Vorschrift des Art. 117 VZG ist nicht der öffentlichen
Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr von Amtes wegen
nachgelebt werden, solange die Berechtigten
nicht darauf
verzichten (Erw. 4).,
A. -Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler
in Rieben kamen die Liegenschaften Pfaffen10hweg
Nr. 25 und 27
am 31. August 1922 zur zweiten Ver-
steigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten
laut
Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gant-
protokoll
im ersten Rang eine Kredithypothek zu
Gunsten der Basler Kantonalbank,
im zweiten Rang
eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des Bau-
meisters Adam Helfmann,
in Haltingen, und im dritten
Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von Verk-
forderungen für die auf den beiden Liegenschaften
erstellten Neubauten. Die Liegenschaften wurden vom
zweiten Pfandgläubiger'Adam Helfmann ersteigert, wobei
er als Pfandgläubiger zum Teil, die Baupfandgläubiger
dritten Ranges jedoch gänzlich zu Verlust kamen.
Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es,
den. Bau-
pfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des
BG über
. die Zwangsverwertung von Grundstiicken
(VZG)
zur Geltendmachung allfälliger Anspruche aus
Art.
841Abs. 1 ZGB aUf Deckung ihres Ausfalls aus
dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Ver-
wertungsanteil Frist anzusetzen.
Es erstellte die Ver-
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 45.
teilungsliste und gab den Grundpfandgläubigern am
26. September 1922 durch Auszüge Kenntnis davon.
Die Liste wurde nicht angefochten und das Konkurs-
amt rechnete am 7. Oktober 1922 ab.
Am
6. Dezember darauf verlangten die Bauhand-
werker Hettinger als Rechtsnachfolger der Bremer
Linoleum-A.-G. , sodann August Friedlin-Gisin, Fr.
Pfeiffer und Fritz Gassner-Fiedel, denen allen nach
dem Gantprotokoll ein Baupfandrecht zustand, sowie
Wilhelm
Voigt und Gustav Heitz, die jedoch nach
dem Gantprotokoll nicht baupfandberechtigt sind,
durch einen gemeinsamen Vertreter, dass ihnen das
Konkursamt im Sinne von Art. 117
VZG zur Geltend-
machung ihrer Anspruche aus Art.
841 ZGB Frist an-
setze. Das Konkursamt erachtete laut seinem Schreiben
vom 4. Januar 1923 diese Fristansetzung für zwecklos,
da
rue Abrechunng und Verteilung des Ganterlöses am
9. Oktober 1922 in Rechtskraft erwachsen seien; es
hielt dafür, dass den Baupfandgläubigern aus der
Unter-
lassung der Fristansetzung keinerlei Nachteil erwachsen
sei; sie könnten die Anfechtungsklage gemäss Art. 841
ZGB gegen Helfmann immer noch anstrengen; übri-
gens habe eine Zuweisung des Ganterlöses an das Grund-
pfand Helfmanns nicht stattfinden können, da dieser
HIs Grundpfalldgläubiger und Ersteigerer den geschul-
deten Kaufpreis mit seiner Pfandforderung verrech-
net habe; die Liegenschnftsverwaltung habe daher
den Erlös nicht etwa bis nach Erledigung der
Anspruche
der Baupfandgläubiger zurückbehalten können; eine
Klage auf Einzahlung des Kaufpreises müsse daher
in jedem Falle gestellt
werden; da übrigens die Frist-
ansetzung
nur bezWecke, für die Verteilung des Er-
löses eine klare Situation zu schaffen und die Verteilung
in absehbarer Zeit zu ermöglichen, erachte sie f'ine
solche zur Einreichung der Anfechtungsklage gegen
Helfmann nicht für notwendig.
Darauf erhoben die genannten Bauhandwerker Klage
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 45.
aus Art. 841 ZGB gegen Helfmann. Dieser bestritt
ihnen aber die Aktivlegitimation, mit dem Hinweis
darauf, dass ihnen nicht gemäss Art. 117
VZG Frist
zur Klageanhebung angesetzt worden sei. Daher drang
der Vertreter der klagenden Bauhandwerker neuer-
dings beim Konkursamt auf Ansetzung einer Klage-
frist. Mit Verfügung vom 27.
Juni 1923 lehnte dieses
das Begehren endgültig ab. Gegen diese Verfügung
beschwerten sich die sechs genannten Bauhandwerker
am 7. Juli mit dem Antrag, das Konkursamt sei an-
zuhalten,
sämtlichen Bauhandwerkern, soweit sie noch
nicht geklagt hätten, eine Klagefrist gemäss Art. 117
VZG anzusetzen, und es sei nach Feststellung der Rang-
ordnung der pfandversicherten Gläubiger durch den
Richter die Verteilungsliste aufzulegen und die Vertei-
lung im Sinne des richterlichen Urteils vorzunehmen.
B. -Mit Entscheid vom 10. September 1923 hat
die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-und Kon-
kursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von
Voigt und Heitz wegen mangelnder Aktivlegitimation,
die der übrigen Beschwerdeführer wegen Verspätung,
mangelnder Legitimation und als materiell.
gegen-
standslos abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer
an das Bundesgericht weitergezogen. Sie erneuern ihren
Antrag dahin. das Konkursamt sei anzuweisen, im
Sinne von Art. 117
und 132 VZG zu verfahren und
nach Rechtskraft des richterlichen Urteils eine neue
Verteilung gemäss diesem Urteil nach Art.
841 ZGB
vorzunehmen, sofern der Richter dafür halte, dass
Helfmann den den Bodenwert übersteigenden Erlös
aus
seinE'n beiden Grundpfändern an die Bauhand-
werker herauszugeben habe. Sodann ergänzen sieden
Antrag dahin, Helfmann sei zu verhalten, diesen Mehr-
erlös auf dem
Konkursamt zu hinterlegen.
176 Schuldbetreinungs-. und Konkursrecht. N0 45.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Feststellung der Vorinstanz, dass den heiden
Rekurrenten
Voigt und Heitz kein Baupfandreeht im
Sinne von Art. 837 Ziff. 3 ZGB zustehe, ist unange-
fochten geblieben. Ihr Rekurs ist daher ohne weiteres
wegen mangelnder Legitimation abzuweisen.
-
Dagegen hat die Vorinstanz die Beschwerde
der vier andern Rekurrenten zu Unrecht deshalb für
verspätet erklärt, weil sie nicht innert. zehn Tagen
seit Auflegung der Verteilungsliste erhoben worden
ist. Die Verfahrensvorschrift des Art. 117
VZG bezweckt
keineswegs die Anfechtnng der Verteilungsliste zu
er-
möglichen, sondern sie will den Baupfandgläubigern,
die bei der
Verwertung -des Grundpfandes zu Verlust
gekommen sind, ein wirksameres Mittel zur Geltend-
machung ihrer Ansprüche aus Art.
841 ZGB auf Er-
satz des Ausfalles aus dem den Wert des Bodens 'über-
steigenden Verwertullgsanteil der vorgehenden Pfand-
gläubiger in die Hand geben. Es soll dadurch vermieden
werden, dass
dieser Anspruch der Baupfandgläubiger
illusorisch werde, etwa dadurch, dass die vorgehenden
Pfandgli:i,ubiger ihren Verwertungsanteil in Empfang
nehmen und darüber verfügen, trotzdem sie
zahlungs-
unfähig sind oder es bis zur gerichtlichen Entscheidung
über die Baupfandgläubigeransprüche werden. Wenn
und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Amt
den Baupfandgläubigern die ihnen auf Grund des Ur-
teils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungs-
anteil des vorgehenden Pfandgläubigers zuzuweisen.
Das bedeutet nicht eine Abänderung der aufgelegten
Verteilungsliste, sondern
dit Zuweisung hat auf Grund
einer besonderen Liste zu erfolgen, die sich ausschliesslich
mit der Verteilung des den ganz oder teilweise obsie-
genden Baupfandgläubigern zukommenden Verwertungs-
ergebnisses zu befassen hat. Art. 117 VZG setzt voraus,
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 45. 177
dass die allgemeine Verteilungsliste in Rechtskraft
erwachsen sei; denn erst in diesem Falle ist der Ver-
wertungsanteil des vorgehenden Pfandgläubigers, auf
den die Baupfandgläubiger allfällig einen Anspruch
erheben können, festgestellt, und weiss das Amt, ob
die Baupfandgläubiger überhaupt zu Verlust gekommen
seien und ob es daher das Verfahren des Art. 117
VZG
einzuschlagen und den Baupfandgläubigern Frist anzu-
setzen habe oder nicht. Die Auflage der Verteilungs-
liste hat daher für den Fristbeginn einer Beschwerde
.gegen die
Unterlassung der Fristansetzung nach Art. 171
VZG nichts zu bedeuten.
Daraus folgt, dass die Baupfandgläubiger jederzeit
das Recht haben müssen, gegen ein Amt, das ihnen
entgegen der Vorschrift des Art.
117 VZG nicht Frist
ansetzt, auf dem Beschwerdewege vorzugehen. Denn
diese
Unterlassung bedeutet die Verweigerung einer
Rechtshülfe. wie sie die
VZG gewährleistet. Die Be-
schwerde ist allerdings dann befristet, wenn das Amt
durch eine den Beschwerdeberechtigten zur Kenntllis
gegebene Massnahme ausdrücklich verfügt, dass eine
Fristansetzung
im Sinne von Art. 117 VZG llicht er-
.folge, und die Frist läuft in diesem Falle von dem Zeit-
punkt der Kenntnisgabe dieser Massnahme an. Im
vorliegenden Falle hat nun das Konkursamt Basel-
Stadt allerdings schon in seinem Schreiben vom 4.
Januar den Standpunkt eingenommen, es erachte eine
Fristansetzung nicht
für notwendig. Es lag hierin aber
mehr die Äusserung einer Rechtsauffassung des Amtes
als eine eigentliche Verfügung. Das erhellt
mit aller
Deutlichkeit aus der
Art und Weise, wie sich das Amt
nachträglich wieder auf Verhandlungen über die Frist-
ansetzung eingelassen
hat; es erklärte in seinem Schrei ..
ben vom 27. Juni, es sei in einer Besprechung, die auf
jenen Brief (vom 4. Januar) hin erfolgte, mit dem Ver-
.treter der Rekurrenten übereingekommen, mit dem
endgültigen Entscheide über die Fristansetzung
178 Schuldbetreibungs-und Konkursreebt. N0 45.
zunuwarten , und es stehe nun nicht an, die verlangte
Verfügung zu treffen.
Erst in diesem Schreiben vom
27.
Juni liegt somit eine endgültige Verfügung, von
der an die Beschwerdefrist zu laufen begann. Die am
7. Juli, also innert zehn Tagen eingereichte Beschwerde
ist daher nicht verspätet.
3. -Die Beschwerde
ist auch, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz, nicht gegenstandslos. Sie be-
zweckt
in' erster Linie, das Amt verhalten zu lassen,
dass es
mit der Zuweisung des Steigerungserlöses an
den den Baupfandgläubigern vorgehenden Pfand-
gläubiger bis zur gerichtliehen Austragung der An-
sprüche der Rekurrenten aus Art.
841 ZGB zuwarte
und
dann dem Urteil gemäss die Verteilungsliste
ergänze. Dieses Begehren erscheint ohne weiteres
begründet Denn auch -die Baupfandgläubiger, die,
obwohl ihnen keine Frist angesetzt wurde, bereits
Klage aus Art.
841 ZGB angehoben haben, sind
zweifellos berechtigt, sich auf Grund von Art. 117
VZG der Verteilung des Steigerungserlöses zu wider-
setzen. Das
hat zur Folge, dass die ungeachtet dieses
Rechtes der Baupfandgläubiger erfolgte Abrechnung
des Konkursamtes dahinfällt, und das
Amt die Ver-
teilungsliste zu ergänzen
hat, je, nachdem die klagend
aufgetretenen Baupfandgläubiger ganz oder teilweise
im
Prozesse gegen Helfmann obsiegen.
4. -In zweiter Linie will -die Beschwerde das Kon-
kursamt einladen lassen, den Baupfandgläubigern, die
eine Klage aus Art.
841 ZGB noch nicht erhoben haben,
die
Frist d Art. 117 VZG anzusetzen. Zu Unrecht
hat die Vorinstanz dieses Begehren infolgc mangelnder
Bezeichnung dieser Baupfandgläubiger
für' unzulässig
erklärt. Das
Amt kannte, wie sich aus seiner Vernehm-
lassung und den übrigen Akten ergibt, sämtliche Bau-
pfandgläubiger, und die Rekurrenten waren daher
der Pflicht enthoben, sie namentlich aufzuzählen. Aller-
dingswaren sie nicht deshalb befugt, für sie zu handeln,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 45. 179
weil, wie sie geltend machen, die Pflicht zur Fristan-
setzung gemäss Art. 117
VZG der öffentlichen Ordnung
willen
statuiert worden wäre und daher jedermann
das Recht
hätte, auch ohne besondere Vollmacht für
jene Baupfandgläubiger handelnd aufzutreten. Mit
Art. 117
VZG wollten lediglich die Interessen der Bau-
pfandgläubiger geschützt
werden; diese können aus-
drücklich oder stillschweigend auf die Fristansetzung
verzichten, geradesogut, wie es ihnen frei steht, ihre
Ansprüche aus Art.
841 ZGB geltend zu machen oder
nicht. Dennoch
ist die Vorschrift des Art. 117 VZG
derart, dass ihre Unterlassung den ordnungsmässigen
Gang des Verfahrens und dadurch begründete Partei-
rechte verletzt.
Es muss ihr daher von Amtes wegen
nachgelebt werden, und die Aufsichtsbehörden haben
das
Amt zu ihrer Beobachtung zu verhalten, solange
nicht -und hier ist das offensichtlich nicht der Fall -
die Beteiligten auf dieses Parteirecht verzichtet haben.
Das Konkursamt Basel-Stadt
ist daher einzuladen,
den Baupfandgläubigern, die eine Klage aus Art.
ZGB gegen Helfmann noch nicht erhoben haben, ge-
mäss Art. 117 VZG Frist anzusetzen. Dagegen kann
auf das Begehren, Helfmann sei zu verhalten, den den
Bodenwert der beiden Grundstücke übersteigenden Ver-
wertungsanteil zu hinterlegen, nicht eingetreten wer-
den, da dieser Antrag erst vor Bundesgericht gestellt
worden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs der beiden Rekurrenten Voigt und Heitz
wird abgewiesen, derjenige der übrigen Rekurrenten
im Sinne der Motive gutgeheissen.