BGE 49 II 338
BGE 49 II 338Bge05.11.1919Originalquelle öffnen →
338 Sachenrecht. N0 48. 48. 'Urien der II. Zivilabteilung vom S4. Oktober 19a3 i. S. J. 'l'öndury & eie gegen KiUler. Art. 177 Abs. 3 ZGB bezieht sich nicht auf die Verpfändung von Frauengut für· Schulden des Ehemannes. Art. 773 Abs. 2 ZGB. An in Nutmiessung stehenden Wertpapieren kann der Eigentümer ein der Nutzniessung nachgehendes pfandrecht ohne Zustimmung des Nutz- niessers bestellen. A. -Die KlägeriIi hat im Jahre 1910 durch Legat eines Georg Kellerhals in Luzern zv.'ei Obligationen der Solotliurnischen Kantonalbank von zusammen 15,000 Fr. erworben, an denen durch das gleiche Testament der Witwe des Erblassers die'lebenslängliche Nutzniessung, vermacht war. Diese Obligationen lagen 'bei der Schwei- zerischen Kreditanstalt in Luzern. in 'Verwahrung. Laut: einem im Jahre 1913 von der Klägerin tmt der gen$n-" ten Bank dariiber abgeschlossenen Depotvertrag ist die; Klägerin Deponelltin, die Ba~k wird aber beauftragt,' alle einkassierten Zinsen der Witwe Kellerhals gutzu-' schreiben, solange diese lebt. ' . Am 20. März 1916 stellte die Klägerin eine Erklärung aus, laut welcher sie zur Sicherstellung der Zinsen einer Schuld ihres Mannes gegenüber der Beklagten dieser den Depotschein der' Kreditanstalt nebst dem Depotvertrag übermacht und zu Handen der Kredit:- anstalt erklärt, dass die bei dieser hinterlegten Obli- gationen solange zu Gunsten der Beklagten hinteflegt bleiben sollen, bis die fraglichen Zinsen abbezahlt sein werden ; diese Sicherstellung zu Gunsten der Beklagten könne nur durch ausdrückliche VerzichtleistUng der letzteren aufgehoben werden; die Kreditanstalt wolle von dieser Verfügung Notiz nehmen. Dieses Schrift- stück wurde der Beklagten durch den Ehemann der Klägetin übermittelt. Die Beklagte gab der Kredit..; anstalt davon Kenntnis und trug' ihr gemäss einem Sachenrecht. N0 48. 339 Verlangen des Ehemannes der Klägerin auf, der Nutz- niesserin. deren Verhältnis nicht tangiert werde, keine Mitteilung zu machen. Die Kreditanstalt schrieb zurück;, sie habe sich notiert, dass die Obligationen der Beklag- ten verpfändet worden· seien. Am 24. April 1919 starb die Nutzniesserin. Seither wurden die' Zinsen der Obligationen von der Kredit- anstalt dem Konto der Klägerin gutgebracht. Im Konkurse' des Ehemannes der Klägerin kam die Beklagte mit ihrer Forderung von 20,000 Fr. Kapital und 11,500 Fr. Zinsen zu Verlust, weshalb sie sich für die Zinsforderung an die Obligationen der Klägerin halten will. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin unbeschwerte Herausgabe der beiden Obligationen, in- dem sie geltend macht, deren Verpfändung an die Be- klagte sei ungültig. einmal nach Art. 177 Abs. 3 ZGB wegen Fehlens der Zustimmung der Vormundschafts- behörde und ferner nach Art. 773 Abs. 2 ZGB, weil die Nutzniesserin nicht zugestimmt habe. Beide kantonalen Instanzen haben im ersten, die obere auch im zweiten Punkte der Klägerin Recht gegeben und demgemäss- die Klage zugesprochen, das Kantonsgericht Grau- bünden durch Urteil vom 1. Mai 1923. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung ihres bisherigen Antrages auf Abweisung der Klage. Die Klägerin hat . auf Abweisung der Berufung ange- tragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
o Sac:henreclIt. N° 48.
die in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine
-Stütze finde, sich aus verschiedenen Gründen verbiete
, (AS 49 II S. 43 ff.). Da neue, bisher unbeachtete Ge-
sichtspunkte zu dieser Frage heute nicht vorgebracht
worden sind, besteht kein Anlass, sie
im vorliegenden
Falle anders zu beantworten,
und kann auf die einläss-
liche
Begründung jenes früheren Urteils einfach verwie-
sen werden. Die erste gegen die Gültigkeit der Verpfän-
dung erhobene Einwendung dringt somit nicht durch.
2. -Aber auch die Bemängelung der Verpfändung
wegen fehlender Zustimmung der Nutzniesserin
ist un-
begründet. Nach allgemeinen sachenrechtlichen Grund-
sätzen
ist der Eigentümer einer Sache, an welcher
einem Andern die Nutzniessung zusteht, durch diese
Nutzniessung nur insoweit in seinem Eigentum be-
schränkt, als das fremde Nutzungsrecht es erheischt.
Er muss also im Rahmen des ihm verbliebenen Rechtes,
der
nuda proprietas, über die Sache verfügen können
ohne Zustimmung des Nutzniessers; dessen Recht un-
berührt bleibt. Er muss sie, beschwert mit der Nutz-
niessung, veräussern können,
er muss aber auch ein
Pfandrecht daran bestellen können, welches der Nutz-
niessung nachgeht.
Ein solches -Hintereinanderbestehen
verschiedener dinglicher
Recht ist auch an bewegli-
chen Sachen möglich und zwar nehmen die verschiede-
nen Rechte von selbst
die durch ihre Entstehungszeit
bestimmte Rangordnung ein
;' soweit die Regeln über den
gutgläubigen Rechtserwerb eine Ausnahme begründen,
handelt es sich
um eine Durchbrechung der normalen
sachenrechtlichen
Ordnung aus einem ganz andern Ge-
sichtspunkt. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die Be-
stellung eines nachgehenden Faustpfandrechts
an einer
-bereits verpfändeten Sache (Art. 886
ZGB), wobei die
Zustimmung des vorgehenden Pfandgläubigers nicht
gefordert wird. Ebensogut muss sich ein
Faustpfand-
recht hinter einer Nutzniessung begründen lassen, ohne
dass
der Nutzniesser darum begrusst wird. Der Inhalt
Sadlenrecht. No 48. 341
des Pfandreebtes, der die Möglichkeit einer Veräusserung
der
Sache bedingt, bildet kein Hindernis, weil die Sache
mit der Last der Nutzniessung veräussert werden kann.
Das der Nutzniessung nachgehende Faustpfandrecht
wird nach gewöhnlichen Grundsätzen in der Weise
bestellt, dass der Nutzniesser, wenn
er den unmittel-
baren Besitz
an der Sache hat, oder, falls ein Depositar
die
Sache für den Eigentümer und den NutznieSser zu-
gleich
verwabrt, dieser Depositar angewiesen wird, nun
aueh für den Pfandgläubiger den Besitz auszuüben. Im
vorliegenden Falle muss auf Grund des Depotvertrages
von 1913, kraft dessen die Kreditanstalt die Obligationen
fü.r die Klägerin verwahrt, aber auch, wie nicht streitig,
die Rechte der Nutzniesserin bis zu deren Tode wahr-
genommen
hat, diese Bank als Besitzesstellvertreter
sowohl der Eigentümerin als auch
der Nutzniesserin
angesehen werden. Die Pfandbestellung
ist deshalb -da
es sich, wie beide Parteien annehmen, um Inhaber-
.papiere handelt, zu deren Verpfändung ein mehreres nicht
erforderlich
war -durch die an die Kreditanstalt ge-
richtete und von ihr entgegengenommene Verpfändungs-
anzeige zustande gekommen.
Sie wird auch in dieser
Hinsicht nicht angefochten.
Die aus den allgemeinen sacheurechtlichen Grund-
sätzen sich ergebende Befugnis des Eigentümers, die
in
Nutzniessung stehende Sache ohne Zustimmung des
Nutzniessers
mit einem der Nutzniessung nachgehenden
Pfandrecht zu belasten,
ist im ausländischen Recht an-
erkannt (C. c. fr. 621; Panda fr. s. v. usufruit N. 802 ff.;
BGB
§ 1208). Sie ist auch nach dem Zivilgesetzbuch
nicht zweifelhaft für andere bewegliche Sachen als Wert-
papiere
(LEHMANN zu Art. 774 Anm. 43) sowie für Grund-
stücke
(OSTERTAG, Kommentar zu Art. 963 N. 28).
Nun ist aber nicht einzusehen, warum
für Wertpapiere
etwas anderes gelten, warum hier die Zustimmung des
Nutzniessers erforderlich sein soll zu einer Massnahme,
die sein Recht
in keiner Weise berührt und die der
Saehenrecht. N0 48. Eigentümer in Ansehung aller andern der Nutzniessung unterworfenen Sachen von sich aus treffen darf. Die Bestimmung in Art. 773 Abs. 2 ZGB, dass {( Verfügun- , gen über Wertpapiere» vom Gläubiger und vom Nutz- niesser ausgehen müssen, kann sich deshalb trotz ihrer allgemeinen Fassung nicht auf die Bestellung eines solchen der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessung an Forderungen und führt die « Verfügungen über Wert- papiere » zwischen den Kündigungen an den Schuldner und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf geschlossen werden, dass er nur solche Verfügungen im Auge hat, die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung· des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung so einwirken, dass auch der Nutzniesser davon betroffen wird; vor allem wird a~ die Aufhebung oder Änderung der Forderung gedacht sein. Um eine derartige Verfügung handelt es sich hier nicht. Angenommen jedoch, das Gesetz wolle -zufolge seiner allgemeinen Fassung -die Zustimmung des Nutzniessers auch für eine solche Verpfändung verlangen, so würde es sich dabei nicht um ein Formerfordernis für das Zustandekommen des .Pfandrechtes handeln. Das Mitspracherecht des Nutzniessers wäre lediglich ein Ausfluss seines dinglichen Rechts, kraft dessen er sieh auch eine solche Verfügung über die Sache verbeten könnte. Das Pfandrecht wäre gültig bestellt, auch ohne die Zustimmung des Nutzniessers, aber ihm gegen- über nicht wirksam, einem Einspruch von seiner Seite ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs entfällt jedoch, wenn das dingliche Recht, aus dem er allein hergeleitet werden kann, nicht mehr besteht, d. h. wenn die Nutzniessung aufgehört hat. Die Übergehung der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt. dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend gemacht werden konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es von seIhst wirksam geworden. auch wenn ('.s nicht aus- Obllgationenreeht. N° 49. 343 drucklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden ist. Da somit die heiden Obligationen gültig verpfändet sind, kann die Klägerin nicht unbeschwerte Herausgabe verlangen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 49. Urteil d.er L ZIvilabteilung vom 3. Oktober 19113 i. S. J. gegen A.-G. für amerikaDische A:litomobUreifen. Die n s t ver t rag. Anspruch des Dienstpflichtigen bei ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassung. Er ist nicht nach Art. 353 OR zu beurteilen; doch geht er nicht auf Erfüllung der Gegenleistung, sondern auf Leistung des Interesses an der Nichterfüllung, ist also Schadenersatzanspruch. Bedeu- tung des Art. 332 OR. .ti. -Der Kläger B. gründete im Jahr 1918 mit A. in Zürich eine Kollektivgesellschaft für den Handel mit Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesell- schaft und als deren Nachfolgerin bildete sich eine Aktiengesellschaft. Der Kläger ist Aktionär dieser neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten), A. deren Direktor, Dr. C. Präsident des Verwaltungsrates. Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Vertrag ab, durch den sie ihn als Vertreter zum Verkauf ihrer Artikel in der Westschweiz vom
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