BGE 49 III 180
BGE 49 III 180Bge23.04.1920Originalquelle öffnen →
180 Schuldbetreibnngs-und Konkursrecht. N° 46. 46. Entscheid vom 16. Oktober 19!13 i. S. Einwohnergemeinde Bem. SchKG Art. 151. Eine Betreibung auf Pfandverwertung darf nicht stattfinden, wenn aus den eigenen Angaben des Gläu- bigers hervorgeht, dass für die Forderung keine der in SchKG Art. 37 . genannten Sicherheiten besteht. ZGB Art. 675 u: 779. Die für die Einräumung eines Baurechts geschuldete Gegenleistung ist ohne Errichtung eines Pfand- rechts oder einer Grundlast durch das als Grundstück ein- getragene Baurecht nicht dinglich sichergestellt. A. -Die Einwohnergemeinde Bern hat gegen die Baugenossenschaft Neue Könizstrasse Bem Betreibtmg auf Grundpfandverwertung angehoben. AIs Pfandgegeli- stand nennt der Zahlungsbefehl ein selbständiges Bau- recht auf gewissen, der Einwohnergemeinde gehörenden Parzellen mit den daraufstehenden Gebäuden, welches Baurecht die Einwohnergemeinde durch Vertrag vom 30. Juni 1920 mit Nachtrag vom 4. November 1922 der Schuldnerin eingeräumt hat, als Forderung die für dieses Baurecht laut dem erwähnten Vertrag zu entrich- tende Grundrente für die Zeit vom 1. Mai 1922 bis 30. April 1923. Die Schuldnerin anerkennt die Forde- rung, bestreitet aber, dass sie grundpfandversichert sei, und hat aus diesem Grunde gegen die zur Anwendung gebrachte Betreibungsart Beschwerde erhoben. DurCh Entscheid vom 21. September 1923 hat die Auf- sichtsbehörde für den Kanton Bern die Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Zahlungsbefehl aufgehoben. B. -Diesen ihr am 3. Oktober zugestellten Ent- scheid hat die Einwohnergemeinde Bern am 12. Oktober an das Bnndesgericht weitergezogen und verlangt, dass die eingeleitete Betrejbung als zulässig erklärt werde. Sie gibt zu, dass weder ein Grundptandrecht noch eine Grundlast zu ihren Gunsten im Grundbuch Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46. :181 eingetragen sei, behauptet aber, die ihr geschuldete Grundrente sei von Gesetzes wegen durch das Baurecht dinglich sichergestellt. weil sie im Baurechtsvertrag mit dem Baurecht «zu einem einzigen dinglichen Rechts- verhältnis verbunden» worden sei. Die angerufene Ver- tragsbestimmung lautet: «Die Rentenverpflichtung wird inhaltlich mit dem Baurecht zu einem einzigen dinglichen Verhältnis ver- bunden. Sie geht von Gesetzes wegen bei jeder Art der Übertragung des Baurechts und Sondereigentums (Ver- trag, Zwangsvollstreckung, "Enteignung, Erbgang, An- eignung, Ersitzung, richterliches Urteil usw.) auf den Er- werber über. Im Falle der Säumnis des Rentenschuldners in der Bezahlung der Grundrente steht dem Rentengläu- biger das Recht zu, auf dem Wege der Zwangsvoll- streckung Befriedigung aus dem Erlöse des Baurechts und Sondereigentums zu verlangen. » Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Vorerst ist festzustellen, inwieweit die Aufsichts- behörden auf die von der Schuldnerin einzig aufge- worfene Frage nach dem Bestehen eines Grundpfand- rechtes für die in Betreibung gesetzte Forderung über- haupt eintreten dürfen. Nach feststehender, durch Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken vom 23. April 1920 still- schweigend bestätigter Ansicht hat der Schuldner, wel- cher das Pfandrecht bestreiten . will, Rechtsvorschlag und nicht Beschwerde zu erheben (vgl. JÄGER zu SchKG Art. 38 N. 11; 41 N. 4 am Ende; 69 N. 12; 151 N. 2), weil es grundsätzlich weder dem Betreibungsamte noch der Aufsichtsbehörde zukommt, über Bestand oder Nichtbestand der mit der Betreibung geltend gemachten Rechte zu entscheiden, dieser. Entscheid vielmehr dem Zivilrichter vorbehalten ist. Dabei wird aber vorausge- setzt, dass die eigenen Angaben des Betreibenden ein
182 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 46.
Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen
(vgl.
JÄGER zu Art. 41 N. 2). Behauptet der Betreibende
selbst nicht, dass seine Forderung
im Sinne von SchKG
rt. 151 pfand versichert sei, d. h. dass dafür eine der
In Art,. 37 genannten Sicherheiten bestehe, oder folgt
aus semen tatsächlichen Vorbringen auf Grund des
Gesetzes ohne weiteres das Gegenteil, so
steht für Be-
treibmgsamt und Aufsichtsbehörde fest, dass eine ge-
setzhche Voraussetzung
für die Betreibung auf Pfand-
verwertung mangelt, und darf daher eine solche Betrei-
bung nicht stattfinden.
Und so verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Re-
krrentin gibt selbst zu, dass zu ihren Gunsten weder
eIn Grundpfandrecht noch eine Grundlast
im Grund-
b:lch eingtragen ist, und da sie sich ebensowenig auf
eIn gesetzlIches Pfandrecht oder eine öffentlichrechtliche
Grundlast, die der Eintragung nicht bedürften
(ZGB
. 86 und. 784), berufen kann, ist irgendwelche grund-
pfandhche SIcherstellung ihrer Forderung im
Sinne von
SchKG Art. 37 Abs. 1 nicht vorhanden.
. Die
ekurrentin behauptet nun freilich, eine «ding-
hche Slcherheit l) dadurch erlangt zu haben, dass im
Burechtsveltrag (I die Rentenvrpflichtung inhaltlich
nt en ll. Allein es ist nicht ersichtlich, wie diese
Befugs zum Bestandteil des Baurechts gemacht wer-
den konnte. Das Baurecht
ist nach dem Zivilgesetz-
buch (Art. 675 und 779) eine einfache Dienstbarkeit
zu
asten eines Grundst.ücks. Allerdings kann es unter
bestimmten Voraussetzungen als « Grundstück D in das
Grundbuch
em Baurecht zu einem einzigen dinglichen Ver-
verlanltm verbunden» und dem Rentenglaubiger das Recht
eIngeraumt worden ist, I( im Falle der Säumnis des
Rentenschuldners in der Bezahlung der Grundrente
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigun
a
aus dem Erlöse des Baurechts und Sondereigentums zingetragen werden, das ändert jedoch an
seiner rechthchen Natur im Verhältnis zum belasteten
Schuldbetreibungs-und Konkul'srecht. N° 46. 183
Grundstück nichts. Als Dienstbarkeit aber begründet
es immer nur ein dingliches Recht seines Trägers
am be-
lasteten Grundstück, niemals ein dingliches
Recht des
Eigent.ümers des belasteten Grundstü.cks; für diesen
tritt es ausschliesslich als Last in die Erscheinung.
Durch den
Vertrag, welcher für die Einräumung des
Baurechts eine Gegenleistung festsetzt,
entsteht bloss ein
obligatorischer Anspruch auf diese Gegenleistung, eine
Forderung. Die Eintragung des Baurechts als Grund-
stück eröffnet die Möglichkeit, daran ein Pfandrecht
tür diese Forderung zu bestellen oder, soweit dies nach
ZGB Art. 782 Abs. 3 zulässig erscheint, die persönliche
Schuld des Bauberechtigten als Grundlast daraufzu-
legen. Aber von Gesetzes wegen besteht ein solches
Pfandrecht oder eine solche Grundlast nicht, sondern sie
müssen von den
Parteien vereinbart und in der vom Ge-
setz für vertragliche Grundpfandrechte
und privatrecht-
liche Grundlasten vorgeschriebenen Weise, d.
b. durch
Eintragung im Grundbuch begründet werden
•
Im übrigen ist gegenüber den gutachtlichen Äusse-
rungen von Prof. Eugen
Huber, welche die Rekurrentin
für ihren
Standpunkt anführt, daran festzuhalten, dass
es keine andern
(( dinglichen Sicherheiten » gibt, welche
zu einer Grundpfandbetreibung berechtigen, als die
in
SchKG Art. 37 Abs. 1 genannten, von denen hier nur
die Grundpfandverschreibung, der Schuldbrief, die Gült,
die Grundlast und die (unter den
« Vorzugsrechten » be-
griffenen)
der Eintragung nicht bedürfenden gesetz-
lichen Pfandrechte
an Grundstücken in Frage kommen
können. Da der Rekurrentin, ihren eigenen Angaben zu-
folge, kein dingliches
Recht solcher Art zusteht, ist sie
nicht
in der Lage, auf Grundpfandverwertung zu be-
treiben, und die von
ihr eingeleitete Betreibung muss
deshalb aufgehoben
werden
Demnach erkennt die Sclwldbetr.-und KQnkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.