Composition proceeding: only the composition authority decides secured claim shortfall amounts

BGE 49 III 160Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III20.07.1923Dismissed

Zusammenfassung

In the composition proceeding of Pomerantz, the debtor sought reduction of a creditor’s claimed uncovered amount because a pledged promissory note allegedly belonged to a third party. The Federal Court held that the copy of the second notice of the creditors’ meeting and inspection period was admissible and that the lower appellate court was wrong to treat the complaint as late. However, it confirmed the dismissal because supervisory authorities lack competence to decide how much of a pledged claim counts as uncovered in composition proceedings. That question belongs to the composition authority in the confirmation procedure.

Regest

Art. 304 and 305 SchKG; composition proceedings: determination of the amount in which secured claims participate as uncovered. The trustee does not establish an attackable collocation plan subject to supervisory complaint. In composition proceedings, the trustee merely submits a report to the composition authority; the decision whether the composition is accepted, and as a preliminary question the amount to be counted for pledged claims, lies exclusively with that authority. No concurrent competence of the supervisory authorities exists. By contrast, for conditional, time-barred, or disputed claims, Art. 305(3) SchKG expressly assigns the counting decision to the composition authority. A complaint against the trustee’s calculation is therefore inadmissible on the merits and must be raised in the confirmation proceedings (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

160 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 41. quella deI luogo dell'esecuzione, la prima potendo infatti essere basata su disposti di diritto cantonale, mentre la seconda deve essere decisa. solo in base ai precetti , della legge federale E e F; ehe a questo riguardo e decisivo il principio posto dall'art. 46 LEF secondo il quale il debitore, ove esso, come nel caso in esame, sia escusso in via ordinaria, deve esserlo al luogo deI suo domicilio, il che esclude neHa fattispecie la competenza dell'Ufficio di Locarno; ehe l'art. 43 menzionato nella decisione impugnata non ha nulla a che fare col caso in esame, poiehe si tratta di una esecuzione ordinaria in via di pignoramento ; ehe l'eccezione, ehe, anteriormente al coneordato at- tualmente in vigore, la giurisprudenza ammetteva al principio delI'art. 46 LEF in merito aU' esecuzione per crediti di diritto pubblico, non venne applicata ehe nei rapporti inlercanlonali e non vale per il caso in esame (vedi JÄGER, osserv. B all'art. 46 e le sentenze ivi citate). La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia : 11 ricorso e ammesso. 41. Enbcheid vom 15. September :923 i. S. Pom,rantz. Na chI ass ver fa h ren. pie Nachlassbehörde, nicht die Aufsichtsbehörde, entscheidet darüber, in welchem Betrag pfandversicherte Forderungen als ungedeckt am Nachlassvertrag teilnehmen (insbesondere im Falle, dass das Pfand einem Dritten gehört). SchKG Art. 304, 305. A. -Im Nachlassverfahren über H. Pomerantz in Zürich lagen die Akten des Sachwalters, Dr. Otto Peyer, worunter ein Schuldenverzeichnis (Kollokations- plan), nach einer ersten öftentlichen Bekanntmachung des Sachwalters, welche die Gläubigerversammlung auf den 11. April einberief, vom

  1. April an, nach einer zweiten, erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41. 161 durch Einlage einer Abschrift nachgewiesenen Bekannt- machung, welche den Termin der Gläubigerversammlung auf den
  2. April hinausschob, vom 11. April an zur Einsicht auf. In jenes Schuldenverzeichnis hatte der Sachwalter eine Pfandausfallforderung der Bankaktien- gesellschaft Guyer - Zeller in Zürich im Betrage von 142,863. Fr. 20 ets. eingestellt. Am 20. April führte der Schuldner Beschwerde gegen diese Verfügung des Sachwalters. Zur Begriindung brachte er an, der Sach- walter habe bei der Berechnung der Pfandausfallforde- rung einen der Bank verpfändeten vollwertigen Schuld- brief von 11,500 Fr. nicht berücksichtigt, weil dieser nicht ihm selbst, sondern dem L. Eigner gehöre, der nun seinerseits eine Forderung in dieser Höhe angemel- det hahe. Er stellte den Antrag, die Pfandausfallforde- rung sei um diesen Betrag zu reduzieren, eventuell sei der Sachwalter anzuweisen, den Schuldbrief schätzen zu lassen und dann zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Ausfallforderung zu reduzieren sei. ß. -Das Bezirksgericht Zürich hat als untere AUisichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und Konkurs- sachen die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen unter Bezugnahme auf die herrschende Praxis (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 305 und Note 3 zu Art. 299). Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen, an wel- ches der Schuldner rekurrierte -und zwar unter Bei- fügung des weiteren Eventualantrages, das Gericht 11 solle den Schuldbrief schätzen lassen und entscheiden, ob und in welchem Umfang die Pfandausfallforderung zu reduzierzn sei -. ist durch Entscheid vom 20. Juli 1923 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einge- treten, davon ausgehend, die zehntägige Beschwerde- frist habe mit der Aktenauflage am 1. April zu laufen begonnen. C. -Diesen am 22. August zugestellten Entscheid hat Pomerantz am 30. August an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung der vor den kantonalen

162 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht; N° 41' Instanzen gestellten Anträge. eventuell mit dem An- trag auf Rückweisung zu materieller Entscheidung. Da- ei hat er ein Schreiben des Sachwalters beigelegt, In welchem dieser unter Vorlage der sub A. erwähn- . ten Abschrift der zweiten Einberufung der Gläubiger- versammlung bestätigt, dass er die Gläubigerversamm- lung auf den 21. April und den Beginn der Aktenein- sicht auf den 11. April hinausgeschoben habe. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Die vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht vorgelegte Abschrift der zweiten öffentlichen Bekannt- machung des Sachwalters betreffend Einberufung der Gläubigerversammlung und Aktenauflage stellt nicht ein neues unzulässiges Beweismittel dar, da sie zu den amtlichen Akten des Sachwalters gehört, auf welche sich der Rekurrent vor den kantonalen In- stanzen übrigens noch ausdrücklich berufen hatte (vgl. AS. 44 III S. 183 f. und dortiges Zitat). Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen bat.
  2. -. Indessen ist ihr Entscheid doch wegen sach- licher Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zu be- stätigen. Das SchKG sieht -anders als VZEG Art. 59 in Verbindung mit Art. 55'Abs. 3 -nicht vor, dass der Sachwalter im Nachlassverfahren ein Schuldenver- zeichnis (Kollokationsplan) anzufertigen hätte, das durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden angefoch- ten werden könnte und demgemäss Rechtskraft be- schreiten würde, wenn innert zehn Tagen seit der Auf- lage der Akten des Sachwalters nicht Beschwerde da- gegen geführt wird. (Freilich schreibt die Praxis vor dass im Falle des Nachlassvertrages mit Vermögens abtretung an die Gläubiger ein Kollokationsplan auf- zustellen sei ; doch trifft dieser Fall hier nicht zu, und Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41. 163 zudem ist ein solcher Kollokationsplan erst nach der Bestätigung des Nachlassvertrages aufzulegen.) Viel- mehr hat der Sachwalter zu den Forderungsanmeldungen nur in dem Gutachten Stellung zu nehmen, welches er gemäss Art. 304 ScbKG der Nachlassbebörde über die Frage zu erstatten hat, ob der Nachlassvertrag angenommen sei -insofern nämlich, als diese Feststel- lung nur auf Grund genauer Bezifferung der angemelde- ten Forderungen und insbesondere des als ungedeckt anzusebendenBetrages der pfandversicherten Forde- rungen getroffen werden kann. Indessen steht der Ent- scheid darüber, ob der Nachlassvertr:.g angenommen sei, einzig der Nacblassbebörde zu. Demgemäss muss auch der Entscheid über die Präjudizialfrage, in wel- chem Betrag pfandversicberte Forderungen allfällig mitzählen. in die Zuständigkeit der Nachlassbebörde fallen, gleichwie nach der ausddrücklicben Vorschrift des Art. 305 Abs. 3 SchKG der Entscheid darüber, ob und zu welchem Betrag bedingte, befristete oder bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Eine daneben hergehende Kompetenz der Aufsicbtsbehörden zur Ent- scheidung der (gleichen) Frage, in welchem Betrage pfandversicherte Forderungen am Nachlassvertrag teil- nehmen, kann nicbt angenommen werden. Zu Unrecht ist daher das Bezirksgericht Züricb als uniere Auf- sicbtsbebörde in Scbuldbetreibungs-und Konkurssachen in die materielle Behandlung der Beschwerde eingetre- ten. Vielmehr wird der Rekurrent die mit der Be- schwerde aufgestellten Anträge der Nachlassbehörde im Bestätigungsverfahren unterbreiten müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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