BGE 49 III 201
BGE 49 III 201Bge17.08.1920Originalquelle öffnen →
200 Schuldbetrelbungs-und KoDkursrecht:(ZivtIabteilungen). N!l51. Zahlungspflicht bestände selbst dann, wenn die Kläger vor· dem Konkurswiderruf ein die Forderung der Be- klagten abweisendes gerichtliches Urteil erwirkt hätten. 6. -. Die Kläger wenden gegen die Abschreibung ihrer Kollokationsklage namentlich ein, diese sei nicht gegen- standslos geworden, weil ihnen, wenn die Klage ge- schützt würde, auf Grund der Vorschrift des Art. 250 Abs. 3 SchKG. die Nachlassdividende der Beklagten zu- gefallen wäre. Allein diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Konkurs und findet auf die Nachlassdividende keine Anwendung.· Sie setzt Gläubiger voraus, die unter sich in der Verteilung eines bestimmten Aktivums kon- kurieren und ein Recht auf Bestreitung ihrer gegensei- tigen Anspruche auf dieses Aktivum haben. Im Falle des Konkurses oder der Betreibung auf Pfändung ist es nur billig, dass einem Gläubiger, der auf sein eigenes Risiko die Zulassung einer Forderung mit Erfolg an- gefochten hat, ein Vorrecht auf den weggewiesenen Be- trag eingeräumt werde. Nichts aber würde ein solches Vorzugsrecht bei einem Nachlassvertrag rechtfertigen, der nicht zu einer Verwertung führt und nur die Rechte der Gläubiger gegenüber ihrem Schuldner, nicht unter sich, beschlägt. Es ist allerdings richtig, dass es einem Konkursgläubiger unangenehm sein kann, infolge eines Nachlassvertl'ages und dem damit verbundenen Widerruf des Konkurses mit der Abschreibung seiner Kollokations- klage die Möglichkeit auf einen Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG dahinfallen zu sehen. Allein diese Folge hängt einerseits mit dem teilweisen Zwangs- charakter des Nachlassvertrages zusammen, der einer Minderheit von Gläubigern ungeachtet ihrer möglichen Aussicht auf bessere Deckung bei Durchführung des Konkurses aufgezwungen wird, anderseits beruht sie darauf, dass der anfechtende Gläubiger im Namen der Masse auftritt, und seine Klf.ge daher mit dem c.urch den Konkurswiderruf bedingten Verschwindender Masse notwendigerweise dahinfallen muss. Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). No 52. 201 . Demnach erkennt das Bundesgericht :. Die Berufung wird abgewiesen und das· Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 1923 bestätigt. 52. llrten 4er 11. ZivilabteUq mD U. Oktober 1928 i. S. Bobert Viktor Neher-A..-G. gegen Schweizerische Volltabank. Die Abtretung einer Lohnforderung umfasst auch deren Kon.,.; kursvorrecht, selbst wenn sie vor ~erKonkurseröffnung über den Lohnschuldner erfolgt. OR Art. 170, SchKG Art. 219. . A. -Die Schweizerische Volksbank in Zürich zahlte den Angestellten und Arbeitern der in ZahlungsschWierig- keiten geratenen Theodor WilheJm-A.-G. für die Monate Juli (zum Teil), August und September 1922 die Löhne aus, wogegen ihr jeder Angestellte bezw. Arbeiter seine ,beiügliche Lohnforderung « nebst allen Nebenrechten » abtrat. In dem alsdann im Oktober 1922 über die.Theodor Wilhelm-A.-G. eröffneten Konkurs kollozierte die Kon- kursverwaJtung die Schweizerische Volksbank eingabe .. gemäs:; für « bezahltes Salär an die kaufmännischen Angestellten und bezahlte Löhne an die Arbeiterschaft» mit insgesamt 49,7&7 Fr. 05 Cts. in der ersten Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kon- kursgläubigerin Robert Viktor Neher-A.-G. Wegwei- sung dieser Forderung aus der ersten und Kollokation derselben in der fünften Klasse. B. -Durch Urteil vom 26. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. ' C. -Gegen dieses am 24. Juli zugestellte Urtei! hat die Klägerin am 26. Juli die Berufung an Qas Bun- desgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
202 SchuldbetrellJungs-und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N0 52.
Das Bllndesgericht zieht in Erwägung :
Die für die Entscheidung der von der Klägerin in
• erster Linie aufgeworfenen Frage, ob die Abtretung
einer privilegierten Lohnforderung das Konkurspri-
vileg mitumfasse, massgebende Vorschrift
ist in Art. 170
Abs. 1 OR zu finden, wonach bei der Abtretung mit der
Forderung die Vorzugs-
und Nebenrechte übergehen, mit
Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des
Abtretenden
verknüpft sind. Dafür, dass diese Vorschrift
nur zivile Vorzugs-und Nebenrechte im Auge habe
und nicht auch prozessuale wie das Konkursprivileg,
lässt sich
ihr kein Anhaltspunkt entnehmen. Hinsicht-
lich
der Frage aber, ob das Konkursprivileg für Lohn-
forderungen
untrennbar mit der Person des Dienst-
pflichtigen
verknüpft sei oder nicht, vermag die Klä-
gerin
für den von ihr vertretenen ersteren Standpunkt
freilich darauf hinzuweisen, dass das Lohnprivileg seine
Rechtfertigung
nur in der sozial schwachen Stellung
der in der ersten Klasse des Art. 219 SchKG aufgeführ-
ten Personen im allgemeinen und ihrer wirtschaftlichen
Abhängigkeit
vom Arbeitgeber im besonderen finden
kann. Indessen darf nicht übersehen werden, dass
Art.
219. als Gegenstand c;les Konkursvorrechts in sämt-
lichen Klassen gewisse Forderungen (Lohnbeträge, Be-
soldungen, Beerdigungskosten usw.) und nicht die
Per-
son ihrer ursprünglichen Inhaber aufführt. Daraus
muss (mit
ATTENHoFER, Zeitschrift für Schweizerisches
Recht, neue Folge,
Band 4, S. 244 f.) geschlossen werden,
dass
Cl nicht gewisse Personen als solche, z. B. der Dienst-
bote oder
der Arzt, sondern das Rechtsverhältnis », in
welches jene Personen mit dem Gemeinschuldner ge-
treten sind, begünstigt werde. Übrigens vermöchte
ein höchstpersönliches Privileg das
Ziel, die Dienst-
pflichtigen und ihre Familien vor Not zu schützen,
in
welche sie durch die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeit-
gebers geraten könnten,
nur unvollkommen zu er-
Schuldbetrelbungs-und Konkursl'echt (Zi'iilabteilungen). N° 52. 203
reichen. Erhält der Dienstpflichtige den verdienten
Lohn nicht, so wird
ihm nichts anderes übrig bleiben,
als sich die
zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel
durch Veräusserung seiner Lohnforderung zu verschaf-
fen zu
suchen; dies wird ihm aber nur dann gelingen,
wenn auch
der Erwerber der 'Forderung das Konkurs-
vorrecht geltend machen kann. Besonders stossend aber
erschiene es, im Falle des Todes des Dienstpflichtigen
das Konkursprivileg seinen
Erben zu versagen, was
sich nicht umgehen liesse, wenn anzunehmen wäre,
es sei ein höchstpersönliches Recht.
Es kann denn auch
kein zureichender Grund dafür ausgeführt werden,
dass die übrigen Konkursgläubiger
aus der Abtretung
einer privilegierten Konkursforderung Gewinn ziehen,
wie es der Fall wäre, wenn das Privileg
nicht aut den
Zessionar überginge, da es natürlich in der Hand des
Dienstpflichtigen, welcher sich einer Lohnforderung
entäussert
hat, kein selbständiges Dasein fristen könnte,
also erlöschen würde. Vorliegend
behauptet die Klägerin
freilich, die Intervention der Beklagten habe
zur Folge,
dass die sämtlichen freien Konkursaktiven
von den
Lohnforderungen aufgezehrt werden, während. sie bei
der andernfalls unvermeidlich gewesenen früheren Kon-
kurseröffnuna an die nicht pdvilegierten Gläubiger
o .
hätten verteilt werden können. Indessen hat SIe es an
.jeglicher Beweisantretung hiefür een asse? Sollte
die Abtretbarkeit dt::s Konkurspnvilegs m emem ge-
aebenen Fall wirklich zu einer Schädigung der nicht
rivileglerten Konkursgläubiger führen, so dürfte daraus
doch noch kein Schluss auf die Höchstpersönlichkeit
jenes Vorzugsrechts gezogen werden.
Auch dem
von der Klägerin eventuell verfochtenen
Standpunkt kann nicht beigetreten werden,. dass die
AbtretunO'
das Konkursprivileg nur dann mItumfasse,
wenn es °durch die Konkurseröffnung bereits zur Ent-
stehung gelangt sei. Da das Privileg nicht als zivilrechi-
lieher Anspruch gegen den Gemeinsehuldner oder
dessen
AS 49 IIJ -1923
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204 SchuldbetrelbußIlS-und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N0 52.
Konkursmasse aufzufassen ist, dessen Entstehung von
der Konkurseröffnung abhängig gemacht wäre, sondern,
wie bereits bemerkt, als "konkursprozessualischer An-
'Spruch, gerichtet
auf ein bestimmtes Verhalten der
mit der Durchführung des Konkursverfahrens betrau-
ten Organe bei der Verteilung des Verwertungserlöses, so
steht nichts der Annahme entgegen, dass es schon von
der Entstehung der Forderung an mit ihr verbunden sei,
also schon bevor diese in das Konkursverfahren einbezogen
wird. Die für den Ausschluss der Höchstpersönlichkeit
angeführten
Zweckmomente erheischen denn auch, dass
die Lohnforderungen schon
vor der Konkurseröffnung
über den l..ohnschuldner mit dem Konkursprivileg
ausgestattet übertragen werden können. Nur die Aus-
ü b u n g des Privilegs setzt die Konkurseröffnung -
eventueH
die Durchführung eines Betreibungsverfah-
rens (vgl.
SchKG Art. 146 Abs. 2 und 317 h in der Fas-
sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921) -
voraus. Der Klägerin
ist freilich zuzugeben, dass sich
das l..ohnprivileg bei dieser Ausgestaltung vom Lohn-
schuldner selbst als Kreditmittel benützen lässt. Doch
darf diese indirekte, rein wirtschaftliche Wirkung gegen-
über der Abtretbarkeit des Konkursprivilegs nicht aus-
gespielt
,werden, wenn diese von der zweckgemässen
Ausgestaltung des Rechtsinstituts erheischt wird. In
diesem
Zusammenhang mag denn auch darauf ver-
wiesen werden, dass das deutscne
und das französische
Recht die Abtretbarkeit der Konkursprivilegien positiv
vorschreiben; vgl. einerseits deutsches BGB
§ 401 Abs. 2,
anderseits französischer
ce Art. 2095, 2101, 2112.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 1923 be-
stätigt.
SchuJdbetrefbungs-und Konkursreeht(Zivilabteilungen) N0 53. 205
53. Urteil der IL Zivilabteilung vom 18. Oktober 193
i. S. Spar-und Leihkasse Oberireiamt gegen Eeller.
Eintritt des Zessionars . des Betreibungsgläubigers in-den
Aberkennungsprozess
ist bundesrechtlich nicht ausge-
schlossen.
SchKG Art. 314 setzt ein Versprechen des Schuldners selbst
voraus.
Gemeinsames,
nicht soUdarisches Schuldbekenntnis: Die Un-
gültiglceit
der Verpflichtung des einen Schuldners macht
diejenige des andern nicht hinfällig.
OR Art. 143. Die blosse Tatsache der gemeinsamen Ver-
pflichtung begründet noch keine Solidarität.
A. -Am, 2. September 1920 genehmigte die obere
Nachlassbehörde des Kantons Luzern den
von Fritz
Keller, Vater, Landwirt in Hochwart, Wolhusen, vor-
gelegten
Nachlassvertrag nachdem der einzige bisher
nicht zustimmende Gläubiger, die Allgemeine Aargaui-
sche Ersparniskasse
in Muri, am 22. August 1920 er-
klärt hatte, dass der Viehhändler Moritz Bernheim die
ihr abgetretenen und von ihr geltend gemachten For-
derungen
an Keller wieder übernehme und als nun-
mehriger Gläubiger dem Nachlassvertrag zustimme.
Kurz vor dieser Erklärung, am 17. August 1920,
hatten Rosa und Fritz Keller, die Ehefrau und der
Sohn des Nachlassschuldners, dem Bernheim einen
Schuldschein ausgestellt, worin sie bekannten, ihm
die
Summe von 11,500 Fr. schuldig zu sein, und sich
zu deren Verzinsung
mit 6% sowie zu vierteljährlichen
Abzahlungen von
350 Fr. verpflichteten mit der Mass-
gabe, dass bei nicht pünktlicher
Zahlung der ganze
Betrag fällig werde. Diese Verpflichtung wurde durch
drei Personen
solidarisch, verbürgt. Bernheim seiner-
seits verpflichtete
sich, die Nachlassdividende von
Fritz Keller, Vater, an die obengenannte Schuldsumme
anzurechnen.
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