BGE 49 III 100
BGE 49 III 100Bge01.02.1923Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23. ,
nicht ein von ihm gedungener Arbeiter, der Stichlohn
nicht hauptsächlich
nur die Vergütung für die von ihm
geleistete Arbeit darstellt
und daher pfändbar ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom l4. Juni 19a5 i. S. Geier.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurberufs
mit eigenem Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit
des Automobils ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner
als Lohnchauffeur voraussichtlich eine Anstellung finden
wird.
4. -Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank
in St. Gallen in Liq. ein Automobil im Schatzungs-
werte von
1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob dagegen
Beschwerde
mit der Begründung, dass er das Auto-
mobil zur Ausübung seines Chauffeurberufes benötige,
weil er infolge seines Gesundheitszustandes als Lohn-
chauffeur keine Stellung, annehmen könnte. Das Be-
zirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab
und die
Abweisung wurde vom
Obergericht am 4. Mai 1923,'
eröffnet am 16. gl.
Mts., in der Erwägung bestätigt
dass der Rekurrent aus den gleichen Gründen auch
als freierwerbender Chauffeur sein Auskommen nicht
finden könnte.
B. -Hiergegen beschwerte sieh Geier am 26. Mai
1923 rechtzeitig beim Bundesgericht. Er macht geltend,
dass
es zur Zeit unmöglich sei, als Automobilführer
eine Anstellung zu finden. Die Arbeitslosigkeit würde
aber sein Lungenleiden verschlimmern
und ihn mit
seiner Familie unterstützungsbedürftig machen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
Die Schuldbetreibungs. und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
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Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG die
dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübuug ihres
Berufes notwendigen
Werkzeuge, Gerätschaften, In-
strumente
und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechts-
sprechung die Erwerbstätigkeit, solange sie im we-
sentlichen in der
Ausübung erlernter Fähigkeiten oder
der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie
fällt dagegen als Unternehmung nicht mehr
unter
Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn neben der persönlichen
Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel
in grösserem
Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen,
oder fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare
Naturkräfte verwendet werden (BGE
23 133 und 168;
25 I 104 (Sep.-Ausg. 2 55) ; 27 I 98 (Sep.-Ausg. 4 39) ;
30 I 124 (Sep.-Ausg. 7 67).
Die Personenbeförderung durch Automobil ist nun
offenbar als Unternehmung in diesem Sinne anzuspre-
chen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht
in der
Benützung des Automobils
und seine Bedienung erfolgt
zu dem Zwecke, aus dieser Kapitalanlage ein Erträgnis
zu ziehen. Dem
steht nicht entgegen, dass der Wagen
vom Betreibungsamte nur auf
1000 Fr. geschätzt wor-
den ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher
als Mindestergebnis der Zwangsversteigerung in. Rech-
nung gestellt werden
darf. Als Betrag der im Automobil
liegenden Kapitalanlage dagegen muss sein Bilanzwert
angenommen werden. Dieser bemisst sich aber nach
den Aufwendungen, welche der Wagen dem Unternehmen
gekostet
hat und lässt nur die buchmässig begründeten
Abscbreibungen zu.
Er muss deshalb, wenn. überhaupt
der Wagen der berufsmässigen Personenbeförderung
dienen soll, bedeutend höher als der
betreibungsamh
liehe Schatzungswert sein.
Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchs-
.
102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. Na 24. stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent unter den besondern Umständen als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 24. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Luzerner ltailtonalba.nk und Xonsorten. Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An- trag auf Weg w eis u n g von· zug e las sen e n vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n ist der Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten- verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2. A. -Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller- Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern, die Bank Spieler & Oe, Frau Becker-Krug, die Bank Falk & Oe und die Bank Gut & Oe sind Eigentümer von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord- nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er- öffneten Konkurs kollozierte das Konkursarnt Luzern die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser- öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge- wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob 'I I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. 103 die Rekursgegnerin Bank Falk & C1e gegen die übrigen Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts fiir einen Teil dieser Zinsen und Ver- zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil- abteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als pfand- versichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen Gültgläubiger liessen sich nun zu dem Urteil des Bun- desgerichts entsprechenden VergIeichen herbei. -Im weiteren fiihrte die Rekursgegnerin Klage gegen die Einwohnergemeinde Luzern und den Kanton Luzern mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursarnt ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts fiir ge- wisse Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920 nebst Zinsen und Kosten als pfandversichert anerkannt wurden. In dem fiir das Verwertungsprotokoll besonders erstellten Verzeichnis der grundpfandversicherten For- derungen trug das Kqnkursarnt die Steuerforderungen, sowie die Zins- und Verzugszinsforderungen der Gült- gläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Ur- teile bezw. die im Anschluss an das Urteil des Bundes- gerichts abgeschlossenen Vergleiche bezw. den Prozess- abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden, gleichwie seinerzeit im «Kollokationsplan im Liegenden» ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr. 35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung: « Falk ll. Dagegen nahm das Konkursarnt die Gült- zinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-
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