BGE 49 II 455
BGE 49 II 455Bge27.06.1923Originalquelle öffnen →
454 FamIlienrecht. N° 62. mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern einzig und allein im Hinblick auf die ihr eingeräumten Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei aus der von ihr auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz. 4. -Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten den Kredit unter Umständen benützt hätte, welche es für die Klägerin hätten klar erscheinen lassen, dass er zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts ver- wendet werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rech- nungen von Lieferanten und dergl. zur direkten Zah- lung übergeben hätte, so könnte sie eine Haftung der der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die sub- sidiäre Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB auf solche Schulden be- schränkt werden muss, vermittelst welcher eine Gegen- leistung erworben wird,' deren Gegenstand unmittelbar der Befriedigung eines Haushaltsbedürfnisses zu dienen geeignet ist, ,yas nur auf sog. Naturalleistungen, nie- mals aber auf Geldleistungen zutreffen kann. Dies ergibt sich aus folgender Ueberlegung : Bleiben Wohnungs- miete, Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und der- gleichen während längerer Zeit unbezahlt, so kann dies der Ehefrau nicht verborgen bleiben; dann wird sie aber auch irgendwelche Massmihmen treffen können, welche geeignet sind, ihre Haftung dem Masse nach zu beschränken. Bestreitet aber der Ehemann die Kosten des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit, so wäre es viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach Jahren plötzlich vor eine beträchtliche Schuld gestellt sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung hatte und gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht hätte schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehe- frau für vom Ehemann für den gemeinsamen Haus- halt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetz- gebung des ZGB, die durch eine Reihe von Vorschriften auf den Schutz der Ehefrau abzielt, schlechterdings Obligationenrecht. N0 63. 455 nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt sich denn auch ohne weiteres im Hinhlick darauf recht- fertigen, dass Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Art. 160 Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unter- halt von Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann auferlegt. 5. -Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beklagten braucht somit nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1923 bestätigt. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 63. UrteU der I. Zivilabt8Uung vom 18. November 1928 i. S. Eonku1'smasse des F. W1SS gegen liclgeno818D8ohaft. Ver 1 a g s ver t rag: Rechte des Verlaggebers bei Kon- kurs des Verlegers: Nebeu dem Recht aus Art. 392, Abs. 3, oB. auf Bewirkung der geschuldeten Leistung durch einen Dritten steht ihm auch das Zurückbehaltungs-und Rück- trittsrecht nach Art. 83 OR zu, und zwar auch dann, wenn er vertraglich vorleistungspflichtig ist. A. -Am 30. August 1920 schloss das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (VD) mit Ferdinand Wyss 2 Verlagsverträge ab über die Herausgabe je eines Bandes des Werkes: « Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft ». Der einzig streitige Vertrag über den AS 49 II -192:3 31
456 Obligationenrecht. N° 63. 2. Band enthält in § 3 die Bestimmung : « An die Kosten der Herausgabe leistet das Volkswirtschaftsdepartement zum voraus einen Beitrag von 15,000 Fr. ». Unterm 30. September 1920 eröffnete die Gewerbe- kasse in Bern dem Ferdinand Wyss einen Kredit in der Höhe von 15,000 Fr., für den Wyss « die aus seinem Ver- lagsverträgen I und 11 vom 30. August 1920 mit dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement resultie- renden Forderungen l) als Pfand bestellte, wovon die Ge- werbekasse dem VD bereits am 29. September Mitteilung gemacht hatte. Im gegenseitigen Einverständnis der Be- teiligten wurde die verpfändete Forderung späterhin auf 13,400 Fr. plus allfällige nach dem 31. August 1921 auf- laufende Kapitalzinsen und Kommissionen begrenzt. Vorgängig dieser Verpfändung hatte das VD dem Wyss auf sein ausdrückliches' Verlangen mit Schreiben vom 14. September 1920 bestätigt, dass die Verzögerung in der Auszahlung des ihm nach § 3 des Vertrages zukom- menden Betrages nicht auf Einwände zurückzuführen sei, die wegen Verspätung der Lieferung oder aus andern Gründen erhoben würden, und dass ihn an der Verzöge- rung der Herausgabe keine Schuld treffe, mit dem Bei- fügen: « Unsere vertragsmässigen Zahlungen werden bei Erscheinen des Werkes stattfinden.» Am 14. Januar 1921 fragte die Gewerbekasse das VD an, ob sie demnächst die in § 3 des Verlagsvertrages vorgesehene Zahlung von 15,000 Fr. erwarten dürfe, worauf ihr dieses am 17. Ja- nuar zurückschrieb, dass diese Zahlung erst beim Er- scheinen des zweiten Teiles fällig werde. Auf diesem Stand- punkt beharrte das VD auch mit Schreiben vom 26. Sep- tember gegenüber einer Zahlungsaufforderung der Ge- werbekasse vom 21. September 1921. Inzwischen war am 5. September 1921 der Konkurs über Ferdinand Wyss eröffnet worden. Mit Eingaben vom 28. September und 17. Oktober 1921 an das Konkursamt Bern-Stadt verlangte das' Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 392, Abs. 3 OR Sicherstellung der Er- ObJigationenrecht. N° 63: 457 füllung der streitigen Vertrages in Gestalt einer Realkau- tion von total 23,400 Fr. (15,000 Fr. gemäss § 3 plus 8400 Fr. für 700 eventuell zu übernehmende Exemplare). Am 19. Oktober 1921 teilte ihm das Konkursamt mit, dass die Konkursmasse Wyss die Sicherstellung nicht leisten werde, mit dem Bemerken, dass die Gewerbekasse als Pfandgläubigerin das Sicherstellungsbegehren be- streite. woraufhin das VD mit Schreiben vom 7. November 1921 den Verlagsvertrag 2 als dahingefallen erklärte. Am 4. Juli 1922 hat die Konkursverwaltung der Ge- werbekasse in Bern die Rechtsansprüche der Masse ge- mäss Art. 260 SchKG abgetreten. B. -Mit der vorliegenden Klage belangt die Ge- werbekasse in Bern namens der Konkursmasse Wyss die Eidgenossenschaft auf Zahlung von 13,400 Fr. nebst 6 % Zins seit 31. August 1921. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Nach § 3 des Verlagsver- trages sei das VD für den Betrag von 15,000 Fr. vorleis- tungspflichtig. Eine Abänderung dieser Bestimmung dahingehend, dass die Zahlung dieser 15,000 Fr. erst mit Erscheinen des zweiten Bandes fällig werde, wie die Be- klagte in ihrem Schreiben vom 17. Januar 1921 behauptet habe, sei nie erfolgt. Sie lasse sich insbesondere auch nicht etwa aus dem Umstande herleiten, dass Wyss nicht sofort nach Vertragsschluss auf der Auszahlung beharrt habe. Gegen die vom VD im Schreiben vom 17. Januar 1921 geäusserte Auffassung, dass die Zahlung erst beim Er- scheinen des zweiteli Teiles fällig werde, habe der Direktor der Gewerbekasse sofort telephonisch protestiert. Da Art. 83 OR bloss die Gefährdung zukünftiger Gegen- leistungen im Auge habe, sei das VD nicht berechtigt gewesen, von der Konkursverwaltung Sicherstellung für seine eigene längst verfallene Verbindlichkeit zu ver- langen und wegen Nichtleistung derselben vom Vertrage zurückzutreten. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, even- tuell Abweisung derselben zur Zeit, indem sie ausführt :
458 Obligationenrecht. N0 63.
Die Klage beruhe auf dem unverständlichen Irrtum, das
VD hbe Sicherstellung für die Erfüllung seiner eigenen
Verpflichtungen verlangt. Aus dem Schreiben
an die
. Konkursverwaltung vom 28. September 1921 gehe aber
klar hervor. dass die Sicherstellung
mit Bezug auf ver-
tragsmässige, damals noch nicht verfallene Verpflich-
tungen des Verlegers begehrt,
und nur hinsichtlich der
Berechnungsart und Höhe dieser Sicherheit eine Relation
mit den eigenen Verpflichtungen des Verlagsgebers her-
gestellt worden sei. Die Höhe
der verlangten Sicherheit
habe die Klägerin nicht bestritten. Die rechtliche
Zu-
lässigkeit dieses Begehrens stehe ausser Zweifel. Sowohl
nach der Spezialbestimmung von Art. 392, Abs. 3 OR,
die sich selbstverständlich nur auf die Verlegerverbind-
lichkeiten beziehe, wie nach
der allgemeinen Regel des
Art. 83 OR sei im Konkursfall das Recht auf SichersteI-
lung gegeben, gleichgültig, ob in diesem Zeitpunkt der
Verlaggeber seinerseits noch Verpflichtungen zu erfüllen
habe
und ob diese fällig seien oder nicht. Der auf Grund
der Vorweigerung
der Sicherstellung erklärte Rücktritt
sei somit gerechtfertigt gewesen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei aber auch
die Willensmeinung der Vertragsparteien nie dahin
ge-
gangen, dass die 15,000 Fr. bei Vertragsschluss zu zahlen
seien.
§ 3 des Vertrages bedeute einfach eine SichersteI-
lung des Verlegers, indem ihm « zum vorneherein », « für
alle Fälle» ein Beitrag von
15,000 Fr. an die Kosten
garantiert war, unbekümmert darum, wie sich der Absatz
des Werkes gestalten werde. Keineswegs aber habe
mit
dem Passus ({ zum voraus )) eine Vorleistungspflicht des
VD begründet werden wollen. Dass tatsächlich auch Wyss
die Bestimmung dahin aufgefasst habe, die
15,000 Fr.
seien
erst nach Herausgabe des 2. Bandes zu zahlen.
ergebe sich daraus, dass
er nie Zahlung verlangt habe.
_Sont das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so
ware dIe Beklagte als Verlaggeberin zum mindesten
be-
rechtigt, ihre Leistung von 15,000 Fr., bezw. die von der
Obligationenrecht. N0 63. 459
Klägerin geforderten 13,400 Fr. gemäss Art. 83 OR vor-
läufig zurückzuhalten.
C. -Nach Abhaltung eines Rechtstages, an welchem
5 Zeugen einvernommen wurden,
hat der Instruktions-
richter am
5. September 1923 das Vorverfahren als ge-
schlossen erklärt. Aus den Aussagen des als Zeugen ein-
vernommenen F. Wyss ist folgendes Wesentliche her-
vorzuheben.: « zum voraus» fasste ich so auf, dass das
VD 15,000 Fr. zum voraus bezahle, damit ich Spesen
und Auslagen decken konnte, also bevor die Arbeit be-
endigt war. Wie ich mich erinnere, habe ich die
15,000
Franken beim VD verlangt, wurde aber nicht bezahlt.
Auf die Bestreitung der Gegenpartei hin, dass
er
Zahlung verlangt habe, erklärte Wyss: Ich drängte
nicht auf Zahlung aus Kulanz gegenüber dem Kunden,
von dem
ja die Zahlung erhältlich war. Und auf die Mit-
teilung der Gegenpartei, dass die Zahlungen für den 1.
Band erst am 16. September 1920 geleistet worden seien:
Der erste Band wurde, wie ich glaube, bis Ende August
fertig. Beim ersten Vertrag
hatte ich Geld nicht nötig
und drängte nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
460 Obügationenrecht. N° 63. die Klägerin die Höhe der zu leistenden Summe be-, stritten. indessen lediglich um der Antwortbehauptung, dass dies vorher nicht geschehen sei, zu widersprechen. ohne zu begründen, inwiefern die Summe zu hoch ge- wesen sei, oder irgendwelche rechtliche Folgerungen aus der eventuellen zu hohen Bemessung der Sicherheit Z11 ziehen; insbesondere hat sie nicht etwa behauptet, dass eine ziffermässig niedrigere Sicherheit geleistet worden wäre. Das gleiche gilt auch von der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anfechtung. Die Angemessenheit des Sicherstellungsbegehrens in zeitlicher Hinsicht so- dann hat die Klägerin überhaupt nie in Abrede gestellt. 2. -Die Beklagte leitet ihr Rücktrittsrecht aus Art. 392, Abs. 3 und Art. 83 OR her, wogegen die Klägerin einwendet, dass diese Bestimmungen vorliegend deshalb nicht zutreffen, weil die sicherzustellende Gegenleistung nach § 3 des Vertrages vorauszugehen hatte und fällig war. Nun spricht Art. 392, Abs. 3 OR freilich nicht eigent- lich vom Rücktritt, sondern von der Bewirkung der ge- schuldeten Leistung durch eineu Dritten auf Rechnung des Verlegers. Es handelt sich mithin um eine besondere Art der Vollstreckung der Verbindlichkeit des Verlegers (OSER, N. 2 zu Art. 392) und insofern um eine erfüllungs- rechtliche Massnahme, also um einen Anwendungsfall von Art. 98, Abs. 1 ORt wobei der Verlaggeber anspruchs- berechtigt wird auf die Differenz zwischen dem Vertrags- anspruch gegenüber dem urspfftnglichen Verleger und dem einem andern Verleger zu entrichtenden höheru Preis. Auf diesen Erfüllungsstandpunkt hat sich jedoch die Beklagte nicht gestellt, sondern schlechtweg das Vertrags- verhältnis mitWyss durch einseitigen Rücktritt zur Auflösung gebracht. Ob die Herausgabe des zweiten Bandes noch erfolgen solle oder nicht, und wer sie an Stelle des Wyss zu besorgen habe, will sie rein als ihre Sache betrachtet wissen. Ihr Vorgehen stützt sich somit direkt auf Art. 83 OR, der demjenigen, dessen Anspruch durch eine nach Vertragsschluss eingetretene Verschlech- Obligationenrecht. ND 63. 461 terung der Vermögenslage des Vertragsgegners gefährdet wird, das Rücktrittsrecht gewährt, sofern er auf sein Begehren innerhalb einer angemessenen Frist nicht sichergestellt wird. Diese Regel, die sich allgemein auf die Ordnung in der Erfüllung zweiseitiger Verträge bezieht, also ohne besondere Erwähnung auch für den Verlags- vertrag gilt, greift neben der zu Gunsten des Verlag- gebers für wesentlich gleiche Voraussetzungen aufge- stellten speziellen Schutznorm des Art. 392, Abs. 3 OR Platz. Dem Verlaggeber stehen die beiden Rechtsbehelfe wahlweise zur Verfügung. Nichts kann ihn hindern, statt die Surrogaterfüllung, d. h. die Erfüllung durch einen Dritten auf Rechnung des Verlegers zu verlangen, nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 83 OR den ohne weitere Folgen für den Verleger bleibenden Rücktritt vom Vertrage zu erklären. Es frägt sich daher lediglich, ob die Sicherstellung durch den zahlungsunfähigen Vertragsteil auch vom vorleistungs- pflichtigen Gegenkontrahenten -die Vorleistungs- pflicht der Beklagten hier vorausgesetzt -verlangt werden könne. Nun kann zunächst darüber, dass Art. 82 und 83 OR in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nach ihrer systematischen Einreihung im Gesetz kein Zweifel bestehen. Beiden Artikeln liegt die gleiche gesetzgeberische Tendenz zugrunde: Schutz des einen Kontrahenten im zweiseitigen Vertragsverhältnis gegen die eventuelle Nichterfüllung durch deu anderu Vertrags- teil, also die Betonung des Grundsatzes der Zusammen- gehörigkeit beider Leistungen und ihrer gegenseitigen Ab- hängigkeit. Art. 83 OR enthält aber bei einem zulasten des Schuldners gesteigerten Tatbestand auch weiter- gehende Folgen. Würde das Zurückbehaltungsrecht nach Art. 83, wie die Klägerin einwendet, nur dann gegeben sein, wenn die Leistung des Zurückhaltenden noch nicht fällig wäre, so bedürfte es des Abs. 1 von Art. 83 nicht, denn solchenfalls kann die Leistung schon wegen mangeln- der Fälligkeit zurückgehalten werden. Die Zurückhaltung
462 Obllgationenrecht. N° 63. der ce eigenen Leistung» hat vernünftigerweise nur einen Sinn, wenn diese Leistung fällig ist. Aber auch für diesen Fall würde Art. 82 genügen, der dem nicht säumigen . Teil insofern noch weitergehende Rechte gewährt, als sich dieser nicht mit blosser Sicherheit für die Erfüllung zu begnügen braucht, sondern die Erfüllung selbst, also eine Mehreres verlangen kann. Dem Erfüllungsanspruch des andern Vertragsteils gegenüber steht ihm die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu. Dass aber das Recht des Gläubigers nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 83, Abs. 1 nurmehr auf Sicherstellung seines Anspruches ginge, dem aufrecht- stehenden Schuldner gegenüber dagegen Bewirkung der Leistung selbst verlangt werden könnte, kann offenbar nicht der Sinn jener Bestimmung sein. Die Sicherheits- leistung rechtfertigt sich' vielmehr gerade in den Fällen, wo dem Gläubiger das Recht zur Verweigerung seiner Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten Gegen- leistung nicht zusteht, weil seine Leistung vertraglich derjenigen der Gegenpartei vorauszugehen hat, die Gegenleistung also noch nicht verlangt werden kann. Da nach Art. 82 OR die Rückhaltung nur zulässig ist, um die Vornahme einer bereits verfallenen und nicht erst künftig verfallenden Leistung' durch den Gegenkontra- henten zu erzwingen, m. a. W. der Vorleistungspflichtige nach dieser Bestimmung die Erfüllung nicht unter Be- rufung darauf verweigern kaml, dass nicht feststehe, ob die Gegenpartei seinerzeit zur Erfüllung imstande sein werde (AS 38 II 482 ff), müsste die Vorleistung auch dann erfolgen, wenn der Anspruch auf die Nachleistung infolge einer ungünstigen Veränderung der Vermögens- verhältnisse gefährdet wäre oder gar von vorneherein illusorisch erscheinen würde. Diese unbillige, mit dem Grundsatz der wechselseitigen Leistung im zweiseitigen Vertragsverhältnis in Widerspruch stehende Folge wollte der Gesetzgeber gerade dadurch vermeiden, dass er demjenigen, dessen Anspruch durch die eingetretene Obligationenrecht. N° 63. 463 Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei gefährdet wird, das Recht einräumt, seine eigene Leistung zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt ist, ihm also ge- wissermassen die Einrede des « nichterfülIbaren » Ver- trages an die Hand gibt. Demgegenüber lässt sich nicht etwa einwenden, Art. 83 OR habe auch nach der Auffassung der Klägerin insofern eine Existenzberechtigung, als er über Art. 82 hinaus die Möglichkeit des Rücktritts vorsehe. Denn dieser Rechtsbehelf hat erst bei der Revision Aufnahme im Ge- setz gefunden; es musste folglich schon die Regelnng im alten OR (Art. 96) eine selbständige Zweckbestimmung gehabt haben, und das konnte keine andere sein als die, den beim zweiseitigen Vertrag Beteiligten über die Voraussetzungen des Art. 95 a. OR -jetzt Art. 82 - hinaus bei Bestehen einer Vorleistungspflicht und deren Fälligkeit Schutz zu gewähren im besonderen Falle der Zahlungsunfähigkeit des Gegenkontrahenten. Das deut- sche BGB, das dem OR wie unser Gesetz den sogenannten Drestenerentwurf zugrundegelegt hat und in § 320 und 321 eine unserem Recht materiell entsprechende Rege- lung enthält, bringt diesen Gedanken in § 321 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck: « Wer aus einem gegen- seitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist ... », um damit den Gegensatz zum vorangehenden, mit Art. 82 OR übereinstimmenden Artikel zu kennzeichnen. Da der Anspruch des Gläubigers im Falle der Zahlungs- unfähigkeit und namentlich des Konkurses des Schuld- ners minderwertig wird, erfordert die Billigkeit, dass ihm die Leistung nur gegen einen entsprechenden Ausgleich in Form der Sicherstellung zugemutet wird. Hievon ausgehend kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte berechtigt war, Sicherstellung zu ver- langen und wegen Nichtleistung derselben vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn sie Wyss die 15,000 Fr. zeit- lich zum voraus geschuldet hat und diese Schuld fällig war.
464
Obligationenrecht. N° 63.
3. -Aber auch wenn Art. 83 OR dieses Recht, wie
die Klägerin geltend macht,
nur für den Fall ge-
, währen würde, dass der die Sicherh,eit Verlangende nicht
Schuldner einer fälligen Vorleistung sei, müsste die Klage
abgewiesen werden,
da eine Vorleistungspflicht der Be-
klagten nicht angenommen werden kann. Nach der Auf-
fassung der Klägerin wäre der in
Ziffer 3 des Vertrages
gebrauchte Ausdruck
« zum voraus» als Zeitbestimmung
mit den Leistungen des Verlegers in dem Sinne in Be-
ziehung zu bringen, dass dieser vor der Inangriffnahme
der Arbeit Anspruch auf Bezahlung
der15,OOO Fr. hatte,
während es sich nach der Meinung der Beklagten dabei
nur um die Bezeichnung des Ranges für die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen handelte, die
Zahlung der 15,000
Franken also nur zu den übrigen Leistungen des Verlag-
gebers in Beziehung zu setzen wäre und zwar in dem
Sinne, dass diese
15,000 Fr. auf jeden Fall geleistet
werden sollten, und daneben noch andere
Zahlungen, be-
messen nach der Zahl der gelieferten Exemplare. Nun
lässt zwar jener Passus an sich ebensowohl eine Aus-
le~ung m Sinne der Vertragsauffassung der Klägerin,
WIe derjenigen der Beklagten zu. Betrachtet man aber
die
Ziffer 3 im Zusammenhang mit· den übrigen Vertrags-
bestimmJ.lngen,
so ergibt sich zur Evidenz, dass die « zum
voraus» zu leistende Aversalzahlung in Gegensatz ge-
bracht ist zu der Umschreibung, der in den nachfolgenden
Ziffern 4 und 6 weiter festgesetzten Leistungen der Be-
klagten: « ausserdem übernimmt ... », mit jenem Passus
also lediglich die graduelle Reihenfolge in den Leistungen
des Verlaggebers zum Ausdruck gebracht werden wollte
ohne zeitliche Vergleichung
mit den Leistungen des Ver
legers. Aus dem Vertrage ergäben sich denn auch keinerlei
haltspunkte dafür, wie die zeitliche Vorausleistung im
Smne der Klägerin zu verstehen wäre, speziell ob sie
sofort nach Vertragsschluss zu erfolgen hatte, oder ob
ach eine spätere Leistung noch genügen würde, wenn
Sle nur vor derjeuigen des Verlegers erfolgte. Dass die
Obligationenrecht. N° 63. 465
Parteien eine so unbestimmte Zeitabrede haben treffen
wollen,
ist unwahrscheinlich, wäre es doch nahe gelegen,
einen absoluten Termin zu vereinbaren, sei es einen
kalendermässig bestimmten oder einen von der Unter-
zeichnung des Vertrages abhängigen.
Diese Annahme wird unterstützt durch die
Tatsache,
dass die Beklagte die im wörtlich gleich abgefassten
ersten Vertrage festgesetzte Aversalsumme von
2000 Fr.
erst im September 1920 bezahlt hat, nachdem der Band I
bereits
im August fertiggestellt war, was Wyss als Zeuge
nach Vorweisung der Quittung anerkannt hat mit dem
Bemerken,
er habe eben das Geld damals nicht früher
benötigt, eine Erklärung, die im Hinblick
auf die Person
des Schuldners wenig geeignet erscheint, den Nichteinzug
jener Summe während eines ganzen Jahres
und den
damit verbundenen Verzicht auf Zinsen zu rechtfertigen.
Entscheidend fällt sodann
in Betracht, dass es an
einem Nachweis dafür, dass Wyss die Vorauszahlung der
15,000 Fr. von der Beklagten je verlangt hat, fehlt. Als
Zeuge
hat er freilich ausgesagt, wie er sich erinnere, habe
er die 15,000 Fr. gefordert, aber nicht erhalten, ohne
irgendwie angeben zu können, wann
und wie er die
Zahlung begehrt und aus welchen Gründen sie verweigert
worden sei, sodass hi erauf nicht abgestellt werden kann
Nach Bestreitung der Richtigkeit dieser Aussage durch
die Beklagte
hat Wyss übrigens nicht weiter darauf be-
harrt. Dass
er aber bloss aus Kulanz oder gar Rücksicht-
nahme auf mangelnde Barmittel
der Beklagten von der
Verfolgung seiner Rechte abgesehen habe,
ist sehr un-
wahrscheinlich.
Auch das Verhalten der Gewerbekasse lässt unzwei-
deutig erkennen, dass sie nicht ernstlich
an einen Vor-
leistungsanspruch des Wyss geglaubt hat, indem sie sich
erst 3
% Monate nach der Verpfändung mit der Anfrage
an das VD wandte, ob sie demnächst die Zahlung der
15,000 Fr. erwarten dürfe, und als sie am 17. Januar
1921 den Bescheid erhielt, die Summe sei erst nach Er-
466 Obligationenrecht. N° 64. scheinen des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte und mit der Geltendmachung ihrer angeblichen Rechte , bis zum Konkurse des Wyss, also volle 8 Monate zuwarte- te. Sie behauptet zwar, ihr Direktor habe sofort tele- phonisch gegen den vom VD im Schreiben vom 17. Ja- n.uar 1921 vertretenen Standpunkt Einspruch erhoben, em Beweis hiefür ist jedoch nicht erbracht worden. Es ist auch das Telephon ein wenig geeignetes Mittel zu Protesten, besonders [nachdem man für weniger wich- tige Mitteilungen den schriftlichen Weg gewählt hat. Andernfalls wäre übrigens nicht verständlich, warum sie sich die Forderung überhaupt verpfänden liess, anstatt dem Wyss das Naheliegenste, den Einzug der 15,000 anzuraten. Ist somit der Rücktritt der Beklagten auch aus diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt, so entfällt mit der Auf- lösung des Vertrages jede Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, und es ist daher die Klage als unbegründet abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. 64. t1rteil aer U. ZivilabteUuq vom 14. November 19a5 i. S. Obl1'hänsli gegen Bruggmann. OR Art. ?16. Oeffentliche Beurkundung des Grundstück- kaufs. DIe Tatsache, dass in der öffentlichen Urkunde der seinerzeit vereinbarte Kaufpreis um die vor der Be- urkundung geleistete Anzah1ung niedriger angegeben wird tut der Formrichtigkeit des Kaufs keinen Eintrag. • A. -Die Parteien kamen am 30. Juni 1922 überein, dass der Kläger vom Beklagten das Wohn-und Wirts- haus zum Frieden in Hinteregg samt dem Wirtschafts- inventar für 40,000 Fr. kaufe. Am gleichen Tage zahlte der Kläger 3000 Fr. an. Tags darauf wurde der Kauf- Obligatlonenreeht. N0 64. 467 vertrag durch das Notariat Uster öffentlich beurkundet, dabei aber der Kaufpreis nur auf 37,000 Fr. angegeben. Bei der am 6. Juli 1922 vorgenommenen Eigentumsüber- tragung wurde die gleiche Kaufsumme genannt. B. -Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger vom Beklagten die erwähnte Anzahlung von 3000 Fr. sowie eine spätere von 5000 Fr., beide mit 5% Zins seit 22. Oktober 1922, zurück, weil der Kauf mangels Beur- kundung des vereinbarten Kaufpreises von 40,000 Fr. ungültig sei. Die unrichtige Beurkundung sei vom Be- klagten veranlasst worden, der dem Kläger erklärt habe, man wolle die 3000 Fr. Anzahlung nicht erwähnen, es habe keinen Zweck, sie seien ja schon bezahlt und die Fertigungskosten seien dann niedriger. Der im Liegen- schaftshandel unerfahrene Kläger, der nicht gewusst, dass der Beklagte nur die Handänderungssteuer umgehen wolle, sei darauf eingegangen. Eventuell ficht der Kläger den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung über den Zustand und die Rendite des Kaufobjektes an. C. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean- tragt und vorbringen lassen : Für die Liegenschaft samt Wirtschaftsmobiliar sei ein Kaufpreis von 37,000 Fr. vereinbart und richtig beurkundet worden, die restlichen 3000 Fr. seien die Gegenleistung für im Liegenschafts- preis nicht inbegriffene weitere Fahrnis und für verspro- chene Ausbesserungen am verkauften Hause gewesen. Eventuell mache die Beurkundung eines niedrigeren als des vereinbarten Kaufpreises den Kauf nicht ungültig. Auch sei unrichtig geklagt, da der Kläger Aufhebung des Kaufes hätte verlangen müssen, und ferner käme OR Art. 66 zur Anwendung. Eine absichtliche Täuschung des Klägers wird vom Beklagten bestritten. D. -Durch Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des kläger- ischen Hauptstandpunktes den Beklagten verpflichtet, dem Kläger gegen Rückübertragung der Kaufsache
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