» angemeldete und unter diesem Titel zugelassene Forderung kann nicht hinterher auf einen andern Rechtsgrund gestützt werden. Dagegen steht es dem Ansprecher, wenn er auf die Kollokation dieses « Gegenwertes » verzichtet, natürlich frei, gemäss SchKG Art. 251 durch eine nachträgliche Konkursein- gabe eine « Entschädigungsforderung » zur Kollokation anzumelden. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufrecht zu erhalten mit der EinschränKung, dass die Konkursver- waltung zur Einleitung des Verfahrens nach SchKG Art. 242 Abs. 2 erst dann verpflichtet ist, wenn der An- sprecher auf die Rechte aus der vorliegenden Kollokation ausdrücklich verzichtet hat. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. SchuJdbetreibungs-und Konkursrecbt.. N0 56. 241 56. Arrat du 14 decembre 1923 dans la cause la.nque federa1e S. A.. Contrat d'assurance avec clause beneficiaire en faveur des descendants . du preneur. -Procedure a suivre par l'admi- nistration de la faillite du preneur pour faire rentrer dans la masse le droit decoulant du contrat d'assurance. - Effets de la renonciation des ayants droit a la clause bene- ficiaire. A. -Gabriel Rueff, un des chefs de la maison d'hor- logerie Rueff freres, a La Chaux-de-Fonds, a contracte en 1914, aupres de la Compagnie d'Assurances generales sur la Vie, a Paris, une police d'assurance de 80 000 fr. avec clause heneficiaire eu faveur de ses ayants droit, qui sont ses deux enfants mineurs. Au mois de decembre 1922 Rueff a remis la police a la Banque fMerale, S. A., a La Chaux-de-Fonds, a titre de gage pour toutes sommes a elle dues. L'acte de nantissement est du 23 decembre 1922 et l'avis a la Compagnie du meme jour. La maison Rueff freres est tombee en faillite le 12 fe- vrier 1923 et Gabriel Rueff, associe indefiniment res- ponsable, a ete declare enfaillite le 23 mars 1923. La Banque a produit dans cette faillite sa creance contre Rueff freres et a revendique un droit de gage sur la police d'assurance du failli. Vadministration "dela masse a conteste la validite du gage en invoquant l'action revocatoire. La Banque a alors ouvert action en rectification de l'etat de collo- cation. Le 7 septembre, le curateur des enfants Rueff con- testa la validite du nantissement. Le 18 septembre, la Commission de surveillance de la faillite Rueff decida de renoneer adernander l'annu- lation de la clause beneficiaire, mais d' offrir aux crean- ciers cessiondes pretentions_ de la masse a la revocation
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