BGE 49 III 102
BGE 49 III 102Bge08.03.1923Originalquelle öffnen →
102 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecbt. ND 24. stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent unter den besondern Umständen als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 24. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Luzerner Xäntonalbank und Xonsorten. Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An- trag auf Weg w eis u n g von· zug e las sen e n vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n ist der Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten- verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2. . A. -Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller- Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern, die Bank Spieler & oe, Frau Becker-Krug, die Bank Falk & Oe und die Bank Gut & Oe sind Eigentümer von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord- nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er- öffneten Konkurs kollozierte das Konkursamt Luzern die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser- öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge- wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. 103 die Rekursgegnerin Bank Falk & Oe gegen die· übrigen Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts für einen Teil dieser Zinsen und Ver- zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil- abteilung des Bundesgerichts vom
104 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
raum, für welchen das Urteil des Bundesgerichts gegen
die Luzerner Kantonalbank die Pfandsicherung nicht an-
erkannt hatte, nicht mehr in dieses Lastenverzeichnis auf.
Hiegegen führten einerseits Falk & oe, anderseits
die Luzerner· Kantonalbank, die Volksbank in Luzern
und die Bank Gut &Oe (sowie noch andere Gültgläu-
biger oder sonst Beteiligte, die jedoch im Rekursver-
fahren vor Bundesgericht ausscheiden) Beschwerde.
Die
Bank Falk & Oe verlangte, dass sie als Gläubigerin
a
11 e r derjenigen Grundpfandforderungen aufgeführt
werde, bezüglich welcher
auf ihre Klage hin das
Pfandrecht nicht anerkannt worden sei,
und dass ihre
eigenen Zinsforderungen aus dem Kollokationsplan un-
verkürzt in
dfls Lastenverzeichnis übertragen werden
(ein weiteres, den laufenden Zins betreffendes Begeh-
ren, das von der Vorinstanz nicht besonders behandelt
wurde,
ist vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen
worden). Die Luzerner Kantonalbank, die
Volksbank
in Luzern und die Bank Gut & Oe verlangten, dass
die (durch
Vennerk mit roter Tinte) der Bank Falk
& Oe zugewiesenen Grundpfandforderungen, bezüglich
welcher
auf deren Klage hin das Pfandrecht nicht
anerkannt worden war, aus dt>.ln Lastenverzeichnis
weggelasen, dass insbesollderedie Zuweisung dieser
Grundpfandforderungen
an Falk & Oe aufgehoben
und dass nur die nicht weggeWIesenen • Pfandrechte
in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden.
B. -Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuld-
betreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Luzern das Konkursamt angewiesen
in dem die Grundlage der Steigerungsbedingungen
bildenden Kollokationsplan das Ergebnis der
(Kollo:-
kationsplan-) Anfeehtungsprozesse vorzumerken. Der
Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: Kol-
lokationsstreitigkeiten
der einzelnen Grundpfandgläu-
biger untereinander. setzen
voraus· dass die Konkurs-
masse als solche die Belastung
anerkannt und damit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. 105
die Verpflichtung übernommen habe, sie im Lasten-
verzeichnis vorzustellen
und bei der Steigerung des
Unterpfandes
zu überbinden. Die Gutheissung einer
solchen Kollokationsklage habe nicht die Tilgung
des weggewiesenen Anspruchs
im Kollokationsplan zur
Folge, sondern bewirke erst im Liquidationsstadium
. die Zuwendung des erstrittenen Prozessergebnisses an
den anfechtenden Kläger, gleichgültig, ob die Kollo-
kationsklage den Bestand der Forderung oder
nur
das dafür beanspruchte Pfandrecht· betreffe. Freilich
sei der obsiegende KoHokationskJäger nicht einfach
an Stelle der infolge seines Prozesses unter den Grund-
pfandreehten weggewiesenen Forderungen als Gläubiger
vorzumerken. Vielmehr sei lediglich
. dem Kläger bis
zu seiner vollen Befriedigung jener
Betrag zuzuweisen,
der sich
als Besserstellung der Konkursmasse ergebe,
d. h.
die Differenz des Anspruchs des unterlegenen
Gläubigers
am Verwertungsergebnis gemäss Eingabe
gegenüber seiner Beteiligung nach
Massgabedes Ur-
teils. Somit habe das Konkursamt der Bimk Falk & Cle
bei der Verwertung bis zu ihrer Deckung das auf die
weggewiesenen Pfandans prachen entfallende Beireffnis ab-
zügHch der
auf sie in KJase V auszurichtenden Konkurs-
dividende
als Prozessgewinn anzuweisen. Die zahlen-
mässige Ausscheidung habe in der. Verteilungsliste
zu erfolgen. Die Steigerungsbedingungen seien
auf
Grund des KoUokationsplanes zu erstellen, also unter
Einbezug der Posten, die Gegenstand der Anfechtungs-
klagen
unter den Gläubigern waren j dabei sei lediglich
der Prozessausgang vorzumerken.
C. -Diesen am 12. Mai zugestellten Entscheid
haben die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank
in Luzern und die Bank Gut &. Oe am 18. Mai an das
Bundesgericht
eitergezogep., unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträ ge
und mit den weiteren Anträgen,
auf die Beschwerde von Falk & Cle sei nicht einzu-
treten, eventuell sei sie abzuweisen.
m- 8
106 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. Die Schuldbetreibungs-und Konkllrskammer zieht in Erwägung: Nachdem die Rekursgegnerin mit ihren Kolloka- tionsplananfechtungen den andern Gläubigern im Kol- lokationsplan angewiesenen Rang mit Erfolg bestritten hat, darf sie gemäss Art. 2.50 Abs. 3 SchKG zu ihrer Befriedigung bis zur vollen Deckung ihrer Forderung mit Einschluss der Prozesskosten den ((Prozessgewinn» in Anspruch nehmen. Und zwar besteht dieser Prozess- gewinn nicht etwa, wie die Rekurrenten meinen, ein- fach darin, dass die nachgehenden Grundpfandgläu- biger, und unter ihnen die Rekursgegnerin. mit ihren Pfandrechten um den Betrag nachrucken, um welchen das Pfandrecht der vorgehenden Grundpfandgläubiger durch die erstrittenen-Urteile bezw. Vergleiche und den Prozessabstand eingeschränkt wurde. Vielmehr er- gibt sich der Prozessgewinn nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgelichts aus der Ver gleichung der Verteilung, wie sie auf der Grundlage des ursprünglichen Kollokationsplanes hätte stattfinden müssen, mit der Verteilung, wie sie hätte stattfinden müssen, wenn der Kollokationsplan von Anfang an mit den erstrittenen Abändenmgen aufgesteHt worden wäre (vgL AS 48 III S. 178 ff. Erw. 2); m. a. W: der Prozessgewinn wird dargesteHt durch den Vermögensvorteil, welcher an- deren Gläubigern, die den 'Kollokationsplan nicht an- gefochten haben, oder der Gesamtheit der Kurre nt- gläubiger aus der Abänderung an sich erwachsen würde. Der Einwand der Rekurrenten, dass dieses Resultat im Widerspruch stehe mit dem Motiv des Urteils der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923, wonach durch die Ausdehnung der Pfandsicherheit gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 die Rechte der nachgehenden Grund- pfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass hinaus beeinträchtigt werden dürfen, ist unbehelflich, Schuldbetreibungs-und Konkursrech!;. N' 24. 107 weil dieses materiell freilich wenig befriedigende Re- sultat durch die konkursprozessualischen Vorschriften über die Wirkung der Zulassung im Kollokationsplqn und der Gutheissung der gegen darin zugelassene Gläu- biger gerichteten Kollokationsklagen bedingt ist. Worin der Prozessgewinn im einzelnen bestehen wird, lässt sich erst nach der Durchführung der Steigerung über die Liegenschaft aus deren Ergebnis bestimmen. Indessen muss schon bei der Ansetzung der Steigerung darauf Rücksicht genommen werden, dass voraus- sichtlich ein Teil des Steigerungserlöses der Rekurs- gegnerin als Prozessgewinn ,,,ird zugeteilt werden müs- sen. 'Würden nun diejenigen Forderungen, deren Pfand- recht von der Rekursgegenerin durch ihre KoHokotions- klagen mit Erfolg bestritten worden ist, aus dem (( Kol- lokationsplan im Liegenden)) bezw. Lastenverzeichnis weggestrichen, worauf die Rekurrenten abzielen, - würde somit die Liegenschaft als nur mit. denjenigen Pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht, deren Pfandsicherung nicht oder doch nicht mit Erfolg angefochten worden ist und die infolgedessen entweder vom Ersteigerer übernommen oder aus dem Steigerungs- preis an die Gläubiger bar bezahlt werden müssen, so vermöchte die Steigerung dem Konkursamt nicht die Barmittel zu verschaffen, deren es zur ZuteiTung des Prozessgewinnes an die Rekursgegnerin bedürfen wird. Daher muss die Liegenschaft als mit den im ur- sprunglichen Kollokatlonsplan verzeichneten Grund- pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht werden, und es ist für die mit Erfolg angefochtenen Pfandschulden, die ausnahmslos fällig sind, gleichwie für die übrigen fälligen Pfandschulden in den Steige- rungsbedingungen Barzahlung zu verlangen. Dies setzt voraus, dass . sie im Kollokationsplan bezw. Lasten- verzeichnis stehen bleiben, während freilich . gemäss Art. 64 Abs. 2 KV der Prozessausgang darin vorzu- merken ist. Doch darf diese Vonnerkung nicht so g~
108 Sehuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 25.
staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen
gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge-
radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über-
. gegangen wären. Auch darf
ihr nicht die Bedeutung
beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah-
lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin
legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind
die betreffenden Pfandschulden
an das Konkursamt
zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen
wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf
erheben kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwgungen abge-
wiesen.
25. Entsoheid. von ll. Juni 19a i. S. Bey.
Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan-
spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam
des
Schuldners befindlichen Sache durch den Drittansprecher
darf nur bei Vorhandensein besonderer 0 b je k t i ver
Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis-
nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Gründe
entschuldigen ein Fristversäunis nicht.
A.-Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai
1922 eine Anzahl Möbel gepfändet.
Am 30. September
1922 erhielt
er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver-
wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen wieder dahin
fiel. Am 10. April 1923
machte
Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums-
recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis
geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu
und setzte dem Gläubiger
Frist zur Einreichung des Wi-
derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 25. 109
auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben
hatte,
dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923
um die Pfändung ihrer Möbel wusste.
B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht.
Sie macht geltend : ihr Mann hätte ihr angegeben, es
handle sich
nur um Pfändung für einen kleinen Betrag,
welche nach dessen Tilgung dahinfallen werde. Zu diesem
Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen
und es
ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben.
Erst später habe sie erfahren,. dass die Summe zur Schuld-
tilgung nicht genügt
hätte. Sie stehe vollkommen unter
dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge-
haht, an seinen Angaben zu zweifeln.
Die Sclzuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Dritteigentümer einer
im Gewahrsam des Betreibungs-
schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver-
wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn
Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech-
net. dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE
37 I 465 ff )
Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48
BI 431 erklärt hat. dass eine solche Verwirkung dann
nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan-
meldung durch die
besndern Umstände des Falles ent-
schuldigt sei, so kann es sich dabei
nur um äussere,
nicht aber um in der Person des Drittansprechers
liegende
Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis,
leichte Beeinflussbarkeit
und dergleichen. Auch muss
selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher,
wenn
er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend':'
machung des Anspruches iJ;n Klaren ist, sich darüber
erkundige
und die Unterlassung einer solchen Erkundi-
gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an-
erkannt werden.
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