BGE 49 II 89
BGE 49 II 89Bge24.10.1922Originalquelle öffnen →
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Obligationenreeht. o 11.
dass die Verkaufspreise vielfach auf Grund früherer
Kontrakte bestimmt wurden. Unter dieser Voraus-
setzung
hat alsdann ein Verkauf der für den Kläger
. bestimmten Garne vor der Fälligkeit der ihm zu machen-
den Lieferungen stattgefunden. Hätten indessen die
Beklagten die dem Kläger verkaufte Ware
im Zeitpunkt
der Fälligkeit der einzelnen Lieferungen noch frei be-
sessen, wozu sie vertraglich verpflichtet waren so
wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, einen Gewinn von
256,000 Fr. zu erzielen, zumal die Nachfrage auf dem
Markte auch zu den vom Kläger berechneten Preisen
überwog, wie
ncht nur von den Mebrheitsexperten.
sondern
mit besonderem Nachdruck auch vom Minder-
heitsexperten festgestellt wird. Sollten aber die Be-
klagten die Ware noch längere Zeit, d.
h. über den
Monat März 1920 hinaus behalten haben, in der
Er-
wartung, eine noch günstigere Konjunkturlage aus-
nützen zu können, so handelten sie auf eigene Gefahr
und können jedenfalls den durch diese verfehlte Spe-
kulation erlittenen Schaden dem Kläger nicht in An-
rechnung bringen.
Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es handle
sich hier
um eine ganz aussergewöhnliche, für die Par-
teien ncht voraussehbare Konjunkturdifferenz. kann
nicht zu einer Reduktion des abstrakt berechneten
Schadensbetrages führen. Dass insbesondere die Be-
klagte die Konjunkturschwankungen nicht habe vor-
aussehen können, erscheint insofern zweifelhaft, als nach
der Feststellung der Mehrheitsexperten schon
vor der
kritischen Zeit Marktpreise für die streitigen Zwirne
bestanden, die
ihr als Mitglied der Zwirnereigenossen-
schaft doch eine gewisse Orientierung ermöglichen
mussten, ganz abgesehen davon, dass bei derartigen
Geschäften immer
mit mehr oder weniger zufälligen
Konjunkturgewinnen und -Verlusten zu rechnen ist.
Entscheidend fällt jedoch ins
Gewicht, dass es ja die
Beklagten, für die eine Leistungserschwerung nicht
Obligationenredat. N~ 12.
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vorlag, in der Hand hatten, den Eintritt des Schadens
für den Kläger zü verhindern. Wäre die Ware in dem
Masse im Preis gesunken, wie sie gestiegen ist, so
hätte
sie wohl der Kläger dennoch abnehmen und bezahlen
müssen.
5. -Eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44
Abs. 2
OR kann angesichts des groben Verschuldens,
wie es in dem willkürlichen Vertragsbruch liegt, nicht
in Frage kommen, ganz abgesehen davon, dass die
tatsächlichen Voraussetzungen dieses ausserordentlichen
Hembsetzungsgrundes in keiner Weise nachgewiesen sind.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, da-
gegen diejenige des Klägers gutgeheissen
und das Ur-
teil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
25. Oktober 1922
in Dispositiv 1 dahin abgeändert,
dass die Klage gemäss
U rteH der ersten Instanz im
Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit
8. April
1920 geschützt wird.
12.
A.UU11g aus dem trrten der I. Zivila.bteU11Dg
vom 13. März 1923 i. S. Zentra,lschweiz. Xra.ftwerke gegen
!ühlmann und Xanton Luzern.
Unerlaubte Handlung, Haftung des Geschäfts-
her r nun d Ver s ich e run g. -Rückgriffsanspruch
der kant. Brandversicherungsanstalt gegen den Geschäfts-
herrn des Schadensstifters '? Abgrenzung von eidgenössischem
und kantonalem Recht. Art. 103 Abs. 2 VVG, 51 Abs.2 OR.
Das kant. Recht regelt nur die Subrogation, die Stellung
des dritten Schalkmsstifters .ist von Art. 51 OR beherrscht.
Eine Regresspflicht einer juristischen Person besteht nur
bei Verschulden ihrer Organe.
A. -Kraft eines vom Kläger Bühlmann mit der Be-
klagten A.-G. der Zentralschweizer. Kraftwerke abge-
90 Obliptionenrecht. N· 12- schlossenen Installationsvertrages hatte am 22. No- vember 1919. Vormittags, der Monteur der Beklagten. Albert Hess, geb. 1898, die Fertigstellung der Kraft.- zuleitung für einen in der SCheune Bühlmanns instal- lierten Elektromotor zu besorgen. Wegen des Windes zündete Hess die Lötlampe in der Tenne an. Er bestieg dann eine Leiter, um nach der ungefähr 7 m hoch an der Aussenwand etwas unterhalb des Daches an- gebrachten Zuleitung zu gelangen; der Knecht Bühl- manns. namens Schmidiger, hielt die Leiter. Die Scheunewand schloss nicht dickt ab, sondern es be- standen zwischen den Holzladen Ritze, durch welche Kör- perteilchen, Feuerfunken oder dergl. in die Scheune fliegen konnten. Durch diese Ritze hindurch erblickte Hess den inwendig gegen die .Holzwand hoch aufgestapelten Garbenstock. Während der Ausführung der Arbeit löschte ein Windstoss die Stichflamme aus. Hess stieg deshalb hinunter, um die Lampe wieder anzuzünden. Als er sich mit derselben neuerdings auf die Leiter begab. nahm er wahr. dass der Garbenstock brannte. Das Feuer griff derart rasch um sich, dass es nicht gelöscht werden konnte, und die ganze Scheune samt dem grössten Teil des toten Inventars und sämtlichen Heu-, Emd-und Getreidevorräten zerstört wurde. Bühlmann erhielt für das Gebäude von der kantonalen Brandversicherungsanstalt eine Entschädigung von 26,000 Fr .• für das tote Inventar und die Ernteerzeugnisse von der Feuerversicherungs-Gesellschaft « Helvetia » in St. Gallen eine Entschädigung von 17,200 Fr., zusammen 43,200 Fr. B. -Hess wurde in Strafuntersuchung gezogen und am 29. April 1920 vom Amtsgericht Sursee der fahr- lässigen Brandstiftung schuldig erklärt; das Gericht erblickte darin, dass er unterlassen habe, jegliche Vor- sichtsmassregeln gegen die drohende Feuergefahr zu treffen, ein für den Eintritt des Schadens kausales Verschulden. Das Obergericht des Kantons Luzern Obligationenrl'cht. N-1a. 91 dagegen sprach mit Urteil vom 20. Oktober 1920 den Hess von Schuld und Strafe frei, mit der Begründung, der Brand sei auf einen von ihm nicht zu vertretenden Zufall zurückzuführen. C. -Schon im Strafverfahren waren Bühlmann und die kantonale Brandversicherungsanstalt als Privat- kläger aufgetreten; sie wurden jedoch von beiden Instanzen mit ihren Entschädigungsansprüchen an den Zivilrichter gewiesen. Mit den vorliegenden, am 25. April 1921 beim Amts- gericht Luzern-Stadt gemeinsam angehobenen Zivil- klagen machen Bühlmann gegenüber den Zentral- schweizerischen Kraftwerken eine Forderung von 35,000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. November 1919 für den « durch die Versicherungen nicht gedeckten. Scha- den I), und der Kanton Luzern, als Inhaber des kanton. Brandversicherungsanstalt, gegenüber den nämlichen Kraftwerken ein~ Forderung von 26,000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. November 1919 für « vergüteten Immo- biliarschaden» geltend. D. -Die Beklagte beantragte Abweisung. beider Klagen. E. -Durch Urteil vom 27. Mai 110. Juni 1922 hat das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage des Bühlmann im Betrage von 34,800 Fr. nebst 5% Zins seit 16. No- vember 1920 gutgeheissen, die Klage des Kantons Luzern dagegen abgewiesen. F. -Auf Appellation hin hat das luzernische Ober- gericht unterm 24. Oktober 1922 das erstinstanzliehe Urteil dahin abgeändert, dass es die Klage des Kantons Luzern im reduzierten Betrage von 5000 Fr., « nebst Verzugszins seit 16. November 1920» schützte. G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung beider Klagen. H. -Der Kanton Luzern hat sich der Berufung angeschlossen, und Zusprechung seiner Klageforde-
92 Obll8attoneareeht. N° 12.
rung im vollen Betrage von 26,000 Fr. nebst 5% Zins
seit 22. November 1919 beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
: =: : : : : : : : : : : : : : : : : -: : :
3. -In Bezug auf die zweite Klage erhebt sich, da der
Kanton Luzern den namens der kantonalen Brand-
versichrugsanstalt geltend gemachten Regressanspruch
ha.sanptsach.hch auf
Versicherunantonalrechtliche Bestimmungen
grundet,
In erster LInie die Frage der Zuständigkeit
des
BundesgeIichts hinsichtlich des anzuwendenden
Rechts. Die Vorinstanz
ist zutreffend davon ausgegangen,
es stehe nach Art.
103 Abs. 2 VVG den Kantonen frei
für die kraft öffentlichn Rechts von ihnen errichtetetalten Normen über die Subrogation
der Anstalt In dIe Rechte des Versicherten gegen scha-
densstiftend: Dritte aufzustellen; denn die Frage,
ob der
Velherer den Schaden mir gegen Abtretung
der Entschadigungsansprüche gegen Dritte zu ersetzen
habe, .beschlägt auch
Inhalt und Umfang seiner Er-
satzpflIcht gegenüber dem Versicherten, und kann
deshalb von den das Versicherungsverhältnis regelnden
Rechtsvorschriften nicht wohl losgelöst werden (vergl.
BGE 47 II S. 40.9 f.; OSTERTAG, Anm. 1 zu Art. 103 VVG).
Das Bundesgencht hat aber schon in dem Urteil vom
29. Mai
1909 i. S. Kanton Freiburg gegen Schweiz.
Bundesbahnen (abgedruckt in den vom Eidg. Vers.
Amt herausgegebenen vers. rechtl. Entsch. zweite Samml.
Nr. 120a, sowie im Journ. des trib. 1910 S. 302 ff.)
ausgespochen, dass durch eine kantonale Subrogations-
norm
dIe Stellung des dritten Schadensstifters wie
sie sich aus den Bestimmungen des
OR über di un-
erlaubte Handlung ergibt,
nicht erschwert werden
dürfe (vergl. auch
OSTERTAG a. a. 0.). Der Sinn jenes
durch die Rechtsprechung zu Gunsten des kantonalen
Rechts anerkannten Vorbehalts
kann in der Tat nur
ObIIptloneancbt. N0 12. 93
der sein, dass die kantonalr~ht1ichen Bestimmungen
über die kantonalen Versicherungsanstalten den auf
den Versicherungsvertrag bezüglichen Bestimmungen
vorgehen sollen, während eine Abänderung der die
Haftung Dritter beherrschenden Bestimmungen des
allgemeinen Obligationenrechtes nicht in
Frage kommt.
Nun ist bei der Revision des OR eine besondere Be-
stimmung
über das interne Verhältnis zwischen meh-
reren, aus verschiedenen Rechtsgründen
für denselben
Schaden haftenden Personen aufgenommen worden,
wonach
in der Regel derjenige in erster Linie den Scha-
den trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung ver-
schuldet
hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne
eigene
Schuld und· ohne vertragliche Verpflichtung
nach Gesetzesvorschrift
haftbar ist. Aus der Entste-
hungsgeschichte dieser nunmehr für das Bestehen und
den Umfang eines Rückgriffsrechts unter den mehreren
Verpflichteten massgebenden Regel des Art.
51 Abs. 2
OR ergibt sich, dass man dabei gerade den Fall der
Versicherung gegen das eingetretene Schadensereignis
im Auge gehabt und erachtet hat, es entspreche der
Billigkeit, den aus Vertrag oder doch vertragsähnlichen
Verhältnissen haftenden Versicherer den
Schaden vor
dem nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu
lassen, zumal da der Versicherer die Schadensmög-
lichkeiten
in die Prämien einkalkulieren und sich so
bis zu einem gewissen Grade zum voraus
für künftige
Schäden bezahlt machen kann (vergl. BGE 45 II 649 f.;
47 II 416). Massgebend für den Regressanspruch des
Kantons Luzern ist also Art. 51 OR, und die Zustän-
digkeit des Bundesgerichts somit in diesem Umfange
gegeben.
Danach
hängt das Schicksal der Klage davon ab,
ob die Beklagte den Brandschaden durch
« unerlaubte
Handlung verschuldet» habe,
Wie übrigens auch nach
§ 9 Abs. 2 des luzern. Gesetzes über die Brandversi-
cherungsanstalt vom 1. Dezember 1869 diese ein
Re-
94 Obligationenreeht. Ne 12. gressrecht auf das «Vermögen des Täters oder Mit- schuldigen» nur erwirbt, wenn der Brandschaden von . einem Dritten « vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht worden ist ». Zur Haftbarkeit der Beklagten als juristischen Person würde aber ein Verschulden ihrer Organe gehören, indem nach Art. 55 ZGB nur das Verhalten der Organe als solches der juristischen Person gilt. Nun ist nicht einzusehen, welche für den Brandausbruch kausale Fahrlässigkeit qen Organen der Beklagten vorgeworfen werden könnte. Die Vor- instanz hat denn auch eine solche Fahrlässigkeit ledig- lich in der angeblich ungenügenden Instruierung des Monteurs Hess erblickt; allein sie führt damit auf dem Umweg über Art. 55 OR die Haftung der Beklagten ein, wie wenn diese selbst den Schaden schuldhaft verursacht hätte, und übersieht, dass nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vergl. BGE 47 II S. 412) die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus Art. 55 OR nicht eine Verschuldenshaftung ist, sondern eine durch einen bestimmt umschriebenen Entlastungsbeweis ge- milderte Verursachungs-oder Zufallshaftung, weshalb der Geschäftsherr in der Reihenfolge des Art. 51 erst nach dem aus Vertrag oder vertragsähnlichen Ver- hältnissen Verpflichteten kommt. Im vorliegenden Falle könnte übrigens die Beklagte als Geschäfts- herrin für das Verhalten des. Hess schon deshalb nicht haftbar gemacht werden, weil sie den Exkulpations- beweis geleistet hat. Denn wie die Vorinstanz selbst anerkennen muss, ist es keineswegs üblich, und auch nicht notwendig, gelernten Monteuren für eine Verrichtung, wie sie hier in Frage steht, im einzelnen Falle noch besondere Anweisungen zu erteilen; hier eine besondere Pflicht wegen des schlechten Benzins anzunehmen, geht nicht an, und es würden damit die Anforderungen an die Instruktion offenbar zu hoch gespannt. Auch darin, dass die Beklagte dem Hess schlechtes Benzin mitgab, Obllgatlonenreeht. Ne 12. 95 könnte ein Verschulden nicht gefunden werden, weil damals kein anderes Benzin erhältlich war. Andrerseits lässt nichts darauf schliessen, dass Hess für die in Be- tracht kommende, einfache Arbeit nicht geeignet war, und die Beklagte nicht Vertrauen in ihn setzen konnte ; die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass von einer culpa in eligendo mit Rücksicht auf die von Hess vorgewiesenen günstigen Zeugnisse und seine Leistun- gen seit seiner Anstellung bei der Beklagten nicht die Rede sein könne. Was schliesslich den vom Kanton Luzern geltend gemachten Anspruch auf Subrogation in die « vertrag- lichen Entschädigungsrechte » Bühlmanns gegenüber der Beklagten anbetrifft, so entbehrt derselbe jeder tat- sächlichen und rechtlichen Grundlage. Ist somit die kantonale Brandversicherungsanstalt nicht berechtigt, den von ihr gedeckten Brandschaden auf die Beklagte abzuwälzen, so kann auch von einer ungerechtfertigten Bereicherung dieser letzteren aus dem Vermögen des Kantons Luzern nicht die Rede sein, und muss die Klage des Kantons Luzern gänzlich abgewiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Bezüglich der Klage des Kantons Luzern wird die Anschlussberufung abgewiesen, die Hauptberufung da- gegen begründet erklärt und damit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 1922,' die Klage abgewiesen.
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