BGE 49 III 152
BGE 49 III 152Bge31.05.1923Originalquelle öffnen →
152 Sanierung von Hotel-und Stickereiunteruehmungen. N0 37.
37. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Dolder.
Dr Gläubiger, welchem Hypotheken verpfändet sind, die
Im Pfandnachlassverfahren als gedeckt bezeichnet werden
knn während der Dauer der Kapitalstundung für sein
Zmsforderungen wahlweise ordentliche Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs anheben.
A.-Die Volksbank in Luzern if>t Gläubigerin einer Ka-
pitalforderung von 189,000 Fr. an K. Dolder, Eigentümer
des Hotel Lützelau bei Weggis, welche durch einige
auf
dem Hotel lastende Gülten im Betrage von zusammen
190,000 Fr. pfandversichert ist. In dem über Dolder er-
öffneten Pfandnachlassverfahren wurde ein Teil dieser
Gülten im Betrage von
zusammen 129,000 Fr. als ge-
deckt, der Rest als ungedeckt bezeichnet. Als die Volks-
bank für 9203 Fr. « Zins per 31. Dezember 1922 auf Konto
für gedeckte und verzinsliche Kapitalforderung per
31. Dezember 1922 von 129,000 Fr. » ordentliche Betrei-
bung auf Pfändung oder Konkurs anhob, führte Dolder
unter Anrufung des Art. 41 SchKG Beschwerde mit
dem Antrag, die Betreibung sei aufzuheben und die Gläu-
bigerin auf die Pfandverwertung -zu verweisen.
B. -Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuldbe-
treibungs-und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen am 30. Mai iugestellten Entscheid hat
D"lder am 7. Juni an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Dem Rekurrenten ist zuzugeben, dass im allgemeinen
em Gläubiger einer durch eine Hypothek pfandver-
SIcherten Forderung für die Geltendmachung der Zinsen
nur die Betreibung auf Pfand verwertung zu Gebote
steht. Indessen weist die Rekursgegnerin zutreffend
darauf hin, dass ein solcher Gläubiger durch das
Pfand-
Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N0 37. 153
nachlassverfahren in eine höchst unbefriedigende Lage
versetzt würde, wenn
ihm nicht das Recht zugestanden
wird, für seine Zinsforderungen die ordentliche Betrei-
bung auf Pfändung oder Konkurs anzuheben, wobei na-
türlich nur Zinsen von Forderungen in Frage kommen
für welche nicht gemäss Art. 14 HPfNV die Verzinslich-
keit ausgeschlossen worden ist.
Er würde nämlich nur da-
durch
zur Befriedigung für seine Zinsforderungen ge-
langen können, dass er sein Pfand, das doch dazu
bestimmt ist,
ihm bis nach Ablauf der dem Schuldner
durch das Pfandnachlassverfahren gewährten
mehr-
jährigen Stundung Sicherheit für seine Kapitalforderung
zu bieten, für die Zinsforderungen verwerten lässt, was
zur Folge
hätte, dass das Pfand um den Betrag der wäh-
rend der Kapitalstundung verfallenen Zinse vermindert
würde.
Und zwar trifft dies in gleicher Weise zu, ob die
Forderung durch eine einzige
Hypothek versichert sei,
die nur als ganzes verwertet werden könnte, wobei der
Überschuss des Verwertungserlöses
zu hinterlegen wäre,
oder
aber wie vorliegend durch mehrere Hypotheken,
von denen vielleicht
nur eine einzige verwertet werden
müsste,
um den Gläubiger für seine während der Stun-
dung
auflaufenden Zinsforderungen zu decken. Nun
liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, dass
an die
Einbeziehung
von Gläubigern, denen Hypotheken ver-
pfändet worden sind, in das Pfandnachlassverfahren
diese Beeinträchtigung ihrer Rechte habe geknüpft
werden wollen, die
viel weiter ginge als die Beeinträchti-
gung der Rechte der Grundpfandgläubiger , denen ge-
mäss Art.
41 SchKG die Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs für ihre Zinsforderungen wahlweise zur Ver-
fügung steht, und die durch den mit dem Pfandnachlass-
verfahren verfolgten
Zweck auch gar nicht erheischt
wird.
Sie lässt sich denn auch in einfacher Weise dadurch
vermeiden, dass solchen Gläubigern das
Recht zuge-
standen
wird, ihre Zinsforderungen auf dem Wege der
ordentlichen Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs
AS 49 IIJ -1923
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154 Sanierung von Hotel-und Stickereiuntemehmungen. N0 10. geltend zu machen. Diese auf Art. 1 Abs. 2 ZGB ge- stützte Lösung verdient den Vorzug vor der auf eine ausdehnende Auslegung des Art. 5 Abs. 1 HPfNV gestützten, die folgerichtig darin gefunden werden müsste, jenen Gläubigern das Recht zur Betreibung auf Grundpfandverwertung für ihre Zinsen zuzugestehen, und daher einen stärkern Einbruch in das Rechtssystem darstellen würde. Demnach erkennt die Sclwldbeir. -und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem A. Schuldbetreibungs-und KonkursrecbL. PoursuiLe et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARReTS DE· LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES. 38. Anit du 10 septembre 1923 dans la c~\Use Gerber fil •• Poursuite pour effets de change intente-e sans indication, dans Je commandement de payer, de la date d'emission du titre: consequences de cette informaJite '1 Par commandement de payer N° 14 820 du 23 juill 1923, Risi freres a Alpenach-Dorf ont intente a F. et P. Gerber fils une poursuite pour effets de change· en paie- ment de 2015 fr. 30 avec interets a 6 % du 31 mai 1923. Sous la rubrique « Titre (effet de change ou cheque) et date de remission et de l'echeance », le commandement de payer porte la mention : (I Effet de change accepte. II En date du 30 juin '1923, F. et P. Gerber fils ont, d'une part, fait opposition au commandement de payer -en se referant expressement au contenu de l'effet de change produit -et, d'autre part, Hs ont porte plaintc en annulation de la poursuite, par le motif que, contraire- ment aux art. 67 et 178 LP, le commandement dc payer n'indique pas la date de remission de l'effet. Les deux. instances cantona.les ont rejete la plainte. F. et P. Gerber fils ont recouru auTribunal fMeral en reprenant leurs conclusions qui tendent a l'annu- lation de la poursuite. AS 49 IIJ -1!J23 12
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