BGE 49 II 466
BGE 49 II 466Bge27.06.1923Originalquelle öffnen →
466 Obligationenrecbt. N° 64.
scheine~ des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte
und mIt der Geltendmachung ihrer angeblichen Rechte
. bis zum Konkurse des Wyss, also volle 8 Monate zuwarte-
te. Sie behauptet zwar, ihr Direktor habe sofort tele-
phonisch gegen den vom VD
im Schreiben vom 17. Ja-
n.uar 1921 vertretenen Standpunkt Einspruch erhoben,
em Beweis hiefür
ist jedoch nicht erbracht worden. Es
ist auch das Telephon ein wenig geeignetes Mittel zu
rotesn, . besonders [nachdem man für weniger wich-
tige
MItteIlungen den schriftlichen Weg gewählt hat.
Andernfalls wäre übrigens nicht verständlich, warum
sie sich die Forderung
überhaupt verpfänden liess,
anstatt dem Wyss das Naheliegenste, den Einzug der
15,000 anzuraten.
Ist somit der Rücktritt der Beklagten auch aus diesem
Gesichtspunkt gerechtfertigt, so entfällt
mit der Auf-
lösung des Vertrages jede Grundlage für den
von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch, und es ist daher
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
64. Urteil eier II. Zivilabieilung vom 14. November 1998
i. S. Obtrhänsli gegen Bruggmann.
OR Art. ?16. Oeffentliche Beurkundung des Grundstück-
kaufs. DIe Tatsache, dass in der öffentlichen Urkunde
der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis um die vor der Be-
urkundung geleistete Anzahlung niedriger angegeben wird
tut der Formrichtigkeit des Kaufs keinen Eintrag. •
A. -Die Parteien kamen am 30. Juni 1922 überein
dass der Kläger vom Beklagten das Wohn-und
Wirts~
?aus zum Frieden in Hinteregg samt dem Wirtschafts-
mventar für
40,000 Fr. kaufe. Am gleichen Tage zahlte
der Kläger
3000 Fr. an. Tags darauf wurde der Kauf-
I
i
Obligatlonenrecht. N° 64. 467
vertrag durch das Notariat Uster öffentlich beurkundet,
dabei aber
der Kaufpreis nur auf 37,000 Fr. angegeben.
Bei der
am 6. Juli 1922 vorgenommenen Eigentumsüber-
tragung wurde die gleiche Kaufsumme genannt.
B. -Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger
vom Beklagten die erwähnte Anzahlung
von 3000 Fr.
sowie eine spätere von
5000 Fr., beide mit 5% Zins seit
22.
Oktober 1922, zurück, weil der Kauf mangels Beur-
kundung des vereinbarten Kaufpreises von
40,000 Fr.
ungültig sei. Die unrichtige Beurkundung sei vom Be-
klagten veranlasst worden, der dem Kläger erklärt habe,
man wolle die 3000 Fr. Anzahlung nicht erwähnen, es
habe keinen Zweck, sie seien ja schon bezahlt und die
Fertigungskosten seien dann niedriger. Der
im Liegen-
schaftshandel unerfahrene Kläger, der nicht gewusst,
dass der Beklagte
nur die Handänderungssteuer umgehen
wolle, sei darauf eingegangen. Eventuell ficht der Kläger
den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung über
den Zustand und die Rendite
des Kaufobjektes an.
C. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-
tragt und vorbringen lassen : Für die Liegenschaft samt
Wirtschaftsmobiliar sei ein Kaufpreis von 37,000 Fr.
vereinbart
und richtig beurkundet worden, die restlichen
3000 Fr. seien die Gegenleistung für im Liegenschafts-
preis nicht inbegriffene weitere Fahrnis und für verspro-
chene Ausbesserungen
am verkauften Hause gewesen.
Eventuell mache die Beurkundung eines niedrigeren als
des vereinbarten Kaufpreises den
Kauf nicht ungültig.
Auch sei unrichtig geklagt, da der Kläger Aufhebung des
Kaufes
hätte verlangen müssen, und ferner käme OR
Art. 66 zur Anwendung. Eine absichtliche Täuschung
des Klägers wird vom Beklagten bestritten.
D. -Durch Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des kläger-
ischen Hauptstandpunktes den Beklagten verpflichtet,
dem Kläger gegen Rückübertragung der Kaufsache
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Obligationenrecht.
N° 64, .
8000 Fr. nebst 5 % Zins seit 22. Oktober 1922 zu bezahlen
E. -Gegen dies.es Urteil hat der Beklagte die Berufun~
an. das Bundesgencht erklärt mit dem Antrag auf Ab-
weIsung der
Klage, eventuell auf· Riickweisung des
Falles
zur, Beweisabnahme dariiber, dass bedeutend mehr
Inventar l~ den Kauf gegeben worden sei, und dass der
Beklagte mcht unbedeutende
Reparaturen habe vorneh-
men lassen, die im Kaufvertrag nicht vorgesehen waren
In der heutigen Verhandlung
hat er diese Anträge er~
neuert. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der
Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
, Sowohl der beurkundete Kaufvertrag als auch der
Eientumsiiertragungsakt bestimmen, dass im Kauf-
pr.eIS (also n den beurkundeten 37,000 Fr.) inbegriffen
se das, WIrtschaftsinventar laut einem Verzeichnis
DIe
Vostnz stellt nicht aktenwidrig fest, dass nach
der personhchen Aussage des Beklagten im P
aus d . d' rozess
,ser er m lesern Verzeichnis aufgeführten k .
weItere
Fhrnis mitverkauft wurde, und erklärt fü/::
Bundesgencht verbindlich, dass gegenüber dieser Aus-
sae des Beklagten selbst die gegenteilige Behauptung
seme A;nwaltes nicht zu beachten sei. Sie erklärt ferner
als
mcht erstellt, dass die vom Beklagten ins Recht ge-
legte Rehnung für Ausbessel1}ngen an dem verkauften
Hause
mit der Preisdifferenz von 3000 F
h
_ r. zusammen-
ange,
und da der Berufungskläger seinen Rückweisungs-
antrag nach dieser Richtung nicht näher substanziiert
hat, muss es auch bei dieser Feststellung sein Bewenden
haben. Demnach
ist mit dem Obergericht davon auszu-
ghen, dass für die gleiche Leistung des Verkäufers
Li:gen,schaft amt Inventar, ein niedrigerer als de;
mun.dhch ,verembarte Kaufpreis beurkundet worden ist.
Wenn
Jedoh die Y0rinstanz aus dieser Tatsache
folgert, dass em formnchtiger
Kauf überhaupt nicht zu-
stande gekommen, weil nicht der wirkliche
Partei-
Obligationenrecht, N° 64, 469
willen beurkundet worden sei, kann ihr nicht beigepflich-
tet werden. Zunächst steht -im Gegensatz zu den in
AS 45 11 N0 5 und 46 11, N° 7 beurteilten Fällen -
fest,
.. dass die Parteien das beurkundete Geschäft als
solches, d. h. den Liegenschaftskauf, gewollt haben. Aber
auch
der beurkundete Kaufpreis war im Zeitpunkt
der Beurkundung gewollt; denn wenn er bezahlt und
die Kaufsache übereignet wurde, so war damit das Ge-
schäft vollzogen, so wie die Parteien es sich vorgestellt
hatl;en, ohne dass sich ein Plus oder Minus an Leistung
ergab, was doch bei einem Widerspruch zwischen der
vereinbarten
und der beurkundeten Leistung der Fall
sein müsste. Allerdings war ursprünglich ein höherer
Kaufpreis vereinbart,
aber zwischen dieser Vereinbarung
und ihrer Beurkundung erfolgte die Anzahlung der
3000 Fr., die das zu beurkundende Rechtsverhältnis
insofern veränderte, als
nun eine Kaufpreis s c h u I d
von
40,000 Fr. nicht mehr beurkundet werden konnte,
vielmehr bei Belassung des ursprünglich vorgesehenen
Kaufpreises ein Betrag von 3000 Fr. als schon bezahlt
aufgeführt werden musste. Nun
kann es aber, nach dem
allgemeinen Grundsatze der Vertragsfreiheit, den
Par-
teien in einem solchen Falle nicht verwehrt werden,
die ursprüngliche Vereinbarung
in Bezug auf den schon
bezahlten Teil des Kaufpreises als gegenstandlos zu be-
handeln, das aus dieser Vereinbarung sich ergebende
Schuldverhältnis anlässlich seiner formellen Begrün-
dung der nunmehrigen
Sachlage anzupassen, es gewisser-
massen zu novieren
und so beurkunden zu lassen, wie
es sich praktisch äussern soll,
mit andern Worten: als
Kaufpreis den Betrag einzustellen, den der Käufer noch
zu bezahlen
hat, wie das hier geschehen ist. Die
ursprüngliche Vereinbarung
und die Anzahlung des
Käufers sind alsdann gemäss dem Parteiwillen durch
den beurkundeten Vertragsinhalt überholt
und spielen
für den Entscheid über die Formrichtigkeit des Kaufes
keine
Rolle; eine Rückforderung der Anzahlung aber,
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Obligationenrecht. N° 65.
die das beurkundete Geschäft nachträglich wieder in
Frage stellen könnte, ist ausgeschlossen, weil der Grund
dieser Leistung durch den gültigen Kaufabschluss ver-
wirklicht worden ist.
Der Hauptstandpunkt des Klägers, dass der Kauf
wegen Formmangels nichtig sei, geht somit fehl. Von
Nichtigkeit aus dem Grunde, weil mit der Beurkundung
der niedrigeren Summe eine Steuerumgehung bezweckt
worden sei, kann ebenfalls nicht die Rede
sein; denn
der Inhalt des Vertrages ist weder widerrechtlich noch
unsittlich
(OR Art. 20), und steuerrechtliche Gesichts-
punkte fallen für die Frage der Gültigkeit nicht in Be-
tracht.
Für die vom Kläger behauptete absichtliche
Täuschung durch den Beklagten fehlt der Beweis,
sodass auch die Anfechtung des Vertrages wegen Betruges
versagt. Daraus folgt die Abweisung der Klage, ohne
dass auf die Einwendung des Beklagten gegen die
Fassung des Klagbegehrens eingetreten zu werden
braucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.
65. Arrit de 1a IIe Seetion civUe du a9 novembre was
dans la cause Anselme contre Etat de Vaud et Vibert.
Collision entre motocyclette et automobile provoquee par
la presence sur le bord d'une route cantonale de tas de
gravier destines a la refection de la route et non eclaires
de nuit. Responsabilite de l'Etat ?
Le 7 aoftt 1920, apres 11 heu res du soir, Charles An-
seIme circulait en side-car
sur la route cantonale de Ro-
manel
a Lausanne, se dirigeant sur Lausanne. Sa belle-
fille occupait la corbeille du side-car
et il avait installe
Obligationenrecht. N0 65. 471
deere tres avait une hauteur de 40 a 50 cm.
et empietait de 1.30 m. environ sur la route, laissant
un espace libre d'environ 4.30 m.
En sortant de RomaneI, Anselme a aper~u les phares
de l'automobile de Vibert qui venait
a sa rencontre
ui sur Ie porte-bagages son associe Bryois
qu il avalt rencontre sur la route. Le side-ear marchait
a une allur excessive et etait eclaire par une simple
lampe de blCyclette ; son eclairage
etait defectueux.
Apres Romanel se trouvait sur le cote droit de la route
une colonne de gravier
deposee depuis le debut de juin
en vue des
travaux de cylindrage qui ont ete executes
en novembre. Cette colonne qui s'etendait sur une lon-
gueur de 150 marchant a une allure de 35 km. qu'au dernier moment
tl a. quelque peu ralentie. Anselme a appuye a droite, le
paler ,du ide-car est monte sur la colonne de gravier
qu tl n avrut pas remarquee, le side-car a derape et est
venu se jeter contre l'automobile de Vibert.
Anselme, projete
au loin, a subi de graves lesions.
L'automobile de Vibert a
He endommagee.
Anselme a ouvert action
a I'Etat de Vaud et a Vibert
en concluant au paiement d'une indemnite de 40 165 fr.
n fonde son action contre l'Etat de Vaud a la fois sur
I'art.
41 et sur l'art. 58 CO.
L'Etat de Vaud a conclu a liberation.
Vibert
a egalement conclu a liberation et, reconventioll-
nellement,
au paiement d'une indemnite de 583 fr. 40.
Par jugement du 25 septembre 1923 la Cour civile
du canton de Vaud a deboute le demandeur de ses con-
clusions
et a alloue au defendeur Vibert ses conclusions
reconventionnelles.
Anselme a recouru en reforme contre
ce jugement. n
reprend ses conclusions contre l'Etat de Vaud seulement
et conclut en outre au rejet de< la demande reconvention-
neUe de Vibert.
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