BGE 49 II 352
BGE 49 II 352Bge10.10.1928Originalquelle öffnen →
352 Obligationenrecht. N° 50. U ngunsten des für den Bestand einer Verdienstque~e beweispflichtigen Dienstherrn ausschlagen. Immerhin kann trotzdem die Entlassung in eine Zeit scharfer und , anhaitender Wirtschaftskrisis fiel, nach dem ordentlichen Gang der Dinge IDld dem gesamten Sachverhalt nicht angenommen werden, dass es dem Kläger während einer derart langen Zeitspanne nicht möglich gewesen wäre, eine passende lohnende Stellung zu finden, wenn er sich ernstlich und beharrlich um eine solche bemüht hätte. Deswegen rechtfertigt sich ein weiterer Abzug am vollen Erfüllungsinteresse ; Alles in Allem erscheint ein Entschädigungsbetrag von 20,000 Fr. als angemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
354 ObUgationenrecbt. N° 50. dossable Papiere im Sinne von Art. 844 Abs. 2 OR seien. C. -Hiegegen richtet sich die von der Prudentia , A.-G. namens des Mathis gemäss Art. 86 Züf. 4 OG erhobene zivilrechtliche Beschwerde. Das Obergericht das Kantons Zürich hat mit Schreiben vom 2. Juli 1923 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-In der Sache selbst ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut von § 11 deI' Statuten die Indossabilität der Aktien ausgeschlossen und die Übertragung nur auf dem Wege der gewöhn- lichen Zession in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde zulässig ist und zwar unter der erschwerenden Bedingung der Zustimmung des Verwaltungsrates, so- dass sich diese Aktien ihrer rechtlichen Natur nach als reine Nameu-oder Rektapapiere darstellen, die im Gegensatz zu den Order-und Inhaberpapieren an sich die skripturmässige Haftung des Schuldners, d. h. den Ausschluss der nicht aus dem Papier hervorgehenden oder gegen die Gültigkeit desselben gerichteten -beim Inhaberpapier sogar gegen den jedesmaligen Inhaber zustehenden -Einreden nicht zu begründen vermögen (Art. 811 und 847 OR). Die Übertragung der Namen- papiere nach den Grundsätzen der Forderungsabtretung hat vielmehr biossen Zessionseffekt, d. h. der Zessionar kann sich allfälligen Einreden des Schuldners gegenüber nicht auf den Wortlaut des Papiers berufen, sondern es können ihm auch Einreden aus der Person der Vor- männer entgegengesetzt. werden. Mit den skriptur- rechtlichen Papieren haben jedoch die Namenpapiere den engen Zusammenhang von Urkunde und Recht in Obligationenrecht. No 50. ~5 dem Sinne gemein, dass das verurkundete Recht erst mit dem Besitzerwerb an der Urkunde erworben werden kann, und insofern kommt ihnen auch die Bedeutung eines selbständigen Wertobjektes zu. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung auf Grund von Art. 105 Abs. 2 des alten OR nur die Inhaber-und Orderpapiere als Wertpapiere anerkannt und den Namenpapieren diese Eigenschaft abgesprochen und dementsprechend auch ihre Amortisation abgelehnt. Der Entwurf zu einem neuen OR von 1905 hat gegen diese Praxis, die gerade inbezug auf die Amortisationsmöglichkeit der Rektapapiere als zu eng empfunden worden war, in der Weise Stellung genommen, dass in Art. 1682 als Wert- papier jede Urkunde bezeichnet wurde, «mit der ein Recht. auf das sie lautet, derart verknüpft erscheint, dass ohne die Urkunde das Recht weder geltend ge':" macht, noch auf andere übertragen werden kann ». Und im zweiten Abschnitt (Art. 1684/88) wurden die Namenpapiere ausdrücklich als Wertpapiere anerkannt. Für die Amortisation derselben sollten die gleichen Be- stimmungen wie für die Inhaberpapiere gelten (Art. 1688). Ist auch diese Regelung nicht Gesetz geworden. da man von der Revision des handelsrechtlichen Teiles des alten OR absah, so blieb sie doch insofern nicht ohne Bedeu- tung für das neue ORt als die im Entwurfe aufgestellten Begriffsbestimmungen dem revidierten OR zu Grund ge- legt wurden, indem namentlich an den Stellen. wo früher nur von Inhaber-ttnd Orderpapieren gesprochen wurde, der zusammenfassende Begriff « Wertpapiere » gebraucht wird, so z. B. in Art. 90, 114 und 514 OR. Art. 482 OR sodann, der die Warenpapiere als Wertpapiere erklärt, enthält ausdrücklich die Dreiteilung derselben in Namen-, Order-und Inhaberpapiere. Diese Einteilung liegt auch der Regelung des Grundpfand- und des Forderungs- pfandrechts zu Grunde (Art. 870 und 901 Abs. 2 ZGB). sodass daher mit der Vorinstanz unbedenklich anzu- nehmen ist, dass nach dem geltenden Recht auch die
366 Obligationenrecht. N0 50. Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind (OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMA."lN, Bem. 7 zu Art. 637 OR; WIELAND. Bem. 6 zu Art. 895 ZGB; ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.). Während aber bei den Inhaber-und Orderpapieren der Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -bei den letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament-, müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung neben dem Papierbesitz noch weitere, aus dem Papier nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des, Ver- pflichteten, etc. 3. -Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor- instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das Gesetz für Namenpapiere nicht ausdrücklich vorsehe. Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von \Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas- sung von Art. 105 aOR, wo nur von Wechseln, Order- und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti- sationsbestimmungen für den 'Vechsel und andere Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander- seits enthält. Daraus folgt aber-keineswegs, dass damit die gelichtliche Kraftloserklrung der Namenpapiere habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der h-luptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 11 S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter- lichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der wirt- schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in Betracht, dass die Amortisationsvorschriften für die Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen Obligationenrecht .. N0 51. 357 der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber- papiere - Art. 849 ff. besser gerecht, wie denn auch der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund- pfandtitel (Art. 870 ZGB) und namentlich auch der Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben hat, für die beiden letztern Papiere freilich unter Ver- kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. /. zu Art. 90 OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9 S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich. der vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach Art. 849 If. OR Platz zu greifen hat. 51. llrteU der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1928 i. S. lta.rl K. gegen Sohweizerische Postverwaltung. Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver- jährung nach Abs. 1. A. -Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No- vember 1920 in der Postfiliale Mattenhof in Bern einen Postsack, der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt .... Die schweizerische Postverwaltung machte im Strafver- fahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von 10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach- ten Teil der entwendeten Summe. Der Verteidiger des M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver- jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be- klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der
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