BGE 49 II 38
BGE 49 II 38Bge11.08.1919Originalquelle öffnen →
38 Obligationenrecht. N° 7. 7. UrteU der II. Zivil&bteUung vom 14. I'ebrue.r 19ia i. S. X&nton&1bank von Bern gegen Erbengemeinachaft Liebi-Koor. Art. 67 OR. B e r ei c her u n g ski a g e. -Der Ver- jäh run g s beg i n n ist aufgeschoben, solange von zwei Gliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand nur eines von dem Anspruch Kenntnis hatte. -Ver jäh run g. - U n t erb r e c h u n g dur c h K lag e: die Klagean- hebung ist schon mit der übergabe zur Post, nicht erst mit dem Eingang der per Post spedierten Klage beim Rich- ter vollendet. (Art. 135 OR.) -Ver p f I ich tun gen der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes: Darunter fallen nicht dingliche Verfügungen, wie die Ver- pfändung von Frauengut zn Gunsten des Ehemannes. A. -Am 20. Juni 1918 eröffnete die Filiale Inter laken dem Adolf Liebi-Moor, Hotelier in Interlaken, einen Kredit von 4100 Fr. Zur Sicherstellung verpfän dete die Ehefrau des Schuldners der Bank 1 Einlage schein Nr. 77501 auf die Berner Kantonalbank im Betrage von 1307 Fr. 20 Cts. und 3 Kassascheine der gleichen Bank a 1000 Fr. Durch Ehevertrag vom 26. Februar 1919 vereinbarten die Eheleute LiebiMoor die Gütertrennung. Am 24. Juli 1919 wurde der Kredit zu Gunsten Liebis auf 7000 Fr. erhöht, wogegen Frau Liebi weiterhin ein Spar heft der Amtsersparniskasse Oberhasli im Betrage von 3234 Fr. 87 Cts. zu Pfand gab. Kurz darauf, am 11. August 1919, wurden die beiden bisherigen Verträge durch ein neues Abkommen ersetzt, das Liebi einen Kredit in unbestimmter Höhe zusicherte. Zur Sicherung dieses Kredites sowie aller schon bestehenden und aller künftigen Forderungen der Bank an den Schuldner übergab dieser -wie es im Vertrage heisst -« als gesetztlieher Vermögensver- walter seiner Ehefrau gemäss Art. 200 ZGB, welche hiezu im Sinne von Art. 202 ZGB ihre Einwilligung gibt, der Bank gemäss Art. 200 ff. ZGB » die gleichen Papiere Obllgatlonenreeht. Na 7. 39 zu Pfand. die Frau Liebi vorher bei der Gläubigerin hinterlegt hatte. Der Vertrag ist unterzeichnet von Liebi «als Kreditnehmer und Verpfänder namens seiner Ehefrau » und ferner von der Eherfrau Liebi, die am Schlusse erklärt, sie gebe zu der Verpfändung ihre Einwilligung gemäss Art. 202 ZGB. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1919 ersuchte Frau Liebi die Bank, sämtliche hinterlegten Wertpapiere -für den Konto· korrent Liebis -einzulösen. Die Bank kam dieser Aufforderung nach, wobei sich ein Ertrag von 7841 Fr. 15 Cts. ergab, den sie zur Deckung ihrer Forderung verwendete. Im Frühling 1920 starb Frau Liebi. Ihre Erben sind der Ehemann Liebi und das im Februar 1920 geborene Kind Adolf. Beide Erben haben die Erbschaft ange- treten, eine Teilung hat noch nicht stattgefunden. Nachdem am 22./24. März 1920 das Erbschafts- inventar abgeschlossen worden war, wodurch die Vor- mundschaftsbehörde von den eingangs angeführten Rechtsgeschäften der Kantonalbank mit den Ehe- leuten Liebi Kenntnis erhielt, erhob der durch einen Beistand vertretene Knabe Adolf und die aus Vater und Kind bestehende Erbengemeinschaft gegen die Kantonalbank Klage auf Rückerstattung des Betrages von 7841 Fr. 15 Cts. unter Hinweis darauf, dass die Verpfändung nach Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht gültig gewesen sei, weil die Parteien es unterlassen haben. die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde einzu- holen. Am 15. März 1921 fand ein Aussöhnungsversuch statt, der jedoch fruchtlos verlief und zur Ausstellung der Bewilligung zur Klageerhebung führte. Ein Jahr später, am 15. März 1922, übergab der klägerische Vertreter um 5 Uhr abends der Post die Klageschrift. welche am folgenden Tag beim Gerichte einging. Glei- chen· Tags teilte jedoch der Präsident des Appellations- hofes den Klägern mit, dass die Zustellung der Klage
40 Obligationenrecht. N0 7. nicht erfolgen könne, weil die Klageschrift nicht innert der gesetzlichen Frist von 6 Monaten nach der Klage- bewilligung erfolgt sei. Daraufhin veranlassten die Kläger eine neue Sühneverhandlung und reichten am 22. April 1922 neuerdings Klage ein. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Kin- des Adolf Liebi und beantragte sodann Abweisung der Klage wegen Verjährung, und weil Art. 177 Abs. 3 ZGB auf die streitige Verpfändung nicht zutreffe. B. -Mit Urteil vom 1. September 1922 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage der Erben- gemeinschaft Liebi im Betrage von 7841 Fr. 15 Cts. nebst Zinsen gutgeheissen, dagegen hat die Vorinstanz dem Kinde Adolf Liebi die Legitimation abgesprochen, selbständig zu klagen. - C. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An- trag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägwlg:
42 Obligationenrecht. Na 7. der Richter von der Klage Kenntnis hat, noch darauf, ob sie ihm zugegangen, sondern darauf, ob der Kläger alle einleitenden Schritte getan hat, die erforderlich waren, um den Streit den richterlichen Behörden zu unterbreiten. Da dadurch alle Grundlagen für die Ein- leitung des Verfahrens geschaffen werden, muss es daher auch genügen, wenn der Kläger innert der Frist eine schriftliche Klage zur Post gegeben hat. Damit ist der bestimmte Wille zum Ausdruck gebracht, den Streit zu richterlicher Beurteilung zu bringen und es braucht seitens des Klägers keinerlei weiterer Hand- lung, um die .!ufnahme des Verfahrens zu veranlassen. Übrigens hat der Bundesgesetzgeber den Grundsatz, dass die Übergabe gerichtlicher Akte an die Post dem Eingang beim Gericht gleichzustellen ist, für das Verfahren vor Bundesgericht allgemein anerkannt (Art. 41 OG) und endlich bestimmt auch das SchKG ausdrücklich, bei Benützung der Post gelten die Fristen als eingehalten, wenn vor Ablauf der Frist die Übergabe der betreffenden Mitteilung an die Post stattgefunden habe (Art. 32). Daraus ergibt sich, dass durch Aufgabe eines Betreibungsbegehrens bei der Post am letzten Tage der Frist die Verjährung unterbrochen werden kann, es, würde daher eine ungerechtfertigte Schlechter- steIlung desjenigen bedeuten, der seine Rechte auf dem Wege der Klage verfolgen will, wenn für ihn die Übergabe der schriftlichen Klage an die Post nicht als genügend betrachtet würde. Allerdings wurde im vorliegenden Falle der Klage vom 15. März 1922 vom Richter keine Folge gegeben, weil die Klagebewilligung inzwischen dahingefallen war. Allein nach Art. 139 OR kam ihr dennoch die Wirkung einer Unterbrechungshandlung zu, und es lief der Klä- gerin neuerdings eine Frist von 60 Tagen, um ihren Anspruch geltend zu machen. Schon am 22. April 1922 aber hat die Klägerin, nachdem ein zweiter Sühnever- such vorgenommen worden war, ihre neue Klage ein- gereicht. Obügationenre.eht. N0 7. 43 3. -In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts unter Art. 177 Abs. 3 ZGB grundsätzlich nur solche Rechtsgeschäfte fallen, bei denen die Frau selber als Vertragspartei auftritt, nicht dagegen blosse Zustimmungserklärungen der Frau zu Handlungen des Mannes im Sinne von Art. 202 und 217 ZGB (vgl. das Urteil i. S. Martin gegen Spinnler AS 41 II 12). Diese Auffassung ist auch in der literatUr allgemein anerkannt (vgl. HUBER, Vor- träge zum Sachenrecht S. 72; GANZONI. Verträge der Ehegatten S. 237; GMÜR, N. 25 zu Art. 177). Da Frau Liebi im Kreditvertrag vom 11. August 1919 ausdrück- lich erklärt, sie gebe ihre Zustimmung im Sinne von Art. 202 ZGB, könnte es sich daher fragen, ob nicht schon deswegen die Klage abgewiesen werden sollte. Allein wie auch der Beklagten bekannt war, lebten die Gatten damals in Gütertrennung, sodass Liebi in Wirklichkeit keinerlei gesetzliche Verwaltungsrechte am Frauengut hatte. Der Zustimmung der Frau konnte deshalb nicht die Bedeutung einer Genehmigung gemäss Art. 202 ZGB, sondern nur einer Bevollmächtigung des Ehemannes, für sie als gewillkürter Stellvertreter zu handeln. zu- kommen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Eheleute Liebi und speziell Frau Liebi über diese recht- liche Situation im unklaren waren. Hieraus kann jedoch die Klägerschaft im vorliegenden Prozesse nichts ab- leiten. Entscheidend ist, dass Frau Liebi ihren Ehemallll zur Verpfändung ermächtigen wollte; sollte sie sich über die rechtliche Bedeutung dieser Ermächtigung im Irrtum befunden haben, so hätte es sich dabei um einen Irrtum im Motiv gehandelt, der nach Art. 24 Abs. 2 zur Anfechtung der Verpfändung nicht genügt. 4. -Es frägt sich daher nur mehr, ob die Verpfän- dung als « Verpflichtung » im Sinne von Art. 177 Abs. 3 aufzufassen ist. Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen, wenn man von dem streng juristischen Sinne des Begriffes der Verpflichtung ausgeht. Unter den Begriff der Ver-
Obligationenrecbt. N° 7. pflichtung fällt nach allgemeinem juristischen Sprach- gebrauch nur die Eingehung obligatorischer Verbind- lichkeiten. Als Rechtsgeschäfte, für die die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich ist, kommen daher nach dem Wortlaut nur solche in Betracht, durch die sich die Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes per- sönlich zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Dagegen sind dingliche Verfügungen, insbesondere also auch Verpfändungen, nicht unter den Begriff der Verpflich- tung zu rechnen. Die Klage könnte somit nur gutgeheissen werden auf Grund einer über den Wortlaut hinausgehenden, die dinglichen Verfügungen im allgemeinen oder doch wenigstens die Verpfändung in den Begrif der Ver- pflichtung einbeziehenden Auslegung. (In diesem letzte- ren Sinne: Bundesrat, JZ 9 p. 373; 16 p. 386; EGGER zu Art. 177 Anm. 5; GMÜR zu Art. 177 N. 23. Für wört- liche Auslegung: BI. f. zeh. Rspr. 15 S. 130; 17 S. 172; SCHULTZ, Die privatrechtl. Stellung der Ehefrau S. 103; GANZONI, Verträge der Ehegatten S. 328). Für die extensive Interpretation bietet zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine genü- gende Grundlage. Die Entwürfe hatten eine Mitwirkung der Behörde nur für Rechtsgeschäfte unter Ehegatten vorgesehen. Darauf stellte in der Kommission des Nationalrates ein Mitglied. (Bucher) den Antrag, die Ehefrau sei als zur Eingehung von «Bürgschaften» und « wechselrechtlichen Verpflichtungen» unfähig zu erklären. In Anlehnung an diesen Antrag beschloss die Kommission, die Zustimmung der Vormundschafts- behörde solle für diejenigen Rechtsgeschäfte erfor- derlich sein, welche eine «Verpflichtung» der Frau zu Gunsten des Mannes enthalten. Der Antrag Bucher wurde somit einerseits abgeschwächt und der Ehefrau grundsätzlich die Fähigkeit zum Abschluss der ange- führten Geschäfte belassen, anderseits aber wurde er verallgemeinert, indem schlechthin alle Verpflichtungen Obligationenrecht. N° 7. 45 der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes darunter ein- bezogen wurden. Dass dagegen auch bezüglich der ding- lichen Verfügungen eine Beschränkung der HandIungs- fähigkeit der Frau angestrebt worden sei, geht aus den Verhandlungen nicht hervor. Erst der deutsche Berichterstatter im Nationalrat vertrat den Standpunkt, auch Verpfändungen fallen unter Art. 177 Abs. 3, (Stenogr. Bullet. 1905 S. 657). Da aber von den Räten zu dieser den Beschluss der Kommission wesentlich erweiternden Auffassung nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern ohne wesentliche Aenderungen einfach der Antrag der Kommission angenommen wurde, kann auf diese Aeusserung nicht entscheidend abgestellt werden. Dazu kommt, dass es sich in Art. 177 um eine Durch- brechung des im Gesetze sonst konsequent zur Aner .. kennung gebrachten Grundsatzes der Handlungsfähig- keit der Ehefrau handelt. Art. 177 stellt eine Sonder- norm dar, die mit dem übrigen System des Gesetzes in Widerspruch steht und schon aus diesem Grunde eher restriktiv als ausdehnend interpretiert werden muss (BI. f. zürch. Rechtspr. 17 S. 172). Die verschiedene Behandlung von Verfügungen und Verpflichtungen ist aber auch innerlich begründet. Art. 177 erklärt sich aus der Auffassung, dass die Frau im allgemeinen weniger geschäftsgewandt sei als der Mann, und dass sie infolge dieser geschäftlichen Unerfahrenheit Gefahr laufe, vom Manne zu für sie ungünstigen Geschäften verleitet zu wer- den. Ein Schutz der Frau erschien von diesem Gesichts- punkte aus namentlich da erforderlich, wo es sich um Geschäfte handelt, deren Tragweite nicht ohne weiteres zu übersehen ist. Dies gilt aber insbesondere für obli- gatorische Rechtsgeschäfte, die die Frau in ihrem Ver- mögen nur indirekt berühren, indem eine sofortige Vermögensentäusserung damit nicht verbunden zu sein pflegt. Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei den dinglichen Verfügungen. Ihre Wirkungen treten
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Obligationenreeht. N0 7.
unmittelbar ein und kommen daher auch der geschäfts-
unerfahrenen
Frau leichter zum Bewusstsein. Ueber-
eignet eine Frau einen Gegenstand auf einen Dritten,
so muss sie ohne weiteres erkennen, dass sie damit
ihr Vermögen dauernd vermindert. In Literatur und
Rechtsprechung ist denn auch allgemein anerkannt,
dass Art. 177 Abs. 3 auf die direkte Übereignung keine
Anwendung findet
(AS 40 II 588). Aber auch bei der
Einräumung beschränkter dinglicher Rechte
besteht
die Gefahr unüberlegter Handlungen weniger als bei
bIossen Verpflichtungen, weil sie, wenn auch nicht
eine sofortige Entäusserung, so doch eine
unmittel-
bare Belastung der betreffenden Vermögensobjekte mit
sich bringen. Für die Verpfändung ist dabei speziell
darauf hinzuweisen, dass sie
im Mobiliarrecht, wie die
Uebereignung, die Besitzentäusserung bedingt,
und dass
bei Grundstücken ein Grundbucheintrag notwendig
wird, der ebenfalls geeignet ist, die
Frau auf die Be-
deutung des Aktes aufmerksam zu machen. In gleicher
\Veise, wie
für das Uebereignungsgeschäft, gilt sodann
auch hier die weitere Erwägung, dass die Wirkungen
zum vornherein
auf bestimmte Vermögenswerte be-
schränkt bleiben, wogegen bei obligatorischen Ver-
pflichtungen die Frau mit ihrem ganzen Vermögen
haftet, so dass sich
für sie daraus der allgemeine Ver-
mögenszerfall ergeben kann_
Endlich sprechen gegen die extensive Interpretation
d~s rt. 177 Abs. 3 auch die praktischen Konsequenzen,
dle
Slch daraus im Hinblick auf die sonstige Regelung
der güterrechtlichen Dispositionsbefugnisse
der Frau
ergäben. Wie das Bundesgericht in dem zit. Urteil
Martin c. Spinnler mit eingehender Begründung aus-
geführt hat, kann auch bei weitester Auslegung die Zu-
stimmung der Frau zu Verfügungen des Mannes nicht
als eine Verpflichtung
im Sinne von Art. 177 Abs. 3 be-
trachet werden. Verfügt der Ehemann über Frauengut
und gIbt die Ehefrau ihre Zustimmung dazu, SQ ist dem-
ObligaUonenrecht. Na 7. 47
nach die Verfügung schlechthin gültig, auch wenn" es
sich
um ein Rechtsgeschäft zu Gunsten des Ehemannes
handelt. Dabei
besteht materiell zwischen der Rechts-
lage, wo die Frau im Einverständnis des Mannes selbst
verfügt,
und wo sie zu einer von ihm vorgenommenen
Handlung ihre Zustimmung gibt, kein wesentlicher
Unterschied.
Dazu kommt, dass damit der in Güter-
verbindung lebenden gegenüber der in Gütertrennung
lebenden
Frau eine selbständigere Stellung eingeräumt
wÜ:de. Die Frau, die sonst über ihr ganzes Vermögen
~rel schalten und walten kann, wäre nicht in der Lage,
Irgend eine Verfügung zu Gunsten des Mannes zu be-
wirken, die dem gesetzlichen Güterstand unterworfene
Frau dagegen, die grundsätzlich ihr Frauengut nicht
einmal selber verwalten darf, könnte, indem sie
nur
die Verfügung durch den Mann vornehmen lässt, ihr
gesamtes Vermögen zu seinen Gunsten verwenden.
Hätte daher der Gesetzgeber in Art. 177 Abs. 3 auch
Verfügungen treffen wollen, so
hätte er entweder in
Art. 202 für Verfügungen zu Gunsten des Ehemannes
eine besondere Vorschrift aufstellen oder
dann Art. 177
A.bs. 3 so fassen müssen, dass auch die Zustimmung
der
Frau zu Handlungen des Mannes darunter fällt.
5. -Die Verpfändung
ist somit rechtsgültig zu stande
gekommen, sodass es sich erübrigt, die von der Be-
klagten weiterhin erhobene Einrede, die Geltendmachung
der Rückforderungsklage widerspreche Art. 2
ZGB,
zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-
gewiesen.
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