BGE 49 III 11
BGE 49 III 11Bge07.10.1922Originalquelle öffnen →
10 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. sich fragen, ob, damit die Schuld, anstatt überbunden zu werden, aus dem Steigerungserlös bar bezahlt werden könnte, es nicht auch des Einverständnisses des Schuld- ners bedürfte. Auch könnte von einer allfälligen Über- bindung auf den Erwerber des Grundstücks allein (ohne Zugehör) keine Rede sein, da sich der Grundpfand- gläubiger , dem die Liegeuschaft mit Einschluss der Zu- gehör verpfändet ist, die Beschränkung des Umfangs der Pfandhaft auf das Grundstück al1ein nicht gefallen zu lassen braucht, auch wenn dieses allein nach dem Ergebnis der Steigerung genügende Deckung zu bieten scheint (vgl. hiezu AS 47 III S. 144 f.). Anderseits kommt aber der Erwerber der Zugehör für die Überbindung der Schuld nicht in Betracht, da die dingliche Be- lastung der Zugehör nicut aufrechterhalten werden kann, wenn sie einem andern Bieter als dem ErsteigereT der Liegenschaft zugeschlagen wird. Demnach erweist sich die Vorschrift des Gesetzes, dass nicht fällige Grund- pfandschulden auf den Ersteigerer zu überbinden sind, unter Umständen als unüberwindliches Hindernis eines allfälligen Zuschlages auf die Einzelangebote, mit andern Worten steht sie gegebenenfalls der Anwendung des Art. 57 VZG entgegen. Diese Bestimmung wird einem solchen falle nicht gerecht, da sie offenbar nur den andern Fall im Auge hat, wo die Pfandlasten nicht überbunden werden müssen, sondern abgelöst werden können. Die Abh~lfe wird daher nur in einer Ergänzung jener Vor- schnft gesucht werden können, wodurch die Möglichkeit des Zuschlages bei getrennter Ausbietung von Grund- stück und Zugehör eingeschränkt wird. Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 11 4. Entscheid. vom 29. J'anuar 1923 i. S. Uhren-und. Metallwarenfabrik Breitenbach. SchKG Art. 317 a, 317 b, 317 i (in der Fassung vom 4. April 1921): Greift die von der Nachlassbehörde bewilligte Not- stundung über die Dauer hinaus, für welche die Kantons- regierung die Vorschriften über die Notstundung anwendbar erklärt hat, so ist sie von deil Betreibungsbehörden nicht zu beachten. A. -Gestützt auf zwei Beschlüsse des Regierungs- rates des Kantons Solothufn, welche die Vorschriften des zwölften Titels des' SchKG (in der Fassung der Verordnung des Bundesrates vom 4. April 1921) über die Notstundung zunächst bis 22. April 1922 und in der Folge bis 31. Oktober 1922.für die Uhrenindustrie und die ihr zudienenden Industrien anwendbar erklärten, bewilligte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein am 19. Juli 1922 der Rekurrentin eine Notstundung für die Dauer von sechs Monaten. Am 11. Dezember 1922 stellte J. Alfred Chatelain beim Betreibungsamt Thierstein für 1380 Fr. ein Betreibungsbegehren gegen die Rekurrentin. Unter Hinweis auf die Notstundungsbewilligung lehnte das Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls ab. Gegen diese Weigerung führte Chatelain Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuhalten, dem Betreibungsbegehren Folge zu geben. B. -Durch Entscheid vom 10. Januar hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons Solothurn die Beschwerde gutgeheissen. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 20. Januar an das Bundesgericht weitergezogell. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 4. lassbehörde von den Betreibungsbehörden nicht zu beachten, wenn jener Eingriff ohne gesetzliche Grundlage erfolgte (AS 30 I S. 754 f. Erw. 1 und S. 849 ff. Erw. 2 = Sep.-Ausg. 7 S.324 f. Erw. 1 und S.419 ff. Erw.2). Der der Rekurrentin eine Notstundung bis zum 19. Ja- nuar 1923 bewilligende Entscheid des Amtsgerichts stand daher der Anhebung der Betreibung nicht ent- gegen, sofern die Beschlüsse des Regierungsrates, welche die Vorschriften über die Notstundung in Kraft setzten, die Nachlassbehörde nicht zur Bewilligung von über den 31. Oktober 1922 hinaus dauernden Notstundungen ermächtigte. Die Entscheidung dieser Frage hängt nicbt. etwa einfach von der Auslegung jener Beschlüsse des Regierungsrates ab, deren überprüfung dem Bundes- gericht entzogen wäre, 'Yeil es sich dabei um kantonales Recht handelt. Beschränkt sich die Zuständigkeit der Kantonsregierungen gemäss Art. 317 a SchKG darauf, die Vorschriften des Bundesrechts über die Notstundung auf eine bestimmte Dauer anwendbar zu erklären, so richtet sich die Tragweite solcher Beschlüsse, insbesondere hinsichtlich der Wirkungen der auf Grund derselben bewilligten Notstundungen, nach Bundesrecht, in dessen Anwendung sie ergangen sind. 2. -Art. 317 i SchKG sieht vor, dass die Nachlass- behörde ' die gewährte Notstundung innerhalb der ge- mäss Art. 317 a bestimmten Frist für höchstens vier Monate verlängern kann. DasS eine solche Verlängerung, gleichwie die erstmalige Stundungsbewilligung, nur wäh- rend der Zeit, für welche die Kantonsregierung die Vor- schriften über die Notstundung anwendbar erklärt hat, ausgesprochen werden kann, versteht sich von selbst, da nicht ersichtlich ist, welch anderer Zweck mit jener zeitlichen Beschränkung verfolgt werden wollte. Be- durfte es hiefür also einer besonderen Bestimmung nicht, so kann mit dem Hinweis darauf, dass die Ver- längerung nur (( innerhalb der gemäss Art. 317 a SchKG bestimmten Frist» bewilligt werden darf, nur der Sinn Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 13 verbunden werden, dass die verlängerte Stundung die Frist, für welche die Kantonsregierung die Vorschriften über die Notstundung anwendbar erklärt hat, nicht überdauern darf. Ist aber ausgeschlossen, dass der Ver- längerungsbeschluss über jene Dauer hinaus wirksam sei, obwohl hiefür nur die Zeit von höchstens vier Monaten in Frage käme, so muss eine solche Wirkung auch dem erstmaligen Bewilligungsbeschluss versagt werden, der, wenn er erst unmittelbar vor Ablauf der für die Anwen- dung der Vorschriften über die Notstundungbestimmten Frist gefasst würde, deren Endpunkt sogar bis auf sechs Monate überdauerte~ Die zeitliche Anpassung der Stundung an diese Frist wird denn auch dadurch ohne weiteres ermöglicht, dass Art. 317 b die Dauer der zu bewilligenden Stundungen nicht festsetzt, sondern nur maximal auf sechs Monate begrenzt. Eine andere Auslegung wäre insbesondere auch mit dem vom Bundes- gericht aufgestellten Grundsatz nicht vereinbar, dass zum Schutze gewisser Kreise von Schuldnern erlassene Sonder- vorschriften keinesfalls ausdehnend zu deren Gunsten ausgelegt werden dürfen (vgl. AS 43 III S. 332 f.). Zum gleichen Ergebnis führen aber auch Überlegungen sachlicher Natur. Gemäss Art. 317 a SchKG ist die Not- stundung dazu bestimmt, einen von ausserordentlichen Verhältnissen betroffenen Kreis von Schuldnern vor der Zwangsvollstreckung zu schützen. Sieht die Kantons- regierung in einem gegebenen Zeitpunkt davon ab, die Dauer der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Notstundung zu verlängern, so ist daraus zu schliessen, dass jene ausserordentlichen Verhältnisse, welche der Inkraftsetzung der Vorschriften über die Notstundung gerufen baben, nicht mehr vorliegen, oder dass sie mindestens ausserordentliche Massnabmen zum Scbutz der davon betroffenen Schuldner nicbt mebr erheischen (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen im Bescbluss des Regierungsrates des Kantons Solotburn vom 31. Oktbcer 1922). Dann liegt aber auch kein Grund für die monate-
14 SchuldbeLreibungs-und Konkursrecbt. N' 5.
lange Fortdauer eines solchen ausserordentlichen Ein-
griffs
in die Gläubigerrechte zum Schutze derjenigen
einzelnen Schuldner mehr vor, welche erst kurz
vorher
eine Notstundung erwirkt haben. Vielmehr werden Schuld-
ner, welche eines weitergehenden Schutzes bedürfen,
als wie
er ihnen durch eine Notstundung gewährt werden
kann, deren Dauer durch den bevorstehenden Ablauf
der Geltung der Vorschriften über sie von vorneherein
zeitlich kurz beschränkt ist, sofort zum ordentlichen
Rechtsbehelf der Nachlasstundung Zuflucht nehmen
müssen,
da nach Art. 317 i eine solche in unmittelbarem
Anschluss
an den Ablauf der Notstundung nicht be-
willigt werden darf.
Der Rekurrentin hätte übrigens seit
der Bewilligung der Notstundung genügend Zeit
zur
Verfügung gestanden, ~ vor dem 31. Oktober einen
Nachlassvertrag einzubringen
und dadurch noch vor
Ablauf der Notstundung eine Nachlasstundung zu
erwirken.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
5.
Arret du 9 fevrier lSSS dans la cause
Masse an faillite Dufour.
Art. 63 ord. adm. off. de faillite: Les prescriptions de cet
article va1ent aussi pour les creances litigieuses qui font
l'objet de conclusions reconventionnelles du defendenr
dans un proces que le failll lui a intente. -La masse
doit prendre une decision au sujet de son attitude dans
ce pro ces, sinon elle risque, apres l'expiration du delai
fixe a l'art. 207 LP, de se voir condamner par defaut.
La collocation operee contrairement a la loi n'est pas oppo-
sable, faute de plainte, a un jugement par defaut regu-
lierement rendu contre la masse.
A. -La S. A. Industras, a Morges, et Eugene Hipp
a Porrentruy ont entretenu des relations d'affaires
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 15
dont elles ont fait decouler reciproquement des recla-
mations. L'Industras est tombee en faillite en 1919.
Hipp produisit une creance de 6317 fr. 10. L'adminis-
tration de la masse repoussa cette pretention. Hipp
saisit alors
par demande du 12 mai 1919 la Cour civile
du canton de Vaud d'une action en modification de
l' etat de collocation. Dans ce proces la mase en faillite
de l'Industras conclut reconventionnellement
au paie-
ment par Hipp de la somme de 35 774 fr. 90. La masse
ne continua pas elle-meme ce
proces ; elle ceda ses
droits -on ne voit pas exactement lesquels, mais en
tout cas sa pretention a la somme ci-dessus indiquee -
entre autres
a L. S. Dufour, a Lausanne, Ch. Ruegsegger
et H. Mojonnier, a Morges.
Hipp est
tombe en faillite au commencement de
l'annee 1920. Les
hois cessionnaires prenommes ont
produit la creance de 35 .77 fr. 90. Ils invuaien la
cession en leur faveur, falsalent observer qu Ils avment
donne
suite au proces pendant devant la Cour civile
et ils demandaient la collocation de leur creance.
Le 30 avril 1920, le prepose de roffice de Porrentruy
avisa Dufour
et consorts que leur intervention avait
He ecartee et les invita a faire valoir leurs droits en
justice. Ruegsegger
intenta action a Porrentruy en son
nom personnel
et pour toute la creance cedee. Dufour
n'agit pas et ne porta pas non plus plainte contre la
mesure prise
par le prepose. Le 2 mars 1922 une trans-
action intervint entre la masse en faillite de Hipp et
Ruegsegger pour mettre fin aux pro ces de Porrntruy
et de Lausanne. Aux termes de cette convention, la
masse reconnaissait la creance de I'Industras jusqu'a con-
currence de 12
000 fr. et colloquait lecessionnaire Ruegs-
egger en 5
me
classe pour ce montant, le demandeur re-
nonc;ant au surplus de sa pretention. L'etat de colloca-
tion
fut rectifie dans ce senS le 7 octobre 1922 et les
creanciers en furent avises.
Dufour, de son
cöte, soit la masse de ses creanciers,
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