- 'Urien der II. Zivilabteilung vom S4. Oktober 19a3
i. S. J. 'l'öndury eie gegen KiUler.
Art. 177 Abs. 3 ZGB bezieht sich nicht auf die Verpfändung
von Frauengut für Schulden des Ehemannes.
Art. 773 Abs. 2 ZGB. An in Nutmiessung stehenden
Wertpapieren kann der Eigentümer ein der Nutzniessung
nachgehendes
pfandrecht ohne Zustimmung des Nutz-
niessers bestellen.
A. -Die KlägeriIi hat im Jahre 1910 durch Legat
eines Georg Kellerhals in Luzern zv.'ei Obligationen der
Solotliurnischen Kantonalbank von zusammen 15,000 Fr.
erworben, an denen durch das gleiche Testament der
Witwe
des Erblassers die'lebenslängliche Nutzniessung,
vermacht war. Diese Obligationen lagen 'bei der Schwei-
zerischen Kreditanstalt
in Luzern. in 'Verwahrung. Laut:
einem
im Jahre 1913 von der Klägerin tmt der gen n-"
ten Bank dariiber abgeschlossenen Depotvertrag ist die;
Klägerin Deponelltin, die Bank wird aber beauftragt,'
alle einkassierten Zinsen der Witwe Kellerhals gutzu-'
schreiben, solange diese
lebt. ' .
Am 20. März 1916 stellte die Klägerin eine Erklärung
aus, laut welcher sie zur Sicherstellung der Zinsen
einer
Schuld ihres Mannes gegenüber der Beklagten
dieser den Depotschein
der' Kreditanstalt nebst dem
Depotvertrag übermacht
und zu Handen der Kredit:-
anstalt erklärt, dass die bei dieser hinterlegten Obli-
gationen solange zu Gunsten der Beklagten hinteflegt
bleiben sollen, bis die fraglichen Zinsen abbezahlt sein
werden ; diese Sicherstellung zu Gunsten der Beklagten
könne
nur durch ausdrückliche VerzichtleistUng der
letzteren aufgehoben werden; die Kreditanstalt wolle
von dieser Verfügung Notiz nehmen. Dieses Schrift-
stück wurde der Beklagten durch den Ehemann der
Klägetin übermittelt. Die Beklagte gab der Kredit..;
anstalt davon Kenntnis und trug' ihr gemäss einem
Sachenrecht. N0 48. 339
Verlangen des Ehemannes der Klägerin auf, der Nutz-
niesserin. deren Verhältnis nicht
tangiert werde, keine
Mitteilung
zu machen. Die Kreditanstalt schrieb zurück;,
sie habe sich notiert, dass die Obligationen der Beklag-
ten verpfändet worden seien.
Am 24. April 1919 starb die Nutzniesserin. Seither
wurden die' Zinsen
der Obligationen von der Kredit-
anstalt dem Konto der Klägerin gutgebracht.
Im Konkurse' des Ehemannes der Klägerin kam die
Beklagte
mit ihrer Forderung von 20,000 Fr. Kapital
und 11,500 Fr. Zinsen zu Verlust, weshalb sie sich für
die Zinsforderung an die Obligationen der Klägerin
halten
will.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
unbeschwerte Herausgabe
der beiden Obligationen, in-
dem sie geltend macht, deren Verpfändung
an die Be-
klagte sei ungültig. einmal nach
Art. 177 Abs. 3 ZGB
wegen Fehlens der Zustimmung
der Vormundschafts-
behörde und ferner nach Art. 773 Abs. 2 ZGB, weil die
Nutzniesserin nicht zugestimmt habe. Beide kantonalen
Instanzen haben
im ersten, die obere auch im zweiten
Punkte der Klägerin Recht gegeben und demgemäss-
die Klage zugesprochen, das Kantonsgericht Grau-
bünden
durch Urteil vom 1. Mai 1923.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung
an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung
ihres bisherigen Antrages auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin
hat . auf Abweisung der Berufung ange-
tragen.
Das Bundesgericht
zieht in Erwägung:
- -Das Bundesgericht hat erst vor kurzem grund-
sätzlich entschieden, dass die Verpfändung von Frauen-
gut für Schulden des Ehemannes nicht unter Art. 177
Abs. 3
ZGB falle, weil eine Verpfändung keine Ver-
pflichtung darstelle und eine in dieser Richtung über
den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Bestimmung,
o Sac:henreclIt. N° 48.
die in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine
-Stütze finde, sich aus verschiedenen Gründen verbiete
, (AS 49 II S. 43 ff.). Da neue, bisher unbeachtete Ge-
sichtspunkte zu dieser Frage heute nicht vorgebracht
worden sind, besteht kein Anlass, sie
im vorliegenden
Falle anders zu beantworten,
und kann auf die einläss-
liche
Begründung jenes früheren Urteils einfach verwie-
sen werden. Die erste gegen die Gültigkeit der Verpfän-
dung erhobene Einwendung dringt somit nicht durch.
2. -Aber auch die Bemängelung der Verpfändung
wegen fehlender Zustimmung der Nutzniesserin
ist un-
begründet. Nach allgemeinen sachenrechtlichen Grund-
sätzen
ist der Eigentümer einer Sache, an welcher
einem Andern die Nutzniessung zusteht, durch diese
Nutzniessung nur insoweit in seinem Eigentum be-
schränkt, als das fremde Nutzungsrecht es erheischt.
Er muss also im Rahmen des ihm verbliebenen Rechtes,
der
nuda proprietas, über die Sache verfügen können
ohne Zustimmung des Nutzniessers; dessen Recht un-
berührt bleibt. Er muss sie, beschwert mit der Nutz-
niessung, veräussern können,
er muss aber auch ein
Pfandrecht daran bestellen können, welches der Nutz-
niessung nachgeht.
Ein solches -Hintereinanderbestehen
verschiedener dinglicher
Recht ist auch an bewegli-
chen Sachen möglich und zwar nehmen die verschiede-
nen Rechte von selbst
die durch ihre Entstehungszeit
bestimmte Rangordnung ein
;' soweit die Regeln über den
gutgläubigen Rechtserwerb eine Ausnahme begründen,
handelt es sich
um eine Durchbrechung der normalen
sachenrechtlichen
Ordnung aus einem ganz andern Ge-
sichtspunkt. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die Be-
stellung eines nachgehenden Faustpfandrechts
an einer
-bereits verpfändeten Sache (Art. 886
ZGB), wobei die
Zustimmung des vorgehenden Pfandgläubigers nicht
gefordert wird. Ebensogut muss sich ein
Faustpfand-
recht hinter einer Nutzniessung begründen lassen, ohne
dass
der Nutzniesser darum begrusst wird. Der Inhalt
Sadlenrecht. No 48. 341
des Pfandreebtes, der die Möglichkeit einer Veräusserung
der
Sache bedingt, bildet kein Hindernis, weil die Sache
mit der Last der Nutzniessung veräussert werden kann.
Das der Nutzniessung nachgehende Faustpfandrecht
wird nach gewöhnlichen Grundsätzen in der Weise
bestellt, dass der Nutzniesser, wenn
er den unmittel-
baren Besitz
an der Sache hat, oder, falls ein Depositar
die
Sache für den Eigentümer und den NutznieSser zu-
gleich
verwabrt, dieser Depositar angewiesen wird, nun
aueh für den Pfandgläubiger den Besitz auszuüben. Im
vorliegenden Falle muss auf Grund des Depotvertrages
von 1913, kraft dessen die Kreditanstalt die Obligationen
fü.r die Klägerin verwahrt, aber auch, wie nicht streitig,
die Rechte der Nutzniesserin bis zu deren Tode wahr-
genommen
hat, diese Bank als Besitzesstellvertreter
sowohl der Eigentümerin als auch
der Nutzniesserin
angesehen werden. Die Pfandbestellung
ist deshalb -da
es sich, wie beide Parteien annehmen, um Inhaber-
.papiere handelt, zu deren Verpfändung ein mehreres nicht
erforderlich
war -durch die an die Kreditanstalt ge-
richtete und von ihr entgegengenommene Verpfändungs-
anzeige zustande gekommen.
Sie wird auch in dieser
Hinsicht nicht angefochten.
Die aus den allgemeinen sacheurechtlichen Grund-
sätzen sich ergebende Befugnis des Eigentümers, die
in
Nutzniessung stehende Sache ohne Zustimmung des
Nutzniessers
mit einem der Nutzniessung nachgehenden
Pfandrecht zu belasten,
ist im ausländischen Recht an-
erkannt (C. c. fr. 621; Panda fr. s. v. usufruit N. 802 ff.;
BGB
1208). Sie ist auch nach dem Zivilgesetzbuch
nicht zweifelhaft für andere bewegliche Sachen als Wert-
papiere
(LEHMANN zu Art. 774 Anm. 43) sowie für Grund-
stücke
(OSTERTAG, Kommentar zu Art. 963 N. 28).
Nun ist aber nicht einzusehen, warum
für Wertpapiere
etwas anderes gelten, warum hier die Zustimmung des
Nutzniessers erforderlich sein soll zu einer Massnahme,
die sein Recht
in keiner Weise berührt und die der
Eigentümer in Ansehung aller andern der Nutzniessung
unterworfenen
Sachen von sich aus treffen darf. Die
Bestimmung
in Art. 773 Abs. 2 ZGB, dass ( Verfügun-
, gen über Wertpapiere vom Gläubiger und vom Nutz-
niesser ausgehen müssen, kann sich deshalb trotz ihrer
allgemeinen Fassung nicht
auf die Bestellung eines
solchen der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts
beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessung
an
Forderungen und führt die Verfügungen über Wert-
papiere zwischen den Kündigungen an den Schuldner
und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf
geschlossen werden, dass
er nur solche Verfügungen im
Auge
hat, die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung
des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung
so einwirken, dass auch der Nutzniesser davon betroffen
wird; vor allem wird a die Aufhebung oder Änderung
der Forderung gedacht sein.
Um eine derartige Verfügung
handelt es sich hier nicht.
Angenommen jedoch, das Gesetz wolle
-zufolge
seiner allgemeinen Fassung -die Zustimmung des
Nutzniessers auch
für eine solche Verpfändung verlangen,
so würde es sich dabei nicht um ein Formerfordernis
für das Zustandekommen des .Pfandrechtes handeln.
Das Mitspracherecht
des Nutzniessers wäre lediglich ein
Ausfluss seines dinglichen Rechts,
kraft dessen er sieh
auch eine solche
Verfügung über die Sache verbeten
könnte. Das Pfandrecht
wäre gültig bestellt, auch ohne
die Zustimmung des Nutzniessers, aber ihm
gegen-
über nicht wirksam, einem Einspruch von seiner Seite
ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs
entfällt jedoch, wenn das dingliche Recht, aus dem
er
allein hergeleitet werden kann, nicht mehr besteht, d. h.
wenn die Nutzniessung aufgehört hat. Die
Übergehung
der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt.
dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend
gemacht werden konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es
von seIhst wirksam geworden. auch wenn
('.s nicht aus-
Obllgationenreeht. N° 49. 343
drucklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden
ist.
Da somit die heiden Obligationen gültig verpfändet
sind, kann die Klägerin nicht unbeschwerte Herausgabe
verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden
vom 1. Mai 1923
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
49. Urteil d.er L ZIvilabteilung vom 3. Oktober 19113
i. S. J. gegen A.-G. für amerikaDische A:litomobUreifen.
Die n s t ver t rag. Anspruch des Dienstpflichtigen bei
ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassung. Er ist nicht nach
Art. 353 OR zu beurteilen; doch geht er nicht auf Erfüllung
der Gegenleistung, sondern auf Leistung des Interesses an
der Nichterfüllung, ist also Schadenersatzanspruch. Bedeu-
tung des Art. 332 OR.
.ti. -Der Kläger B. gründete im Jahr 1918 mit A. in
Zürich eine Kollektivgesellschaft für den Handel mit
Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesell-
schaft und als deren Nachfolgerin bildete sich eine
Aktiengesellschaft. Der Kläger
ist Aktionär dieser
neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten),
A. deren
Direktor, Dr.
C. Präsident des Verwaltungsrates.
Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem
Kläger einen Vertrag ab, durch den sie
ihn als Vertreter
zum Verkauf ihrer Artikel in der Westschweiz vom