Limitation of civil claim follows criminal limitation period

BGE 49 II 357Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II14.10.1890Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Karl M. stole a postal sack containing money. In the criminal proceedings, the Swiss Post Administration claimed damages of CHF 10,500. The defendant argued that the civil claim was time-barred because the one-year period in Art. 60(1) OR had expired. The Federal Court rejected this argument and held that Art. 60(2) OR excludes limitation of the civil claim so long as the criminal offence itself is not time-barred. The appeal was dismissed and the Assize Court’s civil award confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 60 Abs. 2 OR: Verhältnis der strafrechtlichen zur zivilrechtlichen Verjährung; die Bestimmung bildet eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Verjährung des Art. 60 Abs. 1 OR. Sie gilt für den Zivilanspruch aus strafbarer Handlung schlechthin und bezweckt, dass dieser nicht vor dem Strafanspruch verjährt. Die Verjährung des Zivilanspruchs tritt daher nur ein, wenn auch die strafbare Handlung selbst verjährt ist; andernfalls bleibt der Anspruch durchsetzbar (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind (OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMANN, Bem. 7 zu Art. 637 OR; WIELAND, Bem. 6 zu Art. 895 ZGB; ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.). Während aber bei den Inhaber-und Orderpapieren der Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -bei den letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament -, müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung neben dem Papierbesitz noch weitere, aus dem Papier nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des' Ver- pflichteten, etc. 3. -Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor- instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das Gesetz für Namenpapnere nicht ausdrücklich vorsehe. Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas- sung von Art. 105 aOR, wo nur von Wechseln, Order- und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti- sationsbestimmungen für den 'Vechsel und andere Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander- seits enthält. Daraus folgt aber. keineswegs, dass damit die geIichtliche Kraftloserklärung der Namenpapiere habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der h.'!.uptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 II S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter- lichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der wirt- schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in Betracht, dass die Amortisationsvorschriften für die Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen ObligatJonenrecht.N° 51. 357 der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber- papiere - Art. 849 ff. -besser gerecht, wie denn auch der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund- pfandtitel (Art. 870 ZGB) und namentlich auch der Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben hat, für die beiden letztem Papiere freilich unter Ver- kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. f. zu Art. 90 OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9 S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich der vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach Art. 849 ff. OR Platz zu greifen hat. 51. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Oktober 1925 i. S. Earl K. gegen Schweizerische Postverwaltung. Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver- jährung nach Abs. 1. A. -Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No- vember 1920 in der Postfiliale Mattenhof in Bem einen Postsack, der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt.. .. Die schweizerische Postverwaltung machte im Strafver- fahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von 10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach- ten Teil der entwendeten Sunme. Der Verteidiger des M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver- jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be- klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der

358 Obl1gationenrecht. N° 51. Assisenhof des 11. Geschworenenbezirks des Kantons Bern verurteilte am 28. Februar 1923 M. nach dem Wahrspruch der Geschworenen zu einer Freiheitsstrafe und sprach der Zivilpartei die geforderte Entschädigung zu. Das Urteil wurde am 30. April zur Einsichtnahme durch den Zivilbeklagten aufgelegt. B. -Gegen dieses Urteil, soweit es den Zivilpunkt be- trifft, hat namens des M. dessen Vormund am 19. Mai, also rechtzeitig, die Berufung an das Bundesgericht er- klärt mit dem Antrag. die Klage der schweizerischen Postverwaltung sei abzuweisen. In einem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch hat er den Berufungs- antrag "ie folgt begründet Mit der Abfassung der An- klageakte am 6. Dezember 1921 habe für den Zivil- anspruch der Postverwaltung die einjährige Verjährung nach OR Art. 60 Abs. 1 zu laufen begonnen. Von diesem Tage an habe der Prozess wegen mangelnder Verhand- lungsfähigkeit des Angeklagten bis zum 30. Januar 1923, also mehr als ein Jahr, völlig geruht. Der Anspruch sei daher verjährt, da Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Ausnahme von der zehnjährigen Verjährung, nicht auch von der einjährigen begründe. Er habe aber überhaupt nicht bestanden ... (weil M. zur Zeit der Tat nicht urteilsfähig gewesen sei).

Die Berufungsbeklagte hat die Richtigkeit dieser Ausführungen bestritten und Abweisung der Berufung beantragt. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -(Urteilsfähigkeit.)

--Die Verjährungseinrede des Beklagten führt auf die Frage, ob die Bestimmung des Art. 60 Abs. 2 OR, wonach eine längere strafrechtliche Verjähnmg auch für den Zivilanspruch gilt, eine Ausnahme nur von der im ersten Absatz des Art. 60 aufgestellten zehnjährigen Verjährung oder auch von der ebendOl'! normierten ein- jährigen Verjährung begründe. Diese Frage ist im letz- Obligationeurecht. No 51. 359 teren Sinne zu entscheiden. Die angezogene Bestim- mung bildet einen eigenen Absatz und steht dadurch, mangels einer logischen Verknüpfung mit nur einem Teil des ersten Absatzes, zu allen Teilen dieses Absatzes im gleichen Verhältnis; sie modifiziert demzufolge diesen Absatz seinem ganzen Inhalt nach. Sollte sie sich nur auf die zehnjährige Verjährung beziehen, so musste dies ausdrücklich gesagt werden. Sie spricht jedoch von der Verjährung schlechthin ohne spezielle Bezugnahm auf eine der heiden im ersten Absatz aufgestellten Fnsten. Diese Auslegung wird aher auch durch die ratio legis gefordert, welche unverkennbar dahin gent, den ZivH- anspruch aus einer strafbaren Handlung mcht vor dem Strafanspruch verjähren zu lassen, weil es stossend wäre. wenn der Täter für die schädigende Handlung noch bestraft werden könnte, aber der Gutmachung des Scha- dens durch Verjährung überhoben wäre, während gekehrt eine den Strafanspruch überdauernde ZIvIl- rechtliche Haftung keinen Bedenken begegnet. Der Ge- schädigte soll seinen Anspruch solange geltend. machen können, als die strafbare Handlung als solche lUcht ver- jährt ist. und die Verjährung nac Absatz 1 snll nur da gelten, wo sie später eintritt als dIe strafrechtliche. Von dieser Auslegung der im alten OR gleichlautenden .Be- stimmung (dort Art. 69 Abs. 2) ist das Bundesgencht schon früher ausgegangen (EBG 32 II S. 333; 34 II S. 31). Gleicher Ansicht SCHNEIDER FICK zu aOR Al'!. 69 Abs. 2; OS ER und stillschweigend auch RüSSEL zu Art. 60 Ahs. 2 OR ; abweichend BECKER. aber ohne Begründung. unter Hinweis auf ein Urteil des Ober- gerichts Zürich in BI. H. E. 17, 307, dessen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen vermögen. Da im vorliegenden Falle die strafbare Handlung l:ach dem massgebenden bernischen Strafrecht noch mcht verjährt war, wie die Vorinstanz ausdrücklich fnst stellt. war demnach auch der Zivilanspruch noch mcht verjährt und ist die bezügliche Einrede des Beklagten zu

360 ObHgatiollenrecbt. N° 52. verwerfen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob sie nach Art. 60 Abs. 1 OR begründet wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Assisenhofes des 11. Geschworenenbezirks des Kantons Bern vom 28. Februar 1923 im Zivilpunkt bestätigt. 52. Urteil der II. ZlvilabteU'I1ns vom II Oktober 1923 i. S. Eisenbahnen in Elsass-Lothringen gegen Brenner A eie. Frankaturvermer.k im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr : IUe Art. 6,7,20 bis 23; Zusatzbestimmungen zu Art. 6. Bestimmungen des IUe können nicht .einseitig durch einen Vertragsstaat abgeändert werden (Erw. 1). -Auslegung des Frankatur- vermerks : Franko Lauterburg einschliesslich Zollspesen (Erw. 2 und 3). -Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Frankaturvermerk (Erw. 4). A. --Die klagende Eisenbahn in Elsass-Lothringen übernahm im September 1919 -von der beklagten Spe- ditionsfirma Bronner Oe einen Wagen Zigarren zur Spedition von Basel über Lauterburg im Elsass nach Ludwigshafen. Der internationale Frachtbrief enthielt den Frankaturvermerk: Franko Lauterburg, ein- schliesslkh Zollspesen. Die Bahn verzollte das Gut in Lauterburg, wo der Zoll für die für Deutschland bestimm- ten Varen von französischen Behörden erhoben wurde. Sie bezahlte dafür an Zoll 68,158 Fr. 26 Cts. französischer Währung und unterliess es, bei der Aushändigung des Frachtgutes diesen Betrag vom Empfänger zu erheben. Die Beklagte lehnte ihrerseits .. die Vergütung des Zolles ab, mit der Begründung, die Klägerin habe von ihr nur den Auftrag erhalten, die Spesen und zwar nur bis Lau- terburg. nicht aber den Zoll selbst für sie zu bezahlen ; Obligationenrecht. N° 52. 361 dieser hätte erst am Bestimmungsort in Deutschland entrichtet, auf jeden Fall aber durch die Bahn nebst den Spesen von Lauterburg bis Ludwigshafen vom Empfänger nachgenommen werden sollen. Im übrigen bestritt sie die Richtigkeit der Verzollullg mid der Höhe des Zolles. Darauf belangte sie die Klägerin auf Vergütung der aus- gelegten 68,158 Fr. 26 Cts. französischer Vährung nebst 5% Zins seit dem 23. Oktober 1919. B. -Mit Urteil vom 12. Juni 1923 hat das Obergericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen. Dä- gegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes- gericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Nach den Vorschriften des Art. 20 und 23 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über den Eisen- bahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (IUe) hat die Empfangsbahn bei Ablieferung des Frachtgutes alle aus dem Frachtvertrag begrUndeten Forderungen, zu denen auch Zollgelder gehören, beim Empfänger einzu- ziehen und zwar bei eigener Verantwortlichkeit gegen- über dem Absender, den sie nicht als Schuldner be- la.ngen kann. Diese Rechtslage kann, ,,,ie die Vorinstanz zutreffend ausführt, durch Kriegserlasse französischer Behörden im Elsass, auf die sich die Klägerin zur Be- gründung der Verzollung in Lauterburg und ihrer Un- terlassung der Nachnahme auf den Empfänger beruft, nicht einseitig abgeändert werden; das Übereinkommen schafft als Staatsvertrag zwischen den beteiligten Staa- ten internationales Vertragsrecht, das dem Landesrecht vorgeht, soweit das letztere, was hier nicht zutrifit, in der Konvention nicht vorbehalten wird. (BGE 1922 II Nr. 39 Seite 261 u. 162 ; Praxis 11 Nr. 116.)
  2. -Die Klägerin macht nun aber geltend, die Be- klagte habe mit dem Frankaturvermerk: ce Franko Lauterburg, einschliesslich Zollspesen den Zoll selbst übernommen und auf Grund dieser Weisuug sei die Ware

Schlagwörter

limitationcivil claimcriminal actdamage compensationcriminal-civil relationcapacitypostal theft

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil claim was time-barred despite the criminal case still being within the longer criminal limitation period.

Extrahierter Entscheid

Art. 60(2) OR applies to both the ten-year and the one-year limitation in Art. 60(1) OR; because the criminal offence was not yet time-barred, the civil claim was also not time-barred.

Extrahierte Begründung

The second paragraph of Art. 60 OR is a separate rule that qualifies the whole first paragraph. The purpose is to avoid civil limitation expiring before criminal limitation, so the victim may pursue the claim as long as the criminal act itself remains prosecutable.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant lacked capacity at the time of the theft.

Extrahierter Entscheid

The court did not disturb the lower court's findings on capacity and did not base its decision on this point.

Extrahierte Begründung

The limitation issue was dispositive.

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