BGE 49 III 213
BGE 49 III 213Bge06.07.1923Originalquelle öffnen →
212 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.
k I ä run g derselben. Wenn nun auch das Bundes-
gericht
in früheren Entscheidungen (AS 15 Nr. 45;
PRAXIS 11 Nr. 13) im Hinblick auf den in OR Art. 1
niedergelegten Grundsatz angenommen
hat, dass der
Wille, sich solidarisch zu verpflichten, auch stillschwei-
gend erklärt werden könne, so
hat es immerhin ver-
langt, dass dieser Wille sich aus den Umständen un-
zweideutig ergeben
. müsse. Daran ist festzuhalten.
insbesondere darf die Erklärung, solidarisch haften
zu wollen, nicht schon in der Tatsache der gemeinsamen
Verpflichtung gefunden werden, womit
im Widerspruch
zum Gesetz eine Vermutung für die Solidarität auf-
gestellt würde.
Sieht man von dieser Tatsache ab,
so fehlen
im vorliegenden Falle Anhaltspunkte dafür,
dass die Unterzeichner des Schuldscheins sich solida-
risch, jeder für das ganze, verpflichten wollten; der
Umstand, dass in der dem Schuldbekenntnis sich un-
mittelbar anschliessenden Bürgschaftserklärung die
Solidarität ausdrücklich stipuliert ist, nicht
aber in
der Bauptverpflichtung, bildet sogar ein Indiz für
das Gegenteil. Der Berufungsbeklagte haftet demnach
; nur anteilsmässig, sodass seine Aberkennungsklage für
'die Hälfte der in Betreibung gesetzten Forderung zu
schützen ist.
.
5. -(Ziffermässige Bestreitung der Forderung.)
6. -(Kosten.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und
das Urte.il des Obergerichts des Kantons Luzern vom
5.
Juni 1923 dahin abgeändert, dass die Aberkennungs-
klage des
Fritz Keller, Sohn, nur für die Hälfte der in
Betreibung gesetzten Forderung gutgeheissen, für die
andere Hälfte dagegen abgewiesen wird.
Sanierung von F;isenbahnunternehmungen .. N° 54~
B; Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.
AssainiasemenL des enreprises de chemins de rer.
....... ........
BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
213
54 Beschl,uI der IL ZivilabteUung TOm n. Juli was
i. S. Berner Alpanbahn-Geaellsohatt, Bern-Lötschberg-Simplon.
Bestätigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehmung.
Erw. 1: Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangs-
liquidation von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen
vom 25. September 1917 (VZEG) Art 63 Abs; 1: Einteilung
der Gläubiger in Gruppen. Verschiedenheit der Opfer?
Zuwendungen Dritter an einzelne Anleihensobligationäre
sind bei der Gruppenbildung nicht zu· berücksichtigen.
Art. 64 f. VZEG Besteht eine Gruppe aus einem einzigen
Gläubiger,
der eine schriftliche Zustimmungserklärung
abgibt, so braucht keine Versammlung stattzufinden.'
Art. 51 Abs. 4 VZEG : Schaffung neuer Prioritätsaktien mit
Vonang vor den bisherigen erheischt die Annahme des
Nachlassvertrages durch di e einfache Mehrheit der bis-
herigen
Prioritätsaktionäre im Sinne des Art. 65 Abs. 1
VZEG.
Erw. 2 : Art. 68 Ziff. 2 VZEG: Frage der Angemessenheit
des Nachlassvertrages. Bemessung der Opfer. Verhältnis
der künftigen Schulden zum Schätzungswert bei Einführung
des variablen Zinsfusses und Stundung der Kapitalamor-
tisation. Stimmrecht der neugeschaffenen Prioritätsaktien
im Verhältnis zu demjenigen alter abgeschriebener Aktien.
Stimmrecht der alten Prioritätsaktien im Verhältnis zu
demjenigen der stärker abgeschIiebenen Stammaktien. Ab-
f"mdung für rückständige Zinse von einer Mehrzahl von
Obligationen mit Prioritätsaktien, von einzelnen Obliga-
tionen mit Genusscheinen.
21-1 Sanierung VOll Eisellbahnunternehmungen. N° 54.
Wahrung. des Rangverhältnisses : ist nur für die Abstufung
der LeIstungen aus dem Vermögen des Nachlasschuldners
selbst erfrderlich: Voraussetzungen der gleichen Behandlung
T von AnleIhen bel Verschiedenheit des Pfandobjekts
\ oraussetzungen der Aufrechterhaltung des Kapitals zweiter
H!pothek trotz Abfindung der Zinsen erster Hypothek
mIt Prioritätsaktien. Rangabstufung des variablen Zins-
• fusses; Stundung des Regresses aus Zinsengarantie.
voraussetzungen der gleichen Behandlung unversicherter
Forderungen mit versicherten.
Trifft . A!. 68 Ziff .. 2 VZEG auch auf das Verhältnis der
Aktionare verschIedener Kategorien untereinander zu '!
Voraussetzungen, unter denen trotz teilweiser Herab-
setzung des Prioritätsaktienkapitals die teilweise Auf-
rechteraltung des Stammaktienkapitals nicht gegen diese
VorschrIft verstösst.
Erw.
~ : A.rt. 68 zur. 3 VZEG: Voraussetzungen der Un-
redlIchkeIt ehler Handlung.
Er;' 4 : Art. 68 ZUf. 1 VZEG : Sicherstellung des Vollzuges
es. Nach!assvcrtrages. Auf die Herabsetzung des Grund-
kaptals fmdet Art. 670 bezw. 665 OR nicht Anwendung
Erw. <>: Sind sämtliche Voraussetzungen für die Bestätigung
des .. Nachl?ssvertrages erfüllt, so darf ihn die Nachlass-
behorde mcht abändern. .
A. -: Die Ber?er Alpenbahn-Gesellschaft, Bern-Lötsch-
berg-Slnplon, 1st Eigentümerin der Eisenbahnlinien
Scherzllgen-Bönigen, Spiez-Brig, Moutier-Lengnau und
der Dampfschiffunternehmung des Thuner-und Brienzer-
see. Ihr Grundkapital beträgt 27,280,000 Fr. an Stamm-
akten zu 500 Fr. und 38,320,000 Fr. an Prioritäts-
aben zu ~OO .Fr. Die Gesell!,chaft ist Schuldnerin von
sIeben
O?1JgatlOnenanleihen, welche durch Teile ihres
ahnbetnbsvermögens bezw. durch die dem Schiff-
fahrtsbetr!eb auf dem Thunersee zudienenden Liegen-
schaften In Interlaken, cinschliesslich den Schiffabrts-
kanal, versichert sind, nämlicb
4%-nleihen erster Hypotheck Scherzligen-Bönigen,
4800 TItel zu 1000 Fr. = 4,800,000 Fr., rückzahlbar
hweizerischen Bundesbahnen.
4
Y2 Yo-Anlelhen zweiter Hypothek Scherzligen-Böni-
gen,
13,000 Titel zu 1000 Fr. = 13,000,000 Fr., rück-
Sanierung VOll Eisellbahllunternehmullgcn. N° 54. 215
zablbar mitte1st je auf 1. Oktober der Jahre 1925 bis
1971 vorzunehmender Auslosungen. Sämtliche Obli-
gationen befinden sich in den Händen der Kantonalbank
von Bern.
4%-Anleihen erster Hypothek Spiez-Frutigcll,
800
Titel zu 1000 Fr. = 800,000 Fr., rückzahlbar mitte1st
je auf 31. Dezember der
Jahre 1910 bis 1959 vorzuneh-
mender Auslosungen; solche haben bisher überhaupt
noch nicht stattgefunden. Sämtliche Obligationen befin-
den sich
in den Händen der Kantonalbank von Bern.
4 %-Anleihen erster Hypothek Frutigen-Brig,
58,000
Titel zu 500 Fr. = 29,000,000 Fr., rückzahlbar mitte1st
je
auf 1. November der Jahre 1916 bis 1971 vorzuneh-
mender Auslosungen.
4%-Anleiben zweiter Hypothek Frutigen-Brig,
84,000
Titel zu 500 Fr. = 42,000,000 Fr .• rückzahlbar mittelst
je
auf 30. Juni der Jahre 1925 bis 1971 vorzunehmender
Auslosungen. Die Verzinsung dieses Anleibens
ist vom
Kanton Bern garantiert.
4 % _ Anleihen erster Hypothek Münster - Lengnau,
46,000 Titel zu 500 Fr. = 23,000,000 Fr., rückzahlbar
mitte1st je
am 1. Juni der Jahre 1922 bis 1971 vorzu-
nehmender Auslosungen oder Rückkäufe. Hievon be-
finden sieb
10 Obligationen in den Händen der Gesell-
schaft selbst.
4
% % _ Anleihen der Schiffahrtsullternelullung, ver-
sichert durch die dem Schiffahrtsbetrieb auf dem Thuner-
see zudienenden Gi'undstücke, inshesondere den
Schiff-
fahrtskanal, in InterlakeIl, 747 Titel zu 1000 Fr. =
7<17,000 Fr. rückzablbar mitte1st je auf 1. Oktober der
Jabre 1914 bis 1929 vorzunehmender Auslosungen.
Hievon. befinden sich 15 Obligationen
in den Händen
der Gesellscbaft selbst.
Die Obligationen sind
mit Semestercoupons verseben.
Seit Mitte 1915
vermochte' die Gesellschaft die Coupons
nicbt mehr einzulösen. Dagegen löste der
Kanton Bern
die seither verfallenen Coupons des von
ihm zinsgaran-m 31. D:zember 1930. Hievon befinden sich 4702 Titel
In n der Se Hand
216 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54.
tierten Anleihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig ein
und macht hiefür den Regress geltend. Von sämtlichen
übrigen Anleihen stehen auf
30. Juni 1922 je 14
Semestercoupons aus. Ebenso nahm die Gesellschaft seit
1914 keine Kapitalrückzahlungen mehr vor.
Ferner
ist durch die Eisenbahnlinie Spiez-Frutigen im
zweiten Rang versichert ein nicht in Obligationen ein-
geteiltes 4
% %-Anleihen der Kantonalbank von Bern
im Betrage von
2,200,000 Fr., das am 31. Dezember
1930 zurückzubezahlen und ebenfalls seit 1915 nieht
mehr verzinst worden ist.
Im weiteren schuldet die Gesellschaft der General-
bauunternehmung einen für den Fall des Naehlassver-
trages auf
2,500,000 Fr., 'Vert 1. Oktober 1921, festge-
setzten Betrag, und der Kantonalbank von Bern aus
Kredit
an Kapital und Zinsen 2,026,781 Fr., Wert
30. Juni 1921.
Die übrigen Schulden der Gesellsehaft rühren aus dem
Betrieb her oder hängen doch, von wenigen kleinen Aus-
nahmen abgesehen, eng
mit dem Betrieb zusammen oder
sind endlich durch eisenbahnpfandfreie Liegenschaften
pfandversiehert; sie werden daher voll bezahlt, sind
also für das Nachlassverfahren nicht von Interesse.
Was insbesondere die privilegierten Schulden anbelangt,
so genügen die in der Gesellschaftskasse vorhandenen
Mittel zu ihrer Bezahlung.
Im weiteren hat die Gesel1-
schaft am 7. Juli die Erklärupg abgegeben, dass sie die
vertraglichen und reglementarischen Leistungen
an das
Personal auf die vertragliche Dauer aufrecht erhalte.
Die Bilanz auf 31. Dezember
1921 weist einen Passiv-
saldo der Gewinn-u. Verlustrechnung von 24,136,454
Fr.
52Cts., sowie zu tilgende Verwendungen im Betrage von
12,419,482 Fr. 36 Cts. nach.
B. -In den Jahren 1920 und 1921 kaufte der Bundes-
rat auf Veranlassung der Berner Alpenbahngesellsehaft
in Frankreich 91,759 Stück Obligationen der Anleihen
erster Hypothek Frutigen-Brig und Münster-Lengnau,
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54. 217
je mit den nicht eingelösten Coupons, und des (ns
garantierten) Anleihens zweiter Hypothek FrutIgen-
Brig, ohne Coupons, zum Preise von je 500 franz. Fr.
Am 18. November 1921 so dann schlossen der Bund,
der
Kanton Bern und die Berner Alpenbahngesellsehaft
fiir den Fall des Nachlassvertrages einen Vertrag ab,
dem folgende Bestimmungen -
unter Berücksichtigung
der während des Nachlassverfahrens vereinbarten Än-
derungen
.-:. zu entnehmen sind : Der Bund bezahlt der
Generalbauunternehmung der Berner Alpenbahngesell-
schaft die vereinbarte Abfindung von 2,500,000 Fr.
nebst Zins seit 1.
Oktober 1921 und vergütet den Sehwei-
zerischen Bundesbahnen die bis 30.
Juni 1922 rück-
ständigen 14 Coupons der ihnen gehörenden 4702 Obli-
gationen erster Hypothek Scherzligen-Bönigen , wo-
gegen die betreffenden
Coupons der Berner Alpe?bahn-
gesellsehaft auszuliefern sind. Der Bund dckt SIch r
diese Zahlungen und für den Ankaufsprels der OblI-
gationen nebst Zinsen bis 30. Juni 1~~~ und K?sten
(einschliesslich der rückständigen franzosIschen FJskal-
gebühren, ohne deren Zahlung die Rückkaufsopera-
tion nicht
hätte unternommen werden können) durch
eine entsprechende Anzahl von zurückgekauften
Obli-
gationen erster Hypotheken zum An:ecnung~wert .. von
500 Schweizerfranken, sowie durch dIe
mcht emgelosten
Coupons s ä m t I ich e r zurückgekaufter Obligationen
erster Hypotheken, die nicht besonders angerechnet
werden. Die Gesellschaft verzinst die vom
Bund derart
übernommenen Obligationen
vom ersten Zinstermin
des Jahres 1922 an (unter Verrechnung der Zwischen-
zinse) zu 5%,
unter Vorbehalt des für die nächsten fünf
Jahre eingeführten variablen Zinsfusses (vgl. Fakt. E).
Zur Deckung des Zinsausfalles, der dem Bund auf
diesen Obligationen aus dem variablen
Zinsfuss mög-
licherweise erwachsen wird, behält
er weiter Obligationen
erster Hypotheken
zuIiick. die er gegebenenfalls seinerzeit
zum Tageskurs übernehmen wird. Der Bund überlässt dem
218 Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N0 54. Kanton Bern zur Deckung seiner Regressforderung aus bis 30. Juni 1922 bezahlter. Zinsengarantie im Betrage von 16,918,381 Fr. 25 Cts. die 25,071 zurückgekauften zinsgarantierten Obligationen zweiter Hypothek Frutigen- Brig, sowie eine entsprechende Anzahl zurückgekaufter Obligationen erster Hypotheken Frutigen-Brig und Mün- ster-Lengnau (ohne die nicht eingelösten Coupons) zum Anrechnungswert von je 500 Fr. Der Kanton Bern überträgt seine Zinsengarantie bis auf 4% auf 25,071 vom Bund übernommene Obligationen erster Hypothek Fru- tigen-Brig; diese Garantie ist im Verhältnis zum vari- ablen Zinsfuss subsidiär. Die noch verbleibenden zurück- gekauften Obligationen im Betrage von rund 15,000,000 Fr. gibt der Bund der Gesellschaft entwertet zurück; sie sind im Eisenbahnpfandbuch zu löschen. C. Am 27. Dezember 1921 ermächtigte die General- versammlung der Aktionäre der Berner Alpenbahnge- sellschaft das Direktionskomitee zur Durchführung des Sanierungsverfahrens und beschloss gleichzeitig die Her- absetzung des Prioritätsaktienkapitals auf 30,656,000 Fr. und des Stammaktienkapitals auf 13,640,000 Fr. durch Abschreibung der Prioritätsaktien auf 400 Fr. und der Stammaktien auf 250 Fr., sowie zum Zweck der Sanierung die Schaffung eines Prioritätsaktienkapitals ersten Ranaes von höchstens 20,000,000 Fr., das in Aktien zu 500 Fr. (oder allfällig in Genusscheine für Teilbe- träge von 100 Fr.) eingeteilt iird, welche einen Vorzugs- anspruch auf das Liquidationsergebnis und auf eine Dividende von 4 %. jedoch keinen weiteren Anteil am Reingewinn haben. Den Aktien sämtlicher Kategorien kommt eine Stimme zu; die Genusscheine besitzen kein Stimmrecht. Diese Beschlüsse wurden öffentlich beur- kundet. D.-Mit Eingabe vom 24. Februar 1922 ersuchte die Berner Alpenbahngesellschaft um Eröffunng des Nach- lassverfahrens. Die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Bundesgerichts trat durch Beschluss vom Sanierung von Eisellbahllullternebmungen. N° 54. 219 25; . Februar auf das Gesuch ein und gewährte der Ge- suchstellerin eine Nachlastnndung von sechs 'Monaten, die später bis 30. Juni 1 !l23 verlängert wurde. Zum Sach- walter ernannte sie Oberrichter Bäschlin in Bem ul1l;1 zu Schätzungsexperten Dr. Zehnder, Direktor der Mon- treux-Berner Oberland-Bahn, und lng. Bünzli, Direktor der Südostbahn. Diese schätzten den Verkehrswert des gesamten Betriebsvernlögens der Gesellschaft unter Zu- grundelegllng des Kapitalisiernngsfaktorsentsprechend dem Zinssatz von 5% 5%% 6% 6%% auf 107,806,000 98.351,000· 90,473,000 83,806,000 Fr. E. -Der Nachlassvertragsentwurf sieht -unter Be- Iilcksichtigung der während des Verfahrens auf Ver- anlassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vorgenommenen Änderungen -im wesentlichen fol- gende Massnahmen vor : G run d kap i tal: Herabsetzung des Stamm- aktienkapitals und des bisherigen Prioritä1 saktienkapi- tals und Schaffung eines neuen Prioritätsaktienkapitals ersten Ranges, wie von der Generalversammlung bereits . beschlossen (vg1. oben sub C). Anleihen: Rückzahlung: Sie wird bei sämtlichen Anleihen um zehn Jahre hinausgeschoben. Bei denjenigen Anleihen, welche jährJiche Auslosungen vorsehen, finden in den Jahren 1923 bis 1932 einschliesslich keine Auslosungen statt; die bisher allfäliig unterbliebenen Auslosungen sind nachzuholen; die ausgelosten Obligationen wer- den bis zum zweiten Zinstermin 1932 gestundet, bis zum zweiten Zinstermin des Jahres 1!127 valiabel (vgI. unten) und nachher fest zu 5% verzinst. Rückständige Zinsen: Die im zweiten Halbjahr 1915, in den Jahren 1916 bis 191!1 und im ersten Halbjahr 1920 verfallenen Zinsen sämtlicher Anleihen mit Aus- nahme des vom Kanton Bem zillsgarantierten An- leihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig werden in AS 49 III -192:3 16
220 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54. Prioritätsaktien ersten Ranges von 500 Fr. für' je fünf Obligationen umgewandelt, unter Erlass des Mehrbe- trages bei den Anleihen mit höherem Zinsfuss als 4%; für einzelne Obligationen bezw. den nach Teilung durch 5 verbleibenden Rest werden.Genusscheine zu 100 Fr. ge- geben, von denen bis Ende 1923 je fünf gegen eine Prio- ritätsaktie ersten Ranges abgetauscht werden können. (Solche Prioritätsaktien bezieht auch der Bund für die von ihm zurückgekauften Obligationen, auch diejenigen, welche er dem Kanton Bem oder zur Löschung der Ge- sellschaft überlässt.) Die im zweiten Halbjahr 1920, im Jahre 1921 und im ersten Halbjahr 1922 verfallenen Zinse sämtlicher An- leihen mit Ausnahme des· vom Kanton Bem zinsgaran- tierten Anleihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig werden erlassen. . Künftige Verzinslmg: Für den Zeitraum von fünf Jahren, vom ersten Zinstermin des Jahres 1922 an ge- rechnet, wird der feste Zinsfuss für 'sämtliche Anleihen mit Ausnahme des vom Kanton Bem zinsgaran- tierten Anleihens zweiter Hypothek Frutigen-Brig in einen variablen kumulativen Zinsfuss umgewandelt, unter Vorrang der Anleihen erster Hypotheken ein- schliesslich des Anleihens der Schiffahrtsuntemehmung. Die daherigen Interessen der Obligationäre werden durch· zwei Gläubigervertre.ter gewahrt, welche allfällig die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bun- desgerichts als Schiedsgericht anrufen können. Kanton Bern, Zinsengarantie- re g res s: Für die bis 30. Juni 1922 verfallenen, vom Kanton Bem bezahlten oder noch zu bezahlenden Coupons des zinsgarantierten Anleihens zweiter Hypothek Fru- tigen-Brig im Betrage von 16,918,381 Fr. 25 Cts. wird er durch vom Bund zurückgekaufte Obligationen abge- funden (vgl. oben sub B). Die Regressforderung aus künftigen Zinszahlungen wird für solange gestundet, als die Gesellschaft nicht den regelmässigen Zinsen- Sanierung von Eise1)hahnunternehmungen. N° 54. 22~ dienst für sämtliche Anleihen i,n vollem Umfang wieder aufgenommen hat. K a n ton alb an k von B ern, K red i t - f 0 r der u n g: Erlass der vom 1. Juli 1920 bis 30. Juni 1922 belasteten Zinsen; Abfindung für den Rest mit Prioritätsaktien ersten Ranges. F. -Auf den L Mai 1923 berief der Sachwalter die bisherigen Prioritätsaktionäre zur Abstimmung über die Voranstellung eines neuen Prioritätsaktienkapitals ersten Ranges und die in acht Gruppen (entsprechend den' Anleihen) eingeteilten Anleihensgläubiger zur Beschluss- fassung über die sie betreffenden Punkte des Nachlass- vertragsentwurfs ein. An der Versammlung der Gläu- biger wies der Sachwalter besonders darauf hin, dass die Zustimmung der Gläubiger erster Hypotheken einerseits und zweiter Hypotheken anderseits auch die Bezeichnung der von der Gesellschaft vorgeschlagenen Gläubiger- vertreter Ryffel, Chefs der Abteilung Kassen-und Rechnungswesen des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments, bezw. Häuptli, Vizedirektors der Kantonalbank von Bem, bedeute, und dass die Zustimmung der Anleihen· erster und zweiter Hypotheken Frutigen-Brig und des Anleihens erster Hypothek Münster-Lengnau. zum NachJassvertrag auch die Zustimmung zur Zirisfusser- höhung der dem Bund verbleibenden Obligationen (vgl. oben sub B) in sich schliesse. Die Abstimmungen zeitigten folgendes Ergebnis : Ablehnungen keine, Zustimmungen: Prioritätsaktien 129 Aktionäre für 43,650 (von 76,640) Aktien = 21,825,000 (von 38,320,000 Fr.); erste Hypothek Scherzligen-Bönigen: 4 Gläubiger für 4723 (von 4800) Obligationen = 4,723,000 (von 4,800,000) Fr. (Dabei stimmten dje Schweizerischen BundesbahneIl für 4702 Obligationen = 4,702,000 Fr. nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Ver- waltungsrat zu, welche am 4. Mai erteilt wurde) ; zweite Hypothek Scherzlirgen-Bönigen: ein Gläubiger für sämtliche Obligationen;
222 Sanierung von Eiscllbahnunternehmungell. N0 54. erste Hypothek Spiez-Frutigen: ein Gläubiger für sämtliche Obligationen, zweite Hypothek Spiez-Fl1ltigen: ein Gläubiger für . das ganze Anleihen; erste Hypothek Frutigen-Brig: 90 Gläubiger für 46,683 (von 56,074) Obligationen = 23,341,500 (von 28,037,000) Franken; , zweite Hypothek Frutigen-Brig: 48 Gläubiger für 70,749 (von 84,000) Obligationen = 35,374,500 (von 42,000,000) Fr. ; erste Hypothek Münster-Lengnau: 36 Gläubiger für 38,072 (von 45,990) Obligationen = 19,036,000 (von 22,995,000) Fr.,; Dampfschiffunternehmung = 46 Gläubiger für 627 (von 732) Obligationen _= 627,000 (von 732,000) Fr.; G. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat dem Sanierungsprojekt durch Beschluss vom 19. April 1923, die Kantonalbank von Bern durch Schreiben vom 3. Januar und 29. Juni 1923 zugestimmt, und die Generalbauunternehmung hat am 28. Juni 1923 ihre Eingabe, soweit sie den Betrag von 2,500,000 Fr. über- stieg, für den Fall der Bestätigung des Nachlassvertrages zurückgezogen. H. -Am 6. Juni 1923 hat der Sachwalter dem Bundes- gericht sein Gutachten eingesandt, das mit dem Antrag schliesst, der Nachlassvertrag sei zu bestätigen. I. -Durch Erklärung vom 6. Juli hat sich die Schwei- zerische Kreditanstalt verpflichtet, « die Abstempelung der deponierten und auf die Publikation von der Be- stätigung des Nachlassvertrages hin allfällig noch zu deponierenden Obligationen, so wie die Abänderung der Anleihensbedingungen durch den Nachlassvertrag sie erheischt, und den Abtausch der 14 rückständigen Cou- pons in Prioritätsaktien bezw. al1fällige Genusscheine vorzunehmen, die ihr s. Zt. von der Gesellschaft wiede r zur Verfügung gestellt werden. )) K. -Auf die öffentliche Publikation des Rechts- Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 54. tages· des Bundesgelichts hin hat M. Durnerin in Paris, Eigentümer von 81 Prioritätsaktien und einer Obligation des Anleihens erster Hypothek Frutigen-Brig, für sich und im Namen seines Vaters Paul Durnerin, seines Bruders Henri Durnerin und seines Schwiegervaters Dr. Edouard Le Bec, die sämtliche ebenfalls Eigentümer von Prioritätsaktien sind, mit Eingabe vom 31. Mai und 1. Juli die Anträge gestellt, es sei der Nachlassvertrag zu verwerfen, eventuell nur. mit den Abänderungen zu genehmigen, dass:
224 Sanierung von Eisenbahnunternelunungen. N0 54.
1945 um den aus der Kapitalisierung des durchschnitt-
lichen Reinertrages der vorangegangenen
10 Jahre ge-
wonnenen Betrag zurückkaufen könnte, so würden die
• hute verlangten Opfer geradezu auf eine (( Spoliation »
hinauslaufen. -Die Gesellschaft habe eine unredliche
Handlung begangen dadurch, dass durch die General-
vrsammJung vom 28. Dezember 1914, die iibrigens
lUcht vorschriftsgemäss einberufen worden sei
und an
welcher der Kanton Bern iiber '/6 der Stimmen verfügte,
beschloss, den Spezialreservefonds aufzuheben, welcher
aus den
auf die Stammaktien entfallenden Bauzinsen
gebildet worden war
zum Zwecke, den Prioritätsaktien
für die beiden ersten Betriebsjahre eine Minimaldivi-
ende VOn 4 % zu garantieren; es stelle dies eine eigent-
b?he Unterschlagung dar und alle seither aufgestellten
BIlanzen seien bewusst falsch,
da sie die Bauzinsen-
forderung nicht enthalten.
Das Bundesgericht zieht in El'wägung :
226 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54.
den Zinsausfell endlich verschafft sich der Bund aus
dem Rückkauf von Obligationen der Gesellschaft
in Frankreich gezogenen Kursgewinn. über den zu
• verfügen er ausschliesslich berechtigt ist, also eben-
falls ohne weitere Belastung der Gesellschaft. Gleich
verhält es sich
mit Bezug auf die volle Bezahlung der
rückständigen
Zinsen für die im Besitze der Schweize-
rischen Bundesbahnen befindlichen Obligationen des
Anleihens erster Hypothek Scherzligen-Bönigen; da-
her brauchten sie ebenfalls nicht von den übrigen
Obli-
gationären dieses Anleihens zu einer besonderen Gruppe
ausgeschieden zu werden. Weitere Gläubigergruppen
werden je aus dem Kanton Bern für seine Zinsenre-
gressforderung, der Kantonalbank von Bern
für ihre
KredHforderung und der Generalbauunternehmung ge-
bildet, weil ihre Rechtsstellung einerseits von derjenigen
der Anleihensobligationäre und anderseits auch unter-
einander verschieden ist und ihnen zudem verschieden
geartete
Opfer auferlegt werden. Doch war die Einberu-
fung dieser Gläubiger zur Gläubigerversammlung nicht
erforderlich, sondern es genügt ihre schriftliche
Zustim-
mungserklärung, gleichwie auch von der Einberufung
der Gläubiger der durch
Einbahnprandrecht ver-
sicherte» Anleihen hätte abgesehen werden können,
soweit diese nicht in Obligationen eingeteilt oder die
Obli-
gationen in einer t).nd derselben Hand vereinigt sind
(AS 47 III S. 175).
Mit Rücksicht auf die Umwandlung rückständiger
Zinsen in Prioritätsaktien war für die Annahme des
Nachlassvertrages gemäss Art.
65 Abs. 1 VZEG die Zu-
stimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen
und mindestens zwei Dritteln der Forderungen not-
wendig, ausgenommen beim zinsgarantierten Anleihen
zweiter Hypothek Frutigen-Brig,
wo eine solche Um-
wandlung nicht stattzufinden braucht und daher die
Zustimmung der Mehrheit der ihr Stimmrecht aus-
übenden Gläubiger genügte, sofern diese mehr als die
Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. N° 54. 227
Hälfte des gesamten F()rderungsbetrages vertraten. Aus-
serdem erwies sich zur Schaffung neuer Prioritätsaktien
mit Vorrang vor den bisherigen die Einberufung der
bisherigen Prioritätsaktionäre durch
den. Sach" durch
diese Gruppe ebenfalls die Zustimmung der emfachen
Mehrheit in dem eben angeführten
Sinne (AS 47 III
S. 114 f. und 173). Wie aus den sub Fakt. F mitgeteiltaltr
zur Beschlussfassung hierüber als notwendIg, weIl die
Gesellschaftsstatuten eine besondere Versammlung der-
selben zu solchem
Zwecke nicht vorsehen. Indessen ge-
nügte für die Annahme des
Nachlassvertragen
Abstimmungsergebnissen ersichtlich ist, wurden dIe
erforderlichen Mehrheiten in allen Gläubigergruppen
wie auch in der Gruppe der Prioritätsaktionäre an den
Versammlungen selbst schon erzielt.
Vom Kanton Bern
und von der Kantonalbank von Bern endlich wurde
der Nachlassvertrag durch schriftliche Zustimmungser-
klärungen angenommen, und von der Generalbauunter-
nehmung dadurch, dass
sie ihre eine Eingabe zugunsten
der andern, auf
2,500.000 Fr. reduzierten zurückzog.
2. -Seinem Inhalt nach entspricht der vorgeschlagene
Nachlassvertrag dem Erfordernis, dass
er den Interessen
der Gläubiger angemessen ist und zwischen den einzenn
Gläubigergruppen ein Verhältnis wahrt, das der Bllb
keit und dem bisherigen Rang der Fordenmgen genu-
gend Rechnung
trägt (Art. 68 Ziff. 2 VZEG). Ms
gebend für die Bemessung der Opfer, welche den Glu
bigern mindestens auferlegt werden müssen, um eme
Sanierung der Unternehmung herbeizuführen,
ist der
Umfang. in welchem die Schulden durch die Aktiven
gedeckt sind. Nun erreicht freilich· der Betrag der
Ex-
pertenschätzung den Gesamtbetrag der Obligatioen
anleihen nicht. (Der übrigen Schulden braucht mcht
besonders Erwähnung getan zu werden, da sie ent-
weder infolge des Nachlassvertrages wegfallen oder
da~n
verhältnismässig geringe Beträge ausmachen.) Allem
einerseits werden
die· Anleihen erster Hypotheken
228 Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N0 54. Frutigen-Brig und MÜllster-Lengnau nach dem mit dem Bund über die Rückkaufsoperation abgeschlossenen Vertrag um rund 15,000,000 Fr. reduziert, anderseits • ist die Unternehmung durch die Einführung des varia- blen Zinsfusses für fünf Jahre und durch die weit- gehende Stundung des Regresses aus der vom Kanton Bern für das Anleihen zweiter Hypothek Frutigen-Brig geleisteten Zinsengarantie, sowie durch die Stundung aller Kapitalriickzahlungen für einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren vor. finanzieller Bedrängnis ge- sichert, auch wenn die Betriebsergebnisse nicht zur vollen Verzinsung der Anleihen hinreichen sollten. Brauchte demnach ein weiterer als der durch die Rück- kaufsoperation erzielte Kapitalabstrich nicht ins Auge gefasst zu werden, so erschien dagegen die Umwandlung der riickständigen Zinsen in Prioritätsaktien bezw. der Erlass des nicht mehr pfandversicherten Teiles der- selben unerlässlich, nachdem die Gesellschaft die znr Zahlung der Anleihenszinsen notwendigen Barmittel nicht verdient hat. Ebensowenig konnte von den eben erwähnten Erleichterungen· für den künftigen Zinsen- dienst und für die Kapitalriickzahlungen abgesehen werden, weil der Gesellschaft auch für die nächsten Jahre nicht Be1riebsergebnisse in sicherer Aussicht stehen, welche auch nur die volle Verzinsung sämtlicher Anleihen zu garantieren vermöchten. Das grösste Opfer nehmen übrigens die Aktionäre durch die Herabsetzung des Grundkapitals in einem für die Reinigung der Bilanz genügenden Umfang, sowie durch die Hintanstellung der bisherigen Prioritätsaktien hinter die neu zu schaf- fenden Prioritätsaktien auf sich. Dagegen, dass die bishe- rigen Aktien trotz der ungleichmässigen Abschreibung so- wohl untereinander, als auch im Verhältnis zu den neu zu schaffenden Prioritätsaktien ersten Ranges ein dem urspriinglichen Nominalbetrag entsprechendes Stimmrecht behalten, ist nichts einzuwenden. Zunächst erscheint nämlich fraglich, ob die in Prioritätsaktien ersten Ranges Sanierung von Elsenbahnunternehmungen. N0 54. 229 umgewandelten riickständigen Zinsen nicht ebenso als verloren betrachtet werden· müssen, wie der am Grund- kapital gemachte Abstrich, m. a. W. ob im gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Zwangsliquidation ein den Kapital- betrag der Anleihen erster Hypotheken übersteigender Erlös hätte erzielt werden können. Ferner hat keiner der für seine Zinsen mit Prioritätsaktien ersten Ranges abgefundenen Obligationäre ein stärkeres Stimmrecht verlangt und haben auch die an der betreffenden General- versammlung vertretenen bisherigen Prioritätsaktionäre einstimmig den von der Abstimmung stärk beretroffenen Stammaktionären die Beibehaltung des bisherigen Stimm- rechts zugestanden. Endlich hätte die Abstufung des Stimmrechts die Zerlegung des Aktienkapitals aller Kate- rien in Titel von 50 oder doch 100 Fr. erfordert. was angesichts seiner bedeutenden Höhe mit Unzuträglich- keiten verschiedener Art verbunden gewesen wäre. Aus dem letzteren Grunde ist auch nicht zu beanstanden, dass nicht für die notleidenden Coupons jeder Obligation, sondern nur für je fünf Obligationen eine Prioritäts- aktie gegeben wird, zumal vorgesehen ist, dass die für die Coupons einzelner Obligationen gegebenen. Genuss- scheine mitte1st Zusammenlegung in Prioritätsaktien abgetauscht werden können. Was das Rangverhältnis anbelangt, so scheitert zu- nächst jede Einwendung gegen die volle Barzahlung der französischen Fiskalgebühren und der riickständigen Zinsen der den SchweiZerischen Bundesbahnen gehören- den Obligationen, die Barabfindung der Generalbau- unternehmung, die Abfindung des Kantons Bern für seine Regressforderung aus bezahlter Zinsengarantie und endlich die Sicherung des Bundes gegen den ihm allfällig aus der Einführung des variablen Zinsfusses erwachsenden Zinsausfall an der Überlegung, dass biefür nicht Mittel der Nachlasschuldnerin verwendet werden, sondern der aus der Rückkaufsoperation ge- zogene Kursgewinn, über welchen der Bund zu verfügen
230 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54.
asschliesslicb berechtigt ist, der die
Selts werden freilich die Obligationäre sämtlicher An-
leihen in gleichmässiger Weise für die rückständigen
Zinsen abgefunden (abgesehen davon, dass der
Um-
wandlung aus praktischen Gründen überall der Zinsfuss
Sanierung von EisenlJahnunternehmungell. No 54. 231
von 4% zu Grunde gelegt werden musste). Allein die
Aufrechterhaltung des Kapitals der Anleihen
. zweiter
Hypotheken
und die Umwandlung der pfandversicher-
ten Zinsen der Anleihen erster Hypotheken in Priori-
tätsaktien lassen sich auch im Nachlassverfahren neben-
einander rechtfertigen : letztere durch die gegenwärtige
Illiquidität, welche der Gesellschaft die
Zinszahlung
nicht ermöglicht, erstere aus der durch die Experten-
schätzung bestärkten Erwartung, dass die Gesellschaft
später dem regulären
Zinsendienst für sämtliche Anleihen.,.
wieder gewachsen sein werde (vgl. AS 48 BI S. 60 f.)
Dazu
kommt noch, dass nicht sicher erscheint. ob die
rückständigen Zinsen erster Hypotheken
im Zwangs-
liquidationsverfahren Deckung gefunden hätten, wie
bereits
in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde.
Für das vom Kanton Bern zinsengarantierte Anlei-
hen zweiter
Hypothek Frutigen-Brig hätte der variable
Zinsfuss natürlich nur dem Kanton Bernauferlegt
werden können in der Weise, dass ihm eine Regress-
forderung
nur im Umfang des für die Anleihen zweiter
Hypothek jeweilen festgesetzten Zinsfusses erwachse.
Indessen brauchte nicht soweit gegangen
zu. werden,
nachdem der
Kanton Bern mit der Geltendmachung
seiner Regressforderung bis zur Wiederaufnahme des vollen
und regelmässigen Zinsen dienstes für sämtliche Anleihen
zuzuwarten sich bereit erklärt hat. Das hat natürlich
die
Meinung, dass er eine solche Regressforderung
erst geltend machen kann, nachdem vorher. die Zinsen
sämtlicher Anleihen bezahlt sind, dass sie also nie
in
Konkurrenz mit diesen treten kann.
Der
Kantoanlbank von Bern konnte für ihre aus rück-
ständigen Zinsen aufgerechnete Kreditforderung die
gleiche Behandlung zugestanden werden wie den
An-
leihensobligationären, obwohl sie keine Sicherheit be-
sitzt,
da auch die den Anleihensobligationären, zumal
zweiter Hypotheken, zu Gebote stehenden Sicherheiten
Deckung nicht
zu bieten vermögen.e Operation auf
eIgene Rechnung durchgeführt hatte. Ebensowenig
wird die Nachlasschuldnerin von der
übertragung der
• Zinsengarantie des Kantons Bern von den ihm vom
Bund zugewendeten Obligationen zweiter Hypothek
Frutigen-Brig auf dem Bund gehörende Obligationen erster
Hypothek Frutigen-Brig berührt. Der Sondervorteil
endlich, welchen die Gesellschaft dem
Bund durch
Erhöhung des
Zinsfusses für seine Obligationen einräumt
wird durch die vom Bund zugestandene, in ihrer finan
ziellen Auswirkung grössere Erleichterung in der Kapi-
talschuldenlast aufgewogen.
Die gleiche Behandlung der Anleihen untereinander,
ohne Rücksicht
auf die Verschiedenheit des Pfand-
bjektes, lässt sich damit rechtfertigen, dass sämt-
liche verpfändeten Eisenbahnstrecken (von der Linie
Scherzligen-Bönigen wenigstens das Teilstück Scherz-
ligen-Spiez) eine wirtschaftliche Einheit bilden indem
sie alle zum Bestand der Transitlinie gehören.
Für die
Dampfschiffunternehmung trifft dies freilich nicht zu.
Allein
da das bezügliche Anleihen im Verhältnis zu den
Eisenbahnanleihen zahlenmässig
kaum in Betracht fällt,
durfte es unbedenklich
in das Gesamtunternehmen ein-
bezogen
und brauchte nicht einer besonderen Behand-
lungunterworfen zu werden. Dabei sprach der Umstand,
dass das Anleihen durch die dem Dampfschiffbetrieb
auf dem Thunersee zudienenden Grundstücke in Inter-
laken, inbesondere den Schiffahrtkanal, im ersten
Rang versichert ist, für die Gleichstellung mit den
Eisenbahnhypotheken ersten Ranges.
Dem Rangunterschied zwischen den Anleihen erster
und zweiter Hypotheken wird durch die RangabstufunG
ds variablen Zinsfusses Rechnung getragen. Ander
232 Sanierung von Eisenbalmunternehmungen. N° 54. Fraglich erscheint, ob, wie in der Einsprache des M. Durnerin geltend gemacht wird, die Vorschrift des Art. 68 Ziff. 2 VZEG auch auf die Aktionäre, und ins- besondere die Aktionäre verschiedener Kategorien im Verhältnis untereinander zutrifft. Freilich hat die Nach- lassbehörde zu prüfen, ob die vom Schuldner, also der Gesamtheit der Aktionäre, gebrachten Opfer genügend sind. Dagegen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sie auch zu prüfen hätte, ob die Opfer unter den verschie- denen Kategorien von Aktionären in angemessener Weise verteilt sind, da es sich dabei um eine Frage han- delt, welche nur die Aktionäre, nicht a.ber die Gläubiger betrifft, von welchen allein die zitierte Vorschrift handelt. Hievon abgesehen kann dem Standpunkt nicht beige- treten werden, dass es gegen diese Vorschrift verstosse, wenn die Prioritätsaktien trotz des statutarischen Vor- rechts einer Abschreibung unterworfen werden, ohne dass zuvor die Stammaktien gänzlich abgeschrieben worden wären. Nach dem bereits in anderem Zusammen- hang gewürdigten Ergebnis der' Schätzung muss das Grundkapital heute in seinem ganzen Umfang als ver- loren betrachtet werden. Daher lässt sich die teilweise Aufrechterhaltung desselben nqr rechtfertigen, einer- seits um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern, der für 'den Abschluss eines Nachlassvertrages unerläss- lich ist, anderseits um die Aktionäre an den Zukunfts- chancen der Unternehmung -teilnehmen zu lassen. Es ist aber nicht einzusehen, wieso es der bisherigen Rang- stellung der Aktien untereinander oder der Billigkeit wiedersprechen sollte, wenn die Möglichkeit, aus einer giinstigen Entwicklung Gewinn zu ziehen, nicht auf die Prioritätsaktionäre beschränkt, sondern auch den Stammaktionären zugebilligt wird, während doch gegen- wärtig der wirtschaftliche Wert der Priori1 ätsaktien nicht, höher ist als derjenige der Stammaktien. Diese Regelung ist denn auch bei der Sanierung von Eisen- bahnunternehmungen unter gleichen Umständen schon mehrfach zugelassen worden. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 54. 233 3. -Auch die Voraussetzung des Art. 68 Ziff. 3 VZEG ist erfüllt. Insbesondere ist die in der Einsprache des M. Durnerin vertretene Auffassung zurückzuweisen, als ob die Aufhebung des Spezialreservefonds zu Gunsten der Prioritätsaktionäre eine unredliche Handlung dar- stelle. Der bezügliche Generalversammlungsbeschluss ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Mittel der Gesellschaft nicht durch eine Verteilung zu Gunsten der Aktionäre in Anspruch genommen werden wollten in einem Zeitpunkt, da die Gesellschaft nicht nur keinen Gewinn erzielte, sondern vorauszusehen war, dass sie demnächst werde den Zinsendienst einstellen müssen. Sollten durch jenen Beschluss auch wohlerworbene Rechte der Prioritätsaktionäre verletzt worden sein, wie der Einsprecher behauptet, so liesse dies doch noch keinen Schluss darauf zu, dass er nicht aus Rechtsirrtum, sondern in bösem Glauben mit der Absicht, die Priori- tätsaktionäre zu schädigen, gefasst worden sei, in wel- chem Falle allein von einer unredlichen Handlung gesprochen werden könnte. Übrigens würde es jedem Prioritätsaktionär freigestanden haben, Zivilklage auf Ungiiltigerklärung jenes Beschlusses zu führen. Da dies von keiner Seite geschehen ist, musste natürlich auch die Bauzinsenforderung aus der Bilanz ausge- merzt werden. Sind die Bauzinsen trotzdem überhaupt geschuldet, so können sie nach wie vor gefordert werden, da sie vom Nachlassv~rtrag in keiner Weise betroffen werden. -Auch sonst hat das Nachlassverfahren keinerlei unredliche oder grobfahrlässige Handlung der Gesellschaftsorgane in Erscheinung treten lassen, viel- mehr dargetan. dass die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft zur Hauptsache der durch den Krieg und seine Nachwirkungen, herbeigeführten Krise zuzu- schreiben sind, wogegen Verwaltung und Direktion trotz aller Umsicht nicht aufzukommen vermochten. 4. - Soweit der Vollzug des Nachlassvertrages noch sichergestellt werden muss, genügt die Erklärung der zentralen Depositionsstelle. Indessen steht nichts ent-
234 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 54. gegen, dass die Abstempelung der dem Bund, dem Kanton Bern und der Kantonalbank von Bern gehören- den Obligationen. sowie der Abtausch der beziiglichen Coupons in Prioritätsaktien unter Aufsieht des Sach- walters durch die Unternehmung selbst stattfindet. - Einer Sicherstellung der Reduktion des Aktienkapitals bedarf es nicht, nachdem sie bereits vor der Einleitung des Verfahrens in formrichtiger Weise beschlossen wor- den ist; insbesondere brauchen die Vorschriften des Art. 670 bezw. 665 OR nicht beobachtet zu werden, wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 44 III S. 233 f.). 5. -Sind demnach alle Voraussetzungen für die Be- stätigung des Nachlassvertrages erfüllt, so steht es der Nachlassbehörde nicht zu, ihn abzuändern, wie es der Einsprecher mit seinen Eventualanträgen verlangt (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 28. April 1923 i. S. Allmann 1); auf diese kann daher nicht eingetreten werden. Die subeventuell beantragte Klagefristansetzung end- lich scheitert daran, einerseits. dass der Einsprecher auf den auch in französischen Blättern publizierten Schul- denruf des Sachwalters hin seine behauptete Forderung nicht r~chtzeitig angemeldet hat, weshalb eine Verfü- gung des Sachwalters über deren Bestreitung denn auch gar nicht vorliegt, anderseits, dass die Forderung, wenn sie überhaupt besteht, vom Nachlassvertrag unberührt bleibt und daher jederzeit noch geltend gemacbt werden kann. Demnach beschliessl das Bundesgericht :
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