HPfNV Art. 2 lit. a, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2; Pfandnachlassverfahren und gewöhnliches Nachlassverfahren. Der Rekurs gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ist nur insoweit zulässig, als die Verletzung von Spezialvorschriften der HPfNV gerügt wird; Vorschriften des SchKG über die Gewährung der Nachlassstundung können in diesem Rahmen nicht angerufen werden. Für Art. 2 lit. a HPfNV ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Verschulden und der Unmöglichkeit der Pfandzahlung erforderlich. Art. 30 Abs. 1 HPfNV verlangt vorläufig nur eine Angabe der Nachlassdividende. Das Pfandnachlassverfahren ist auf die zur Fortführung des Betriebs notwendigen Liegenschaften zu beschränken. Ein neben dem verbundenen Pfandnachlassverfahren fortbestehendes gewöhnliches Nachlassverfahren ist unzulässig; es ist einzustellen oder mit jenem zu verbinden (vgl. Erw. 1-6).
142 Sanierung von Hotel-und Stlckereiunternehmungen. NG 36. führungsverordnung), vorliegend nicht zu. Daher geht auch ihr Hinweis auf des Urteil der zweiten Zivilab- teilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 in Sachen Falck Oe gegen Luzerner Kantonalbank fehl. das sich übrigens mit einer ganz anderen Frage befasst, nämlich der Wirkung der Pfandstundung auf die Gläubigerrechte für den Fall einer späteren Zwangs- verwertung. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Lu- zerner Kantonalbank abgewiesen. 36. Entscheid vom aso Mai 1923 i. S. I tensohn und Konsorten C. Eisenring. HPfNV Art. 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 : Bewilligung der NachIasstun- dung, Aussetzung des Entscheides über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens. Ein Rekurs gegen die spä- tere Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens kann nur auf die Verletzung der HPfNV, nicht auch des SchKG gestützt werden (Erw. 1). HPfNV Art. 2 litt. a: Frage, ob -der Schuldner ohne sein Verschulden die Pfandforderungen und Zinse nicht be- zahlen kann. Fehlen des Kausalzusammenhanges (Erw. 2). HPfNV Art. 30 Abs. 1: Nachlassvertragsentwurf, Erfor- dernisse (Erw. 3). Frage der Sanierbarkeit (Erw. 4). Einschränkung des PfandnachIassverfahrens auf die zur Fortsetzung des Gewerbebetriebes notwendigen Liegen- schaften (Erw. 5). Verhältnis des von der einzigen kantonalen Instanz eröffneten PfandnachIassverfahrens zu einem vor der ordentlichen NachIassbehörde schwebenden gewöhnlichen Nachlassver- fahren (Erw. 1 i. f. und 6). A. -Der Rekursgegner Th. Eisenring Sohn in Wil ist Eigentümer dreier Liegenschaften in WH, nämlich S. 45 ff. hievor. Sanierung von Hotel-und SUekerelunternehmungen. N° 36. 143 eines Wohn-und Geschäftshauses mit angebauter Schiffli- stickfabrik und zweier Parzellen Bauland. Auf der Fabrikliegenschaft lasten zwei Versicherungsbriefe des alten kantonalen Rechts von zusammen 136,000 Fr., deren zweiter von 60,000 Fr. dem Vater des Rekurs- gegners gehört, auf der gleichen Liegenschaft und der einen Parzelle Bauland gemeinsam drei Grundpfand- verschreibungen von zusammen 90,000 Fr. zur Ver- sicherung von Forderungen des Vaters des Rekurs- gegners, und auf der andern Parzelle Bauland eine Grundpfandverschreibung .von noch 15,000 Fr. zur Versicherung einer der Schweizerischen Bankgesellschaft verpfändeten Forderung des Rekurrenten Ittensohn. B. -Am 9. Oktober 1922 gewährte das Bezirks- gericht WH dem Rekursgegner eine Nachlassstundung von zwei Monaten und verlängerte am 11. Dezember diese Stundung um weitere zwei Monate. Am 22. Januar 1923 so dann stellte der Rekursgegner beim Kantons- gericht von St. Gallen, welches für das Pfandnachlass- verfahren über Stickereiunternehmungen als Nachlass- behörde bezeichnet worden ist, das Gesuch, es sei ihm die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens in Ver- bindung mit einer allgemeinen Nachlassstundung zu bewilligen . In der Folge reichte er dem Kantonsge- richt eine Erklärung seines Vaters vom 24. Januar ein, wonach dieser von seinen hypothekarischen For- derungen gegenüber seinem Sohn Th. Eisenring -.. die letzten Hypotheken im Betrage von 100,000 Fr. streiche, sofern der Nachlassvertrag von Th. Eisenring Sohn zustande kommt. )) C. -Durch Entscheid vom 20. Februar hat das Kantonsgericht von St. Gallen dem Rekursgegner eine allgemeine Nachlassstundung bis 20. April gewährt)), den Entscheid über die Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens dagegen ausgesetzt und die Einholung eines Gutachtens Sachverständiger beschlossen zur Fest- stellung des derzeitigen Vermögensstandes, sowie zur
144 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 36. Beantwortung der Frage, ob auf Grund des Status eine . Sanierung des schäfts möglich ist. Gestützt auf das Expertengutachten hat das Kantonsgericht sodann am 21. April bezüglich sämtlicher auf den sub A erwähnten drei Liegenschaften des Rekursgegners las- tenden Pfandforderungen unter Abzug der von Vater Eisenring erlassenen Forderung von 100,000 Fr., limt Bescheinigung vom 14. (recte 24.) Januar 1923 das Pfandnachlassverfahrens eröffnet und die Nachlassstun- dung bis 20. Juni 1923 ausgedehnt. D. -Gegen letzteren, am 30. April zugestellten Entscheid in Verbindung mit dem Vorentscheid. " vom 20. /26. Februar haben am 9. Mai Ittensohn, die Schweizerische Bankgesellschaft und der Schweize- rische Bankverein, den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, auf ein Pfandnachlass- verfahren zugunsten des RekurSgegners sei nicht ein- zutreten, ein neues allgemeines Nachlassverfahren sei ihm nicht zu gewähren, eventuell 'sei wenigstens das noch beim Bezirksgericht Wil anhängige allgemeine Nachlassverfahren aufzuheben. Zur Begründung machen sie wesentlich geltend: Obwohl kaufmännisch nicht geschult und unerfahren, habe der Rekursgegner, ohne einen bilanzfähigen Buchhalter' anzustellen, im Früh- jahr 1920 in grossem Umfang selbst zu exportieren begonnen, dabei zunächst durch Vorlage unrichtiger Bilanzen die Bankgesellschaft und den Bankverein zur Gewährung betrachtlicher Blankokredite veran- lasst und sodann in kurzer Zeit eine Unterbilanz von 3/
Millionen herbeigeführt. Schon ein Jahr vor dem ersten Gesuch' um Nachlassstundung habe :er unter Pari gestanden; seither habe er seine Schulden noch beträchtlich vermehrt, und während der Dauer des Nachlassverfahrens werden die Aktiven vollends auf- gebraucht. Der Rekursgegner habe weder dem Gericht noch seinen Gläubigern einen Nachlassvertragsentwurf vorgelegt; eventuell sei die gelegentlich angedeutete Sanierung von Hotel-und Stirkereiunternehmungeno N° 36. 145 Nachlassdividende von 10% zu gering, und überdies liegen keine verbindlichen Erklärungen seines Schwieger- vaters und seiner Frau über den in Aussicht gestellten Verzicht auf ihre Forderungen bezw. das Frauenguts- privileg vor. Diese Verhältnisse rechtfertigen gemäss Art. 294 SchKG das Nichteintreten auf sein Gesuch; zudem liegen weder die Voraussetzungen des Art. 293 SchKG bezw. 30 HPfNV vor, noch diejenige des Art. 2 (litt. a) HPfNV, dass er ohne sein Verschulden nicht imstande sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Bei der in diesen Sachen kraft Bundesrecht geltenden freien Würdigung des Expertengutachtens ergebe sich die Unmöglichkeit der Sanierung. Das beim Bezirks-:- gericht WH schwebende Nachlassverfahren könne neben dem vom Kantonsgericht eröfneten keinen Bestand mehr haben. E. -Der Rekursgegner hat in seiner am 28. Mai eingereichten Vernehmlassung auf Abweisung des Re- kurses, eventuell Rückweisung an die Vorinstanzan- getragen. Die Schuldbeireibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
146 Sanierung von Hotel-und Stickereiunterneillnungen. Ne 36. über die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassverfahrens stützt. Freilich ist richtig, dass der Hauptentscheid der Nachlassbehörde nicht nur inbezug auf die Pfand- nnchlassmassnahmen, sondern auch inbezug auf den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger an das Bundes- gericht weitergezogen werden kann (Art. 43 in Ver- bindung mit Art. 41 und 42 HPfNV). Allein dies recht- fertigt sich nur deshalb, weil im Fälle der Verbindung mit dem Pfandnachlassverfahren auch für die Bestäti- gung des Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger Spe- zialvo:schriften der HPfNV massgebend sind, vor allem der dIe Nachlassbehörde mit weitestgehenden Kompe- tennen ausstattende Art. 41 Abs. 1, wonach die Be- stättgun? des Nacnlassvertrages nicht von der Annahme durch dIe MehrheIt der Gläubiger abhängt. Beim Ein- tretensentscheid dagegen finden Spezialvorschriften d HPfNV nur inbezug auf die Eröffnung des Pfandnac lassverfahrens, nicht aber inbezug auf die Gewährung der Nachlassstundung Anwendung, -wobei insbesondere zu bemerke? ist, dass Art. 1 HPfNV nicht als eine solche SpezIalvorschrift angesehen werden darf, weil er dem Art. 293 Abs. 2 SchKG auch für das gewöhnliche Nachlassverfahren derogiert. Nun stehen aber der Ent- scheid e.r dne Ge:vährung einer Nachlassstundung und derJemge über dIe Eröffnung des Pfandnachlass- yerfahrnns nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, a gemass Art. 31 Abs. 2 HPfNVeine Nachlassstundung In Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über das Nachlassverfahren gewährt werden kann ohne dass dadurch auch die Frage der Eröffnung de Pfandnachlassverfahrens präjudiziert wird. Geschieht dies, wie es vorliegend der Fall war, so fällt die Nach- las?stundung.auch nicht etwa von Gesetzes wegen ohne weiteres dahin, wenn später die Eröffnung des Pfand- nachlasnverfahrens verweigert werden sollte. Da das allgemelne Nachlassvertragsrecht ein eidgenössisches RechtsmIttel gegen die Gewährung der Nachlassstundung --Sanierung von Hotel-und Stickereiunternenmungen. N° 36. U7 nicht vorsieht, die Verletzung der Art. 293 und 294 SchKG daher regelmässig vor Bundesgericht nicht gerügt werden kann (ausser im Rahmen des Art. 4 BV), rechtfertigt es sich auch nicht, einen auf diese Vor- schriften gestützten Rekurs an das Bundesgericht zu- zulassen, wenn die Nachlassstundung im Hinblick auf das Pfandnachlassverfahren nachgesucht. aber ohne gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ge- währt worden ist. Insbesondere kann es nicht als zu- reichender Grund für eine solche Erweiterung der Kompetenz des Bundesgeri hts angesehen werden, dass das im gewöhnlichen Nachlassverfahren allfällig gel- tende Rechtsmittel der Weiterziehung des Stundungs- entscheides an die obere-kantonale Nachlassbehörde durch Art. 25 HPfNV unterdrückt wird. Hievon ab- gesehen würde die Frist für einen solchen Rekurs mit der Mitteilung des Stundungsentscheides zu laufen beginnen und wäre also im vorliegenden Fall längst abgelaufen. Denn es handelt sich dabei nicht um einen Inzidententscheid ohne selbständige Bedeutung; viel- mehr wohnen ihm die in Art. 297 SchKG aufgeführten Virkungen inne unabhängig von der Frage, wie der spätere Entscheid über die Eröffnung des Pfandnach- lassverfahrens ausfallen werde. Demgegenüber kommt der Bemerkung in Erw. 6 des angefochtenen Entscheides keine Bedeutung zu, dass die abschIiessliche Bejahung oder Verneillung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 294 SchKG für die Nachlassstundung vorliegen, erst mit dem Eingang des Gutachtens der bestellten Sachverständigen erfolgen könne; denn ohne dass diese Voraussetzungen gegeben waren, durfte die Vor- instanz die Nachlassstundung auch nicht vorläufig gewähren, was nach den UrteiIsmotiven ihre Auffas- sung gewesen zu sein schennt, und zudem hat sie nach dem einzig massgebenden Dispositiv die Stundung ohne irgend welchen Vorbehalt, also definitiv, bewilligt. Richtiger wäre es übrigens wohl gewesen, wenn die
148 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 36. Vorinstanz, anstatt ein neues Nachlassverfahren zu ernffne , einfach das seinerzeit vom Bezirksgericht WIl eroffnete und bereits in vorgerücktem Stadium befindliche Verfahren zur Weiterfphrung übernommen und das Pfandnachlassverfahren damit verbunden hätte dnmit eine allzulange Ausdehnung der Stundung ver mIeden worden wäre. Die Überlegung, dass sie dann gar nicht in den Fall gekommen wäre, über die Vor- aussetzungen der Art. 293 und 294 SchKG zu entschei- den, spricht ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Re- kurses in diesen Punkten. 2. -Kann sonach auf den Rekurs nur insoweit eingetreten werden, als er sich gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens als solchen richtet so erscheint zwar die Legitimation der rekurrierenden Banken als Gläubiger von Blankokrediten zweifelhaft während an? rseit dem Grundpfandgläubiger Itten sonn dIe LegItImatIon nicht abgesprochen werden kann, eIl er zusammnn mit dem Faustpfandgläubiger seiner l' orderung auftntt. Indessen ergibt sich bei Prüfung dnr Frage, ob der Rekursgegner ohne sein Verschulden ehe Pfandforderungen und -zinse nicht voll bezahlen könne, sofort, dass zwischen den in der Rekursbe- gründung namhaft gemachten Tatsachen, welche die Rekurrenten dem Rekursgegner zum Verschulden an- gerechnet wissen wollen, und der Unmöglichkeit der vollen Bezahlung der Pfandschulden kein Kausal- znsammenhang bnsteht. Dies bedarf keiner Erörterung lt Bezug auf dIe behauptete Täuschung der rekur- rIerenden Bnnken durch Vorlegung unrichtiger Bilanzen zwecks ErWlrkung von Blankokrediten. Der Umstand aner, dass sich der Rekursgegner in den Exporthandel emgelassen hat, ist freilich auf den Umfang seiner Kurrentschulden nicht ohne Einfluss geblieben; da- gegen kann nicht angenommen werden, dass er die Pfandschulden voll zu bezahlen bezw. zu verzinsen vermöchte, sofern er sich auf die Lohnstickfabrikation Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 36. 149 beschränkt hatte. Wenn nähmlich die Experten es für wahrscheinlich erachten, dass bei Besserung der Verhältnisse für die Stickereündustrie einerseits und Reduktion der Pfandlasten auf 170,000 Fr. anderseits das Geschäft sich über Wasser halten wird )), so ist damit auch ausgesprochen, dass der Rekursgegner im jetzigen Zeitpunkt die für den Zinsendienst nötigen Mittel nicht in vollem Umfang aus dem Fabrikations- betrieb gewinnen könnte. Hievon abgesehen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass ihm im Exporthandel ebensowohl Erfolg hätte beschieden sein können wie anderen, die sich ohne grössere kaufmännische Bildung und Erfahrung darauf eingelassen haben, wenn nicht Exportschwierigkeiten von ungeahuter Schärfe ein- getreten wären. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Vorinstanz beizustimmen, wenn sie weder den Beginn des Exportgeschäftes an sich, noch die Unterlassung der Anstellung eines besonders tüchtigen Buchhalters dem Rekursgegner zum Verschulden im Sinne des Art. 2 HPfNV anrechnet. Insbesondere würde die Berufung auf AS 48 III S. 245 f E. 1 versagen, da sich die damalige Lage des Stickereiexporthandels mit der heutigen Krise nicht entfernt vergleichen lässt. 3. -Zu Unrecht fechten die Rekurrenten die Er- öffnung des Pfandnachlassverfahrens weiter deswegen an, weil der Rekursgegner keinen Nachlassvertrags- entwurf vorgelegt habe. Denn ein Mehreres als die vorläufige Nennung einer Nachlassdividende konnte gemäss Art. 30 Abs. 1 HPfNV nicht von ihm verlangt werden (AS 47 III S. 188 ff). 4. -Endlich erscheint auch eine Sanierung nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar nehmen die Experten selbst nicht an, der Schu,ldner werde später, d. h. nach Ablauf der Dauer allfälliger Pfandnachlass- massnahmen, die sämtlichen Hypotheken wieder zu verzinsen vermögen. Allein nachdem der Vater des Schuldners, der Gläubiger der letzten Hypotheken
150 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternebmungen. N° 36. ist, die Erklärung abgegeben hat, dass er bei Zustande- kommen des Nachlassvertrages einen Betrag von 100,000 Fr. nachlasse, steht in Aussicht, dass der Schuld- ner definitiv einen Teil der Pfandschulden abschütteln kann und nicht einmal in dem Umfang belastet bleibt, in welchem er nach Ansicht der Experten (vgl. Erw. 2 hievor) die für den Zinsen dienst nötigen Mittel wird aus dem Betriebe herauswirtschaften können. Dabei setzen die Experten freilich eine Besserung der Ver- hältnisse für die Stickereündustrie voraus, von der ungewiss ist, ob sie eintreten werde. Hierin liegt jedoch nichts unzulässiges, wie das Bundesgericht bereits aus- gesprochen hat, indem der Pfandnachlassverordnung der Gedanke zugrunde liegt, die Krisis werde bis zu dem für den Ablauf der Pfandnachlassmassnahmen vorgesehenen Zeitpunkt überwunden werden können (vgl. AS .m III S. 63., sowie auch 47 III S. 111). Der Forderungsverzicht des Vaters des Schuldners aber, von dem die Sanierbarkeit nach dem Gesagten abhängt, wird unter Behaftung desselben durch die Organe des Nachlassverfahrens zur Bedingung der Bestätigung des Nachlassvertrages gemacht werden müssen. 5. -Dagegen kann der angefochtene Entscheid insoweit nicht bestätigt worden, als er das Pfandnach- lassverfahren auch auf die beiden Bauplätze des Re- kursgegners ausgedehnt hat, die für die Fortsetzung des Stickereifabrikationsbetriebes nicht als notwendig erscheinen, wie denn ja der Rekursgegner unter Billi- gung der Experten deren Veräusserung in Aussicht nim t. Und zwar hat das Bundesgericht diese Ein- schränkung von Amtes wegen vorzunehmen (AS 47 III S. 116), ganz abgesehen davon, dass im Haupt- rekursantrag des Ittensohn als Minus auch der Antrag auf Ausschluss des einen von seiner Hypothek belasteten Bauplatzes enthalten ist. Der andere Bauplatz aber braucht nicht etwa deshalb in das Pfandnachlassver- fahren einbezogen zu werden, weil er gemeinsam mit
-. Sanierung von Hotel-und Stickereiunternebmungen. N0 36. 151 dem Stickereigründstück verpfändet ist; denn die betreffenden Hypotheken stehen ausschliesslich dem Vater des Rekursgegners zu und können nach dessen Erklärung gelöscht werden, ja sie müssen nach dem in Erw. 4 Ausgeführten gänzlich in Wegfall kommen, wenn der Nachlassvertrag überhaupt soll bestätigt werden können. 6. -Endlich erscheint auch der auf Aufhebung des vor Bezirksgericht Wil schwebenden Nachlassver- fahrens über den Rekursgegner gerichtete Eventuel- antrag begründet. Die HPfNV lässt keinen Raum für den Bestand eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens neben dem Nachlassverfahren, mit welchem das Pfand- nachlassverfahren verbunden wird, mit der Massgabe, dass ersteres wieder aufgenommen werden könne, wenn letzteres nicht zum Ziele führe. Daher hätte die Ein- stellung jenes Verfahrens ausdrücklich angeordnet wer- den sollen, nachdem es die Vorinstanz nicht einfach zur Weiterführung übernahm. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass. a) das Pfandnachlassverfahren auf die Geschäfts- haus- und Schifflistickfabrikliegenschaft eingeschränkt wird und b das vor dem Bezirksgericht WH schwebende Nach- lassverfahren einzustellen bezw. mit dem Pfand nach- lassverfahren zu verbinden ist. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.