20 Schuldbetreibungs-und Konkursrecllt. N0 5.
il est vrai, point invoque cet argument; elle s'est bornee
a soutenir que la procedure de collocation l'emportait
sur celle entamee a Lausanne. Mais ce point de vue est
errone. Des motifs d'ordre public s'opposent a ce que la
procedure de collocation suivie contrairement aux
prescriptions en vigueur en matitnre de poursuite puisse
passer en force faute de plainte, lorsqu'elle se heurte
a une procedure ordinaire, instruite dans les formes
legales
et a un jugement regulierement rendu contre la
masse. Il incombe acette derniere de faire en sorte que
ce conflit ne se presente pas; le creancier qui, indivi-
duellement,
eleve une prHention contre elle n'a pas a
s'en occuper.
La masse Hipp n'est par consequent pas en droit de
se prevaloir de l'etat de collocation pour se soustraire
a l'execution du jugement ren du contre elle. Il y a donc
lieu
d'admettre le recours et d'annuler la decision atta-
quee.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis. En consequence la masse de la
faillite L.
S. Dufour, en sa qualite de cessionnaire de la
masse en faHlite de la
S. A. Industras I), sera inscrite
a l'etat de collocation de la masse d'Eugene Hipp, a
Porrentruy pour la somme de 17 860fr. 20 avec internts
a 6 % des le 20 juillet 1918.
SchuldbetJ'eibungs-und Konkursrf'cht N° 6. 21
6. Int'C tiä vom 20. Februar 19a5
i. S. Bank "1011 Elsass und Lothringen.
SchKG Art. 41 Abs. 1 ; VZG Art. 85 Abs. 2: Einrede gegen
gewöhnliche
Betreibung, dass die Forderung pfandver-
sichert und daher nur Betreibung auf Pfandverwertung
zulässig sei (Erw. 1), insbesondere seitens eines Mitver-
pftichteten (Erw. 2 am Schluss). Kann die Ehefrau, welche
sich unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemein-
schaft für eine durch Gesamtgutssachen pfandversicherte
Schuld des Ehemannes mitvnrpflichtet hat, nach Konkurs-
eröffnung über den Mann diese Einrede erheben? ZGB
Art. 217, 219, 222, 224; SchKG Art. 206.
ZGB Art. 222 : Bei allgemeiner Gütergemeinschaft geht auch
die Betreibung auf Verwertung eines zum Gesamtgut ge-
hörenden Pfandes gegen den Ehemann (Erw. 2).
A. -Durch von der Vormundschaftsbehörde ge-
nehmigten Vertrag vom 26.
Februar 1921 bestellte
zunächst der
mit seiner Ehefrau auch im Verhältnis
gegenüber Dritten in Gütergemeinschaft lebende Robert
Oeschger der Bank von Elsass und Lothringen zur
Sicherung ihrer bestehenden und künftigen Forderungen
aus Kontokorrent-
und Wechselverkehr bis zum Betrage
von 50,000 Fr. durch Grundpfandverschreibung ein
Grundpfandrecht im
dritten Rang an der zum Gesamt-
gut gehörenden Liegenschaft Holbeinstrasse Nr. 17 in
Basel, erteilte ferner dessen Ehefrau Pauline geb. Gassler
ihre Einwilligung zu dieser Verpfändung
und gab sich ))
für die jetzigen und inskünftigen Ansprüche der Bank
von Elsass und Lothringen gegenüber ihrem Ehemann
aus Kontokorrellt-und Wechselverkehr bis zum Betrage
von 50,000
Fr. (mit dessen Einwilligung) als solidarische
Mitschuldnerin
hin und ermächtigten endlich beide
Ehegatten den
Notar Dr. Scheidegger, diesen Pfand-
errichtullgsvertrag als Grundpfandverschreibung beim
Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.
-Als in der Folge über Oeschger der Konkurs eröffnet
wurde, hob die Bank von Elsass und Lothringen gegen
dessen Ehefrau für 50,000 Fr.
laut solidarischer Mit-
verpflichtung vom 26.
Februar 1921 für Wechsel-und
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
Kontokorrentschulden eine gewöhnliche Betreibung an.
Darauf führte Frau Oeschger Beschwerde gegen die
Art der Betreibung ; indem sie geltend machte : Für
eine grundpfandversicherte Forderung dürfe nur Grund-
pfandbetreibung angehoben werden.
In ihrer Eigenschaft
als Gesamteigentümerin mit ihrem falliten Ehemann
verlange sie, dass, bevor sie
auf Pfändung betrieben
werde. das Unterpfand selbst verwertet werde,
da sich
nur dann ein Pfandausfall feststellen lasse, für welchen
sie noch belangt werden könne.
R -Durch Entscheid vom 6. Februar 1923 (Dis-
positiv 2)
hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
amt Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und den
Zahlungsbefehl aufgehoben.
C. --Diesen Entscheid hat die Bank von Elsass und
Lothringen am 14. Februar an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammerlzieht
in Erwägung:
- -Die von der Beschwerdeführerin erhobene Ein-
rede,
dass die Forderung pfandversichert und deshalb
nur die Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei
(Art. 85 Abs. 2 VZG). scheitert von vorneherein an der
Tatsache, dass das Konkursverfahren über ihren Ehe-
mann schwebt. Denn einerseits wird dadurch die Be-
treibung auf Pfandverwertung in die Liegenschaft aus-
geschlossen, weil sie gemäss Art. 222
ZGB nicht gegen
die Beschwerdeführerin selbst, sondern nur gegen deren
EhemamI geführt werden könnte (Art.
206 SchKG);
anderseits gelangt die verpfändete Liegenschaft zur
Verwertung, ohne dass es hiefür einer Betreibung auf
Pfandverwertung noch bedürfte, weil sie, wie aus der
Vorschrift des Art. 219 ZGB, wonach das Gesamtgut
für die sämtlichen
Schulden des Ehemannes haftet,
ohne weiteres folgt, bei Eröffnung des Konkurses über
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 6. 23
ihn zur Konkursmasse zu ziehen ist (vgl. auch Art. 222
und 224 ZGB). .
- -Hievon abgesehen trifft die von der Vonnsnanz
ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Prnisse nncht
zu dass die in Betreibung gesetzte, aus der Mitverpfhch-
tung der Beschwerdeführerin hergeleit .te ordnrung
pfandversichert sei, was die Beschwerdefnhrenn . eIgent-
lich auch gar nicht behauptet hat. Zunachst bt .der
Wortlaut des Vertrages keinen Anhaltspunkt fur diese
Auffassung ab, indem darin
nur von der Verp.fändun
g
der Liegenschaft durch den
Ehemann zur VerslChe:ung
seiner
Schuld und der Zustimmung der Ehefra hlezu,
nicht
aber auch von der Verpfändung durch die Ehe-
frau
zur Versicherung ihrer Schuld und der Zustimmung
des Ehemannes hiezu gesprochen wird, die doch. nach
Art. 217
ZGB unerlässlich gewesen wäre. Im weIteren
lässt sich nicht ersehen, welcher Zweck mit einer solchen
Verpfändung
hätte verfolgt werden wollen. Insbesondere
ist nicht erfindlich, inwiefern die Liegenschaft dadurch
einer weitergehenden Verhaftung für die Forderung
der Rekurrentin
hätte unterworfen werden können, ans
dies durch die Verpfändung seitens des Ehemannes mIt
Einwilligung der Ehefrau bereits geschehen war; Aunh
wäre dadurch nicht etwa ermöglicht worden, dass dne
Zwangsvollstreckung in das Pfand hätt gege? dIe
Ehefrau geführt werden können. Denn,
WIe bereIts r
wähnt ist nach der Vorschrift des Art. 222 ZGB beIm
Güters'tand
der Gütergemeinschaft die Zwangsvoll-
streckung für diejenigen
Schulden, für welche das Ge-
samtgut haftet, ausschliesslich gegen. den Ehemaml
zu richten.
Und zwar gilt dies mangels emes Vorbehaltes
nicht
nur im Falle der gewöhnlichen Schuldenha.ftung
des Gesamtgutes, die durch die ordentliche BetreIbung
auf Pfändung oder Konkurs, sondern auch
im Falle ?er
vorzugsweisen Haftung eines besonderen BestandteIles
desselben für eine einzelne
Schuld zufolge Pfandbestellung,
die durch Betreibung auf
Pfandvenvertung geltend zu
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 7.
machen ist. Dagegen hatte die solidarische Mitverpflich-
tung der Ehefrau als solche einen guten Sinn indem sie
auch ihr Sondergut und allfällig das aus dem Konkurs
des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für
die Forderung der. Rekurrentin unterwarf. Wäre diese
Mitverpflichtung
aber durch ein zum Gesamtgut ge-
hörendes Vermögensobjekt versiehert worden, so würde
dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweiliges
Hindernis für den unmittelbaren Zugriff auf das Sonder-
gut durch eine gegen die Beschwerdeführerin selbst zu
richtende Betreibung geschaffen worden sein, was dem
mit der solidarischen Mitverpflichtung verfolgten Zweck
in gewisser Beziehung zuwiderliefe; ein solcher Wider-
spruch darf aber nicht angenommen werden, wenn der
"Wortlaut des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür
abgibt. .
Aus dem Umstand aber, dass für die Schuld des Ehe-
mannes ein Pfand bestellt worden ist, kann die Be-
schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die
mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht
herleiten (AS 28 I S. 411 f. Sep.-Ausg. 5 S. 261 f.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des
angefochtenen Entscheides aufgehoben
und die Be-
schwerde der Schuldnerin abgewiesen.
7. Entsoheid vom a7. Februar 1913 i. S. Küll ...
Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung
vollzogen worden ist. Das Verwertungs begeh ren kann nnr
vom Zedenten und Zessionar gemeinsam gestellt werden.
A. -Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von sei-
ner Forderung im Betrage von 2910 Fr. gegen den
Scbu)dbetretbungs-und Konkursrecht. N° 7. 25
Rekurrenten A Müller, für die er bereits Betreibung
angehoben und Pfändung hatte vollziehen lassen, den
Betrag von 2500 Fr. nebst allen Betreibungsrechten ))
an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren
stellte,
führte Müller Beschwerde mit dem Antrag
auf Sistierung der Verwertung (den er vor . der obere
kantonalen Aufsichtsbehörde dahin ergänzte, es seI
festzustellen, dass Bircher keine Betreibungsrechte zu-
stehen), indem er jenem das Recht bestritt, unabhängig
von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen,
wodurch die ein e Betreibung in zwei zerlegt werde.
B. -Durch Entscheid vom 12. Januar hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abge-
wiesen.
C. -Diesen am .25. Januar zugestellten Entscheid
hat Müller am 1. Febrnar an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit dem Antrag, es sei die Betreibung, soweit
auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben.
Die Schuldntreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann der Zessionar die vom Zedenten angehobene Be-
treibung weiterführen (AS 32' I S. 772 ff. Sep.-Ausg. 9
S.354 ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den Fall,
dass sich die
Abtretung auf einen Teil einer bereits in
Betreibung gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls
so viel, dass
der Zessionar und der Zedent zusammen
die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen
können,
da der Durchführung einer Betreibung durch
mehrere zusammen handelnde Gläubiger für eine ihnen
gemeinsam zustehende Forderung ohne deren Zerlegung
in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der
Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abge-
tretenen, ersterer für den ihm verbleibenden Teil der
Forderung, die Betreibung einzeln und getrennt weiter-
führenkönnen, braucht votliegend insoweit nicht ent-