BGE 49 II 77
BGE 49 II 77Bge08.04.1920Originalquelle öffnen →
76 Obligationenrecbt. N° 10. (( franko Mailand » vereinbart, und zwar sollte der Be- klagte nicht nur die Transportkosten bis Mailand tragen, sondern auch die Ware dort abliefern. Die Klägerin sollte sie nicht in Zürich abnehmen, sondern in Mailand ; so schrieb der Beklagte am 14. Juli 1916 an Christian Schmid. nach Bezahlung der Ware könne er ihm dieselbe in 14 Tagen in « Mailand » abliefern, und es wurde in den Vertrag die Bedingung aufgenommen, dass der Käufer zurücktreten könne, wenn die Ware nicht bis zum 25. Juli 1916 in Mailand eintreffen sollte. Ist aber als Erfüllungsort Mailand anzusehen. dann beurteilen sich nach dem Gesagten die im vorliegenden Prozess streitigen Fragen, ob der Beklagte für die Män- gel, welche die Klägerin geltend macht, Gewähr zu leisten habe, eventu,ell in welchem Umfange und in welcher Art: ob er zur Wandelung verpflichtet sei, oder bloss zu einer Preisminderung, und ob und inwie- weit er noch Schadenersatz wegen nicht gehöriger liefe- rung zu leisten habe, nach italienischem Recht. Das Bundesgericht ist . daher zur Überprüfung der Ent- scheidung der Vorinstanz in allen diesen Punkten nicht zuständig. Es ist demzufolge auch nicht kompetent, die Frage zu prüfen, an welche Diligenzien seitens des Käufers die Gewährleistungspflicht des Beklagten ge- bunden sei, weshalb auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sich der bun.desgerichtlichen Beurteilung entzieht. 4.-. 5.-. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird abgewiesen. 11. Urteil der L Zivllabteilung Tom 12. KirI 19a5 i. S. Sch1lttler gegen Niederer " Q1e. 77 Kau f : Sehadenersatzpfficht des Verkäufers bei Nicht- erfüllung. Rechtsanwendung. (Erw. 1.) Art. 191 Abs. 3 OR: 1. Die Einwendung gegen die ab- strakte Sehadensbereehnung, ein Schaden sei nicht ent- standen, ist erheblich. Prüfung derselben. (Erw. 2.) 2. Begriff des Marktpreises. Nachweis effektiver Abschlüsse ist nicht erforderlich; bei Verzug des Verkäufers genügt Verkäuflichkeit der Ware. -Expertise, Stellung des Bun- desgerichts. (Erw. 3.) Art. 99 und 43 OR: Herabsetzung der Ersatzpfficht; Kriterien (Erw. 4.) A. -Der Kläger H. Schlittler in New York.früherer Teilhaber der Firma Ramig & Schlittier, machte im Oktober-November 1919 bei den Bekl8.gten Niederer & Co., mit denen die genannte Firma längere Zeit in Geschäftsverbindung gestanden hatte, Bestellungen für Garn zum Gesamtpreise von 454,482 Fr. 50 Cts., lie- ferbar gemäss besonderer Aufstellung vom Dezember 1919 bis April 1920. Die Beklagten bestätigten die ver- schiedenen Bestellungen am 6., 10. und 17. November 1919 und nahmen auch eine Zusammenstellung des Klägers vom 4. Dezember 1919 über die von ihnen angenommenen Bestellungen widerspruchslos hin. Als die Beklagten in der Folge auf wiederholte Mah- nungen des Klägers ausweichend antworteten und mit Schreiben vom 21. Februar 1920 ihrer Auffassung dahin Ausdruck gaben, « dass feste und verbindliche Kontrakte nicht vorliegen », da eine Einigung über eine Reihe wichtiger Punkte noch nicht erzielt sei, liess ihnen der Kläger am 8./16. März eine Nachfrist bis 15.{25. März 1920 mit der Androhung ansetzen, dass er bei fruchtlosem Ablauf auf die nachträgliche Erfüllung verzichten und Schadenersatz verlangen werde. Gemäss dieser Androhung gab er mit Schreiben vom 26. März 1920 die Verzichtserklärung unter Wahrung,
78 ObHgationenrecht. N. 11. seiner Schadenersatzanspruche ab und stellte den Be- klagten am 8. April eine Schadensaufstellung zu, in • der er den Schaden in Gestalt der Differenz zwischen dem Vertragspreis (436,303 Fr. 20 Cts.) und dem Markt- preis (721,442 Fr. 50 Cts.) auf 285,139 Fr. 30 Cts. be- rechnete. B. -Mit der vorliegenden Klage belangte er die Beklagten auf Ersatz dieses abstrakten Schadens von 285,139 Fr. 30 Cts. nebst 6% Zins seit 8. April 1920. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie erhoben zunächst die Einwendung, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, da man sich über we- sentliche Punkte nicht geeinigt (Zahlungsform-und Garantien), und der Kläger zudem eine frühere Schuld nicht vollständig bezahlt habe. Weiter machten sie geltend, der Vertrag sei für sie wegen arglistiger Täu- schung unverbindlich, da ihnen der Kläger falsche Angaben über die Gründe seines Austrittes aus der Gesellschaft Ramig & Schlittier gemacht habe. Sodann führten sie aus, die Lieferung sei ihnen wegen Pro- duktionsschwierigkeiten vom Dezember 1919· hinweg einerseits und des grossen Inlandsbedarfes wegen ander- seits unmöglich gewesen und ·bestritten aus diesem Grunde auch die Angemessenheit der angesetzten Nachfrist. Alle diese Einwendungen haben sie jedoch im Laufe des Prozesses fallel! gelassen. Einen Schaden habe der Beklagte nicht erlitten, jedenfalls könne er keinen solchen nachweisen oder glaubhaft machen. Die abstrakte Berechnungsmethode falle ausser Betracht, da die vom Kläger behaupteten Marktpreise in· Wirklichkeit nicht bestanden hätten. Eventuell könne der Kläger höchstens den entgangenen Gewinn aus den von ihm in Amerika abgeschlossenen Verkäufen, d. h. unter normalen Verhältnissen zirka 11,000 Fr. bis 12,000 Fr. beanspruchen; die sprung- weisen, nicht voraussehbaren Haussebewegungen, wie sie in der kritischen Zeit in Erscheinung getreten seien, ObHgationenrechl. Ne 11. 79 dürfe er nicht für sich ausnützen und sich dadurch bereichern. Eventuell sei die klägerische Schadenersatz- forderung auf Grund von Art. 44 Abs. 2 OR zu ermäs- sigen. C. -Die erste Instanz, das Bezirksgericht St. Gallen, hiess die Klage im Betrag von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6 % Zins seit 8. April 1920 gut, indem sie grundsätzlich davon ausging, dass die Beklagten die Verträge schuld- haft nicht erfüllt haben. Für das Quantitativ stellte sie auf die erhobene Expertise ab, die die vom Kläger seiner abstrakten Schadensberechnung zugrundegelegten Marktpreise als richtig bestätigte, dagegen am Gesamt- marktpreis von 721,442 Fr. 50 Cts. auch einen Abzug von 4 % Skonto machte, wie ihn der Kläger selbst am Ge- samtvertragspreis von 454,482 Fr. 50 Cts. vorgenommen hatte, sodass sich der Schadensbetrag von 285,139 Fr. 30 Cts. um 28,857 Fr. 70 Cts. auf 256,281 Fr. 60 Cts. reduzierte, in welcher Höhe er dem Kläger zugesprochen wurde. Auf Appellation der Beklagten hin hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 25. Oktober 1922 diese Entschädigungssumme auf 125,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 8. April 1920 herab- gesetzt. Das Kantonsgericht geht gestützt auf das Mehr- heitsgutachten der von ihm bestellten Sachverständigen ebenfalls davon aus, dass Marktpreise für die streitigen Garne in der kritischen Zeit (Februar-März 1920) be- standen haben und erachtet die Klage in dem von der ersten Instanz festgestellten Betrage von 256,281 Fr.. 60 Cts. grundsätzlich als begründet, gelangt aber in Anwendung von Art. 99 und 43 OR zu einer Reduktion dieser Summe auf zirka die Hälfte. D. -Gegen dieses Urteil habe beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt : a) Der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung der Klage in dem von der ersten Instanz zugesprochenen
800bJlgMltmeDrecllt. Ne u. Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit 8. April 1920. b) Die Beklagten niit dem Antrag auf Abweisung der Klage für den 13,000 Fr. übersteigenden Betrag; eventuell beantragen sie, die Entschädigungssumme von 125,000 Fr. erheblich herabzusetzen und weiter eventuell die Sache zur Beweisergänzung an die Vor- instanz zurückzuweisen. E. -In der mündlichen Verhandlung haben die Parteivertreter diese Anträge erneuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Obllgationenreeht. N0 11.
sei, dem Verkäufer der Gegenbeweis offen, dass der
Käufer effektiv keinen oder nur einen geringern Schaden
erlitten habe, als wie
er sich nach jener Berechnungs-
methode ergeben würde.
Damit wird dem seine Er-
satzpflicht ganz oder teilweise bestreitenden Verkäufer
freilich ein schwieriger Beweis zugemutet.
Der Gesetz-
geber wollte
aber in Abs. 3 gerade den vertragstreuen
Käufer vom Schadensnachweis
im konkreten Falle
befreien, um
ihm im Interesse eines erleichterten Ver-
kehrs eine rasche
und einfache Schadensliquidation
zu ermöglichen
und um zugleich zu verhindern, dass
sich der säumige Verkäufer seinen Verpflichtungen
entziehen
könne in der Hoffnung darauf, der Käufer
werde den Schadensbeweis nicht leisten können.
Jenen Beweis nun haben die Beklagten vorliegend
zu erbringen versucht,
Indem sie behaupten, der Kläger
habe die Waren zu einem niedrigern Preis als den
zur
Erfüllungszeit geltenden Marktpreisen weiterveräussert.
Schon
in der zweiten Hälfte November 1919 habe er
ihnen nämlich vom Weiterverkauf der sämtlichen Ware
:Mitteilung gemacht, sodass angenommen werden dürfe,
dass dieser Verkauf zu den damals geltenden und nicht
den nachträglich gesteigerten. Preisen erfolgt sei.
Für diese Weiterverkaufspreise fehlen aber in den
Akten alle Anhaltspunkte. Allein auch wenn es den
Beklagten gelungen wäre, einen billigern Verkaufspreis
des Klägers nachzuweisen,
So könnten sie aus dieser
Tatsache an sich deshalb noch nichts zu
ihren' Gunsten
herleiten, weil sich der Schadenersatzanspruch des
Klägers
in diesem Gewinnentgang von zirka 13,000 Fr.
nicht erschöpft; vielmehr müssten sie auch weiter
nachweisen, dass der Kläger infolge
der Nichterfüllung
der
Kontrakte einen Schaden dergestalt, dass er wegen
der ihm seinerseits unmöglich gewordenen Lieferung
seine eigenen Abnehmer schadlos halten müsste, nicht
erlitten habe.
Ein Beweis hiefür ist jedoch nicht er-
bracht, sodass daher die Vermutung, der abstrakte
Obligationemeeht. Ne 11. 83
Schaden entspreche dem konkreten, in keiner Weise
entkräftet ist.
Dass vom Kläger zur Schadensabwendung ein Dek-
kungskauf
hätte vorgenommen werden können und
ihm ein solcher ungeachtet der damit verbundenen
Bemühungen, Kosten
und Risiken nach der Sachlage
billiger Weise habe zugemutet werden dürfen, behaupten
die Beklagten aus
guten Gründen selbst nicht, da die
Garnpreise nach
Eintritt der Fälligkeit der Lieferungen
durch die einsetzende Haussekonjunktur eine erhebliche
Steigerung erfahren haben, sodass sich
der Kläger nur
zu höhern Preisen als den zur Erfüllungszeit geltenden
hätte Ersatzware beschaffen können und die Beklagten
infolgedessen
mit einem grössern Schaden belastet
worden wären, als
er sich auf Grund der abstrakten
Berechnung ergibt.
3. -
In zweiter Linie wenden die Beklagten ein,
die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 191
Abs. 3
OR seien auch deshalb nicht gegeben, weil die
Ware keinen Marktpreis
gehabt habe. Die Vorinstanz
hat zur Abklärung der Verhältnisse in dieser Beziehung
eine Expertise erhoben und gestützt
auf das Mehrhei
gutachten der Sachverständigen das Vorhandensem
von Marktpreisen
zur kritischen Zeit bejaht. Das diese
Frage verneinende Minderheitsgutachten Vogt, nach
dem es
zur massgebenden Zeit schwer gewesen wäre,
auf dem Markt grössere Quantitäten der verschiedenen
Garne, namentlich einzelner Arten, aufzutreiben
und
dies nur zu unerhörten Konjunkturpreisen, erachtet
sie nicht als schlüssig, da dieser Experte in seiner Eigen-
schaft als Spinner, nicht Zwirner, die ihm gestellte
Frage nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern
nur
auf Grund von aus zweiter Hand bezogenen Auskünften
habe beantworten können.
Ob das Kantonsgericht
berechtigt war,
ausschliesslichauf das Mehrheitst
achten abzustellen, betrifft eine vom Bundesgencht
nicht nachzuprüfende Beweisrechtsfrage. Nachdem
es'
84 ObUptiollllll'eCht. Ne 11. dasselbe als beweiskräftig erklärt hat, ist das Bundes- gericht insofern an diese Expertise gebunden, als sie rein tatsächliche Feststellungen und Schlussfolge- rungen tatsächlicher Natur enthält, es wäre denn, dass jene Feststellungen mit den Akten in Widerspruch ständen, was jedoch nicht der Fall ist. Dagegen ist zu untersuchen, ob der von der Vorinstanz festgestellte Tatbestand den Schluss auf das Vorhandensein von Marktpreisen im Sinne von Art. 191 Abs. 3 begründe, da es sich hier um einen Rechtsbegriff handelt. Hiebei ist davon auszugehen, dass man unter Markt- preis den Preis versteht, der infolge regelmässiger Geschäftsabschlüsse für eine Ware bestimmter Gattung und Art an einem bestimmten Handelsplatz zu be- stimmter Zeit erzielt wird. Erforderlich ist somit einer- seits, dass es sich um eine Ware handle, die einen or- dentlichen Markt hat und zwar hier an dem örtlich massgebenden Platze St. Gallen und weiter so dann, dass zur kritischen Zeit eine Marktlage vorhanden war. Dass die fraglichen Garne an sich in St. Gallen regelmässig gehandelt wurden, stellen nun die Beklagten nicht in Abrede, wenden dagegen ein, dass es zur mass- gebenden Zeit nicht zu einer durch das freie Spiel von Angebot. und Nachfrage bedingten Preisbildung gekom- men sei, durch die die gegenseitigen Interessen zum Ausgleich gebracht worden )Vären. Bei den von den Mehrheitsexperten und ihnen folgend der Vorinstanz als massgebend erachteten Preisnotierungen der Zwirner- eigenossenschaft handle es sich um einseitig von einer Verkäufergruppe diktierte Preise, zu denen grössere Lieferungskontrakte nicht abgeschlossen worden seien. Dieser. Einwand ist 'unbehelflich. Da die abstrakte Schadensberechnung nur eine vereinfachte Formel des Ersatzes des entgangenen Gewinns darstellt, so genügt beim Verzug des Verkäufers die Verkäuflichkeit (wie beim Verzug des Käufers die Käuflichkeit), ohne dass es des Nachweises für einen wirklichen Abschluss Obligationenrecht. N° 11. 85 bedürfte (vgl. STAUB, Komm. zum DHGB, Anhang zu § 374 Anm. 59 und § 376 Anm. 17). Es kann nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen sein, die abstrakte Berechnung auszuschliessen, wenn für die kritische Zeit effektive Käufe und Verkäufe nicht oder doch nur in geringer Zahl nachweisbar sind; denn sonst würde Abs. 3 von Art. 191 OR gerade in den Fällen versagen, wo das Erfüllungsinteresse des nicht säumigen Käufers gegenüber dem vertragsbrüchigen Verkäufer am grössten ist, nämlich dann, wenn die Preise, wie hier, nach dem Vertragsabschluss in besonders hohem Masse gestiegen sind. Nach den Feststellungen der zweitinstanzlichen Ex- perten haben indessen im vorliegenden Falle Ab- schlüsse in allen streitigen Garnsorten wirklich statt- gefunden und zwar nach der Mehrheitsexpertise auf Grund der von der Zwirnereigenossenschaft vorkalku- HeFten Preisansätze, die als nivellierende Mittelpreise für Stickzwirne anerkannt worden seien. Dass es sich bei diesen Preisnotierungen etwa um künstlich beein- flusste Scheinmarktpreise gehandelt hätte, erscheint nach den Darlegungen dieser Experten über .die Art, wie die Preisberechnungen erfolgt sind, als ausgeschlos- sen. Der Umstand, dass nach der Behauptung des Minderheitsexperten die Nachfrage nicht durchwegs habe befriedigt werden können, ist unerheblich. Wie bei einer Baisse-Stimmung regelmässig ein Teil der Angebote hinfällig wird, so ist es ebensosehr in der Natur der Sache begründet, dass bei einer Orientierung a la hausse, wie sie hier in Erscheinung getreten ist, die Nachfrage zu kurz kommt. Die einlässlichen Aus- führungen, die die Mehrheitsexperten zur Begründung ihrer Auffassung, dass es sich bei diesen Preisansätzen der Zwirnereigenossenschaft um Marktpreise gehandelt habe, machten, gehen von richtigen rechtlichen Gesichts- punkten aus und sind durchaus schlüssig. Wenn daher die Vorinstanz diesem Gutachten, das auch mit dem
86 ObUgatlonenreeht. N° 11. Befunde der erstinstanzlichen Sachverständigen über- einstiinmt, gefolgt und in rechtlicher Würdigung des- selben zur Annahme gelangt ist, dass Marktpreise zur , kritischen Zeit bestanden haben, so kann hierin eine unrichtige Auslegung dieses. Rechtsbegriffs nicht er- blickt werden. Die einzelnen Preisansätze, wie sie der Kläger seiner abstrakten Berechnung zugrundegelegt hat und die die erstinstanzlichen Experten als richtig anerkennen, sind von den Beklagten ziffermässig nicht bestritten worden, sodass daher die Klage gemäss Urteil der ersten Instanz im. Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. gutzu- heissen ist. 4. -Fragen kann es sich nur noch, ob nicht in An- wendung von Art. 99 _und 43 OR eine Herabsetzung der Ersatzpflicht der Beklagten gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz hat die genannte Entschädigung unter diesem -Gesichtspunkt auf 125,000 Fr. reduziert, weil einerseits der Gewinn der Beklagten aus der vertragswidrigen anderweitigen Weiterveräusserung der Ware ein ge- ringer war und anderseits die starke Preisvernnderung auf Zufall zurückzuführen sei und sich daher die Preis- differenz als eine ganz aussergewöhnliche, für die Parteien nicht voraussehbare Konjunkturdifferenz darstelle. Nun hat allerdings das Bundesgericht in wiederholten Fällen, wo infolge nicht voraussehbarer, ausserordent- licher Verhältnisse für den Verkäufer eine wesentliche Leistungserschwerung eingetreten ist, wo ihm die Lei- stung daher billigerweise nicht zugemutet werden konnte und wo es sich auf Seite des andern Vertragsteils nicht um einen effektiven Schaden, sondern lediglich um einen Gewinnentgang handelte, eine Reduktion der Ersatzpflicht auf Grund der genannten Bestimmungen vorgenommen. Allein solche Momente, die eine Milde- rung der Schadenshaftung zu begründen vermöchten, sind hier nicht gegeben. Nach der auf das Gutachten der Experten gegründeten Feststellung der Vorinstanz Obligatloneureellt. Ne 11. 87 waren die Beklagten derart mit Rohstoffen versehen, dass sie ihrer Leistungspflicht ohne Schwierigkeiten hätten genügen können. In freier Entschliessung haben sie jedoch aus eigennützigen Gründen die Erfüllung verweigert, sodass daher angesichts dieser positiven Vertragsverletzung eine Ermässigung ihrer Ersatz- pflicht aus dem Gesichtspunkte des mangelnden oder geringen Verschuldens nicht in Frage kommen kann. Aber auch nach den für das Mass der Haftung weiter zu berücksichtigenden besondern Umständen des Falles ist eine solche nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht zieht die Vorinstanz in dieser Beziehung als Milderungsgrund in Betracht, dass die Beklagten beim anderweitigen Weiterverkauf nur einen beschei- denen Gewinn erzielt haben. Der Rechtsgrund für den Schadenersatzanspruch des Klägers liegt nicht etwa in einer ungerechtfertigten Bereicherung der Be- klagten aus dem Vermögen des Klägers, sondern in der Verletzung einer Vertragsobligation, deren not- wendige Folge die Umwandlung des Anspruches auf Realerfüllung in eine Forderung auf ein Äquivalent, den Schadenersatz, bildet, der das Interesse ausgleichen soll, das der Kläger an der Erfüllung hatte. Für die Bemessung dieses Erfüllungsinteresses sind aber einzig die zwischen den Beklagten und dem Kläger begründe- ten vertraglichen Beziehungen entscheidend; nur auf diese ist abzustellen bei Beurteilung der Frage, ob infolge ausserordentlicher Verumständungen eine Mil- derung der Schadenshaftung angezeigt sei. Die Höhe des Gewinns, den der vertragsbrüchige Teil durch die Weiterveräusserung der Ware an einen Drittkäufer erlangt hat, spielt deshalb für sein Verhältnis zum ursprünglichen Käufer keine Rolle. Für eine Unter- scheidung in dieser Hinsicht bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte. Aus welchen Gründen vorliegend der Gewinn an sich so gering war, ist angesichts der Preise zur kritischen Zeit nicht leicht ersichtlich. Es scheint.
88 Obligationenteeht. ND 11. dass die Verkaufspreise vielfach auf Grund früherer Kontrakte bestimmt wurden. Unter dieser Voraus- setzung hat alsdann ein Verkauf der für den Kläger . bestimmten Garne vor der Fälligkeit der ihm zu machen- den Lieferungen stattgefunden. Hätten indessen die Beklagten die dem Kläger verkaufte Ware im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Lieferungen noch frei be- sessen, wozu sie vertraglich verpflichtet waren so wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, einen Gewinn von 256,000 Fr. zu erzielen, zumal die Nachfrage auf dem Markte auch zu den vom Kläger berechneten Preisen überwog, wie nicht nur von den Mehrheitsexperten. sondern mit besonderem Nachdruck auch vom Minder- heitsexperten festgestellt wird. Sollten aber die Be- klagten die Ware noch längere Zeit, d. h. über den Monat März 1920 hinaus behalten haben, in der Er- wartung, eine noch günstigere Konjunkturlage aus- nützen zu können, so handelten sie auf eigene Gefahr und können jedenfalls den durch diese verfehlte Spe- kulation erlittenen Schaden dem Kläger nicht in An- rechnung bringen. Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es handle sich hier um eine ganz aussergewöhnliche, für die Par- teien ncht voraussehbare Konjunkturdifferenz. kann nicht zu einer Reduktion des abstrakt berechneten Schadensbetrages führen. Dass insbesondere die Be- klagte die Konjunkturschwankungen nicht habe vor- aussehen können, erscheint insofern zweifelhaft, als nach der Feststellung der Mehrheitsexperten schon vor der kritischen Zeit Marktpreise für die streitigen Zwirne bestanden, die ihr als Mitglied der Zwirnereigenossen- schaft doch eine gewisse Orientierung ermöglichen mussten, ganz abgesehen davon, dass bei derartigen Geschäften immer mit mehr oder weniger zufälligen Konjunkturgewinnen und -Verlusten zu rechnen ist. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass es ja die Beklagten, für die eine Leistungserschwerung nicht Obligationenrecht. NJ 12. 89 vorlag, in der Hand hatten, den Eintritt des Schadens für den Kläger Zu verhindern. Wäre die Ware in dem Masse im Preis gesunken, wie sie gestiegen ist, so hätte sie wohl der Kläger dennoch abnehmen und bezahlen müssen. 5. -Eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 2 OR kann angesichts des groben Verschuldens, wie es in dem willkürlichen Vertragsbruch liegt, nicht in Frage kommen, ganz abgesehen davon, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieses ausserordentlichen Hembsetzungsgrundes in keiner Weise nachgewiesen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, da- gegen diejenige des Klägers gutgeheissen und das Ur- teil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 1922 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, dass die Klage gemäss Urteil der ersten Instanz im Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit 8. April 1920 geschützt wird. 12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bt.eilung vom 18. lürz 1928 i. S. Zentra.lsohweiz. Xraftwerke . gegen Bühlmann und Eanton Luern. Unerlaubte Handlung, Haftung des Geschäfts- her r nun d Ver s ich er u n g. -Rückgriffsanspruch der kant. Brandversicherungsanstalt gegen den Geschäfts- herrn des Schadensstifters'l Abgrenzung von eidgenössischem und kantonalem Recht. Art. 103 Abs. 2 VVG, 51 Abs.2 OR. Das kant. Recht regelt nur die Subrogation, die Stellung des dritten Schadensstifters .ist von Art. 51 OR beherrscht. Eine Regresspflicht einer juristischen Person besteht nur bei Verschulden ihrer Organe. A. -Kraft eines vom Kläger Bühlmann mit der Be- klagten A.-G. der Zentralschweizer. Kraftwerke abge-
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