BGE 49 II 324
BGE 49 II 324Bge26.03.1921Originalquelle öffnen →
324 Erbrecht. No 46. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 46. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Oktober 1923 i. S. Valosio gegen Ziirrer und. Genossen. Z G BAr t. 5 11 Ab s. 1. Mehrfache letztwillige Verfügun 0', Die gesetzliche Vermutung der Aufhebung der fruhere"'n Verfügung durch die spätere kann nur durch schlüssigen Nachweis der gegenteiligen Absicht des Erblassers widerlegt werden. A. -Der in Erlenbach «Zürich) wohnhaft gewesene, am 7. April 1921 in Rehetobel (Appenzell) verstorbene kinderlose Witwer Christian Heinrich Meier von Bubi- kon hat zwei eigenhändige letztwillige Verfügungen hinterlassen. In der ersten, vom 13. Januar 1919, hat er bestimmt : « Von meinem dereinstigen Nachlasse soll erhalten Hermann Meier in Zürich als Legat eintausend Franken. Mein ganzer übriger Nachlass, möge er bestehen in was es sein :möge, soll meine Haushälterin Frau Luise Valosio geb. Suter von Langnau am Albis in Erlenbach erhalten' ich setze sie also zu meiner Ul)iversalerbin ein. Allfällig pflichtteilsberechtigte Erben setze ich auf den Pflichtteil zurück. » Die zweite Verfügung, vom 5. November 1920, lautet: « Zu Gunsten Frau Luise Valosio geb. Suter setze ich in Anerkennung ihrer langjährigen mustergültigen Führung meines Haushaltes folgendes Legat aus : Den gesamten vorhandenen Hausrat, samt Inhalt an Kleidern Wäsche (Leib-Tisch-Bettwäsche), Schmuck, kurz Alles mit Ausnahme des Geldes und der Wertschriften. Eine • allfällige Erbschaftssteuer soll meinen übrigen Nachlass belasten. » Erbrecht. N° 46. 325 In einem vom 25. September 1920 datierten, « Testa- ment » überschriebenen Schriftstück hatte der Erblasser erklärt, er vermache seiner langjährigen Haushälterin Frau Luise Valosio für ihre musterhafte Führung seiner Haushaltung als Geschenk sämtlichen bei seinem Ab- leben noch vorhandenen Hausrat, Wäsche, Kleider, Schmuck etc., und bitte die tit. Behörden. nach seinem Ableben die Erbberechtigten davon in Kenntnis zu setzen. Nach Besprechung mit dem Notar seines Wohn- ortes hat er dann die oben wiedergegebene letztwillige Verfügung vom 5. November 1920 in der Weise er- richtet, dass er den ihm vom Notar aufgesetzten Text wörtlich abschrieb. Durch die erste Verfügung würden der eingesetzten Erbin nach der Berechnung der Vorinstanz ungefähr 21,000 Fr. zufallen, während die ihr durch die zweite Verfügung vermachte Fahrhabe laut Inventar nur einen Wert von zirka 1200 Fr. besitzt. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die in den beiden letztwilligen Verfügungen genannte Frau Luise Valosio geb. Suter von den gesetzlichen Erben (mit zweien hat sie sich im Laufe des Prozesses verständigt. und die Klage gegen sie zurückgezogen) die Überlassung und Herausgabe des gesamten Nachlasses an sie nach Abzug der gesetzlichen Pflichtteile der Beklagten. Sie stützt sich auf die letztwillige Verfügung vom 13. Januar 1919 und macht geltend: Das zweite Testament (vom 5. November 1920) sei nach dem Willen des Erblassers nur eine Ergänzung des ersten. Meier sei der irrtümlichen Meinung gewesen, er müsse ihr den Hausrat noch be- sonders verschreiben, wenn sie ihn sicher erhalten solle. Er habe ihr, wie sein Entwurf (vom 25. September 1920) zeige, damit ein Geschenk machen wollen. Von Geld und Wertschriften stehe in. diesem Entwurfe nichts; der Notar aber habe geglaubt ihn verbessern zu müssen und dabei den Sinn verändert. Vom ersten Testament sei damals nicht gesprochen worden. Der Erblasser habe
326 Erbrecht. N° 46. keinesfalls beabsichtigt, es aufzuheben und sie, die Klägerin, zum Vorteil seiner Verwandten schlechter zu stellen; denn er habe, wie aus seinen Briefen an sie sowie aus schriftlichen Äusserungen Dritter her- vorgehe und durch Zeugen bestätigt werden könne, mit ihr andauernd die herzlichsten Beziehungen unterhalten, sie im Falle der Auflösung ihrer Ehe (sie ist von ihrem unbekannt abwesenden Manne, einem Italiener, ge- richtlich getrennt) heiraten und ihr all sein Hab und Gut zuwenden wollen. Mit seinen Geschwistern, den Be- klagten, dagegen, die sich nie um ihn bekümmert, habe er nicht in gutem Einvernehmen gestanden. e. -Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht : Das zweite Testament habe, weil dem ersten -widersprechend, dieses gemäss ZGB 511 aufgehoben und nach der Absicht des Testa- tors aufheben sollen. Meier werde wegen der Hint- ansetzung seiner Geschwister, mit welchen er gut ge- standen, Gewissensbisse empfunden haben; möglich sei auch, dass er das zweite Testament nach einem Zwist mit der Klägerin errichtet habe, wie er in jedem Liebesverhältnis vorkommen könne; überdies habe die Klägerin schon zu Lebzeiten -Meiers aus dessen Ver- mögen namhafte Zuwendungen erhalten. D. - Das Bezirksgericht Meilen hat durch Urteil vom 12. Oktober 1922 die 19-age « in dem Sinne abge- wiesen, dass das Testament vom 13. Januar 1919 als durch das zweite Testament vom 5. November 1920 aufgehoben erklärt wird». Auf Berufung der Klägerin hat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Februar 1923 dieses Urteil bestätigt. E. _. Gegen das ihr am 24. März zugestellte oberge- richtliche Urteil hat die Klägerin am 7. April die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. In der heutigen Verhandlung hat sie diesen Antrag erneuert mit dem Beifügen, dass das im ersten Testamente dem Hermann Meier ausge- Erbrecht. N° 46. 327 setzte Legat von 1000 Fr. anerkannt werde, und even- tuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- antragt zur Abnahme des anerbotenen Zeugenbeweises dafür, dass der Erblasser zwischen der Errichtung der bei den Testamente seine liebevolle Gesinnung ihr gegen- über nicht geändert und sie durch das zweite Testament nicht schlechter habe stellen wollen als durch das erste. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung an- getragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach ZGB 511 Abs. 1 ersetzt eine später errichtete letztwillige Verfügung die frühere, « soweit sie sich nicht zweifellos als deren biosse Ergänzung darstellt». Ob eine blosse Ergänzung vorliegt oder nicht, hängt davon ab, wie der Erblasser die Verfügung verstanden wissen wollte. Diese Frage untersteht der bundesgericht- lichen Prüfung in gleicher Weise wie die Frage nach dem Parteiwillen bei Verträgen, die das Bundesgericht in ständiger Praxis als in seine Kognition fallend erklärt hat. Nach allgemeiner Auslegungsregel und nach der in der Fassnng des Gesetzes selbst «( soweit sie sich ... dar- stellt ll) enthaltenen Weisung ist das Verhältnis der beiden letztwilligen Verfügungen zu einander zunächst aus ihrem Wortlaut zu ermitteln. Erscheint hiernach die spätere nicht ohne weiteres als biosse Ergänzung der früheren, so steht es dem durch die frühere Verfügung Bedachten frei, durch ausserhalb der beiden Urkun- den liegende Umstände zu beweisen, dass der Erblasser tatsächlich die frühere Verfügung bloss ergänzen, nicht aufheben wollte. Aber dieser Beweis muss nach Vor- schrift von ZGB 511 Abs. 1 ein durchaus schlüssiger, jeden vernünftigen Zweifel ausschliessender sein. Dabei kommt, soweit nur die Aufrechterhaltung der früheren Verfügung in Frage steht und aus der späteren keine Rechte hergeleitet werden wollen, nichts darauf an,
328 Erbrecht. N0 46. ob der angebliche Wille des Erblassers sich mit dem Wortlaut der späteren Verfügung verträgt oder nicht. Dagegen ist klar, dass im letzteren Falle die strengsten . Anforderungen an den Beweis gestellt werden müssen, wenn das Ergebnis für den Richter z w e i f e I los sein soll, wie es das Gesetz verlangt. Beurteilt man die beiden letztwilligen Verfügungen vom 13. Januar 1919 und vom 5. November 1920 nach ihrem Wortlaut, d. h. misst man ihnen den Sinn bei, der ihren Worten natürIicherweise zukommt, so sind sie schlechterdings unvereinbar, sodass von einer biossen Ergänzung der ersten durch die zweite nicht die Rede sein kann. In der ersten Verfügung wird die Klägerin als Universalerbin eingesetzt, durch die zweite erhält sie ein Legat; sie hätte alsQ ein Vermächtnis an sich selbst auszurichten. Nach der ersten soll ihr mit Ausnahme eines Legates von 1000 Fr. und allfälliger Pflichtteile der ganze Nachlass zufallen, nach der zweiten der Hausrat, nicht aber das Geld und die Wertschriften, welche den grössten Teil des Nachlasses ausmachen. Nach der zweiten Verfügung soll eine die Klägerin als Legatarin treffende Erbschaftssteuer den übrigen Nachlass be- lasten, eine ganz sinnlose Bestimmung, wenn die Klä- gerin di.esen übrigen Nachlass ebenfalls erhält. Dieser Widerspruch zwischen den bei den Verfügungen ist nun derart augenfällig, dass er auch einem rechtsun- kundigen und im schriftlichen Ausdruck ungewandten Testator nicht entgehen konnte. Mochte auch dem Erblasser der rechtliche Unterschied zwischen Erben- einsetzung und Legat nicht geläufig sein, mochte er sich über die ihm vom Notar eingegebene Bestimmung betreffend die Erbschaftssteuer keine weiteren Ge- danken machen, so konnte er doch nicht übersehen, dass in der zweiten Verfügung zwischen dem Hausrat einer- seits, dem Geld und den Wertschriften anderseits unter- schieden und dieser letztere Teil seines Vermögens von der Zuwendung an die Klägerin ausdrücklich ausgenom- Erbrecht. N° 46. 329 men wird. Wenn er, nur um ja sicher zu sein, dass die Klägerin neben allem andern auch den Hausrat erhalte, das noch besonders verfügen wollte, so musste es ihm auffallen, dass in der ihm vom Notar hiefür vorge- schlagenen Fassung nun nicht etwa nur die Zuwendung dieses Hausrats an die Klägerin ausgesprochen, sondern die Klägerin deutlich auf diesen Hausrat beschränkt wurde. Er hätte daher, wenn diese Beschränkung seinem Willen nicht entsprochen hätte, den Notar darauf auf- merksam gemacht und das angebliche Missverständnis wäre aufgeklärt worden. Im übrigen wird man mit der Vorinstanz annehmen dürfen, der Notar werde die vor- liegende Fassung nicht aufs Geratewohl, sondern nur nach gehöriger Erforschung des Willens des Erblassers ge- wählt haben, mag er nun dessen Entwurf gesehen haben oder nicht. Bei dieser Sachlage könnte der Beweis dafür, dass der Erblasser trotz alledem an der Einsetzung der Klä- gerin als Universalerbin habe festhalten wollen, in einer dem Art. 511 Abs. 1 genügenden Weise kaum anders erbracht werden als durch eine nach der Errichtung der zweiten Verfügung erfolgte Äusserung seinerseits, aus welcher klar hervorginge, dass er den ihm vom Notar aufgesetzten Text missverstanden und was er sich denn eigentlich dabei gedacht hat. Eine solche Äusserung liegt nicht vor. Die den Standpunkt der Klägerin noch am meisten stützende, zum Beweis verstellte Tatsache, dass der Erblasser damals noch, als er von einem Be- such in Rehetobel zur Errichtung der zweiten Verfügung heimreiste, sich geäussert, die Klägerin müsse für ihre Dienste belohnt werden mit allem was er habe, und dass er nachher geschrieben, die Sache sei nun in Ordnung, genügt nicht, weil sie den Widerspruch zwischen dieser angeblichen Absicht des ErQlassers und dem, was er wirklich verfügt hat, unerklärt lässt. Auch mit dem Nach- weis, dass der Erblasser seit der Errichtung der ersten Verfügung seine liebevolle Gesinnung gegenüber der
330 Sachenrecht. N0 47. Klägerin nicht geändert habe, ist es nicht getan ; denn wenn darnach auch der Beweggrund für die Schlechter- steIlung der Klägerin nicht sichtbar ist, kann ein solcher dennoch vorhanden und wirksam gewesen sein. Somit muss es hier bei der gesetzlichen Vermutung der Aufhebung der früheren Verfügung durch die spätere sein Bewenden haben, was die Abweisung der auf die frühere Verfügung gestützten Klage zur Folge hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 1923 bestätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 47. Urteil der II. ZivUabtei1ung. vom a7. September 19a5 i. S. Ma.uMrt gegen Kullis. R ü c k kau f s r e c h t. Die Verwirkungsfrist des Art. 683 Abs. 2 ZGB findet auch Anwendung auf altrechtliche Rück- kaufsrechte, insbesondere Zugrechte, die nach altem kanto- nalem Rechte länger dauerten. Art. 683 Abs. 2 ist eine um der öffentlichen Ordnung willen erlassene Bestimmung im Sinne von Art. 2 SchiT. A. -Durch Kaufvertrag vom 23./26. Januar 1907 erwarb der Kläger Mullis vom Beklagten Manhart dessen Wiese Oberberg in Flums-Grossberg, nebst Scheune, Wiesenhäuschen, Waldboden und einem auf der Liegenschaft im Bau befindlichen Kurhaus. Der Kaufpreis betrug 66,000 Fr. Laut Ziffer 2 der Kauf- bedingungen trat der Käufer in den vom Verkäufer mit Zimmermeister Beeler abgeschlossenen Bauvertrag ein ; Sachenrecht. N° 47. 331 die Zahlung der Akkordsumme für die Fertigstellung des Baues und die Lieferung des allfällig noch nötigen Holzes blieben jedoch Sache des Verkäufers. Ferner räumte der Käufer dem Verkäufer ein dingliches Zug- recht ein, wie es das st. gallische Gesetz betreffend Grenzverhältnisse, Dicnstbarkeiten und Zugrecht vom 22. August 1850 kennt : danach waren der Beklagte und seine leiblichen Nachkommen berechtigt, das Kaufs- objekt «mit den von Beeler gemäss Vertrag zu er- stellenden Mobilien nach Umfluss von 20 Jahren» zum nämlichen Kaufpreis zurückzukaufen, wobei der Kläger für allfällige « Weiterbauten ) nichts berechnen, das für solche Bauten erforderliche Holz aber vom Kaufsobjekt nehmen und das von ihm selber angeschaffte Mobiliar behalten durfte. Wegen VerzögeruU:g und Mangelhaftigkeit in der Aus- führung des Baues musste der Beklagte dem Kläger laut Vergleich vom 31. Dezember 1910 den Betrag von 5562 Fr. vergüten. Am 26. März 1921 brannte das Kurhaus nieder. Der Kläger erhielt eine Gebäudeversicherungsentschädigung von 150,948 Fr. (98,900 Fr. + 52,048 Fr. Zusatzversiche- rung), und von der Mobiliarversicherungsgesellschaft eine Entschädigung von 88,130 Fr. (einschliesslich 9000 Fr. für Effekten Fremder). B. -Mit der vorliegenden. im März 1922 (also 5 Jahre vor Ablauf der 20-jährigen Frist) erhobenen Klage verlangt nun der Kläger Feststellung, dass das zu Gun- sten des Beklagten begründete Rückkaufsrecht nicht mehr bestehe, sowohl weil die Verwirkungsfrist des Art. 683 Abs. 2 ZGB (10 Jahre seit erfolgter Vormerkung im Grundbuche) abgelaufen, als auch weil die Erfüllung in folge des Brandes unmöglich geworden sei. Eventuell fordert der Kläger gerichtliche Feststellung, dass im Falle des Wiederaufbaues des Kurhauses der Beklagte bei Geltendmachung des Rückkaufsrechts den Mehrbetrag der Baukosten über die Gebäudeassekuranzsumme von
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