29" Obligationenrecllt. N0 39.
kaufte Ware in -zum Tageskurs in Franken. umzu-
rechnenden -Mark bezahlen liess, das Risiko für
einen Kursverlust, welcher übrigens durch rechtzeitig
Umwandlung in Franken hätte vermieden werden
können, übernommen.
Da nach dem Gesagten als Leistung des Hess nicht
der einbezahlte Markbetrag als solcher zu gelten
hat,
sondern der auf Grund der Umrechnung ermittelte
und dem Hess gutgeschriebene Frankenbetrag, so
hat
der Beklagte der Pflicht zur Rückerstattung des
(
Geleisteten im Sinne von Art. 109 OR durch Rück-
zahlung von 37,186
Mk. 30 Pf. an Hess nicht Genüge
geleistet, sowenig als umgekehrt die Kläger, wenn
in,.
zwischen die Kaufkraft der Mark gestiegen wäre, gegen-
über dem Beklagten auf Rückerstattung der von Hess
einbezahlten Marksumine
hätten Anspruch erheben
können.
Vielmehr ist der Beklagte gehalten, den Klä-
gern den geforderten Frankenbetrag (welcher in quan-
titativer Hinsicht nicht angefochten worden ist) zu
bezahlen, und denselben vom
Datum der jeweiligen Ein-
zahlungen des Hess an zu 5 % zu verzinsen.
3. -Ist somit die Klage schon aus diesem Gesichts-
punkt gutzuheissen, so entfällt die von der Vorinstanz
untersuchte weitere Frage, ob
den Klägern auf Grund
von Art.
109 Abs. 2 OR ein Anspruch auf Ersatz des
aus dem Dahinfallen des
Vertrages erwachsenen Scha-
dens zustehe.
Demnach erkennt das Bundesgerirht:
-
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
-
Die Berufung der Kläger wird begründet erklärt
und damit, in Abänderung des Urteils des Handels-
gerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 1923,
der Beklagte verurteilt.
an die Kläger 23.716 Fr. 15 Cts.,
nebst 5
% Zins seit dem Datum der jeweiligen Einzah-
lungen des Hess
an den. Beklagten im Oktober und
Dezember 1918 und Januar 1919, zu zahlen.
-
Urteil der 11. Zivilabtellung vom 19. JuU 1928
i. S. Ph. Lutomirski Iv OIe. gegen lta.nton Zürich.
Art. 61 Abs. 2 OR: Voraussetzungen der Anwendung (Erw. 3).
Haftung der Kantone für Bundesrechtswidrigkeit ihrer
Gesetzgebung und Beamtenhaftpflicht der Kantone folgt
nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Erw.4).
Verjährung, Fristbeginn (Erw. 2).
BeamtenhaftpfIicht des Kantons Zürich
folgt nicht aus 227 des zürcher. EG zum ZGB (Erw. 5).
A. -Die Verordnung des Regierungsrates des Kan-
tons Zürich vom 28. Juni /3. Juli 1918 über das Straf-
recht und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
Kriegsverordnungen ermächtigt
in 11 die kantonale
Polizeidirektion, Waren,
mit welchen eine strafbare
'Obertretung begangen worden ist oder voraussichtlich
begangen werden soll, unabhängig vom Strafverfahren
zu beschlagnahmen und zu enteignen. Gemäss
12
darf die Enteignung
erst vollstreckt werden, wenn
die
Frist von zehn Tagen zur Beschwerde an den Re-
gierungsrat abgelaufen oder die Beschwerde abgewiesen
ist.
B. --In Anwendung dieser Vorschriften in Verbin-
dung mit Art. 1 litt. c der Verordnung des Bundesrats
vom 18. April 1916 gegen die
Verteuerung von Nah-
rungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfs-
gegenständen beschlagnahmte die kriegswirtschaftliche
Polizeikontrolle des Kantons
Zürich am 26. November
11 Stücke (447 Meter) Wolltuch (serge), welche
am 1. Oktober 1917 von der Firma Thomann, Arbenz
Cie. für 9 Fr. 50 Cts. per Meter bei der Wollweberei
Gyr
Cie. in Frauenfeld gekauft und so dann sukzes-
sive unter erheblichen Preiszuschlägen weiterverkauft
worden waren : zunächst, und zwar noch
vor der. Liefe-
rung, an Isidor Ullmann in Basel, dann durch Ver-
mittlung des Kommissionärs L. Wertheimer in Basel
an die Klägerin, Firma Ph. Lutomirski Cie. in Zürich,
und endlich am 2. September 1918 an E. Mandowsky
in Zürich, welcher für den Meter 17 Fr. 35 Cts. bezahlen
musste. Die Direktion der
Justiz und Polizei des Kan-
, tons Zürich verfügte am folgenden Tage, dass der Stoff
dem Mandowsky enteignet
und zu angemessenem Preis
verkauft werde. Eine von Mandowsky gegen diese
Verfügungen geführte Beschwerde wies der Regierungs-
rat des Kantons Zürich durch Beschluss vom 21. De-
zember 1918 ab.
Der Stoff wurde dann am 14. Mai
1919 zum Preise von 9
Fr. 50 Cts. per Meter verkauft.
Der Nettoerlös, welcher nach Abzug
der Kosten und
einer Staatsgebühr 4217 Fr. 65 Cts. betrug, wurde
an die
Finna Ph. Lutomirski Cie. ausgerichtet, da
Mandowsky keinen Anspruch darauf erhob,
mit der
Begründung,
er werde von jener schadlos gehalten.
Das inzwischen gegen Ullmann, Wertheimer und
die Klägerin wegen Sachwucher eingeleitete Straf-
verfahren endete
mit deren Freispruch durch Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 1920,
dessen Begründung im wesentlichen dahingeht, mit
den Weiterverkäufen der Ware sei nicht die Absicht
verfolgt worden, sie dem Verbrauch zu entziehen,
dadurch eine Preissteigerung herbeizuführen und
damit
einen . Ge"rinn zu machen. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich legte zunächst Berufung gegen dieses
Urteil ein, nahm sie aber am 21. Januar 1921 ,,,ieder
zurück.
B. -Mit der vorliegeuden, am 29. Juni 1921 beim
Friedensrichteramt angemeldeten,
am 3. Januar 1922
beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage verlangt
die
Finna Ph. Lutomirski Cie. vom Kanton Zürich
Schadenersatz im Betrage von 4677 Fr. 86 Cts. nebst
6% Zins seit 15. Februar 1921, nämlich der Differenz
zwischen dem
am 15. Februar 1921 an Mandowsky
zurückerstatteten Kaufpreis von 7755
Fr. 45 Cts. nebst
Zins bis dahin
1140 Fr. 05 Cts. und dem durch den
Verkauf erzielten Nettoerlös.
Obligationenrecht. N° 40. 2iJ7
Der Kanton Zürich trug auf Abweisung der Klage
an, neben anderen Gründen wegen Verjährung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Zuständigkeit des Bundesgerichts als ein-
ziger Instanz
ist gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG gegeben.
Insbesondere entspricht
es ständiger Rechtssprechung
des Bundesgerichts, Streitigkeiten der vorliegenden
Art
als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne der ange-
führten Bestimmung aufzufassen (AS 42
II S. 613).
- -Der Beklagte geht davon aus, der geltend ge-
machte Anspruch sei
der einjährigen Verjährungsfrist
unterworfen, weil er aus einem quasideliktischen
Tat-
bestand hergeleitet werde, und verweist zur Begrün-
dung seiner Verjäbrungseinrede darauf, dass der
Ver-
kauf des Stoffes, durch welchen der Schaden ziffer-
mässig bestimmt worden ist, bereits
am 14. Mai 1919
erfolgte, die Klage aber erst
am 29. Juni 1921 erhoben
wurde. Indessen übersieht der Beklagte, dass die Klä-
gerin die Klage nicht
auf die Vornahme der Enteignung
als solche, sondern auf die Widerrechtlichkeit dieser
Massnahme stützt, die durch die Freisprechung der
wegen Sachwueher Angeklagten dargetan worden sei.
Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein solcher An-
spruch nicht geltend gemacht werden konnte, bevor
das freisprechende
Urteil des Bezirksgerichts Zürich
die Rechtskraft beschritten hatte; ja es war geradezu
die Entstehung des Anspruchs von der gerichtlichen
Feststellung abhängig, dass
mit der enteigneten Ware
weder eine strafbare
übertretung begangen worden
ist noch voraussichtlich begangen werden sollte. Die
Rechtskraft jenes
Urteils trat aber erst mit dem am
- Januar 1921 erklärten Rückzug der von der Staats-
anwaltschaft dagegen
ergrUfenen Berufung ein, und
die Verjährungsfrist konnte nicht vor diesem
Zeitpunkt
zu laufen beginnen. Binnen einem Jahre seither wurde
die Klage nicht
nur beim Friedensrichteramt, sondern
auch beim erkennenden Gericht anhängig gemacht.
Die Verjährungseinrede
ist daher zu verwerfen.
3.
-Die Klägerin stützt die Klage einmal auf Art. 61
Abs. 2 OR, indem sie Enteignung und Verkauf des
Stoffes als gewerbliche Verrichtung bezeichnet. Dieser
Standpunkt scheitert jedoch daran, dass die Enteignung
ein Hoheitsakt ist, somit begrifflich im Gegensatz
steht
zur gewerblichen Verrichtung, die dem Betrieb einer auf
Erzielung von Gewinn gerichteten Unternehmung ange-
hören muss (vgl.
AS 48 II S. 417/8 und zahlreiche
frühere Urteile). Auch führte der Beklagte die
Ent-
eignung nicht etwa durch, um alsdann mit dem Stoffe
Handel zu treiben, insbesondere um ihn mit Gewinn
verkaufen zu können, sondern um ihn zu einem
ange-
messenen Preis dem Verbrauch zuzuführen, nachdem
er -wie mindestens die zuständigen Organe glaubten
annehmen zu dürfen -
mit Spekulationsabsicht dem
Verkehr entzogen
und sein Preis durch Zwischenhandels
gewinne unangemessen gesteigert worden war.
4.
-Wenn die Klägerin die Klage weiter auf den
angeblich allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz stützt,
dass der
Staat auch ohne positive Vorschrift für die
Mangelhaftigkeit seiner Gesetzgebung
und für rechts-
widriges Verhalten seiner Beamten bei der Ausübung
der Staatsgewalt hafte, so kann demgegenüber einfach
darauf verwiesen werden, dass das Bundesgericht es
stets abgelehnt
hat, einen solchen Grundsatz anzuer-
kennen (vgl. AS 47 II S. 504 und die dort zitierten
Urteile, insbesondere
12 S. 228 ff.). Dies ist auch für
den Fall zu
bestätigen, dass die Mangelhaftigkeit der
(kantonalen) Gesetzgebung darin bestehen sollte, dass
sie gegen Bundesrecht verstösst, was die Klägerin
vor-
liegend behauptet, und das rechtswidrige Verhalten
der Beamten infolgedessen darin, dass sie kantonales
Recht anwenden, welches vor dem Bundesrecht nicht
Stand zu halten vermag. Hievon abgesehen müsste
die Geltung dieses Grundsatzes für den Kanton Zürich
als dadurch ausgeschlossen angesehen werden, dass
ObligaUonenreeht. N° 40. 299
dieser Kanton über die Verantwortlichkeit des Staates
für durch Amtshandlungen seiner Beamten gestifteten
Schaden eine positive Vorschrift erlassen hat: den VOll
der Klägerin ebenfalls angerufenen 227 EG z. ZGB.
5.
-Diese Vorschrift lautet: Der Staat haftet
für den Schaden, der jemandem bei Ausübung der
Staatsgewalt aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt,
z. B. bei überschwemmungen, Brandausbrüchen, oder
durch polizeiliche Massnahmen zugefügt wurde, wenn
der Geschädigte den
Schaden nicht aus öffentlich-
rechtlichen Gründen zu tragen verpflichtet
ist oder
sich selbst zuzuschreiben
hat.
Bei ihrer Auslegung ist zunächst festzustellen, dass
es auf ein offenbares Versehen zurückzuführen ist,
wenn die Interpunktion den Anschein erweckt, als
ob sich die Schadenersatzpflicht des
Staates aus zwei
verschiedenen Rechtsgründen ergebe, nämlich einer-
seits aus Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Wohlfahrt getroffen werden, und anderseits aus
poli-
zeilichen Massnahmen. Dies folgt einmal aus der
Überlegung, dass die polizeiliche Massnahme ihrem
Begriffe nach der öffentlichen Wohlfahrt
zu dienen
bestimmt ist, ferner aber auch aus der Vergleichung
mit der entsprechenden Vorschrift des früheren Rechts,
Art.
420 des privatrechtlichen Gesetzbuches für den
Kanton Zürich, welcher
lautete:
Wenn bei Ausübung der Staatsgewalt aus Grün-
den der öffentlichen Wohlfahrt Jemandem Schaden
zugefügt worden, welchen er nicht aus öffentlichen
Gründen zu tragen verpflichtet ist, noch sich selber
zuschreiben muss,
z. B. bei Gelegenheit von Militär-
übungen oder infolge polizeilicher Massregeln, so haftet
demselben nicht der Schädiger, sondern die Staats-
kasse insofern für Ersatz, als der Gesichtspunkt oder
die Analogie der Entschädigung für zwangsweise
Ab-
tretung von Privatrechten zur Anwendung kommt,
sonst
nicht.
Vielmehr sind die polizeilichen Massnahmen als Bei-
spiel der aus Grunden der öffentlichen Wohlfahrt ge-
troffenen Massnahmen
aufgeführt; richtigerweise hätte
dies freilich mit dem Beifügen andere (polizeiliche
Massnahmen ) geschehen sollen, da nicht einzusehen
ist, durch welch' andere als polizeiliche Massnahmen
bei Überschwemmungen
und Brandausbrüchen in
Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffent-
lichen Wohlfahrt
Schaden gestiftet werden könnte.
Für den durch polizeiliche Massnahmen zugefügten
Schaden
haftet nach der angezogenen Vorschrift der
Staat, wenn der Geschädigte den Schaden nicht aus
öffentlich-rechtlichen Gründen zu tragen verpflichtet
ist oder sich selbst zuzuschreiben hat. Die Klägerin
bestreitet nun, aus öffentlich-rechtlichen Gründen ver-
pflichtet zu sein, den
ihr-aus der Enteignung der Stoffe
erwachsenen Schaden zu tragen; denn, macht sie geltend,
wenn
es sich auch um eine durch die Rechtsor-dnung
vorgesehene polizeiliche Massnahme handle, so sei eben
durch die Freisprechung
im Strafprozess doch festge-
stellt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine solche Massnahme nicht vorgelegen
haben.
Es fragt sich somit, ob die Schadenersatzpflicht
des
Staates gemäss Art. 227 EG zum ZGB auch für
solche polizeiliche Massnahmen bestehe, welche VOll
der Rechtsordnung zwar vorgesehen, jedoch in einem
gegebenen Fall infolge versenentlicher Subsumtion zu
Unrecht getroffen worden sind.
Gegen diese Auslegung sprechen zunächst die übrigen
vom Gesetz aufgeführten Beispiele: Der Grund, aus
welchem schädigende polizeiliche Massnahmen, die
aus Anlass von Überschwemmungen oder Brandaus-
brüchen getroffen worden sind, den
Staat zu Schaden-
ersatz verpflichten, liegt nämlich darin, dass sich bei
solchen plötzlich hereinbrechenden Ereignissen die Not-
wendigkeit ergeben kann,
Schaden von einem grösseren
Kreis von gefährdeten Personen oder
Sachen abzu-
wenden durch Eingriffe in Privatrechte, zu welchen
Obligatiouenrecht. N° 40. 301
kein Rechtssatz die Polizei ermächtigt und welche
diese denn auch
im vollen Bewusstsein des Fehlens
einer gesetzlichen Grundlage vornimmt. Weisen diese
Beispiele somit darauf hin, dass
Art. 227 EG zum ZGB
die Pflicht des Staates zum Ersatz von Schaden im
Auge hat, den der Staat. aus Notstand anrichtet. so
ergibt sich aus dessen Entstehungsgeschichte zweifels-
frei, dass die gesetzgebenden
Organe damit keineswegs
eine Verantwortlichkeit des
Staates für Versehen seiner
Beamten einführen wollten. Nach dem früheren Recht
(vgl. vorstehendes Zitat) war die
Haftung des Staates
ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, wo der Ge-
sichtspunkt oder die Analogie der Entschädigung
für zwangsweise Abtretung von Privatrechten
zur An-
wendung kommt
. In Überseinstimmung mit dieser
Regelung schlugen bei der Beratung des
EG zum ZGB
die vom Regierungsrat ernannte Expertenkommission,
wie auch der Regierungsrat selbst folgende neue Fas-
sung
vor:
Wenn jemandem bei Ausübung der Staatsgewalt
aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt
Schaden zu-
gefügt worden ist, so entstehen daraus Ersatzanspruche,
insoweit sich dies aus einer entsprechenden Anwendung
der Grundsätze des Expropriationsrechtes ergibt.
In der vorberatenden Kommission des Kantonsrats
wurde folgende Abänderung
beantragt: ... insoweit
sich der Ersatzanspruch aus der entsprechenden An-
wendung des Expropriationsrechts ergibt
, und die
Kommission beauftragte die Subkommissioll (Redak-
tionskommission),
ungefähr im Sinne des Antrages ...
eine redaktionelle Fassung zu suchen
ll. Aus der zweiten
Beratung der vorberatenden Kommission des Kantons-
rates ging die dann (mit einer hier nicht interessierenden
Abweichung) zum Gesetz gewordene Fassung hervor,
ohne dass nach den Protokollen weder
in dieser Kom-
mission, noch
in der Folge im Rate selbst darüber ge-
sprochen worden wäre, weshalb
der Hinweis auf das
302 Obligationenrecht. N° 40.
Expropriationsrecht fallen gelassen wurde. Aus diesem
Stillschweigen muss
nun geschlossen werden, dass die
Subkommission wie die vorberatende Kommission des
Kantonsrates davon ausgingen, die neue Fassung
ent-
spreche dem der ersteren erteilten Auftrag, auch wenn
der Hinweis auf das Expropriationsrecht nicht mehr
zum Ausdruck gebracht werde, lmd sie führe gegenüber
derjenigen des alten privatrechtlichen Gesetzbuches
keine Rechtsänderung herbei, jedenfalls nicht eine
so tiefgreifende, wie die Klägerin behauptet.
Sollte
es demnach auch nach dem neuen Recht sein Be-
wenden dabei haben, dass der
Staat für durch poli ...
zeiliche Massnahmen zugefügten Schaden nur dann
Ersatz schulde, wenn
der Gesichtspunkt oder die
Analogie
der Entschädigung für zwangsweise Abtretung
von Privatrechtell zur Anwendung
kommt , so ergibt
sich die
Unbegrundetheit der Klage ohne weiteres,
da die Expropriation einen Eingriff in Privatrechte
darstellt, bei dem sich die handelnden Beamten be-
wusst sind, dass es sich
um schutzwürdige Privatrechte
handelt, deren Verletzung den
Staat zu Schadenersatz
verpflichtet, während sich die Klage auf einen Eingriff
in Privatrechte stützt, bei welchem sich die handelnden
Beamten
im Irrtum darüber befanden, dass er durch
eine Pollzeivorschrift gerechtfertigt sei.
6.
-Die Klage ist somit abzuweisen, ohne dass zu
den weiteren Fragen
Stelluilg genommen zu werden
braucht, ob der Eingriff wircklich ungerchtfertigt war,
insbesondere ob die bezügliche rechtskräftige Feststel-
lung des
Strafrichters für den Zivilrichter ohne weiteres
verbindlich ist, und ob endlich der Klage nicht das
Bedenken entgegenstünde, dass die Klägerin sich den
Schaden infolge ilires verdächtigen Verhaltens selbst
zuzuschreiben habe.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Klage wird
abgewiesen.
II. PROZESSRECHT
PROCEDURE
- Arr6t de la IIe sectioncivil. du 14 septembre 1995
dans la cause dame J80quet contre J'aquet.
Art. 63 eh. 3 OJF: Obligation pour l'instance eantonale
de preciser les faits qu'elle tient pour eonstants; annu-
laUon d'un jugement ne renfermant pas d'indications
suffisantes
a ee sujet.
Les parties au proces se sont mariees le 19 avril 1900.
Trois enfants sont
nes de cette union en 1901, 1903,
Eu 1922 le mari a quitte le domicile conjugal et a
ouvert action en divorce en
alleguant en resurne ce
qui
suit:
Peu apres le mariage, la femme a revele une mechancete
qui n'a fait que s'accentuer. Elle est agressive et tyran-
nique. Le mari n'a plus rien a dire dans son menage.
Elle detient toutes les clefs
et va jusqu'a fermer a elef
toutes les ehambres sauf la ehambre a coucher et la
chambre des
enfants; quand elle sort elle emporte
les
clefs de sorte qu'll est impossible au mari d'entrer
dans l'appartement. Malgre le gaill assez
eleve du de-
mandeur qu'il donne toujours
a sa fernrne, il ll'a pu
realiser aucune economie; la
defenderesse a du mettre
de l'argent de
cöte, mais refuse tous renseignements.
Elle interdit
a son mari de rendre visite a sa mere qu'eile
injurie quand elle la rencontre. Elle est d'une jalousie
maladive
et est excessivement grossiere, traitant SOll
mari de ( miston , ( charogne cochon devant les
enfants e1le intimide ceux-ci, les excite contre leur
pere. Eile est mauvaise langue et s'est brouillee avec