BGE 49 III 169
BGE 49 III 169Bge17.03.1922Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 43.
oneri pubblici (imposte), fatta dall'autoritä competente,
valore di titolo esecutivo (art.
80 LEF), creano indubbia-
mente, esse pure, presunzione in favore dell'esistenza e
validitä. di siffatti crediti. Sarebbe per 10 meno illogic 0
rammettere che la legge intenda porre 10 Stato ed i
Comuni in condizioni di inferiorita di fronte ai creditori
garantiti
da ipoteca ordinaria iseritta, quando la stessa
legge attribuisce
aierediti per imposte ed all'ipoteca ehe
li garantisee tale presunzione di validita da renderne
superflua l'iscrizione. vale a dire la constatazione pubblica.
E bensi vero ehe
l'art. 39 RRFnulla dispone in merito
alle ipoteehe legali di cui all
'art. R36 CCS. La lacuna
deve senza dubbio essere
attribuita alla raritä eccezionale
della contestazione
di' un eredito per imposte iscritto
nell'eleneo.
Ma l'interpretazione logiea delI 'art. 39 im-
pone di colmare
Ia Iacuna assimilando le ipoteche legali,
valide ed efrieaci senza iserizione, alle ipoteehc ordinaire
iscritte. Oceorre
quindi.· nelle due ipott'si, assegnare la
parte di attore al creditore che le' eontesta (art. 109
LEF), come rettamento ha avvisato l'istanza cantonale,
e
ciö senza distinguere se la contestazione porti sull'f>sis-
tenza deI eredito 0 sulla validita dell'ipoteca 0 su am-
bedue.
La camera esecuzioni e tallimenli pronuncia:
Il ricorso e respinto.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 44.
4.4. IDtacheid vom as. September 1923
i. S. Volkabank in lIochdorf.
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Grundpfandverwertungsbetreibung, Sperre er Mietzinsn für
möblierte Wohnungen. Die· Einrede, die Sperre seI nur
für einen Teil der Zinsen zulässig, ist nicht durch Beschwerde
an die Aufsichtsbehörden, sondern beim Betreibungsamt
selbst zu erheben, innert zehn Tagen seit der Anzeige von
der Sperre. Bedeutung einer solchen Bestreitung. SchKG
Art. 78 Abs. 2, VZG Art. 85, 91 ff.
A. -In einer von der Volksbank in Hochdorf gegen
die Erben des Georg Beck geführten Grundpfandver-
wertungsbetreibung wies das Betreibungsamt Luzern die
Wohnungsmieter an, die Mietzinse
an das Betreibung
amt zu bezahlen. Gegen diese Verfügung führten ,die
Schuldner Beschwerde mit der Begründung, die ver-
mieteten Wohnungen seien möbliert, das Mobiliar sei
nicht Zugehör des Hauses, und der aus dem Mobiliar
ge-
zogene Mietzinsertrag unterliege daher der Grndpfand
haft nicht. Sie stellten den· Antrag, das BetreIbungsamt
sei
anzuweisen, die Mietzinssperre auf den Betrag zu
reduzieren, welcher sich aus der Ausscheidung des Miet-
zinses für die Räumlichkeiten als solche ergebe, den sie
auf die Hälfte bemessen.
B. -Der-Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-
Stadt hat die Beschwerde begründet erklärt und das
Betreibungsamt angewiesen,
50 % des bezogenen Miet-
zinses an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den
von der Volksbank in Hochdorf gegen diesen Entscheid
eingelegten Rekurs
hat die Schuldbetreibungs-und Kon-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
am 23. J ull abgewiesen. .
C. -Diesen am 31. Juli zugestellten Entscheid hat
die Volksbank in Hochdorf am 6. August an das Bundes-
gericht weitergezogen.
170 Schuldbetreibungs-uud Konkursrecht. No 44. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
172 Schuldbetreibungs-und Kenkursreeht. N0 44. tümer, welcher das Pfandrecht an einem Teil der Miet- zinsen aus dem genannten Grund bestreiten will, die Rechtsvorschlagsfrist verkürzt oder er gar auf den ihn mit Kosten belastenden Behelf des nachträglichen Rechtsvorschlages verwiesen würde. Dies kann auch ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass die Be- streitung des Pfandrechts an den gesperrten Mietzinsen noch während zehn Tagen seit. dieser Anzeige zugelassen wird. Demnach hat das Betreibungsamt auf eine solche Bestreitung hin, auch wenn sie nach Ablauf der Rechts- vorschlagsfrist, aber immerhin binnen zehn Tagen seit dem Erlass der Anzeige gemäss Art. 92 VZG erfolgt, den Gläubiger aufzufordern, innerhalb zehn Tagen Klage auf-Feststellung des bestrittenen Mietzinspfandrechts anzuheben, und es bleibt die Sperre nur dann in vollem Umfang bestehen, wenn dies geschieht, während sie andernfalls für den bestrittenen Teil ohne weiteres dahin- fällt. Für die teilweise Aufhebung der Sperre durch die Aufsichtsbehörden ist somit kein Raum. 3. -Die Entscheidung darüber, ob die Rekursgegner mit ihrer Bestreitung noch jet7.t zuzulassen seien, weil sie der ihnen nach dem Formular Nr. 6 zur VZG gemach- ten Anzeige nicht entnehmen konnten, dass sie auch noch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das in Art. 93 VZG vorgeschriebene Verfahren in Gang zu setzen ver- möchten, insbesondere ob sie zu diesem Zweck hinnen drei Tagen nach Empfang' dieses Entscheides einen nachträglichen Rechtsvorschlag gemäss Art. 77 SchKG zn erheben haben, steht nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem zur Beurteilung nachträglicher Rechtsvor- schläge. eventuell dem zur Beurteilung der Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts zuständigen Richter zu. Demnach erkennt die Schuldbel.r.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldner abgewiesen. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 45. 173 45. Bntscheld "om a. Oktober 1923 i. S. Hettinger und Genossen. Art. 117 VZG: Verfahren nach Art. 117 VZG setzt rechts- kräftig gewordene Verteilungsliste voraus. Zweck des Verfahrens. Unterlassung der Fristansetzung ist Rechts- verweigerung. Befristung der Beschwerde (Erw. 2). -Bau- pfandgläubiger, die Klage aus Art. 841 ZGB erhoben haben, ohne dass ihnen gemäss Art~ 117 VZG Frist angesetzt wor- den ist, sind berechtigt, sich auf Grund von Art. 117 VZG der Verteilung des Steigerungserlöses zu widersetzen (Erw. 3). -Vorschrift des Art. 117 VZG ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen erlassen, doch muss ihr von Amtes· wegen nachgelebt werden, solange die Berechtigten nicht darauf verzichten (Erw. 4) .. A. -Im Konkurse von Friedrich Baumann-Bühler in Rieben kamen die Liegenschaften Pfaffenlohweg Nr. 25 und 27 am 31. August 1922 zur zweiten Ver- steigerung. Auf beiden Grundstücken lasteten laut Kollokationsplan vom 17. März 1922 und dem Gant- protokoll im ersten Rang eine Kredithypothek zn Gunsten der. Basler Kantonalbank, im zweiten .·Rang eine Sicherstellungshypothek zu Gunsten des Bau- meisters Adam Helfmann, in Haltingen, und im dritten Rang sechs Baupfandrechte zu Gunsten von Werk- forderungen für die auf den beiden Liegenschaften erstellten . Neubauten .. Die Liegenschaften wurden vom zweiten Pfandgläubiger"Adam Helfmann ersteigert. wobei er als Pfandgläubiger· zum Teil, die Baupfandgläubiger dritten Ranges jedoch gänzlich zu Verlust kamen. Das Konkursamt Basel-Stadt unterliess es, den. Bau- pfandgläubigern gemäss Art. 117 der Verordnung des BG über·· die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche· aus Art. 841 Abs. 1 ZGB auf Deckung ihres Ausfalls aus dem den vorgebenden Pfandgläubigern zufallenden Ver- wertungsanteil Frist anzusetzen. Es erstellte die Ver-
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