Art. 41 SchKG; Art. 14 and 5 Abs. 1 HPfNV; Art. 1 Abs. 2 ZGB; interest claims of mortgage creditors in pledge moratorium proceedings. A creditor whose mortgage claim is treated as secured in the pledge moratorium is not confined, for interest accruing during the capital moratorium, to pledge foreclosure. The moratorium must not be interpreted so as to compel realization of the pledged security, thereby diminishing coverage for the capital claim, when ordinary seizure or bankruptcy enforcement suffices. Where the relevant interest remains chargeable, ordinary debt enforcement is admissible by analogy and in order to avoid an excessive impairment of the creditor’s position (consid. 2).
152 Sanierung von Hotel-und Stickereiunteruehmungen. N0 37. 37. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Dolder. Dnr Gläubiger, welchem Hypotheken verpfändet sind, die Im Pfandnachlassverfahren als gedeckt bezeichnet werden knnn während der Dauer der Kapitalstundung für sein Zmsforderungen wahlweise ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anheben. A.-Die Volksbank in Luzern if t Gläubigerin einer Ka- pitalforderung von 189,000 Fr. an K. Dolder, Eigentümer des Hotel Lützelau bei Weggis, welche durch einige auf dem Hotel lastende Gülten im Betrage von zusammen 190,000 Fr. pfandversichert ist. In dem über Dolder er- öffneten Pfandnachlassverfahren wurde ein Teil dieser Gülten im Betrage von zusammen 129,000 Fr. als ge- deckt, der Rest als ungedeckt bezeichnet. Als die Volks- bank für 9203 Fr. Zins per 31. Dezember 1922 auf Konto für gedeckte und verzinsliche Kapitalforderung per 31. Dezember 1922 von 129,000 Fr. ordentliche Betrei- bung auf Pfändung oder Konkurs anhob, führte Dolder unter Anrufung des Art. 41 SchKG Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei aufzuheben und die Gläu- bigerin auf die Pfandverwertung -zu verweisen. B. -Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuldbe- treibungs-und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen am 30. Mai iugestellten Entscheid hat D"lder am 7. Juni an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass im allgemeinen em Gläubiger einer durch eine Hypothek pfandver- SIcherten Forderung für die Geltendmachung der Zinsen nur die Betreibung auf Pfand verwertung zu Gebote steht. Indessen weist die Rekursgegnerin zutreffend darauf hin, dass ein solcher Gläubiger durch das Pfand- Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N0 37. 153 nachlassverfahren in eine höchst unbefriedigende Lage versetzt würde, wenn ihm nicht das Recht zugestanden wird, für seine Zinsforderungen die ordentliche Betrei- bung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben, wobei na- türlich nur Zinsen von Forderungen in Frage kommen für welche nicht gemäss Art. 14 HPfNV die Verzinslich- keit ausgeschlossen worden ist. Er würde nämlich nur da- durch zur Befriedigung für seine Zinsforderungen ge- langen können, dass er sein Pfand, das doch dazu bestimmt ist, ihm bis nach Ablauf der dem Schuldner durch das Pfandnachlassverfahren gewährten mehr- jährigen Stundung Sicherheit für seine Kapitalforderung zu bieten, für die Zinsforderungen verwerten lässt, was zur Folge hätte, dass das Pfand um den Betrag der wäh- rend der Kapitalstundung verfallenen Zinse vermindert würde. Und zwar trifft dies in gleicher Weise zu, ob die Forderung durch eine einzige Hypothek versichert sei, die nur als ganzes verwertet werden könnte, wobei der Überschuss des Verwertungserlöses zu hinterlegen wäre, oder aber wie vorliegend durch mehrere Hypotheken, von denen vielleicht nur eine einzige verwertet werden müsste, um den Gläubiger für seine während der Stun- dung auflaufenden Zinsforderungen zu decken. Nun liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, dass an die Einbeziehung von Gläubigern, denen Hypotheken ver- pfändet worden sind, in das Pfandnachlassverfahren diese Beeinträchtigung ihrer Rechte habe geknüpft werden wollen, die viel weiter ginge als die Beeinträchti- gung der Rechte der Grundpfandgläubiger , denen ge- mäss Art. 41 SchKG die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für ihre Zinsforderungen wahlweise zur Ver- fügung steht, und die durch den mit dem Pfandnachlass- verfahren verfolgten Zweck auch gar nicht erheischt wird. Sie lässt sich denn auch in einfacher Weise dadurch vermeiden, dass solchen Gläubigern das Recht zuge- standen wird, ihre Zinsforderungen auf dem Wege der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs AS 49 IIJ -1923
154 Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N0 10. geltend zu machen. Diese auf Art. 1 Abs. 2 ZGB ge- stützte Lösung verdient den Vorzug vor der auf eine ausdehnende Auslegung des Art. 5 Abs. 1 HPfNV gestützten, die folgerichtig darin gefunden werden müsste, jenen Gläubigern das Recht zur Betreibung auf Grundpfandverwertung für ihre Zinsen zuzugestehen, und daher einen stärkern Einbruch in das Rechtssystem darstellen würde. Demnach erkennt die Sclwldbeir. -und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem A. Schuldbetreibungs-und KonkursrecbL. PoursuiLe et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARReTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES. 38. Anit du 10 septembre 1923 dans la c Use Gerber fil Poursuite pour effets de change intente-e sans indication, dans Je commandement de payer, de la date d'emission du titre: consequences de cette informaJite '1 Par commandement de payer N° 14 820 du 23 juill 1923, Risi freres a Alpenach-Dorf ont intente a F. et P. Gerber fils une poursuite pour effets de change en paie- ment de 2015 fr. 30 avec interets a 6 % du 31 mai 1923. Sous la rubrique Titre (effet de change ou cheque) et date de remission et de l'echeance , le commandement de payer porte la mention : (I Effet de change accepte. II En date du 30 juin '1923, F. et P. Gerber fils ont, d'une part, fait opposition au commandement de payer -en se referant expressement au contenu de l'effet de change produit -et, d'autre part, Hs ont porte plaintc en annulation de la poursuite, par le motif que, contraire- ment aux art. 67 et 178 LP, le commandement dc payer n'indique pas la date de remission de l'effet. Les deux. instances cantona.les ont rejete la plainte. F. et P. Gerber fils ont recouru auTribunal fMeral en reprenant leurs conclusions qui tendent a l'annu- lation de la poursuite. AS 49 IIJ -1!J23