BGE 49 II 448
BGE 49 II 448Bge30.08.1920Originalquelle öffnen →
448 Familienrecht. N° 62. 62. Urteil der XI. Zivil&bteilung vom as. November lSaS i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Droste-ltülshoff. H a f tun g der Ehe fra' u für Hau s haI tun g s- schulden: Umfasst nicht einen Bankkredit, welchen der Ehemann zur, Befriedigung der Haushaltungsbedürfnisse in An- spruch nimmt (Erw.2). Inwiefern sind ihr Ausländer unterworfen? (Erw. 1). ZGB Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2, 243 Abs. 3; Bundes- gesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 Art. 19 Abs. 2, 32. A. -Der deutsche Staatsangehörige Dr. Albert Droste-Hülshoff, dessen .Ehefrau die Beklagte ist, war Eigentümer des Schlosses Schwandegg in der Gemeinde Waltalingen, Kanton Zürich, und hielt sich dort mit seiner Familie zeitweilig auf. Im Jahre 1915 eröffnete ihm die Bank in Schaffhausen, deren Rechtsnachfolgerin der Klägerin ist, einen sog. Valutakredit, welchen er jahrelang in der Weise benützte, dass er der Bank Zah- lungen in deutscher (zu einem kleinen Teil auch in österreichischer) Währung machte oder überweisen liess, die ihm. in einem Markkonto !.nd einem Kronenkonto gutgeschrieben wurden, und alsdann bis zur Höhe des jeweiligen Kurswertes des derart begründeten Gut- habens bei der Bank in schweizerischer Währung Bar- bezüge machen, Checks auf sie ziehen oder sonstige Anweisungen an sie richten konnte, wofür sie ihn in einem Frankenkonto belastete. Die Kreditforderung der Klägerin, die wegen des Kurssturzes der deutschen Währung in der Folge auch durch Verpfändung von Wertschriften (österreichische Kriegsanleihe und einen Eigentümerschuldbrief zweiten Ranges auf Schloss Schwandegg) versichert, sowie für einen Teilbetrag ver- bürgt wurde, stieg im Laufe der Zeit mit Einschluss der Zinse und Kommissionen auf den Betrag von über Famllienrecht. N0 62. 449 40,000 Fr. an. Der im Oktober 1921 von der Klägerin vorgenommene « Verkauf)) der Saldi des Markkontos und des Kronenkontos. wie auch die Liquidation der verpfändeten Wertschriften reichten nur zur teilweisen Befriedigung der Klägerin aus. Als die Beklagte in der gegen ihren Ehemann geführten Betreibung Eigentums- ansprache an dem auf Schwandegg befindlichen Mobiliar und Inventar erhob, nahm die Klägerin gestützt auf die Behauptung, aus dem Kredit seien, mindestens teil- weise, die Bedürfnisse des auf Schwandegg geführten Haushalts bestritten worden, weshalb die Beklagte insoweit ebenfalls dafür hafte, für einen Teilbetrag ihrer Forderung von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die Beklagte heraus und reichte; als diese Rechtsvorschlag erhob, die vorliegende Klage auf Bezahlung von 10,000 Fr. gegen sie ein. E. -Während das Bezirksgericht Andelfingen die Klage zusprach, hat auf Appellation der Beklagten hin das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 22. August 1923 die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses am 14. September zugestellte Ur- teil hat die Klägerin am 28. September die Ber~fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
450 Familienrecht. N° 62. selbständigen Wohnsitz gehabt zu baben, habe sich von Anfang 1917 an bis gegen Ende 1919 in der Ge- meinde Waltalingen befunden. Während die Klägerin die Verneinung eines Wohnsitzes in der Schweiz für die frühere Zeit hinnimmt, hat die Beklagte an der heuti- gen Verhandlung auf Abweisung der Berufung in erster Linie wiederum mit der Begründung angetragen, ihr Wohnsitz habe sich nie in der Schweiz befunden. In- dessen hat sie die Argumentation der Vorinstanz, die in allen Teilen zutreffend erscheint und auf die verwiesen werden kann, nicht zu entkräften vermocht. Was ins- besondere den von der Vorinstanz keineswegs übersehe- nen Widerspruch zwischen den bei den Bescheinigungen der Münchner Behörden anbetrifft, auf welchen die Be- klagte heute vor allem. Gewicht gelegt hat, so erscheint er durch die vermittelst der Korrespondenz zweifelsfrei nachgewiesene Anwesenheit des Ehemannes der Be- klagten auf Schwandegg genügend aufgeklärt, weshalb weitere Erhebungen füglich unterbleiben durften. Zur Entscheidung steht somit die Frage, ob die Beklagte für den von der Klägerin ihrem Ehemann gewährten Kre- dit insoweit haftet, als jener denselben während der an- gegebenen Zeit benützt hat, immerhin mit maximaler Begrenzl!-ng auf 10,000 Fr. 2. -Es lassen sich zwei Zwecke erkennen, welche mit dem Erlass der Vorschriften der Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB haben verfolgt werden können. Einmal sind sie geeignet, der Ehefrau selbst- ständigen Kredit zu verschaffen, was besonders dann von Bedeutung ist, wenn wohl sie, nicht aber der Ehe- mann, welcher gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB für die von ihr in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts vorgenommenen Rechtshandlungen allein ver- pflichtet würde, kreditwürdig ist. Anderseits sollen jene Vorschriften denjenigen Gläubigern einen Schutz ge- währen, welche durch die Geschäftssitte gezwungen werden, Kredit zu bewilligen, wenn sie die Konkurrenz Familienrecht. N0 62. 451 aushalten wollen. Aus der im angefochtenen Urteil zu- sammengestellten Entstehungsgeschichte lässt sich denn auch kein Anhaltspunkt für eine andere ratio legis ent- nehmen. Die Klägerin vermag nun aber keinen der beiden angeführten Zweckgedanken für sich in Anspruch zu nehmen. Den ersteren nicht, weil sie eine vom Ehemann und nicht von der Ehefrau eingegangene Schuld geltend macht. Bezüglich des zweiterwähnten Zweckgedankens aber ist darauf hinzuweisen, dass freilich W ohnungs- vermieter, Lieferanten von Lebensmitteln und Haus- haltungsgegenständen aller Art, sowie Personen, deren Dienstleistungen für den Haushalt in Anspruch ge- nommen werden, durch die Geschäftssitte gezwungen werden, zu kreditieren, weswegen ihnen denn auch teil- weise von Gesetzes wegen gewisse Sicherheiten oder Privilegien eingeräumt sind. Dagegen besteht eine Geschäftssitte, zufolge welcher die Banken den Kon- kurrenzkampf nur auszuhalten vermöchten, wenn sie Konsumtivkredite gewähren, nicht. Auch behauptet die Klägerin nicht etwa, durch Abtretung oder Subro- gation in die Lage versetzt worden zu sein, von Gläu- bigern der ersteren Kategorie abgeleitete Forderungen geltend machen zu können. 3. -Hievon abgesehen lässt sich nicht verkennen, dass trotz der verschiedenen systematischen Stellung eine gewisse Parallele besteht zwischen den angeführ- ten Vorschriften einerseits und dem Art. 163 ZGB anderseits. Gleichwie die Haftung des Ehemannes für die von der Ehefrau in der Fürsorge für die laufenden Be- dürfnisse des Haushalts eingegangenen Schulden darauf zurückzuführen ist, dass der Ehefrau in diesem Umfang von Gesetzes wegen die Vertretung der ehelichen Ge- meinschaft (die sog. Schlüsselgewalt) zusteht, lässt sich auch die Haftung der Ehefrau für die vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden auf keinen andern Rechtsgrund zurückführen, als auf die dem Ehemann von Gesetzes wegen (Art. 162 Abs. 1
452 Familienrecht. N0 62. ZGB) zustehende Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Nun bezieht sich aber die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Ehefrau nur auf solche Hand- lungen, welche sie in für D r i t tee r k e n n - bar erWeise in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts vornimmt, wie sich aus der Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, welche frei- lich die Beweislast umkehrt. Es ist denn auch nicht er- findlich, durch welches andere Merkmal sich die Schul- den, welche die Ehefrau in Vertretung der ehelichen Ge- meinschaft eingeht und für welche daher primär der Ehemann haftet, unterscheiden liessen von den Schul- den, welche sie als persönliche eingeht und für welche daher ausschliesslich sie selbst, sei es mit ihrem gesamten Vermögen oder nur mjt dem Sondergut, haftet. Nichts anders kann auch für den umgekehrten Fall gelten, wo der Ehemann Schulden eingeht und sich die Frage erhebt, ob er es in Vertretung der ehelichen Gemein- schaft für den gemeinsamen Haushalt getan habe und daher auch die Ehefrau (subsidiär) hafte, oder nicht. Auch hier bedarf es eines Merkmals, durch das sich die Schulden, für welche die Ehefrau subsidiär mithaftet, unterscheiden lassen von denjenigen, für welche der Ehe- mann allein haftet, und dieses :.\Ierkmal kann nur in der Erkennbarkeit für den Gläubiger bestehen, dass die Schuld vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangen wird. Die beiden Fälle stimmen nur inso- fern nicht überein, als die gesetzliche Vertretungsbe- fugnis der Ehefrau auf die Fürsorge für die lau f e n - den Bedürfnisse des Haushalts beschränkt, dagegen die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes nicht beschränkt ist. Indessen ist dann ihre subsidiäre Haftung beschränkt auf die für den gemeinsamen Haushalt ein- gegangenen Schulden, worunter aber auch die vom Ehemann in der Fürsorge für aus s e r 0 r den t - I ich e Bedürfnisse ei:ngegangenen fallen. Demnach besteht die subsidiäre Haftung der Ehefrau mit ihrem 453 ganzen Vermögen für vom Ehemann eingegangene Scbulden nur dann. wenn dieser sie in für den Vertrags- gegner erkennbarer Weise filr den gemeinsamen Haus- halt eingegangen ist, wobei jedoch der Grund, der in Art. 163 ZGB zur Umkehrung der Beweislast geführt hat, nicht zutrifft, sodass es bei der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB sein Bewenden haben kann. Dass eine Schuld für den Haushalt eingegangen wird, lässt sich nun aber einzig am Gegenstand der Gegen- leistung des Vertragsgegners erkennen und unzweifel- haft bejahen z. B. dann, wenn diese in der Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltungsgegenständen (im wei- testen Sinne des Wortes verstanden), in der Ueberlassung einer Wohnung oder in Dienstleistungen gewisser Art besteht. Besteht aber die Gegenleistung des Dritten dalin, dass er Geldmittel zur Verfügung stellt, so ist für ihn nicht erkennbar, ob es sich um eine für den Haushalt eingegangene Schuld handelt, da ungewiss ist, ob die Geldmittel wirklich zur Bestreitung der Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden, selbst wenn ausdrücklich zu diesem Zweck Kredit nachgesucht und gewährt wurde. Die Klägerin hat denn auch nicht mit Bestimmt- heit anzugeben vermocht, dass die in der massgeben- den Zeit vom Ehemann der Beklagten gemachten Bar- bezüge -Checks und sonstige Anweisungen kommen, abgesehen von wenigen unbedeutenden Ausnahmen, für die kritische Zeit nicht mehr in Betracht -zur Be- friedigung von Bedürfnissen des Haushalts, und noch weniger, welcher speziellen Bedürfnisbefriedigung die einzelnen dieser Zahlungen gedient haben, sondern hat sich auf die Einklagung eines Pauschalbetrages be- schränken müssen, ausgehend von der «( Annahme, dass mindestens die Hälfte von den Barbezügen für den gemeinsamen Haushalt Verwendung fand )), die «( nicht zu hoch gegriffen sein dürfte» (Klageschrift S. 3 und 4). Dass die Klägerin dem Ehemann der Be- klagten auch gar nicht Kredit gewährte mit der Besti:m-
454 Familienrecht. N° 62. mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern einzig und allein im Hinblick auf die ihr eingeräumten Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei aus der von ihr auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz. 4. -Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten den Kredit unter Umständen benützt hätte, welche es für die Klägerin hätten klar erscheinen lassen, dass er zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts ver- wendet werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rech- nungen von Lieferanten und dergl. zur direkten Zah- lung übergeben hätte, so könnte sie eine Haftung der der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die sub- sidiäre Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB auf solche Schulden be- schränkt werden muss, vermittelst welcher eine Gegen- leistung erworben wird; deren Gegenstand unmittelbar der Befriedigung eines Haushaltsbedürfnisses zu dienen geeignet ist, was nur auf sog. Naturalleistungen, nie- mals aber auf Geldleistungen zutreffen kann. Dies ergibt sich aus folgender Ueberlegung: Bleiben Wohnungs- miete, Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und der- gleichen während längerer Zeit unbezahlt, so kann dies der Ehefrau nicht verborgen bleiben; dann wird sie aber auch irgendwelche Massmihmen treffen können, welche geeignet sind, ihre Haftung dem Masse nach zu beschränken. Bestreitet aber der Ehemann die Kosten des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit, so wäre es viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach Jahren plötzlich vor eine beträchtliche Schuld gestellt sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung hatte und gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht hätte schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehe- frau für vom Ehemann für den gemeinsamen Haus- halt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetz- gebung des ZGB, die durch eine Reihe von Vorschriften auf den Schutz der Ehefrau abzielt, schlechterdings Obligationenrecht. N0 63. 455 nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt sich denn auch ohne weiteres im Hinhlick darauf recht- fertigen, dass Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Art. 160 Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unter- halt von Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann auferlegt. 5. -Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beklagten braucht somit nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1923 bestätigt. 11. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 63. UrteU der I. ZivilabteUung vom 13. November 1923 i. S. Jtonkursmasse des ,. Wyss gegen lidgenoslensohaft. Ver lag s ver t rag: Rechte des Verlaggebers bei Kon- ~rs des Verlegers: Neben dem Recht aus Art. 392, Abs. 3, OR auf Bewirkung der geschuldeten Leistung durch einen Dritten steht ihm auch das Zurückbehaltungs-und Rück- trittsrecht nach Art. 83 OR zu, und zwar auch dann, wenn er vertraglich vorleistungspflichtig ist. A. -Am 30. August 1920 schloss das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (VD) mit Ferdinand Wyss 2 Verlagsverträge ab über die Herausgabe je eines Bandes des Werkes: « Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft ». Der einzig streitige Vertrag über den AS 49 II -192:3 31
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